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Beschluss

14 BV 238/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2023:0831.14BV238.21.00
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Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG im Betrieb der Beteiligten zu 4. anzuwendenden Tarifvertrag und in diesem Zusammenhang über die Frage, welche Gewerkschaft die Mehrheit der Mitglieder in diesem Betrieb hat (Mehrheitsgewerkschaft). Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Antragstellerin) ist Tarifpartnerin der D AG. Die Beteiligte zu 2. ist eine Gewerkschaft, die Beschäftigte in Unternehmen der Verkehrsbranche organisiert. Der Beteiligte zu 3. ist die Arbeitgeberorganisation und der Wirtschaftsverband der M. Der im Juni 2002 gegründete Verband ist aus dem Konzern der D AG entstanden. Die Beteiligte zu 4. ist ein Tochterunternehmen der D AG. Sie ist Mitglied des Beteiligten zu 3. und damit tarifgebunden. Der sog. Wahlbetrieb R. Rheinland der Beteiligten zu 4. ist ein auf der Grundlage des Tarifvertrags zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der R AG (BetrVTV DB Regio Schiene/Bus) vom 06.02.2014 (Anl. A1, Bl. 45–52 d.A.) gebildeter Betrieb. Im Wahlbetrieb R. Rheinland der Beteiligten zu 4. wurden bis zum 31.03.2021 sowohl die Tarifverträge der Antragstellerin als auch die Tarifverträge der Beteiligten zu 2. parallel angewendet. Zum 01.04.2021 begann die Beteiligte zu 4., schrittweise das sog. Tarifeinheitsgesetz, also § 4a TVG, in ihren Betrieben anzuwenden. Mit Schreiben vom 22.03.2021 (Anl. A4, Bl. 71–73 d.A.) informierte die D AG die Beschäftigen der Wahlbetriebe über diese schrittweise Umsetzung auszugsweise wie folgt: „Das bedeutet, dass künftig in jedem Betrieb der Tarifvertrag der Gewerkschaft zur Anwendung kommt, die in dem jeweiligen Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat (Mehrheitstarifvertrag). Dies wirkt sich nicht in allen Bereichen und Tätigkeiten aus, sondern nur dort, wo unterschiedliche Tarifregelungen für die gleiche Tätigkeit nebeneinander bestehen. Dies ist bei Lokomotivführer:innen, Lokrangierführer:innen, Transportlogistiker:innen, Zugbegleiter:innen und Bordgastronom:innen, einschließlich deren Team-/ Gruppenleiter:innen (ausgenommen: Gruppenleiter:innen Allgemeiner Betrieb) sowie deren Disponent:innen, Praxistrainer:innen, Ausbilder:innen und Instruktoren:innen der Fall. Gehören Sie nicht zu diesen aufgezählten Tätigkeiten, ändert sich für Sie nichts. Die D [i.e. D AG] hat nun auf Basis der ihr vorliegenden Daten eine begründete Annahme getroffen, welche Gewerkschaft die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder im jeweiligen Betrieb organisiert. Anbei finden Sie eine Übersicht zu Ihrer Gesellschaft bzw. Ihrem Geschäftsfeld mit den jeweils anwendbaren Tarifverträgen (E oder G) je Wahlbetrieb. Aus dieser Übersicht ergibt sich somit, ob künftig die E- oder G-Tarifverträge für die oben aufgezählten Tätigkeiten in Ihrem Betrieb gelten.“ Aus der diesem Schreiben beigefügten Übersicht über die anwendbaren Tarifverträge (Anl. A5, Bl. 74 d.A.) ergibt sich, dass die Beteiligten zu 3. und 4. der Auffassung waren, die Beteiligte zu 2., und nicht die Antragstellerin, organisiere in dem Wahlbetrieb R. Rheinland der Beteiligten zu 4. die Mehrheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die D AG informierte mit Schreiben vom 22.03.2021 (Anl. A6, Bl. 76 f. d.A.) den Beteiligten zu 3. darüber, dass sie auf Basis der ihr vorliegenden Daten jeweils eine begründete Annahme darüber getroffen habe, welche Gewerkschaft die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder in dem jeweiligen Betrieb organisiere und sie sich dabei auf folgende Erkenntnisquellen gestützt habe: „• Ergebnisse der Betriebsratswahlen; • vorliegende Tarifbindungsanzeigen; • im Rahmen eines notariellen Verfahrens mit der E ermittelte gewerkschaftliche Mehrheitsverhältnisse in den Betrieben; die G hatte sich bekanntlich nicht an dem von Arbeitgeberseite initiierten Verfahren analog § 58 Abs. 3 ArbGG beteiligt; • Analyse der betrieblichen Situation mit den betrieblichen Personalverantwortlichen.