Urteil
4 Ca 317/23 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2023:0509.4CA317.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 5.215,14 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 5.215,14 €. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Frage, ob der beklagte Verein () zur Anpassungsprüfung der insolvenzgesicherten betrieblichen Altersversorge des Klägers verpflichtet ist. Der am 1953 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.01.1981 bis zum 31.10.2004 als Arbeitnehmer bei der A AG und nach einem Betriebsübergang vom 01.11.2004 bis zum 31.07.2005 bei der A GmbH beschäftigt. Der Kläger war seit Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses Mitglied der B und hatte Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung die sich aus den Komponenten einer Pensionskassenleistung, einer Anwartschaft aus Entgeltumwandlung und einer betrieblichen Zusatzrente zusammensetzt. Mit einem Schreiben aus dem November 1999 informierte die damalige Arbeitgeberin des Klägers diesen betreffend seiner Betriebsrentenansprüche und insoweit bezüglich der „ Einführung einer garantierten Rentenanpassung “. In dem Schreiben (Bl. 16 d.A.) heißt es wörtlich: „… die A AG hat für alle bis zum 31. Dezember 1999 erteilten Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, die ab Rentenbeginn nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes alle drei Jahre zu überprüfen sind, eine Mindestanpassung unter jährlicher Fortschreibung von 1 % beschlossen. Dies bedeutet, dass, unter Berücksichtigung des Zinseszinseffektes für einen Dreijahreszeitraum, die Anpassung nicht unter 3,03 % sinken kann. Die Ordnungen der betrieblichen Grund- und Zusatzrente wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2000 entsprechend geändert. Unabhängig von dieser Garantiezusage gilt, wie bisher, dass eine Überprüfung Ihrer späteren Renten gemäß § 16 Abs. 1 und 2 Betriebsrentengesetz vorgenommen wird. Somit wird für Sie stets die nach Gesetz oder Anpassungsgarantie höhere Anpassungsrate Anwendung finden. Die Garantiezusage der A AG umfasst sämtliche Renten aus Firmenzusagen sowie alle Pensionskassenrenten, für die gemäß Betriebsrentengesetz die Verpflichtung zur Anpassungsüberprüfung besteht. Einbezogen sind deshalb auch spätere Renten aus dem Modell „Versorgungsbezüge anstelle von Barbezügen (Deferred Compensation)", die aus Vertragsabschlüssen vor dem 1. Januar 1999 resultieren. Für künftige Renten aus dem neuen Modell „Deferred Compensation", die auf Vertragsabschlüsse ab dem 1. Januar 1999 zurückzuführen sind, gilt die vertraglich vereinbarte Anpassungsregelung. Die Zusage der Anpassungsgarantie durch die A AG stellt eine rechtsverbindliche Verbesserung Ihrer künftigen Versorgungssituation dar.“ Am 01.08.2005 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der beklagte P-Verein zahlt an den Kläger seit dem 01.06.2018 seine insolvenzgesicherte Betriebsrente aus. In den Erläuterungen zum hierzu unter dem 18.04.2018 erteilten Leistungsbescheid führte der Beklagte aus, die Rente des Klägers werde alle drei Jahre unter Berücksichtigung einer jährlichen Fortschreibung von einem Prozent angepasst. Nach einer letzten Anpassung im Jahr 2021 betrug die vom Beklagten an den Kläger vorgenommene Rentenzahlung zuletzt 1.295,43 € monatlich. Zusätzlich erhält der Kläger noch eine monatliche Rente in Höhe von 774,07 € von der B Pensionskasse. Bereits mit Schreiben vom 23.04.2018 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass sein Arbeitgeber ihm nach Auffassung des Klägers entweder eine jährliche Rentenerhöhung von 1 % oder soweit diese höher ausfalle eine aus der Anpassungsprüfung des § 16 BetrVG folgende Erhöhung zugesagt habe. Der Leistungsbescheid des Beklagten sei daher fehlerhaft. Mit Schreiben vom 08.05.2018 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass seiner Auffassung nach eine Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG nur für den ehemaligen Arbeitgeber und nicht für den P-Verein gelte. Mit seiner am 18.01.2023 beim Arbeitsgericht K eingegangenen Klage verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Anpassungsprüfung seiner Betriebsrente durch den Beklagten nunmehr gerichtlich mit Feststellungsklage weiter. Der Kläger verweist auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der V dann zur Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG verpflichtet sei, wenn der Arbeitgeber nach dem Inhalt der Ruhegeldzusage zur Anpassung verpflichtet gewesen sei. Genau dies sei hier der Fall, da sich sein ehemaliger Arbeitgeber im Schreiben aus dem November 1999 ausdrücklich über die gesetzliche Verpflichtung hinaus zu einer Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG verpflichtet habe. