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Urteil

17 Ga 27/23 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2023:0606.17GA27.23.00
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Tenor

1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Verfügungsklägerin.

3. Streitwert: 200.000,00 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Verfügungsklägerin. 3. Streitwert: 200.000,00 €. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Frage der Rechtmäßigkeit eines Streiks und dessen Untersagung. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden nur Klägerin) ist ein Unternehmen der … Group und betreibt Supermärkte und Logistikstandorte. Die Logistikstandorte beliefern einzelne Supermärkte und andere Einzelhandelsbetriebe auch anderer Handelsketten. Die Klägerin betreibt in … am Standort … insgesamt zwei Lager. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden nur Beklagte) ist eine große deutsche Gewerkschaft. Bei der Klägerin besteht für den Standort in … eine Tarifbindung an die Tarifverträge der Beklagten mit dem … Derzeit führen die Parteien Tarifverhandlungen für die Tarifrunde 2023 für den Handel. Hierbei hat die Beklagte für den Bereich Einzel- und Versandhandel einerseits und den Bereich Groß- und Außenhandel andererseits divergierende Tarifforderungen erhoben. Auf Arbeitgeberseite verhandeln in … verschiedene Arbeitgeberverbände, unter anderem der …. Die Arbeitgeberverbände bilden hier die Tarifgemeinschaft …. Mit Schreiben vom 21.03.2023 hat die Beklagte der benannten Tarifgemeinschaft ihre Streikforderungen übermittelt. In dem Schreiben (Bl. 53 d.A.) fordert die Beklagte wörtlich: - „Eine Anhebung der Löhne und Gehälter um 13 Prozent, mindestens 400 Euro. - Die Anhebung der Auszubildendenvergütung um 250 Euro - Die Laufzeit der Tarifverträge soll 12 Monate betragen. - Die gemeinsame Beantragung der Allgemeinverbindlichkeit unserer Tarifverträge.“ Nach Scheitern erster Verhandlungen führte die Beklagte am 16. und 17. Mai bereits einen Streik durch. In einem weiteren Streikaufruf hat die Beklagte zu einem Streik beginnend am 06.06.2023 0:00 Uhr bis zum 07.06.2023 24:00 Uhr aufgerufen. Bezüglich der Forderungen der Gewerkschaft heißt es in dem Streikaufruf (Bl. 55 d.A.) wörtlich: „ ver.di fordert für die Groß- und Außenhandelsbeschäftigten: - 13 Prozent, mindestens 400 Euro im Monat mehr Gehalt und Lohn - 250 Euro Ausbildungsvergütung - Gemeinsame Beantragung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Tarifverträge Groß- und Außenhandel NRW - Laufzeit 12 Monate “ Mit ihrem am 06.06.2023 um 08:51 Uhr beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Antrag begehrt die Klägerin die gerichtliche Untersagung der Streikmaßnahmen. Die Klägerin ist der Auffassung der Streik sei gerichtlich zu untersagen. Dies folge daraus, dass eine Kernforderung der Beklagten in ihrem Streikaufruf, nämlich die Forderung nach einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung (im Folgenden: AVE) der Tarifverträge gegen höherrangiges Recht verstoße und durch einen Streik nicht durchsetzbar sei. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien sei auf ihre jeweiligen Mitglieder beschränkt. Nur für diese dürfe die Gewerkschaft Arbeitsbedingungen regeln. Die Streikforderung nach einer AVE bezwecke jedoch gerade die Erstreckung des Tarifwerkes auf Außenseiter und überschreite daher die grundrechtlich geschützte Regelungsbefugnis der Gewerkschaften aus Art. 9 Abs. 3 GG. Ein Arbeitskampf dürfe nicht zur Durchsetzung von Arbeitsbedingungen für Außenseiter genutzt werden, was aber das Ergebnis einer AVE wäre. Zudem sähe § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG zur AVE zwingend die Zustimmung beider Tarifpartner vor. Das Verfahren werde nur auf gemeinsamen Antrag eingeleitet. Die Zustimmung des Arbeitgebers zur AVE sei daher freiwillig und auch deshalb nicht erstreikbar. Das gesetzlich zwingende Erfordernis eines übereinstimmenden Willens der Antragsteller einer AVE würde contra legem ausgehebelt, wenn ein gemeinsamer Antrag im Streikwege erzwingbar wäre. Denn dann hinge der Vorstoß zur AVE letztlich nur noch vom Willen eines Tarifpartners ab. Die Forderung