“ Im Vorfeld der Tarifrunde 2021 hatte die Antragstellerin ihre Tarifverträge gekündigt. Am 16.09.2021 erzielte die Antragstellerin mit dem Beteiligten zu 3. einen Tarifabschluss. Nach Ziff. XI. des Abschlussprotokolls vom 16.09.2021 wurden die gekündigten Tarifverträge grundsätzlich mit dem Tag nach Ablauf des Wirksamwerdens der Kündigung wieder in Kraft gesetzt (Anl. A2, Bl. 58–68 d.A.) . Danach wurden die folgenden Tarifverträge mit den im Abschlussprotokoll vom 16.09.2021 vereinbarten Änderungen rückwirkend zum 01.03.2021 – außer Buchst. r. (ZVersTV), Rückwirkung bereits ab dem 01.01.2021 – wieder in Kraft gesetzt: a. Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE) b. Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LfTV) c. Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZugTV) d. Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV) e. Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) f. Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) g. Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) h. Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) i. Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (FörderTV bAV) j. Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) k. Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals (Vereinb Planung) l. Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) m. Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des Agv MoVe (EinfTV LfTV) n. Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) o. Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) p. Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) q. Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV r. Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG (ZVersTV) s. Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (BetrRz-TV GDL). Neu geschlossen wurden gemäß Ziff III. des Abschlussprotokolls vom 16.09.2021 die folgenden Tarifverträge: t. Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom 16. September 2021, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021, u. Bundesrahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL) v. Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU FZITV AGV MOVE GDL) w. Tarifvertrag für allgemeine Aufgaben (TVA AGV MOVE GDL) x. Langzeitkontentarifvertrag (Lzk-TV TV EXPRESS AGV MOVE GDL) y. Tarifvertrag zur Zahlung von Corona-Beihilfen für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG, DB Regio AG, DB RegioNetz Verkehrs GmbH, DB Zugaus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) – Bereich Schiene –, S-Bahn Berlin GmbH, S-Bahn Hamburg GmbH und DB Cargo AG (TV Corona-Beihilfe 2021 AGV MOVE GDL). Die Tarifverträge Buchst. t. bis x. wurden rückwirkend ab dem 01.03.2021, der Tarifvertrag Buchst. y. ab dem 16.09.2021 in Kraft gesetzt. Diese wieder in Kraft gesetzten bzw. neu geschlossenen Tarifverträge wurden jeweils unter dem Datum 24.02.2022 unterzeichnet (vgl. Anl. A 8–A39, Bl. 215–1374 d.A.) . Die Beteiligte zu 2. schloss mit dem Beteiligten zu 3. ebenfalls Tarifverträge mit Wirkung gegenüber der Beteiligten zu 4. ab. Mit Schreiben vom 19.10.2021 (Anl. A7, Bl. 78 d.A.) teilte die Beteiligte zu 2. der Beteiligten zu 1. mit, dass mit Datum des 07.10.2021 zwischen dem Beteiligten zu 3. und der Beteiligten zu 2. ein neuer Tarifvertrag zustande gekommen sei. Dies sei der für die Feststellung der Mehrheitsverhältnisse in den jeweiligen Betrieben maßgebende Stichtag, da zu diesem Zeitpunkt letztmalig eine Kollision inhaltsgleicher Tarifverträge im Sinne des § 4a TVG vorgelegen habe. Die Umsetzung der Gesamteinigung vom 07.10.2021 erfolgte durch den Tarifvertrag 1/2021 AGV MOVE EVG zur Änderung von Tarifverträgen für Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (ÄTV 1/2021 AGV MOVE EVG) (Anl. B 1, Bl. 1417–1455 d.A.) . Der unterzeichnete Tarifvertrag wurde an den Beteiligten zu 3. mit Schreiben vom 25.05.2022 (Anl. B2, Bl. 1456 d.A.) übersandt und ging am 31.05.2022 zu. Die zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 3. abgeschlossenen Tarifverträge finden bezüglich ihres räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereichs auf dieselben Arbeitnehmergruppen Anwendung wie die zwischen der Beteiligten zu 2. und dem Beteiligten zu 3. abgeschlossenen Tarifverträge. In der Betriebsratswahl 2022 entfielen auf die Liste der Antragstellerin 45,44 % der abgegebenen Stimmen. Auf die Liste der Beteiligten zu 2. entfielen 54,56 % der abgegebenen Stimmen. Eine sog. Arbeitnehmerliste wurde seitens der Beteiligten zu 4. entsprechend dem