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des Schreibens, welches eine die „ Einführung einer garantierten Rentenanpassung “ „ zusage “ und von einer „ rechtsverbindlichen Verbesserung “ der Betriebsrente spreche. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die unter dem Aktenzeichen -Nr. 2005.0214.5492 ausgezahlte Rente an den Kaufkraftverlust § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen, über eine Mindestanpassung unter jährlicher Fortschreibung von einem Prozent gemäß § 16 Abs. 1 BetrVG hinaus, nach der jeweils höheren Anpassungsrate. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auch vor Gericht darauf, dass er als P-Verein nicht zu einer Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG verpflichtet sei und diese Verpflichtung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur den Arbeitgeber treffe. In dem vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben aus dem November 1999 sei keine Zusage des Arbeitgebers erfolgt eine garantierte Anpassungsverpflichtung vorzunehmen. Zugesagt worden sei lediglich eine jährliche Anpassung von garantiert einem Prozent. Der Hinweis auf § 16 BetrAVG sei sodann lediglich deklaratorisch erfolgt. Der Arbeitgeber habe hierdurch lediglich klarstellen wollen mit seiner Zusage nicht von der ohnehin bestehenden gesetzlichen Anpassungspflicht abzurücken. Eben diese Verpflichtung treffe den Beklagten selbst jedoch gerade nicht. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften zum Güte- und Kammertermin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt vor. Hierbei ist anerkannt, dass sich dies wie vorliegend auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken kann. Aufgrund des ausdrücklichen Bestreitens einer Anpassungsprüfungspflicht seitens des Beklagten besteht auch das für den Antrag erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet die dem Kläger zustehende insolvenzgesicherte Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG anzupassen. Dies folgt bereits aus § 7 Abs. 2a Satz 4 BetrAVG. Nach dieser Regelung sind bezüglich der Höhe der durch den P zu sichernden Betriebsrentenansprüche Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, nicht zu berücksichtigen. Dass bedeutet, dass eine etwaige Pflicht zur Anpassungsprüfung – selbst, wenn sie vom ehemaligen Arbeitgeber vertraglich ausdrücklich zugesagt worden sein sollte – den P nur bezüglich der bei Eintritt des Sicherungsfalls bereits laufenden Renten trifft. Im Insolvenzzeitpunkt lediglich anwartschaftsberechtigte Personen können dagegen wegen der Veränderungssperre des § 7 Abs. 2a Satz 4 BetrAVG eine spätere Anpassung ihrer Renten nicht verlangen (vgl. BAG, Urteil vom 22.11.1994 – 3 AZR 767/93; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 8. Aufl. 2022, § 7, Rn. 202; Höfer/Rheinhard/Reich, Betriebsrentenrecht Band I, Rn. 359). Vorliegend lag beim Kläger der Eintritt des Insolvenzfalles vor Beginn seines Rentenalters und der Rentenzahlungen durch den Beklagten, so dass bereits aus diesem Grund eine Anpassung nach § 16 BetrAVG ausscheidet. Eine allgemeine Anpassungspflicht des P für die von ihm gesicherten Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG besteht nach ständiger und überzeugender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohnehin nicht. Dies kommt bereits aus formalen Gründen nicht in Betracht, da § 16 BetrAVG von seinem ausdrücklichen Wortlaut her lediglich den „Arbeitgeber“ verpflichtet nicht jedoch den P. Zudem hat der P wie gesehen immer lediglich für den Ausfall derjenigen Leistungen einzustehen, die aufgrund der Versorgungszusage selbst zu erbringen sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der P durch die Übernahme der Rentenzahlungen anders als der Arbeitgeber kein nachträgliches Arbeitsentgelt gewährt, sondern lediglich eine Versicherungsleistung. Die Versicherungsleistung tritt an die Stelle der