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Beschluss

19 BV 138/22 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2023:0405.19BV138.22.00
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Tenor

Die im Betrieb Süd 2 der Beteiligten zu 3. bis 6. am 05., 06. und 07.04.2022 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.

Entscheidungsgründe
Die im Betrieb Süd 2 der Beteiligten zu 3. bis 6. am 05., 06. und 07.04.2022 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl im Betrieb Süd 2 der Beteiligten zu 3. bis 6. im April 2022. Die Beteiligte zu 1. ist eine im Betrieb Süd 2 der Beteiligten zu 3. bis 6. vertretene Gewerkschaft. Der Beteiligte zu 2. ist der im Betrieb Süd 2 der Beteiligten zu 3. bis 6. am 05., 06., und 07.04.2022 gewählte Betriebsrat, bestehend aus 19 Mitgliedern. Die Beteiligten zu 3. bis 5. sowie die G Verwaltungs GmbH haben zusammen mit anderen Gesellschaften am 27.11.2013 mit der Beteiligten zu 1. u.a. den mit der Antragsschrift in Kopie (Bl. 20 bis 76 der Akte) vorgelegten Tarifvertrag nach § 3 BetrVG zur Bildung von Regionalbetriebsräten geschlossen. Ziel des Tarifvertrags ist es, Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe zusammenzufassen und das weitverzweigte Filialnetz und die Verwaltungs- und Logistikstandorte in Regionen aufzuteilen. Die Regionen ergeben sich im Einzelnen aus den Tarifverträgen beiliegenden Anlagen 1 a) (Bl. 29 der Akte) und 1 b) (Bl. 30 der Akte). Gemäß diesen Anlagen entspricht die Region Süd 2 in etwa dem Gebiet des Freistaates B . Die Betriebsratsregion Süd 2 umfasst nach Anlage 2 des Tarifvertrags (Bl. 76 der Akte) Verwaltung und Logistik der Beteiligten zu 3. in E , Ei und Bu , Verwaltung der Beteiligten zu 4. in E und Logistik Discount der Beteiligten zu 5. in E . Die G Verwaltungs GmbH wird in der Anlage 2 lediglich mit einem Betrieb in K genannt und der Betriebsratsregion West 2 zugeordnet (Bl. 55 der Akte). Im Tarifvertrag heißt es auszugsweise: „§ 3 Zuordnung von Betrieben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben 1. Um die Bildung von Betriebsräten zu erleichtern und ein erfolgreiches Zusammenwirken zwischen Arbeitnehmern und Geschäftsleitung in Fragen der Betriebsverfassung zu gewährleisten, sind sich die Parteien einig, nach § 3 BetrVG eine Regelung über die Zusammenfassung von Betrieben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben vorzunehmen. Zu diesem Zweck werden das weitverzweigte Filialnetz und die Verwaltungs- und Logistikstandorte in Regionen aufgeteilt. Hierbei handelt es sich um die nachfolgenden Regionen: (…) Region West 2 - Verwaltungs- und Logistikstandorte (…) Region Süd 1 - Vertrieb einschließlich Außendienst Region Süd 2 - Verwaltungs- und Logistikstandorte Die Regionen ergeben sich im Einzelnen aus den beiliegenden Anlagen 1 a) und b) und 2 (Anlagen 1 a) und b) sind die Kreisgrenzenkarten vom 27.11.2013; Anlage 2 ist die Filialliste)) 2. Sämtliche in der jeweiligen Region gelegenen Betriebsstätten werden untereinander zugeordnet mit der Folge, dass die in dieser Region tätigen Mitarbeiter gemeinsam einen Betriebsrat wählen, dessen Zuständigkeit sich auf alle Betriebsstätten in der Region erstreckt. (…) § 6 neue Betriebsstätten Die Regelung des § 3 gilt auch für Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe, die während der Laufzeit des Vertrages durch eines der vertragschließenden Unternehmen in den Regionen errichtet oder übernommen werden oder im Wege der Verschmelzung hinzukommen. Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs bzw. der Eingliederung ist der Regionalbetriebsrat für diese Einheiten zuständig. Soweit für diese Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe Betriebsräte gewählt sind, verlieren diese ihr Amt mit der Übernahme der Zuständigkeit durch den Regionalbetriebsrat. (…) “ In der Tarifkommission waren auf Seiten der Antragstellerin als Arbeitnehmer aus dem Betrieb Süd 2 die Herren S Br , I Su und D L vertreten. Im Jahr 2015 firmierte die „G Verwaltungs GmbH“ in die Beteiligte zu 6., die „R Services GmbH“ um. Nach Abschluss des o.g. Tarifvertrags bildete die Beteiligte zu 6. drei neue Betriebsstätten in Be , F und N , wobei es sich bei allen Betriebsstätten um Logistikstandorte handelt. Unter dem 09.03.2022 schlossen die Beteiligten zu 3. bis 5., sowie weitere Gesellschaften und die „G Verwaltungs GmbH“ einen Ergänzungstarifvertrag zu den Tarifverträgen nach § 3 BetrVG (Bl. 79 f. der Akte), durch den die R Digital GmbH u.a. in den Tarifvertrag nach § 3 BetrVG zur Bildung von Regionalbetriebsräten vom 27.11.2013 einbezogen wurde. Im Betrieb Süd 2 der Beteiligten zu 3. bis 6. fand vom 05.04.2022 bis 07.04.2022 eine Betriebsratswahl statt, deren Wirksamkeit die Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens angreift. Die Wahl fand am 05.04.2022 in Ei , am 06.04.2022 in E und am 07.04.2022 in Bu statt. Am 14.02.2022 hängte der für den Betrieb Süd 2 gebildete dreiköpfige Wahlvorstand das Wahlausschreiben vom 14.02.2022 aus. Das Wahlausschreiben wurde in deutscher (vorgelegt in Kopie mit der Antragsschrift, Bl. 85 – 88 d. Akte) und englischer Sprache ausgehängt. In der deutschen Fassung des Wahlausschreibens heißt es unter anderem: „Ausgehängt am 14.02.2022 12:00 Uhr“ sowie unter Ziffer 12 „Die gültigen Vorschlagslisten mit den Wahlvorschlägen werden ab 21.03.2022 bis zum Abschluss der Stimmabgabe wie das Wahlausschreiben bekannt gemacht.“ In der englischen Fassung des Wahlausschreibens fehlt die Angabe zur Bekanntmachung der Vorschlagslisten „wie das Wahlausschreiben“. Das Wahlausschreiben wurde in E , Ei , Bu , F und Be jeweils an Orten ausgehangen, die stark frequentiert werden und an denen regelmäßig Informationen ausgehangen werden. Am Tag der Stimmauszählung, dem am 08.04.2022, trug der Wahlvorstandsvorsitzende Herr G Eb eine Urne, in der sich die Briefwahlunterlagen befanden, in das Wahllokal. Die Urne war nicht versiegelt. Herr Eb wurde von keinem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes bei seinem Gang vom Büro, in dem die Briefwahlunterlagen aufbewahrt wurde, zum Wahllokal begleitet. Am 08.04.2022 wurde das Wahlergebnis bekannt gegeben. Der vorliegende Antrag ist am 20.04.2022 beim Arbeitsgericht München eingegangen. Das Arbeitsgericht München hat sich mit Beschluss vom 15.07.2022 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Köln verwiesen. Die Beteiligte zu 1. vertritt die Ansicht, dass die durchgeführte Betriebsratswahl aus verschiedenen Gründen unwirksam ist. Zum einen habe der Wahlvorstand den Betriebsbegriff verkannt. Die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 6., die vom Wahlvorstand zur Wahl zugelassen worden seien und auch mitgewählt hätten, würden nicht im Betrieb Süd 2 beschäftigt, weil die Beteiligte zu 6. keine Partei des Tarifvertrags nach § 3 BetrVG sei. Die G Verwaltungs GmbH werde im Tarifvertrag lediglich mit einem Betrieb der Betriebsratsregion West 2 zugeordnet. Damit sei zugleich gegen § 7 BetrVG verstoßen worden, weil die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 6. nicht wahlberechtigt gewesen seien. Darüber hinaus sei der Wahlvorstand aufgrund der Einbeziehung der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 6. fehlerhaft von 2.237 wahlberechtigten Arbeitnehmern ausgegangen und damit von einem 19köpfigen Gremium, welches zu wählen sei. Ohne die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 6., geschätzt 250 bis 300 Arbeitnehmer, hätten somit nur 17 Betriebsratsmitglieder gewählt werden dürfen. Zudem seien auf dem Wahlvorschlag 15 Beschäftigte der Beteiligten zu 6. enthalten, die jedoch nicht wählbar gewesen seien. Entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Wahlordnung zum BetrVG habe das Wahlausschreiben auch nicht das Datum seines Erlasses enthalten. Im Wahlausschreiben sei nur ein Aushangdatum vermerkt. Die Wahlordnung unterscheide jedoch zwischen Erlass und Aushang. Darüber hinaus verstoße das Wahlausschreiben auch gegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 der Wahlordnung zum BetrVG, weil es nicht den Ort angebe, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen. Die Antragstellerin bestreitet, dass das Wahlausschreiben in N an den Infotafeln im Treppenhaus rechts neben dem Eingang zum Pausenraum im ersten Stock sowohl in Deutsch als auch in Englisch ausgehängt wurde. Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig seien, vor Einleitung der Betriebsratswahl nicht in geeigneter Weise über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe unterrichtet worden seien. Es habe keine geeignete Übersetzung für ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gegeben. Dabei würden in Betrieb Süd 2 ca. 48 Sprachen gesprochen. Im Lager des Betriebs Süd 2 hätten ca. 60 % der Beschäftigten Migrationshintergrund. Zum Großteil handle es sich um ungelernte Kräfte, die Anlerntätigkeiten ausübten. Der Wahlvorstand habe deshalb im Zweifel davon ausgehen müssen, dass die Beschäftigten keine ausreichenden Deutschkenntnisse hätten. Dabei komme es ausdrücklich nicht darauf an, ob im Betrieb zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausschließlich auf Deutsch kommuniziert werde. Denn es komme maßgeblich darauf an, ob die Beschäftigten tatsächlich ausreichende Deutschkenntnisse hätten, um Wahlvorschriften und Wahlausschreiben etc. hinreichend zu verstehen. Dies sei nicht der Fall. Das habe dem Wahlvorstand aufgrund der Zusammensetzung des Betriebs mit einer großen Anzahl von Beschäftigten mit Migrationshintergrund und der Art der ausgeübten Tätigkeiten im Zweifelsfall klar sein müssen. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die Schriftsätze der Antragstellerseite Bezug genommen. Die Antragstellerin bestreitet des Weiteren, dass der Wahlvorstand das Wahlausschreiben nach § 3 Abs. 4 Satz 4 BetrVG allen Personen i.S.d. § 24 Abs. 2 BetrVG postalisch oder elektronisch übermittelt habe. Eine Aushändigung bzw. Übersendung von Unterlagen sei zudem in der Wählerliste nicht vermerkt worden. Sofern in der finalen Wählerliste Wähler grün markiert worden seien, sei nicht erkennbar, ob diese zuvor gelb markiert waren und deshalb Unterlagen ihnen ausgehändigt oder übersandt worden seien. Die Antragstellerin behauptet des Weiteren eine unzulässige Gewährung von Vorteilen für einzelne Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bzw. Zufügung von Nachteilen für andere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gemäß § 20 Abs. 2 BetrVG durch die Arbeitgeberinnen, indem am zweiten Wahltag, den 06.04.2022, ca. zehn Beschäftigten in Ei angeboten wurde, sie könnte nach E zum Wählen fahren. Dazu sei diesen Beschäftigten extra ein Firmenbus zur Verfügung gestellt worden. Dieses Angebot sei nicht allen Beschäftigten unterbreitet worden, die am 05.04.2022 nicht in Ei hatten wählen können. Die Antragstellerin beantragt, die im Betrieb Süd 2 der Beteiligten zu 3. bis 6. am 05., 06. und 07.04.2022 durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegner beantragen einheitlich, den Antrag zurückzuweisen. Sie bestreiten zuletzt teilweise noch mit Nichtwissen, dass die Antragstellerin eine im Betrieb der Beteiligten zu 3. bis 6. vertretene Gewerkschaft sei. Insbesondere wird bestritten, dass die Antragstellerin in jedem der nach § 3 weitere VG zusammengefassten Betriebe durch mindestens einen Arbeitnehmer vertreten sei. Weiter werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Einleitung des Anfechtungsverfahrens durch einen hierfür zuständigen Vertretungsberechtigten der Antragstellerin erfolgt sei. Zwar werde in der Antragsschrift der Bundesvorstand angegeben. Die im Rubrum angegebene Anschrift sei jedoch die des Landesbezirks B . Der Antragstellerin fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis, weil der von ihr in den Wahlvorstand entsandte Beauftragte, Herr S Br , sämtliche