Aufforderungsschreiben des Arbeitsgerichts Köln vom 30.08.2022, zum Stichtag 31.05.2022 erstellt und als Anl. B 4 (vgl. Bl. 1481–1495 d.A.) vorgelegt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, sie sei die im Betrieb der Beteiligten zu 4. vertretene Mehrheitsgesellschaft, so dass deren Tarifverträge im Wahlbetrieb R. Rheinland insgesamt, hilfsweise nur auf die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Beteiligten zu 1. angewendet werden müssten. Die Beteiligten zu 3. und 4. würden jedoch auf der Grundlage der in dem Schreiben vom 22.03.2021 erwähnten „begründeten Annahmen“ die Geltung der Rechtsnormen der Tarifverträge auf die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Beteiligten zu 1. wegen der in § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG angeordneten Verdrängungswirkung bestreiten. Als Folge der Umsetzung von § 4a TVG würden die am 16.09.2021 rückwirkend zum 01.03.2021 wieder in Kraft gesetzten und die neuen im Antrag genannten Tarifverträge der Beteiligten zu 1. im Betrieb der Beteiligten zu 4. zumindest teilweise nicht angewendet, sondern stattdessen die Tarifverträge der zwischen der Beteiligten zu 2. als vermeintlicher Mehrheitsgesellschaft und dem Beteiligten zu 3. abgeschlossenen Tarifverträge. Sie (die Antragstellerin) organisiere das gesamte direkte Personal in Eisenbahnverkehrs- (EVU) und -infrastrukturunternehmen (EIU) in ganz Deutschland und habe inzwischen mehr als 38.000 Mitglieder. Die sich überschneidenden Tarifverträge der Antragstellerin und der Beteiligten zu 2. seien nicht inhaltsgleich. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage zu wissen, welche ihrer Mitglieder zum Stichtag – welcher nun aufgrund Neuabschlusses zwischen den Beteiligten zu 2. und 3. der 31.05.2022 sei – Arbeitnehmer der Beteiligten zu 4. im hier relevanten Betrieb seien. Diese Kenntnis habe allein die Beteiligte zu 4., nur sie kenne ihre Arbeitnehmer. Sie müsse daher zunächst für den Wahlbetrieb R. Rheinland eine Liste ihrer Arbeitnehmer vorlegen. In einem zweiten Schritt könne dann von den beiden beteiligten Gewerkschaften ermittelt werden, wie viele dieser Arbeitnehmer jeweils bei ihnen Mitglieder seien. Diese von den beteiligten Gewerkschaften ermittelten Mitgliederzahlen könnten sodann durch notarielle Tatsachenfeststellung verifiziert werden. Eine schriftsätzliche Offenlegung der Mitgliederzahlen der Antragstellerin im Wahlbetrieb R. Rheinland komme bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen, aber insbesondere aus Gründen der Kampfparität nicht in Betracht. Sofern sie eine konkrete Mitgliederzahl nennen würde, könnte sie diese Zahlen nicht durch einen entsprechenden Beweisantritt untermauern. Weder wäre sie berechtigt, Namen von Mitgliedern als Zeugnisbeweis anzubieten noch wären die genannten Arbeitnehmer verpflichtet, über ihre potentielle Mitgliedschaft bei der Antragstellerin Auskunft zu geben. Es würde somit eine Zahl im Raum stehen, die im vorliegenden Verfahren nicht weiterhelfen würde, aber dem Arbeitgeber – hier der Beteiligten zu 4. – ohne Not wichtige Informationen über die potentielle Kampfkraft der im Wahlbetrieb R. Rheinland vertretenen Gewerkschaften vermitteln würde. Daher komme auch die abstrakte Nennung der Zahl ihrer Mitglieder im Wahlbetrieb R. Rheinland nicht infrage. Denn aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit dürften keine unmittelbaren Angaben zu Mitgliederzahlen gegenüber dem Arbeitgeber verlangt werden. Zu den anerkannten Kampfmitteln einer Arbeitnehmerkoalition gehöre es, den Tarifpartner über die eigene Kampfstärke im Ungewissen lassen zu können. Dass eine Offenlegung von Mitgliederzahlen nicht in Betracht komme, habe der Gesetzgeber erkannt und daher mit § 58 Abs. 3 ArbGG die Möglichkeit geschaffen, dass insbesondere über die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder Beweis auch durch die Vorlegung öffentlicher Urkunden angetreten werden könne. Aus Sicht der Antragstellerin sei die gesetzliche Konzeption der §§ 99, 58 Abs. 3 ArbGG daher ersichtlich darauf ausgerichtet, dass eine Gewerkschaft im Verfahren nach § 99 ArbGG ihre Mitgliederzahl im Betrieb nicht offenbaren müsse. Vielmehr sei es Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Amtsermittlung nach § 83 Abs. 1 ArbGG eine notarielle Urkunde erstellen zu lassen. Die Antragstellerin beantragt zuletzt 1. festzustellen, dass im Wahlbetrieb R. Rheinland der R AG zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung — hier der 31.05. 