nach AVE bezwecke letztlich die Geltung der tariflichen Regelungen für Außenseiter und gleiche insoweit einer Streikforderung nach der Begründung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln. Solche Forderungen seien nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes unzulässig. Zuletzt sei die Forderung nach der AVE der zu erstreikenden Tarifverträge auch eine rein schuldrechtliche. Rein schuldrechtliche Regelungen seien aber im Streikwege nicht erkämpfbar. Erkämpfbar seien nur solche Forderungen, die normativ im Tarifvertrag regelbar seien. Der Streik sei daher zu untersagen. Hierbei genüge es, dass eine der im Streikaufruf erhobenen Forderungen rechtswidrig sei. Die Sache sei zudem besonders eilbedürftig. Der Streik laufe bereits. Zudem sei zu beachten, dass es sich bei dem Aufruf um einen zweitägigen Streik handele, der direkt vor einem gesetzlichen Feiertag angesetzt sei. Es sei daher von erheblichen Auswirkungen auf die Belieferung von Supermärkten auszugehen, was gerade an Feiertagswochenenden wie dem bevorstehenden zu erheblichen logistischen Problemen und auch zu Belastungen der Bevölkerung führe. Die Klägerin beantragt, 1. der Verfügungsbeklagten zu untersagen, alle Arbeitnehmer der Antragstellerin am Standort…, die Mitglieder der Antragsgegnerin oder nicht organisiert sind, zu Streiks ab Dienstag, 6. Juni 2023, 0:00 Uhr bis Mittwoch, 7. Juni 2023, 24:00 Uhr, aufzurufen und/oder Streiks am Standort … der Antragstellerin im genannten Zeitraum durchzuführen, um ihre im Streikaufruf vom 6. Juni 2023 (Bl. 55 der Gerichtsakte) genannten Streikforderungen durchzusetzen. 2. der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000,00 (in Worten: Euro zweihundertfünfzigtausend), ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorsitzenden, anzudrohen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung der Streikaufruf sei rechtmäßig. Er sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig und daher nicht gerichtlich zu untersagen. Es existiere keine gefestigte Rechtsprechung zu der Frage, ob eine AVE durch Streik erkämpfbar sei und der Streikaufruf damit ein legitimes Ziel verfolge. Diesbezüglich würden auch die Argumente der Klägerin nicht verfangen. Allein die Freiwilligkeit einer Antragstellung auf AVE führe nicht dazu, dass die Forderung hiernach nicht per Arbeitskampf durchsetzbar sei. Letztlich gelte für sämtliche gewerkschaftliche Forderungen im Arbeitskampf, dass hierauf kein rechtlicher Anspruch bestünde, so dass auch beispielsweise die Frage einer Lohnerhöhung für den Arbeitgeber am Ende immer freiwillig sei. Dennoch sei sie unproblematisch erstreikbar. Zudem verkenne die Klägerin, dass es sich hier lediglich um die Forderung der Gewerkschaft handele einen entsprechenden Antrag an das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu stellen. Allein hierin könne der von der Klägerin angeführte unzulässige Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter nicht gesehen werden, da eine Entscheidung letztlich dem Ministerium vorbehalten sei. Die Verfügungsbeklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung behauptet, die streitgegenständliche Streikmaßnahme bezüglich des Aufrufes zum Streik in der Zeit vom 06.06.2023 0:00 Uhr bis 07.06.2023 24:00 Uhr sei am 06.06.2023 um 14:07 Uhr abgebrochen worden und eine Wiederaufnahme des Streiks entsprechend des hier allein streitgegenständlichen Aufrufes bis zum 07.07.2023 24:00 Uhr sei auch nicht mehr beabsichtigt. Bezüglich des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften zum Verhandlungstermin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Antrag ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Köln folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 32 ZPO. Der Klägerin fehlt auch nicht das für die Klage erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Dies folgt nicht aus der Behauptung der Beklagten, der Streik sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits abgebrochen worden. An einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt es nur, wenn die klagende Partei unter keinen Umständen ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung haben kann, wofür ganz