der vermeintlichen Verstöße nach § 19 Abs. 1 BetrVG bereits vor der streitgegenständlichen Wahl habe rügen können und dies nicht getan habe. Das vorliegende Verfahren sei deshalb zweckwidrig und rechtsmissbräuchlich. Sie vertreten weiter die Ansicht, die Betriebsratswahl im April 2022 sei im Übrigen ordnungsgemäß verlaufen. Insbesondere habe der Wahlvorstand nicht den Betriebsbegriff verkannt; die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Beteiligten zu 6. seien zurecht in die Betriebsratswahl einbezogen worden. Die Tarifvertragsparteien hätten im Rahmen des Abschlusses des Ergänzungstarifvertrags aus dem Jahr 2022 auf Wunsch der Antragstellerin deshalb den vormaligen Namen der Beteiligten zu 6. beibehalten und verwendet, um das Verfahren zügiger abschließen zu können. Aufgrund dieses Hintergrunds und der unstreitigen, im Handelsregister eingetragenen Umfirmierung der Beteiligten zu 6. sei deren Einbeziehung in den Tarifvertrag nach § 3 BetrVG völlig unproblematisch. Entsprechend der Regelungen in § 3 und § 6 des Tarifvertrags nach § 3 BetrVG seien die Regionalbetriebsräte auch für neu gegründete Betriebsstätten zuständig, so hier für die erst nach 2013 gegründeten Betriebsstätten der Beteiligten zu 6. in Be , F und N . Da sämtliche Betriebsstätten sich auf den Regionalgebiet des Betriebsrats Süd 2 befinden und da es sich bei sämtlichen Betriebsstätten um Logistikstandorte handle, gehörten die Betriebsstätten zum Betrieb Süd 2. Die Antragsgegner vertreten weiter die Ansicht, dass das Erlassdatum des Wahlausschreibens mit dem im Wahlausschreiben angegebenen Aushangdatum identisch sei. Der Wahlvorstand habe das Wahlausschreiben am 14.02.2022 um 12:00 Uhr ausgehängt. Dass hiermit auch das Erlassdatum gemeint sei, ergebe sich insbesondere aus der Fristberechnung unter Ziffer 10. des Wahlausschreibens. Die Antragsgegner vertreten die Auffassung, dass eine Übersetzung des Wahlausschreibens in andere Sprachen nach § 2 Abs. 5 der Wahlordnung zum BetrVG nicht erforderlich gewesen sei. Denn Deutsch sei im Betrieb die alleinige Betriebssprache, die insbesondere auch von allen ausländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen verwendet werde. Die Antragsgegner führen hierzu an, dass im Betrieb sämtliche Betriebsvereinbarungen, Arbeitsanweisungen etc. ausschließlich auf Deutsch verfasst werden. Die Antragstellerin spekuliere lediglich „ins Blaue hinein“ im Hinblick auf die Sprachkenntnisse der Beschäftigten. Der Wahlvorstand habe auch davon ausgehen können, dass alle Beschäftigten hinreichende Deutschkenntnisse haben, weil bei Neueinstellungen jeder Mitarbeiter einen sogenannten Bewerbungs- und Personalfragebogen ausfülle, in dem Sprachkenntnisse abgefragt würden. Alle dem Wahlvorstand bekannten Angaben der näheren Vergangenheit erhielten als Sprachkenntnisse entweder Deutsch oder Englisch oder beides. Die Antragsgegner vertreten die Ansicht, dass der Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe ausgingen, sich bereits aus dem Wahlausschreiben ergebe. Dort steht, dass „die gültigen Vorschlagslisten mit den Wahlvorschlägen (…) ab dem 21.03.2022 bis zum Abschluss der Stimmabgabe wie das Wahlausschreiben (Hervorhebung durch das Gericht) bekannt gemacht“ werden. Diese Angabe enthalte eine hinreichend konkrete Angabe auch zum Ort des Aushangs der Vorschlagslisten. Das Wahlausschreiben sei am 14.02.2022 durch Aushang an allen Standorten des Betriebs vom Wahlvorstand bekannt gemacht worden, so insbesondere in N an den Infotafeln im Treppenraum rechts neben dem Eingang zum Pausenraum im ersten Stock sowohl in Deutsch als auch in Englisch. Der Wahlvorstand habe auch allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 24 Abs. 2 der Wahlordnung zum BetrVG das Wahlausschreiben per Post übermittelt. Die Antragsgegner behaupten weiter, dass nicht gezielt zehn Arbeitnehmer zum Zweck der Stimmabgabe von Ei nach E gefahren worden seien. Dies sei lediglich bei der