2022 – ausschließlich die Normen der folgenden zwischen der Beteiligten zu 1. und dem Beteiligten zu 3. abgeschlossenen Tarifverträge anwendbar sind: Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021, Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LfTV) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021, Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021, Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021, Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021, Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021, Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) vom 30.06.2015, gemäß § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24.02.2022 rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021, Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021, Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (FörderTV bAV) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021, Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021, Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals vom 04.01.2019, gemäß § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24.02.2022 rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021, Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021, Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des Agv MoVe (EinfTV LfTV) vom 31.01.2009, Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) vom 04.01.2019, Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) vom 14.09.2015, Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021, Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 Lfl-V vom 04.01.2019, Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG (ÄTV ZVersTV) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.01.2021, Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21.12.1994 ((ZVersTV), Anlage 5 des 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21.12.1994), gemäß § 1 des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der DB (ZversTV)(ÄTV ZversTV 2021) rückwirkend wirksam seit dem 01.01.2021, 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG (7. ÄnderungsTV) vom 21.12.1994 Vereinbarung zur Verlängerung des BetrRz-TV GDL (Verlängerung BetrRz-TV GDL) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2022 Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (BetrRz-TV) vom 05.09.2011, Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.01.2021, Bundesrahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021, Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021, Tarifvertrag für allgemeine Aufgaben (TVA AGV MOVE GDL) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021, Zusatztarifvertrag 2021 zum BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL, TVA AGV MOVE GDL (ZusatzTV 2021 AGV MOVE GDL) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021, Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer im Arbeitszeitmodell „EXPRESS“ bei der DB Fernverkehr AG und der S-Bahn Hamburg GmbH (Lzk-TV TV EX PRESS AGV MOVE GDL) vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2021, Tarifvertrag zur Zahlung von Corona-Beihilfen für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG, DB Regio AG, DB RegioNetz Verkehrs GmbH, DB Zugaus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) – Bereich Schiene– , S-Bahn Berlin GmbH, S-Bahn Hamburg GmbH und DB Cargo AG (TV Corona-Beihilfe 2021 AGV MOVE GDL) vom 24.02.2022, Tarifvertrag 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24.02.2022, rückwirkend wirksam seit dem 01.03.2022, Tarifvertrag 1/2019 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 04.01.2019, 52. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (52. ÄnderungsTV); 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass im Wahlbetrieb R. Rheinland der R AG zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung — hier der 31.05. 