besondere Umstände vorliegen müssen (Zöller/ Greger , vor § 253 ZPO, Rn. 18). Da der tatsächliche Abbruch des Streikes nicht vollumfänglich feststellbar ist und zumindest theoretisch auch eine erneute Fortsetzung bis zum Ablauf des 07.06.2023 noch möglich erscheint, kann im vorliegenden Fall der Klage das Rechtschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Untersagung der streitgegenständlichen Streikmaßnahme. Dabei gilt grundsätzlich, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch im Arbeitskampf möglich ist. Ein Antrag auf Unterlassung einer Streikmaßnahme im einstweiligen Verfügungsverfahren erfordert insoweit einen Verfügungsgrund und einen Verfügungsanspruch, § 62 Abs. 2 ArbGG, § 940 ZPO. Für den Prüfungsmaßstab ist zum einen die Bedeutung des Streikrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen und zum anderen zu beachten, dass eine Unterlassungsverfügung, die auf das Unterlassen einer bestimmten Streikmaßnahme im laufenden Streik abzielt, einer Befriedigungsverfügung gleichkommt und die Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Eine auf Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen gerichtete einstweilige Verfügung ist dabei umso eher zu erlassen, je offensichtlicher die Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist (vgl. LAG Hessen, Urteil vom 07.11.2014 – 9 SaGa 1496/14, Rn. 226 ff.) Die beantragte Unterlassungsverfügung muss zum Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) und zur Abwendung drohender wesentlicher Nachteile geboten und erforderlich sein. Besteht ein Verfügungsanspruch, hat zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung der Streikmaßnahme gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, eine Interessenabwägung stattzufinden. Dabei sind sämtliche in Betracht kommenden materiell rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen. Anträge, die den Arbeitskampf insgesamt untersagen sollen, greifen stark in den Kernbereich des Artikel 9 Abs. 3 GG der Gewerkschaft ein, während ein geringerer Eingriff vorliegt, wenn lediglich die Rechtswidrigkeit einzelner Kampfmaßnahmen im Rahmen der einstweiligen Verfügung geltend gemacht wird. Die Anforderungen an Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind insgesamt mit besonderer Umsicht zu handhaben, um eine Gefährdung der Koalitionsbetätigungsgarantie aus Artikel 9 Abs. 3 GG soweit wie möglich auszuschließen (vgl. hierzu LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.06.2016 – 23 SaGa 968/16, Rn. 30). Anders ausgedrückt: die Rechtswidrigkeit soll allein aufgrund einer eindeutigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgestellt werden können, rechtsfortbildende Überlegungen sollen nicht angestellt werden können. Die Kammer schließt sich insoweit angesichts der bloß verminderten Richtigkeitsgarantie des Eilverfahrens und des hier bloß vorzunehmenden summarischen Prüfungsumfangs der Rechtsauffassung an, dass die Untersagung einer Streikmaßnahme eine offensichtliche Rechtswidrigkeit verlangt (LAG Baden-Württemberg 3. August 2016 – 4 SaGa 2/16, Rn. 63; juris; vgl. hierzu auch: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.04.2020 – 1 BvR 2674/15, Rn. 15 f.). Jedenfalls sind nach Auffassung der Kammer schwierige, höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen einer Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig nicht zugänglich, sondern müssen gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden (vgl. hierzu zuletzt: ArbG Bonn, Urteil vom 14.06.2022 – 3 Ga 14/22, Rn. 40; bestätigt durch LAG Köln, Urteil vom 01.07.2022 – 10 SaGa 8/22; vgl. auch: Hessisches LAG 16. November 2019 – 16 SaGa 1304/19 – juris; 7. November 2014 – 9 SaGa 1496/14 – juris). Nach diesen Grundsätzen war die einstweilige Verfügung nicht zu erlassen. Es ist zumindest zweifelhaft, ob der Klägerin in einem - bisher nicht eingeleiteten - Hauptsachverfahren der auf §§ 1004, 823 BGB analog gestützte Unterlassungsanspruch zugesprochen werden würde. Der Anspruch auf Unterlassung einer Streikmaßnahme folgt grundsätzlich aus den §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 14 GG. Das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützt. Es ist auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung des von dem Betriebsinhaber geführten Betriebs gerichtet und umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht. Es handelt sich bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb um einen "offenen Tatbestand", dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessenssphäre ergeben (vgl. nur ArbG Bonn, Urteil vom 14.06.2022 - 3 Ga 14/22, Rn. 40). Vorliegend kann nicht offensichtlich festgestellt werden, dass der Streikaufruf der Beklagten auf ein durch Arbeitskampf nicht erstreitbares Ziel gerichtet ist und damit rechtswidrig wäre. Zwar führt die Klägerin zutreffend aus, dass es insoweit für die Rechtswidrigkeit des Streikaufrufes ausreichend würde, wenn nur eines der im Aufruf formulierten Ziele rechtswidrig wäre. Insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass die Verfolgung rechtswidriger Ziele die Rechtswidrigkeit des gesamten Streiks zur Folge hat. Jedenfalls dann, wenn es sich – wie vorliegend - bei der rechtswidrigen Forderung um eine Hauptforderung handelt, würde dies zur Rechtswidrigkeit des gesamten Streiks führen (BAG, Urteil vom 26.07.2016 - 1 AZR 160/14, Rn. 51; juris). Zutreffend ist es auch, dass Arbeitskämpfe nur zur Durchsetzung tariflich regelbarer Ziele geführt werden dürfen. Dies folgt aus der Hilfsfunktion des Arbeitskampfes zur Sicherung der Tarifautonomie und bedeutet zugleich, dass der Tarifvertrag, der kampfweise durchgesetzt werden soll, einen rechtmäßigen Inhalt haben muss. Ein auf eine gesetzwidrige tarifliche Regelung gerichteter Arbeitskampf ist nicht erlaubt (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 -; BAG 4. Mai 1955 - 1 AZR 493/54). Die hier streitgegenständliche Forderung nach der Abgabe eines gemeinsamen Antrages auf AVE ist jedoch nicht offensichtlich rechtswidrig. Jedenfalls ist unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Rechtsgrundsätze festzustellen, dass es sich hierbei um eine schwierige und noch nicht höchstrichterlich entschiedene Rechtfrage handelt. So räumt auch die Klägerin ein, dass es eine konkrete Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der diesbezüglichen Streitfrage nicht gibt. Soweit erkennbar gibt es hierzu auch keine Instanz-Rechtsprechung, weder auf arbeitsgerichtlicher noch auf landesarbeitsgerichtlicher Ebene. Soweit erkennbar findet sich auch in der arbeitsrechtlichen Literatur, insbesondere in den Kommentierungen zum TVG und zu Art. 9 GG keine herrschende Auffassung hierzu. Lediglich die von der Klägerin zitierte Kommentierung durch Löwisch vertritt die Auffassung, dass die AVE bzw. die Forderung nach einem entsprechenden Antrag kein durch Arbeitskampf durchsetzbares Ziel sei (vgl. Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 4. Auflage 2017, § 5 TVG, Rn. 258). Allerdings wird die Auffassung dort auch nicht weitergehend begründet. Eine gefestigte Rechtsprechung zu der Frage liegt mithin ebenso wenig vor wie eine einhellige Literaturmeinung oder gar eine vertiefte Auseinandersetzung des Schrifttums mit dieser Frage. Nach Auffassung der Kammer kann auch unabhängig von der fehlenden diesbezüglichen Rechtsprechung oder Literaturmeinung nicht angenommen werden, dass die Forderung nach Abgabe eines Antrages auf AVE nicht zum Ziel eines Arbeitskampfes gemacht werden könnte. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt dies nicht daraus, dass es sich hierbei um eine schuldrechtliche Forderung, d.h. um eine Regelung im schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages handelt. Es ist nicht herrschende Auffassung, dass schuldrechtliche Regelungen nicht durch Streik erkämpfbar wären. Vielmehr geht, soweit erkennbar, die überwiegende Meinung in der Literatur davon aus, dass dies möglich ist und auch schuldrechtliche Vereinbarungen erkämpfbar sind, jedenfalls, wenn sie – wie vorliegend unzweifelhaft – zum Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zählen (vgl. HWK/ Hergenröder , Art. 9 GG, Rn. 280; ErfK/ Linsenmaier GG Art. 9, Rn. 114 u. 116). Auch ein Verstoß gegen die durch Art. 9 GG geschützte (insbesondere) negative Koalitionsfreiheit ist nicht ohne weiteres durch die Antragstellung auf AVE bzw. deren Erzwingung