Gelegenheit der losgelöst von der Betriebsratswahl stets stattfindenden Beförderung jener Arbeitnehmer zur Arbeit geschehen. Richtigerweise hätten die ca. zehn betroffenen Arbeitnehmer am 06.04.2022 anlässlich der von der Beteiligten zu 3. ohnehin zu organisierenden Fahrt zu ihrem Arbeitsplatz in E die Gelegenheit erhalten, dort ihre Stimme abzugeben. Den Arbeitnehmern sei keine gezielte Fahrt nach E ausschließlich zum Zwecke der Stimmabgabe angeboten worden. Der Wahlvorstand habe es auch nicht versäumt, die Briefumschläge der Briefwahl nicht besonders gegen Öffnung zu sichern. Der kurze Transportweg der Freiumschläge in den Auszählungsraum habe nur einen sehr geringen Zeitraum in Anspruch genommen. Der Weg ins Wahllokal habe lediglich ca. 30 m betragen. Eine Manipulation der Wahl sei deswegen abwegig. Hierfür gebe es auch keinerlei Anhaltspunkte. Es habe sich bei den Freiumschlägen ausnahmslos um ungeöffnete Freiumschläge gehandelt, die erst bei der öffentlichen Auszählung geöffnet worden sein. Des Weiteren habe der Wahlvorstand in der Wählerliste farblich markiert, welchem Arbeitnehmer und welcher Arbeitnehmerin Briefwahlunterlagen zugesandt worden seien. Diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen seien gelb markiert worden. Wahlberechtigte, die ihre Stimmabgabe danach per Briefwahl abgegeben hätten, seien in der Wählerliste ebenso wie Wahlberechtigte, die ihre Stimme persönlich abgegeben hätten, grün markiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der Anhörung vor der Kammer waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig und begründet. A. Der Antrag ist zunächst zulässig. An der Identität sowie der ordnungsgemäßen Vertretung der Antragstellerin bestehen zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Bedenken mehr. Antragstellerin ist dem Antrag nach die Gewerkschaft v , die durch ihren Bundesvorstand vertreten wird, dieser wiederum durch den Vorsitzenden Herrn W sowie die stellvertretende Vorsitzende Frau Ko . Dass die Antragstellerin im Antrag als zustellungsfähige Adresse die Adresse des Landesverbands B angegeben hat, macht die vorstehenden Angaben nicht unbestimmt. Damit bringt die Antragstellerin lediglich zum Ausdruck, dass ihr Schriftstücke ordnungsgemäß unter der genannten Adresse zugestellt werden können, ohne dass der Landesverband B in die Verfahrensführung einbezogen werden würde. Dem Antrag fehlt auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil ein Mitglied der Antragstellerin als nicht stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied an der Betriebsratswahl beteiligt war und etwaige Mängel nicht unverzüglich und damit vor Abschluss der Wahl gerügt hat. Zwar stellte sich auch für die Kammer die Frage, weshalb Wahlmängel in dem von der Antragstellerin gerügten Umfang, die jedenfalls einem Mitglied der Antragstellerin und zugleich Mitglied im Wahlvorstand bekannt waren, nicht gerügt und einer Behebung zugeführt wurden. Allerdings ist Herr Br nicht gleichzusetzen mit der Antragstellerin, die als Organisation nach § 19 BetrVG anfechtungsberechtigt ist und auf deren rechtsmissbräuchliche Motivation es ankäme. B. Der Antrag ist auch begründet. Die vom 05.04.2022 bis 07.04.2022 durchgeführte Betriebsratswahl im Betrieb Süd 2 der Beteiligten zu 3. bis 6. leidet an Rechtsfehlern, die zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen, weil das Wahlergebnis hierauf beruhen kann. I. Die formalen Voraussetzungen der Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG liegen vor. Die Antragstellerin ist als eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG zur Anfechtung berechtigt. Sie ist jedenfalls mit drei Arbeitnehmern im Betrieb vertreten. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Antragstellerin in jeder Betriebsstätte vertreten sein muss, die nach dem Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG zum Betrieb Süd 2 gehört. Ausreichend ist, wenn in dem Betrieb Süd 2 ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, der Mitglied der Antragstellerin ist. Dies ist hier unstreitig der Fall. Die Antragstellerin hat auch die zweiwöchige Frist zur Wahlanfechtung gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG, die an dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnt, eingehalten. Das Wahlergebnis ist am 08.04.2022 bekannt gegeben worden. Der Antrag ist am 20.04.2022 beim Arbeitsgericht München eingegangen. II. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 BetrVG sind erfüllt. Danach kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne der genannten Norm zählen jedenfalls zwingende Bestimmungen der Wahlordnung, unter Umständen auch Sollvorschriften, wenn sie elementare Grundprinzipien der Betriebsratswahl enthalten oder tragende Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts berühren und deshalb von ihrer Zwecksetzung her als wesentlich einzustufen sind. 1. Zu den wesentlichen Wahlvorschriften gehört § 3 Abs. 2 Nr. 10 WO (BAG vom 16.01.2018, 7 ABR 11/16, juris). Danach muss das Wahlausschreiben die Bestimmung des Ortes enthalten, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine zwingende Angabe der Wahlordnung im Hinblick auf den Inhalt des Wahlausschreibens. Die Regelung soll sicherstellen, dass Wahlberechtigte bereits mit dem Wahlausschreiben Kenntnis von dem Ort erhalten, an dem Wahlvorschläge aushängen. Dies kann insb. dann relevant werden, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen von dem Wahlausschreiben anders als durch Aushang Kenntnis erlangen, z.B. durch Zusendung des Wahlausschreibens, aber die Vorschlagslisten vor Ort einsehen wollen. Vorliegend hat der Wahlvorstand gegen die Bestimmung in § 3 Abs. 2 Nr. 10 WO verstoßen. Denn die Angabe im Wahlausschreiben, dass die Wahlvorschläge „wie das Wahlausschreiben“ bekannt gemacht werden, ist nicht konkret genug. Ob die Angabe im Wahlausschreiben konkret genug ist, muss vom Empfängerhorizont aus beurteilt werden. Für diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Wahlausschreiben am Aushangort zur Kenntnis nehmen, mag aufgrund der Erklärung eindeutig erkennbar sein, dass die Vorschlagslisten am selben Ort und in der gleichen Art und Weise ausgehängt werden würden. Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch in sonstiger Weise vom Wahlausschreiben Kenntnis, z.B. elektronisch oder postalisch, bleibt unklar, wo das Wahlausschreiben in den jeweiligen Betriebsstätten ausgehängt gemacht wird. Letztlich fehlt die Angabe, dass die Wahlvorschläge wie das Wahlausschreiben bekannt gemacht werden in der englischen Fassung des Wahlausschreibens ganz, sodass die Frage der Konkretheit der Erklärung im deutschen Wahlausschreiben dahinstehen kann. 2. Des Weiteren hat der Wahlvorstand die eingegangenen Briefwahlunterlagen bis zur Stimmenauszählung nicht ausreichend gegen Öffnung, Entwendung und Veränderung gesichert. Die Wahlordnung sieht keine konkreten, insbesondere zwingenden, Vorgaben für den Umgang des Wahlvorstandes mit bei ihm eingegangenen Briefwahlunterlagen vor. Es ist jedoch anerkannt, dass der Wahlvorstand die eingegangenen Briefwahlunterlagen grundsätzlich ungeöffnet bis zum Wahltag unter Verschluss zu nehmen hat, damit eine Veränderung oder Entwendung der Briefwahlunterlagen ausgeschlossen ist (Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Aufl. 2022, WO § 25 Rn. 5). Gleiches gilt für die am Wahltag eingehenden Briefwahlunterlagen. Auch sie sind bis zu Beginn der Sitzung zur öffentlichen Stimmauszählung sicher aufzubewahren (GK-BetrVG/Jacobs § 26 Rn. 1). Mangels konkreter Vorgaben durch die WO, steht dem Wahlvorstand hierbei grundsätzlich ein weiter Spielraum zu (Klose NZA 2021, 1301 [1304]). Ein die Anfechtbarkeit der Wahl begründender Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren kann im Umgang des Wahlvorstands mit den sogenannten Wahlrückläufern liegen, d.h. in der Art und Weise der Verwahrung der von den