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Urteil

9 Ca 4172/22 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2023:0531.9CA4172.22.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.10.2022 an den Kläger eine lebenslange monatliche Altersrente i. H. v. 161,10 € zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2022 einen Betrag von 3.866,40 € an den Kläger zu zahlen zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus einen monatlichen Betrag von 161,10 € seit dem 01.10.2020.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.799,60 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.10.2022 an den Kläger eine lebenslange monatliche Altersrente i. H. v. 161,10 € zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2022 einen Betrag von 3.866,40 € an den Kläger zu zahlen zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus einen monatlichen Betrag von 161,10 € seit dem 01.10.2020. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.799,60 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um betriebliche Altersversorgung aus einer Gesamtversorgungszusage der Beklagten. Der Kläger trat zum 01.01.1989 in die Dienste der Allgemeine H AG (AH), eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, ein. Bestandteil des Arbeitsvertrages ist die Betriebsvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen für Arbeitnehmer der AH vom 16.02.1987. Im Jahr 1995 wurde die Betriebsvereinbarung von 1987 durch eine neue Ruhegeldordnung (Bl. 71 ff. d.A.) für den dort in § 1 genannten Personenkreis abgelöst. Ebenso wie in der Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1987 wurde in der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1995 ein Gesamtversorgungsniveau zwischen 50% und 75% der Berechnungsgrundlage in Aussicht gestellt. Der Arbeitnehmer sollte danach einschließlich der Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Betriebsrente mindestens 50 % und maximal 75 % der Berechnungsgrundlage erhalten (§ 6 Abs. 2, 4 BV´95). Am 30.09.2003 schied der Kläger bei der Beklagten aus. Er erhielt am 03.09.2003 eine (vorläufige) Berechnung (Bl. 10 ff. d.A.) seiner Pensionsansprüche gegen die Beklagte, die mit 161,10 € beziffert wurden. Auf das Ruhegeld wurde eine anrechenbare Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund fiktiv mit dem steuerlichen Näherungsverfahren hochgerechnet mit einem Betrag von insgesamt 1.772,78 € monatlich sowie die BVV-Rente des Klägers mit 1.256,50 € monatlich. Mit Schreiben vom 01.12.2021 beantragte der Kläger die Zahlung einer Betriebsrente bei der Beklagten. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 27.12.2021 auf, ihr einen Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorzulegen. Dieser Bitte kam der Kläger mit Schreiben vom 05.01.2022 nach und übersandte u.a. den gesetzlichen Rentenbescheid vom 14.09.2020. Ausweislich des Rentenbescheids vom 14.09.2020 steht dem Kläger ein Anspruch auf EUR 2.545,31 brutto zu. Dieser Anspruch beruht auf insgesamt 74,5337 Entgeltpunkten. Von diesen Entgeltpunkten waren beim Ausscheiden am 30.09.2003 unter Berücksichtigung der damaligen sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage 44,6377 Entgeltpunkte erdient. Im Wege der Hochrechnung wurde nunmehr ausgehend von den tatsächlich bei Austritt erdienten Entgeltpunkten durch die Beklagte ermittelt, dass der Kläger bei einer fiktiven Fortbeschäftigung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weitere 35,7939 Entgeltpunkte hätte erwerben können. Zusammen mit den zum Ausscheidezeitpunkt erworbenen 44,6377 EP hat die Beklagte Entgeltpunkte in Höhe von insgesamt 80,1316 EP angesetzt und diese mit dem bei Renteneintritt aktuellen Rentenwert i.H.v. EUR 26,13 multipliziert. Danach ergab sich nach Berechnungen der Beklagten eine anrechenbare Sozialversicherungsrente in Höhe von EUR 2.266,49 brutto. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird im Übrigen Bezug genommen auf Bl. 13 ff. d.A.. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte schulde ihm eine Betriebsrente auf der Grundlage der Berechnung aus dem Jahre 2003. Die Beklagte sei nicht dazu berechtigt, die Berechnungswerte beim Näherungsverfahren nach § 2a BetrAVG zu verändern, um die Betriebsrente “ nach unten ” zu korrigieren, da sich die gesetzliche Rente entgegen des am 03.09.2003 gewählten Näherungsverfahrens geändert habe. Daher seien bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs des Klägers die in der Berechnung vom 03.09.2003 zu Grunde gelegten Parameter heranzuziehen, auf deren Grundlage sich der von dem Kläger erhobene Anspruch ergebe. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.10.2022 an den Kläger eine lebenslange monatliche Altersrente i. H. v. 161,10 € zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 30.09.2022 einen Betrag von 3.866,40 € an den Kläger zu zahlen zuzüglich von Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils auf einen monatlichen Betrag von 161,10 € seit dem 01.10.2020. 3. Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen lebenslangen Schadensersatz i. H. v. monatlich 161,10 € rückwirkend zum 01.10.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, unter Berücksichtigung der von dem Kläger bezogenen Sozialversicherungsrente sowie der Rente des BVV habe die Beklagte zutreffend einen Nullanspruch des Klägers errechnet. Von dem sich aus der Versorgungsordnung ergebenden Ruhegeld verbleibe nach Abzug der anzurechnenden anderweitigen Altersversorgungsleistungen kein Restbetrag mehr. Dieses Ergebnis sei keinesfalls problematisch, weil der Kläger eine Gesamtversorgung erhalte, die sogar über dem angestrebten Versorgungsniveau liege, was zwischen den Parteien rechnerisch unstreitig ist. Gründe für eine zusätzliche betriebliche Versorgung seien daher nicht ersichtlich. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der Verhandlungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer lebenslangen betrieblichen Altersversorgung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gegen die Beklagte. Darüber hinaus hat der Kläger auch Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2) verfolgten aufgelaufenen Monatsbeträge. 1. Der Anspruch folgt nicht bereits aus der UVA-Mitteilung aus dem Jahre 2003 selbst. Denn hierbei handelt es sich um eine reine Wissenserklärung der Beklagten (vgl. BAG vom 17.06.2003 – 3 AZR 462/02; vom 09.12.1997 – 3 AZR 695/96 und vom 08.11.1983 – 3 AZR 511/81), die keinen Rechtsanspruch begründet. 2. Der Anspruch folgt aus § 1 I, 2a BetrAVG, 611a BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag und der Betriebsvereinbarung von 1995. Denn der Kläger schied am 30.09.2003 ohne den Eintritt eines Versorgungsfalls vorzeitig aus den Diensten der Beklagten aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte er die damaligen Voraussetzungen für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dem Grunde nach erfüllt. Diesen Anspruch hat die Beklagte in der Mitteilung aus dem Jahre 2003 der Höhe nach – rechnerisch unstreitig – auf den mit der Klage geltend gemacht Betrag i.H.v. 161,10 € monatlich beziffert. Hierfür hat sie von dem in § 2a III BetrAVG vorgesehenen Näherungsverfahren Gebrauch gemacht. Sie war nicht dazu berechtigt, im Jahre 2022 den Rentenanspruch nunmehr auf Grundlage der tatsächlich von dem Kläger bezogenen Rente zu berechnen. Denn sie ist an das von ihr im Jahre 2003 gewählte Näherungsverfahren gebunden. § 2a III S. 1 BetrAVG räumt dem Arbeitgeber ein Wahlrecht ein, nach welchem Verfahren er eine auf eine Gesamtversorgung anzurechnende gesetzliche Rente ermittelt. Dieses Wahlrecht muss er nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben (BAG vom 09.12.1997 - 3 AZR 695/96). Mit Ausübung des Ermessens konkretisiert sich der Inhalt der Leistungsverpflichtung. Die Ausübung ist unwiderruflich (Palandt-Grüneberg, 78. Auflage, § 315, Rn. 11). Mit der Wahl des „Näherungsverfahrens“ als Methode zur Ermittlung der Höhe der anzurechnenden gesetzlichen Rente hat die Beklagte im Jahr 2003 ihr Ermessen bezüglich dieses Wahlrechts ausgeübt. Dieses ist damit erloschen und die Beklagte ist an ihre Berechnungsmethode (nicht das Rechenergebnis) gebunden ((BeckOK ArbR/Molkenbur, 66. Ed. 1.12.2022, BetrAVG § 2a Rn. 21; Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs, 8. Aufl. 2022, BetrAVG § 2a Rn. 148). Zwar ist der beklagten zuzugeben, dass dies im Ergebnis dazu führen kann, dass der Arbeitnehmer eine Versorgung oberhalb des avisierten Gesamtversorgungsniveaus erhalten kann. Dies ist indessen die zu billigende Kehrseite des Verfahrens nach § 2a III BetrAVG, was bereits der Begriff „Näherungsverfahren“ zum Ausdruck bringt. Abweichungen der tatsächlichen gesetzlichen Rente von den nach dem Näherungsverfahren angesetzten Werten nach oben oder unten werden von § 2a III BetrAVG schlechterdings in Kauf genommen. Schließlich sprechen für dieses Ergebnis auch Sinn und Zweck der Versorgungsauskunft. Diese soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers die Höhe der zu erhaltenden Anwartschaft feststellen (Höfer/Höfer, Betriebsrentenrecht, Loseblatt, Stand 1/21, § 2, Rn. 298). Der Arbeitnehmer soll auf Basis der Versorgungsauskunft seine Dispositionen für seine zukünftige Altersversorgung treffen können (LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 29.6.2021 – 1 Sa 22/21, BeckRS 2021, 23382 Rn. 63, 64, beck-online). II. Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 3) ist danach nicht zur Entscheidung angefallen. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO. IV. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 3 ff. ZPO.