erkennbar. Zu Recht weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass allein die Antragstellung noch nicht zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung führt. Vielmehr setzt die Antragstellung lediglich einen Mechanismus in Gang, nach welchem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung sämtlicher Beteiligter und Betroffener eine entsprechende Entscheidung trifft. Erst diese Entscheidung und gegebenenfalls erfolgte Allgemeinverbindlichkeitserklärung würde einen durchgreifenden Eingriff in die Koalitionsfreiheit bedeuten. Sie erfolgt jedoch vom Bundesministerium auf Grundlage einer parlamentarischen gesetzlichen Regelung und gerade nicht (direkt) aufgrund der Erzwingung durch die Gewerkschaft. Herren des entsprechenden Verfahrens sind daher nicht wie die Klägerin ausführt die Tarifvertragsparteien, sondern das Bundesministerium. Insoweit wären auch für eine immer zulässige Rechtfertigung eines Eingriffes andere Maßstäbe in der Bewertung anzulegen, die jedenfalls nicht zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Streikforderung führen. Auch die Übertragung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Unzulässigkeit einer Streikforderung nach einer einzelvertraglichen Regelung beispielsweise durch die Aufnahme tariflichen Kündigungsschutzes in Einzelarbeitsverträge bzw. der Begründung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2002 – 1 AZR 96/02, u.a. Rn. 47; juris; ErfK/ Franzen TVG § 1 Rn. 91) auf den vorliegenden Fall ist entgegen der Auffassung der Klägerin keinesfalls zwingend. Denn bei einem Antrag auf AVE handelt es sich gerade nicht um eine Überschreitung der tariflichen Regelungsmacht durch unzulässige Einwirkung in die privatautonome Arbeitsvertragsgestaltung, sondern um einen Antrag auf Erstreckung von unzweifelhaft tariflich regelbaren und geregelten Ergebnissen auf Dritte, die sich gerade im Rahmen des Tarifvertragsgesetzes und der dort gegebenen Möglichkeiten hält. Entsprechende Regelungen sind zudem in zahlreichen Tarifverträgen zu finden und daher durchaus üblich. Zuletzt ist auch nicht hinreichend offensichtlich, dass allein die Freiwilligkeit der Abgabe eines Antrages auf AVE deren Durchsetzbarkeit durch Arbeitskampfmaßnahmen rechtswidrig macht. Eine solche Freiwilligkeit ist vielmehr einer Vielzahl von unproblematisch tariflich regelbaren Sachverhalten ebenfalls immanent. Aufgrund der mithin weder erkennbaren noch durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine vergleichbare Literaturauffassung bestätigten offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Streikziels der gemeinsamen Beantragung der AVE muss eine abschließende Interessenabwägung im vorliegenden Rechtstreit nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Nachteile der Klägerin durch den Streik aufgrund der immanent wichtigen und verfassungsrechtlich nach Art. 9 GG geschützten Arbeitskampffreiheit hier zu Gunsten der streikenden Gewerkschaft ausfallen. Der Antrag war mithin abzuweisen. Insoweit konnte nach Auffassung der Kammer letztlich dahinstehen, ob die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene und auch anwaltlich versicherte Behauptung der Beklagten, der Streik aufgrund des streitgegenständlichen Streikaufrufes (und nur diese konkrete Arbeitskampfmaßnahme ist Gegenstand der hiesigen Entscheidung) sei bereits abgebrochen und werde auch bis zum Ende des im Aufruf genannten Zeitraums nicht fortgesetzt, zutreffend ist, oder ob gleichwohl noch die Gefahr von weiteren Streikmaßnahmen besteht. Denn der Streikaufruf war wie dargelegt jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig und die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Unterlassung eines bereits beendeten Streiks gerichtlich nicht begehrt werden kann (vgl. hierzu ArbG Mainz, Urteil vom 14.07.2007 – 3 Ga 19/07). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO im Urteil festzusetzen. Die Kammer hat sich hierbei an den zu erwartenden wirtschaftlichen Schäden durch den Streik auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin zur besonderen logistischen Situation vor Feiertagen orientiert und diesen mit jeweils 100.000 € pro betroffenem Lager geschätzt.