2022 – ausschließlich die Normen der im Antrag zu 1. benannten Tarifverträge bezogen auf die Arbeitnehmer, die Mitglied bei der Antragstellerin sind, anwendbar sind. Die Beteiligten zu 2. bis 4. beantragen, die Anträge abzuweisen. Die Beteiligte zu 2. ist der der Auffassung, dass sie die Mehrheitsgewerkschaft im Wahlbetrieb R. Rheinland sei und deshalb zu Recht ihre Tarifverträge im Betrieb der Beteiligten zu 4. Anwendung finden würden. Auch wenn im Hinblick auf die Begründung des Antrags keine Angaben zu Mitgliederzahlen abgefragt werden dürften, sei kein Vortrag der Antragstellerin erfolgt, worauf sich ihre Mehrheitsvermutung inhaltlich stütze. Ungeachtet des im Beschlussverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes müsse das Vorbringen der Antragstellerin hinreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass der zur Begründung des Anspruchs behauptete Sachverhalt gegeben sei. Die Beteiligten zu 3. und 4. sind der Auffassung, dass zum maßgeblichen Stichtag die Beteiligte zu 2. die Mehrheit der Mitglieder im Betrieb der Beteiligten zu 4. stelle. Deshalb seien allein deren Tarifverträge anzuwenden. Die von der Antragstellerin behauptete eigene Mehrheitsstellung werde bestritten. Die Antragstellerin müsse substantiiert darlegen, dass ihre Tarifverträge im streitgegenständlichen Betrieb gemäß § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG anzuwenden seien, weil sie dort die Mehrheitsgewerkschaft darstelle. Dies sei bislang nicht erfolgt. Hierzu müsse sie insbesondere die Anzahl der Mitarbeiter, die zum von ihr als maßgeblich erachteten Kollisionszeitpunkt im streitgegenständlichen Wahlbetrieb tätig gewesen seien, mitteilen und ggf. unter Beweis stellen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Das Mehrheitsfeststellungsbegehren hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. a) Der Antrag ist zulässig. In dem Feststellungsverfahren nach § 99 ArbGG soll darüber entschieden werden, welcher von mehreren kollidierenden Tarifverträgen nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG in einem Betrieb gilt. Der Antrag ist – wie hier auch erfolgt – auf die positive Feststellung zu richten, dass die Tarifnormen eines bestimmten Tarifvertrages entweder auf alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen in der jeweiligen betrieblichen Einheit Anwendung finden. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO iVm. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Die Tarifverträge der Antragstellerin, deren Anwendbarkeit im Betrieb der Beteiligten zu 4. festgestellt werden sollen, wurden jeweils konkret bezeichnet. b) Der Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat weder substantiiert zu ihrer Behauptung vorgetragen, dass sie die Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb der Beteiligten zu 4. sei, noch hierfür einen Beweis erbracht, etwa durch Vorlegen einer notariellen Urkunde gemäß § 58 Abs. 3 ArbGG. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin die Mehrheitsgewerkschaft im Wahlbetrieb R. Rheinland ist. Es ist auch unter Berücksichtigung des im Beschlussverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht geboten, eine notarielle Urkunde zur Feststellung der Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb der Beteiligten zu 4. auf Veranlassung des Gerichts erstellen zu lassen. Der fehlende Nachweis der behaupteten Mitgliedermehrheit geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellerin. aa) Die Antragstellerin hat ihre Behauptung, zum Stichtag 31.05.2022 über die Mehrheit der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer zu verfügen, im Einzelnen nicht substantiiert. Dies erfolgte auch nicht, nachdem die Beteiligte zu 4. gemäß dem gerichtlichen Aufforderungsschreiben vom 30.08.2022 eine Beschäftigtenliste mit den im Betrieb der Beteiligten zu 4. beschäftigten Arbeitnehmern vorgelegt hat und nach erneuter gerichtlicher Aufforderung zur Substantiierung mit Beschluss vom 14.04.2023 (Bl. 1573 f. d.A.) . Die Antragstellerin hat ihre Behauptung, die Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb der Beteiligten zu 4. zu sein, nicht nachgewiesen, insbesondere hat sie keine notarielle Urkunde hierfür vorgelegt. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass die Erstellung einer notariellen Urkunde gemäß § 58 Abs. 3 ArbGG durch das Gericht veranlasst bzw. der Notar durch das Gericht beauftragt werden müsse. Dies ist nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht der Fall. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen der 14. Kammer des Arbeitsgerichts München in deren Beschluss vom 15.03.2023 (– 14 BV 314/21 –) , dem ein parallel gelagerter Fall zugrunde lag. Dort wird wie folgt ausgeführt (Rn. 138–143, zit. nach juris) : „3.3 Das Gericht ist, unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Beschlussverfahren – sofern sich dieser überhaupt auf die Beauftragung eines Notars gem. § 58 Abs. 3 ArbGG durch das Gericht erstrecken sollte –, auch mit Blick auf die dadurch zu Lasten der Staatskasse anfallenden Kosten (Zitat) nicht verpflichtet, eine notarielle Urkunde zur Feststellung, wer Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb der Beteiligten zu 4. ist, in Auftrag zu geben, wenn – wie hier – für die bloße Behauptung der Antragstellerin, Mehrheitsgewerkschaft zu sein, nicht nur keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, sondern im Gegenteil Indiztatsachen dafür sprechen, dass die beteiligte Gewerkschaft zu 2. die Mehrheitsgewerkschaft im Wahlbetrieb G. ist. 3.3.1 Nach § 58 Abs. 3 ArbGG kann über die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder einer Gewerkschaft in einem Betrieb Beweis auch durch die Vorlegung öffentlicher Urkunden angetreten werden. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, die nach § 99 Abs. 2 ArbGG für das Feststellungsverfahren Anwendung finden, gelten für die Beweisaufnahme die Vorschriften der §§ 495 Abs. 1, 355 ff. ZPO. Der Beweis durch öffentliche Urkunde wird gem. § 420 ZPO durch Vorlegung der Urkunde durch den Beweisführer angetreten. Daraus folgt, dass die antragstellende Gewerkschaft über die Zahl ihrer Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Wahlbetrieb G. stehen, Beweis durch Vorlage einer notariellen Urkunde gem. § 58 Abs. 3 ArbGG erbringen kann, indem sie diese vorlegt, also selbst beibringt. Deshalb muss sie selbst den Notar beauftragen, mit der entsprechenden Kostenfolge. Eine Regelung, dass das Prozessgericht die Beauftragung des Notars übernimmt, gibt es nicht. Der Beweis durch öffentliche Urkunden ist nach § 420 ZPO durch den Beweisführer, also hier die beweisbelastete Antragstellerin, vorzulegen. Gegen die Auffassung der Beteiligten, die Erstellung der öffentlichen Urkunde sei durch das Gericht vorzunehmen, spricht, dass in § 58 Abs. 3 ArbGG lediglich der Beweisantritt durch Vorlegung öffentlicher Urkunden geregelt wurde. Für den Beweis durch Urkunden gelten auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die §§ 415 ff. ZPO iVm. §§ 46 Abs. 2 Satz 1, 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, insbesondere der bereits genannte § 420 ZPO zum Beweisantritt durch Vorlegung der Urkunde. Eine Regelung über eine Beweiserhebung durch das Gericht oder die Beauftragung eines Notars durch das Gericht findet sich im Gesetz dagegen nicht. Eine Beauftragung des Notars durch das Gericht hätte zudem zur Folge, dass das Gericht als Kostenschuldner gem. § 29 Nr. 1 GNotKG die Kosten für die Erstellung der notariellen Urkunde zu tragen hätte, da im Rahmen des Beschlussverfahrens keine Kosten bei den Beteiligten erhoben werden (§ 2 Abs. 2 GKG). Der Staat haftet jedoch grundsätzlich nicht für die Kosten einer Beurkundung (vgl. dazu die Antwort der Bundesregierung in BT-Drs. 18/4156, S. 17). Eine Verletzung der Rechte der Antragstellering aus Art. 9 Abs. 3 GG kann insoweit nicht festgestellt werden. 3.3.2. Auf die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes eine Beweiserhebung des Gerichts durch Beauftragung eines Notars zur Erstellung einer notariellen Urkunde gem. § 58 Abs. 3 ArbGG in Betracht zu ziehen wäre, was – wie unter 3.3.1. ausgeführt – zweifelhaft ist, kommt es aber im Ergebnis nicht an. Denn dies war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht geboten, da unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags der antragstellenden Gewerkschaft, insbesondere aber wegen des Fehlens jeglichen Vortrags zu Mitgliederzahlen der Beteiligten zu 1. im Betrieb der Beteiligten zu 4., und dem Ergebnis der Betriebsratswahl 2022 vielmehr davon auszugehen ist, dass die beteiligte Gewerkschaft zu 2. die Mehrheitsgewerkschaft im Wahlbetrieb G. ist. (1) Das Gericht hatte der Antragstellerin zunächst mit Beschluss vom 27.07.2022 aufgegeben, ihre Behauptung, zum Stichtag 31.05.2022 über die Mehrheit der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer zu verfügen, im Einzelnen näher zu substantiieren, d.h. die Anzahl ihrer im