Briefwählern zurückgesandten Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe. Nach der Ausgestaltung des betriebsverfassungsrechtlichen Wahlverfahrens durch das BetrVG und die WO ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass sowohl der Wahlvorstand insgesamt als auch seine einzelnen Mitglieder im Hinblick auf die Durchführung des Wahlverfahrens als zuverlässig und vertrauenswürdig anzusehen sind. Ungeachtet der Frage, ob dies überhaupt je möglich ist, muss der Wahlvorstand deshalb das Wahlverfahren über die konkreten Vorgaben der Wahlordnung (z.B. des § 12 WO) hinaus in seinem praktischen Ablauf nicht so ausgestalten, dass es gegen jedwede theoretisch denkbare Manipulation der das Wahlverfahren betreffenden Unterlagen durch sich selbst oder eines seiner Mitglieder abgesichert ist. Das gilt auch dann, wenn dem Wahlvorstand Wahlkandidaten angehören. Allerdings zählt es zu den grundlegenden Anforderungen einer demokratischen Wahl und deshalb zum Wesensgehalt der Vorschriften über das Wahlverfahren, dass der Wahlvorstand solchen Gefahren der Einflussnahme auf das Wahlverhalten und das Wahlergebnis, die gemessen an der allgemeinen Lebenserfahrung und den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht ganz unwahrscheinlich erscheinen, mit wirksamen Mitteln begegnet. Andernfalls erweist sich eine Betriebsratswahl allein wegen des Bestehens der Möglichkeit der Wahlmanipulation als anfechtbar, ohne dass es darauf ankäme, ob ein konkreter Verdacht gegen eine bestimmte Person festgestellt werden kann (ArbG Braunschweig vom 13.07.2022, 3 BV 5/22 mwN, juris). Dabei kann es auf die Frage, welchen konkreten Gefahren mit welchen Mitteln zu begegnen ist, keine allgemeingültige Antwort geben. Diese Frage ist vielmehr vom Wahlvorstand nach sorgsamer Analyse der jeweiligen Wahlgegebenheiten in pflichtgemäßer Ausübung des ihm gegebenen Beurteilungs- und Ermessensspielraums nach Lage der Dinge zu beantworten (s.o.). Es ist allerdings anerkannt, dass der Wahlvorstand die zurückgesandten Freiumschläge ungeöffnet bis zum Wahltag unter Verschluss zu nehmen hat, damit eine Veränderung oder Entwendung der Freiumschläge ausgeschlossen ist. In Betracht kommt z.B. eine versiegelte Wahlurne. Eine Aufbewahrung in der verschlossenen Schublade oder einem verschlossenen Schrank des Wahlvorstandsbüros genügt regelmäßig nicht (ArbG Braunschweig vom 13.07.2022, 3 BV 5/22 mwN, juris; so auch LAG Baden-Württemberg vom 27.11.1998, 5 TaBV 18/98, NZA-RR 1999, 418). Vorliegend wurden die Briefwahlunterlagen unstreitig jedenfalls nicht in einem versiegelten Gefäß, sondern allenfalls in einer Urne aufbewahrt und vom Büro des Wahlleiters zur Auszählung transportiert. Die Kammer ging deshalb nach den ergänzenden Stellungnahmen der Beteiligten davon aus, dass weder die Aufbewahrung der Briefwahlunterlagen noch deren Transport gesondert gesichert erfolgt ist und die nicht ganz unerhebliche Gefahr jedenfalls des Verlusts einzelner Briefwahlunterlagen besteht. 3. Die genannten Verstöße würden nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG nur dann nicht zur Anfechtung berechtigen, wenn sie das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne die Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss also nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt (BAG vom 18.07.2012, 7 ABR 21/11, juris). Vorliegend kann die Feststellung, dass bei einer Beachtung der o.g. Regeln durch den Wahlvorstand zwingend dasselbe Wahlergebnis zustande gekommen wäre, nicht getroffen werden. Das Verhalten der Arbeitnehmer bei ordnungsgemäßer Angabe des Wahlortes ist nicht zu erschließen. Wie viele Briefwahlunterlagen tatsächlich eingegangen sind und ob ggf. verlorene oder geänderte Unterlagen das Ergebnis beeinflusst hätten, lässt sich ebenfalls nicht rechtssicher feststellen. 4. Ob weitere Verfahrensverstöße die erklärte Anfechtung stützen könnten, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.