Urteil
1 Ca 1164/22 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2023:0303.1CA1164.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 7.316,44 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 7.316,44 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten zuletzt noch um die Zahlung von Vergütungsdifferenzen wegen angeblich unzutreffender Eingruppierung. Der am 1984 geborene Kläger ist seit dem 26.03.2020 bei der Beklagten als Fahrdienstleiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung die jeweilig betrieblich und fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Bis einschließlich Oktober 2022 wurde der Kläger u.a. auf den Bahnhöfen B. Hauptbahnhof, B. B. G. und B. eingesetzt und von der Beklagten in die Entgeltgruppe 307 des Entgeltgruppenverzeichnisses 1 (EGV 1) vom Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 3 - Bahnbetrieb und Netze - verschiedener Unternehmen des Konzerns (FGr 3-TV) eingruppiert. Für die Überprüfung der persönlichen Eingruppierung legt die Beklagte einen Betrachtungszeitraum von vier Quartalen zugrunde. Mit seiner am 09.03.2022 per beA beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom selben Tag hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.07.2021 nach der Entgeltgruppe 305 des funktionsspezifischen Tarifvertrags für die Tätigkeiten der Funktionsgruppe 3 zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Juli 2021 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Zudem hat er die Beklagte auf Zahlung von weiterer Vergütung für die Monate Juli 2021 bis einschließlich Dezember 2021 in Höhe von insgesamt 2.763,44 € brutto nebst Zinsen in Anspruch genommen. Mit Schriftsätzen von 09.03.2022, 14.07.2022, 16.08.2022, 26.09.2022 und 24.11.2022 hat der Kläger seine Klage um die Zahlung von weiterer Vergütung für die Monate Januar 2022 bis einschließlich Oktober 2022 erweitert. Zum 01.08.2022 ist der Kläger nach diesbezüglicher Bewerbung auf eine neue Arbeitsstelle am Bahnhof N. (Hauptbahnhof) versetzt worden und wird, nachdem er die sog. Verwendungsprüfung erfolgreich bestanden hatte, seit dem 01.11.2022 dauerhaft nach der Entgeltgruppe 355 (Fahrdienstleiter 5) gemäß Anlage 4a FGr. 3-TV beschäftigt und vergütet. Mit Schriftsatz vom 24.11.2022 hat der Kläger seine Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags zurückgenommen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hätte ihn spätestens seit dem 01.07.2021 nach der Entgeltgruppe 305 EGV 1 vergüten müssen, da die Tätigkeiten, die ihm während des Betrachtungszeitraums vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 überwiegend übertragen worden seien, nach dieser Entgeltgruppe zu bewerten seien. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.763,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 423,88 € seit dem 01.08.2021, aus 403,40 € seit dem 01.09.2021 und aus jeweils 484,04 € seit dem 01.10.2021, 01.11.2021, 01.12.2021 und 01.01.2022 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.587,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 431,30 € seit dem 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022 und 01.07.2022 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 491,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2022 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 491,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 982,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 491,30 € seit dem 01.10.2022 sowie seit dem 01.11.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, der Kläger sei während der streitgegenständlichen Monate zutreffend in die Entgeltgruppe 307 EGV 1 eingruppiert und danach vergütet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig, aber unbegründet. Zur Zahlung von weiterer Arbeitsvergütung für die Monate Juli 2021 bis einschließlich Oktober 2022 in der vom Kläger jeweils geltend gemachten Höhe wäre die Beklagte nur dann verpflichtet, wenn die Beklagte den Kläger hinsichtlich dieser Monate nach der Entgeltgruppe 305 EGV 1 hätte vergüten müssen. Zur Zahlung von Arbeitsvergütung nach dieser Entgeltgruppe während dieser Monate hatte der Kläger jedoch keinen Anspruch. 1. In der Entgeltgruppe 305 EGV 1 eingruppiert sind: Hierbei richtet sich die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe gemäß § 5 Abs. 1 FGr 3-TV nach der nicht nur vorübergehend übertragenen und ausgeführten Tätigkeit. Werden Arbeitnehmern Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, gilt für sie nach § 5 Abs. 3 FGr 3-TV grundsätzlich die Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. Besteht die übertragene Tätigkeit aus zwei Tätigkeiten gleichen Umfangs, richtet sich die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe, die der höherwertigen Tätigkeit entspricht, § 5 Abs. 3 Buchst. a) FGr 3-TV. Besteht die übertragene Tätigkeit aus mehr als zwei Tätigkeiten, werden zur Bestimmung der Entgeltgruppe nur die beiden Tätigkeiten berücksichtigt, die zusammen den größten Teil der Beschäftigung ausmachen (§ 5 Abs. 3 Buchst. b) FGr 3-TV). 2. Das Vorliegen dieser tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 305 EGV 1 während der streitgegenständlichen Monate ist von dem – nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung insoweit darlegungs- und beweispflichtigen – Kläger bislang nicht hinreichend konkret dargetan worden. Aus dem bisherigen Vorbringen des Klägers erschließt sich nicht, dass er während des sog. Betrachtungszeitraums von vier Quartalen vom dem 01.07.2021 und/oder während der Zeit vom 01.07.2021 bis zum 31.10.2022 im Sinne der eben genannten tariflichen Bestimmungen „überwiegend“ Tätigkeiten vertragsgemäß verrichtet hat, die der Entgeltgruppe 305 EGV 1 zuzuordnen sind. Insoweit hätte es dem Kläger oblegen, im Einzelnen – unter geeignetem Beweisantritt – darzutun, an welchen Tagen zu welchen genauen Zeiten er welche – konkret von ihm zu bezeichnenden – Tätigkeiten während dieser streitgegenständlichen Zeiträume verrichtet hat, die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 305 EGV 1 rechtfertigen sollen. Die tabellarische Auflistung seiner Einsätze in den Monaten Juli 2020 bis Juli 2021 in der Klageschrift (dort auf Seite 4) vermag einen solchen substantiierten und unter geeigneten Beweis gestellten Tatsachenvortrag nicht zu ersetzen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Eingruppierung des Klägers in der Entgeltgruppe 305 EGV 1 hat diese keine Aussagekraft. Gleiches gilt für das, von der Beklagten ausdrücklich bestrittene, Vorbringen des Klägers, die Tätigkeiten des sog. Fahrdienstleiters 1, welche die Beklagte nach der Entgeltgruppe 305 EGV 1 vergütet, und die des Fahrdienstleiters 2, welche die Beklagte nach der Entgeltgruppe 307 EGV 1 vergütet, stellten eine „einheitliche Gesamttätigkeit im eingruppierungsrechtlichen Sinn“, wie es der Kläger in der Klageschrift wörtlich formuliert, dar. Selbst wenn dem so wäre, erschlösse sich hieraus nicht per se, dass der Kläger während des sog. Betrachtungszeitraums von vier Quartalen von dem 01.07.2021 und/oder während der Zeit vom 01.07.2021 bis zum 31.10.2022 im Sinne der eben genannten tariflichen Bestimmungen „überwiegend“ Tätigkeiten vertragsgemäß verrichtet hat, die der Entgeltgruppe 305 EGV 1 zuzuordnen sind. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. IV. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. a), Abs. 3 ArbGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG) und die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ArbGG nicht gegeben waren. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung war gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG im Tenor des Urteils auszu-sprechen ( vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2017 – 4 AZR 519/15, AP Nr. 51 zu § 64 ArbGG 1979, zu II. 2. c) bb) (2) (b) der Gründe m.w. Nachw. ).