Arbeitgeberleistung, wenn der Arbeitgeber die zugesagte Leistung nicht erbringen kann und einer der gesetzlich bestimmten Insolvenzfälle (§ 7 Abs. 1 BetrAVG) eingetreten ist. Der Höhe nach sind die Leistungen des P abschließend festgelegt. Das Bundesarbeitsgericht betont insoweit zutreffend, dass eine Anpassungspflicht des P nach § 16 BetrAVG auch eine unzulässige Bevorteilung der Arbeitnehmer von insolventen Arbeitgebern darstellen würde. § 16 BetrAVG regelt die Frage, in welcher Weise die Teuerungslast zwischen Betriebsrentner und Unternehmen angemessen zu verteilen ist. Dafür ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens von Bedeutung; der Rentner soll am Ertrag des Unternehmens teilhaben, das seine Betriebsrente aufbringt. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zu, muss der Rentner dies hinnehmen. Müsste der Träger der Insolvenzsicherung die Renten anpassen, nachdem das Unternehmen insolvent geworden und einer der Sicherungsfälle des § 7 Abs. 1 BetrAVG eingetreten ist, so hätten die Versorgungsberechtigten eines zahlungsfähigen Unternehmens größere Opfer zu bringen als die eines notleidenden oder bereits untergegangenen Unternehmens. Dies ist nicht der Sinn des gesetzlichen Insolvenzschutzes (vgl. BAG, Urteil vom 05.10.1993 – 3 AZR 698/92, Rn. 21 und 29; bestätigt durch: BAG, Urteil vom 26.10.2010 - 3 AZR 502/08, Rn. 40; siehe auch LAG Köln, Urteil vom 08.12.2000 - 11 Sa 1073/00; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 8. Aufl. 2022, § 7, Rn. 200). Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht erkennbar, dass vorliegend einer der vom Bundesarbeitsgericht angenommenen Ausnahmefälle vorliegt, in denen der Arbeitgeber ausdrücklich eine vertragliche Verpflichtung zur Anpassungsprüfung entsprechend § 16 BetrAVG eingegangen ist. Dies folgt nicht aus dem Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers aus dem November 1999. Dieses Schreiben enthält zwar tatsächlich eine „garantierte Rentenanpassung“ in Höhe von jährlich einem Prozent, was die Entsprechenden vom Kläger in Bezug genommenen Formulierungen erklärt. Diese Rentenanpassung wird auch vom Beklagten weiterhin vorgenommen. Das Schreiben enthält jedoch gerade keine darüberhinausgehende Verpflichtung zur Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG und entsprechend gegebenenfalls höheren Rentenanpassung. Das Schreiben nimmt lediglich deklaratorisch Bezug auf die gesetzliche Regelung des § 16 BetrAVG, die jeden Arbeitgeber verpflichtet alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Der Arbeitgeber wollte damit lediglich klarstellen, dass er sich trotz der eingegangenen Verpflichtung zur jährlichen Anpassung der Betriebsrenten in Höhe von einem Prozent nicht seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 16 BetrAVG entledigen will, was auch gesetzlich nicht zulässig gewesen wäre. Dies folgt nach Auffassung der Kammer aus dem ausdrücklichen Wortlaut des Schreibens, in dem es insoweit heißt „ Unabhängig von dieser Garantiezusage gilt, wie bisher, dass eine Überprüfung Ihrer späteren Renten gemäß § 16 Abs. 1 und 2 Betriebsrentengesetz vorgenommen wird “. Dass sodann ausgeführt wird es werde somit stets die nach Gesetz oder Anpassungsprüfung höhere Anpassungsrate Anwendung finden folgt insoweit logisch aus der entsprechenden ohnehin für den Arbeitgeber bestehenden gesetzlichen Verpflichtung, die durch vertragliche Vereinbarung nicht unterlaufen werden kann (vgl. zur lediglich deklaratorischen Anpassungsklausel auch: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 8. Aufl. 2022, § 7, Rn. 201). Eine Anpassungspflicht des Beklagten folgt zuletzt auch nicht aus § 242 BGB. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass eine Anpassungspflicht für den P nach Treu und Glauben bestehen kann, wenn Inflationsraten vorliegen, die eine so große Not verursachen, dass auch der Träger der Insolvenzsicherung daran nicht mehr vorbeigehen könnte. Das setzt jedoch ungewöhnliche Entwicklungen voraus, die auch angesichts derzeit erhöhter Inflationsraten nicht ansatzweise vorliegen dürften (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 22.03.1983 - 3 AZR 574/81, Rn. 17). Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO im Urteil festzusetzen. Auf die inhaltlich zutreffenden Berechnungen hierzu in der Klageschrift sei verwiesen.