Betrieb der Beteiligten zu 4. beschäftigten Mitglieder (ohne namentliche Nennung) mitzuteilen (Zitat). Fraglich ist, inwieweit die Gewerkschaft dieser Auflage nachkommen musste, da eine Offenlegung der Mitgliederzahlen so weit möglich zu vermeiden ist (Zitat). Insoweit reicht es wohl aus, wenn von der Möglichkeit nach § 58 Abs. 3 ArbGG, eine notarielle Tatsachenbescheinigung vorzulegen, Gebrauch gemacht wird (Zitat). (2) Das Gericht wies die Beteiligte zu 1. sodann mit Beschluss vom 21.12.2022 darauf hin, dass sie die behauptete Mehrheit der Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb der Beteiligten zu 4., die mit dieser in einem Arbeitsverhältnis iSd. § 4a Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 TVG stehen, durch eine öffentliche Urkunde gemäß § 58 Abs. 3 ArbGG nachweisen kann. Die Antragstellerin hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung der streitgegenständlichen Tarifverträge den Beteiligten zu 3. und 4. obliege. Sie ist auch der Auffassung, dass ihr als relativ kleiner Gewerkschaft nicht zugemutet werden könne, in allen Betrieben jeweils die erheblichen Kosten für die Beauftragung eines Notars auf sich zu nehmen, da eine solche Kostentragungspflicht ihre Grundrechte aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzen würde. (3) Die antragstellende Gewerkschaft trägt für die begehrte Feststellung nach § 99 ArbGG bezüglich der alleinigen Anwendung ihrer Tarifverträge gemäß § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG die Darlegungs- und Beweislast. Das Gericht ist jedoch im Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 1 ArbGG verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ist das Gericht dafür verantwortlich, dass die Entscheidung auf einem zutreffenden und vollständig aufgeklärten Sachverhalt beruht (Zitat). Die Beteiligten haben gem. § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Das Gericht hat allerdings nur denjenigen Sachverhalt aufzuklären, der zur Entscheidung über den gestellten Antrag erforderlich ist. Worüber das Gericht entscheiden soll, bestimmen die Beteiligten durch ihre Anträge (Zitat). Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts bezieht sich nicht nur auf diejenigen Tatsachen, die geeignet sind, den Antrag zu stützen, sondern auch auf jene, die einer stattgebenden Entscheidung entgegenstehen (Zitat). Die Aufklärungspflicht des Gerichts zwingt jedoch nicht zu einer uferlosen Ermittlungstätigkeit des Gerichts ins Blaue. Die Ermittlung ist vielmehr nur so weit auszudehnen als das bisherige Vorbringen der Beteiligten und der schon bekannte Sachverhalt bei pflichtgemäßer Würdigung Anhaltspunkte dafür bieten, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig ist und noch weiterer Aufklärung bedarf (Zitat). Eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht durch Erstellung einer notariellen Urkunde gem. § 58 Abs. 3 ArbGG war hier nicht geboten. Denn es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die antragstellende Gewerkschaft die Mehrheit der Mitglieder im Betrieb der Beteiligten zu 4. hat. Vielmehr kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Betriebsratswahl 2022 davon ausgegangen werden, dass die Beteiligte zu 2. die Mehrheitsgewerkschaft im Wahlbetrieb G. ist.“ bb) Einen verwertbaren Vortrag der Antragstellerin, die nach ihren eigenen Angaben bundesweit über 38.000 Mitglieder verfügt, bezüglich ihrer Mitgliedermehrheit gibt es für den Wahlbetrieb R. Rheinland nicht. In der Betriebsratswahl 2022 entfielen auf die Liste der Antragstellerin nur 45,44 % der abgegebenen Stimmen. Auf die Liste der Beteiligte zu 2. entfielen hingegen 54,56 % der abgegebenen Stimmen. Dieses Indiz ist im Rahmen der richterlichen Sachverhaltswürdigung bezüglich der Mehrheitsverhältnisse zu berücksichtigen. Es deutet darauf hin, dass jedenfalls nicht die Antragstellerin die Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb der Beteiligten zu 4. ist. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragstellerin andere Anhaltspunkte zur Entkräftung der Behauptung der Beteiligten zu 3. und 4. vorbringen müssen, zum Beispiel durch Vorlegung einer notariellen Urkunde gemäß § 58 Abs. 3 ArbGG. 2. Demgemäß ist auch der zur Entscheidung anfallende zulässige Hilfsantrag zu 2. unbegründet. 3. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.