1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 210.000,00 € brutto abzüglich 24.454,13 € netto an erhaltenem Arbeitslosengeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus 26.250,00 € seit dem 04.10.2022, aus 26.250,00 € seit dem 03.11.2022, aus 26.250,00 € seit dem 02.12.2022, aus 26.250,00 € seit dem 03.01.2023, aus 26.250,00 € seit dem 02.02.2023, aus 26.250,00 € seit dem 02.03.2023, aus 26.250,00 € seit dem 04.04.2023 und aus 26.250,00 € seit dem 03.05.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus 6.673,00 € brutto seit dem 02.08.2022 bis zum 25.05.2023, aus 12.750,00 € brutto seit dem 02.09.2022 bis zum 25.05.2023 und aus einem Betrag in Höhe von 2103,79 € netto seit dem 04.10.2022 bis zum 18.05.2023 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 210.874,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten im Wesentlichen um Annahmeverzuglohnansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.09.2022 bis zum 31.04.2023. In diesem Zusammenhang begehrt die Beklagte vom Kläger im Wege der Widerklage Auskunft. Daneben verfolgt der Kläger – nach teilweise Erledigung des Rechtsstreits – noch Zinsansprüche gegen die Beklagte. Der Kläger ist seit dem 01.09.2021 bei der Beklagten als Regional Vice Präsident Central tätig. Für seine vertragliche Tätigkeit erhält der Kläger ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 26.250 €. Wegen der Einzelheiten der konkreten Zusammensetzung wird Bezug genommen auf Seite 2 der Klageschrift (Bl. 3 d.A.). Mit Schreiben vom 27.06.2022 hatte die Beklagte ggü. dem Kläger eine ordentliche Kündigung zum 31.08.2022 ausgesprochen und ihn gleichzeitig unwiderruflich unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Der Kläger hatte am 16.07.2022 Kündigungsschutzklage erhoben. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 15.11.2022 hat das Arbeitsgericht Köln der Kündigungsschutzklage vollumfänglich stattgegeben. Die hiergegen von der Beklagten erhobene Berufung (8 Sa 851/22) blieb erfolglos. Der Kläger hat am 15.05.2023 Klage erhoben, mit der er die Zahlung von Annahmeverzuglohn von der Beklagten begehrt sowie rückständige variable Vergütung für die Monate Juli/August 2022 und den Ersatz von ihm verauslagten Spesen. Der Kläger hat ursprünglich beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 19.423,-brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 6.673,-brutto seit dem 01.08.2022 und aus € 12.750,-brutto seit dem 01.09.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 210.000,-brutto abzüglich € 24.454,13 netto an erhaltenem Arbeitslosengeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus € 26.250,-seit dem 01.10.2022, aus € 26.250,-seit dem 01.11.2022, aus € 26.250,-seit dem 01.12.2022, aus € 26.250,-seit dem 01.01.2023, aus € 26.250,-seit dem 01.02.2023, aus € 26.250,-seit dem 01.03.2023, aus € 26.250,-seit dem 01.04.2023 und aus € 26.250,-seit dem 01.05.2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.103,79 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2022 zu zahlen. Auf die Klage hat die Beklagte die mit den Anträgen zu 1) und 3) verfolgten Hauptforderungen – nicht aber die Zinsforderung – erfüllt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger verfolgt nunmehr noch den ursprünglichen Antrag zu 2) und die Zinsforderungen aus den ursprünglichen Anträgen zu 1) und 3) weiter. Er behauptet, nach Erhalt der Kündigung am 30.06.2022 habe er sich unter dem 01.07.2022 bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet. Aufgrund von technischen Problemen auf Seiten der Bundesagentur für Arbeit habe die Meldung am 01.07.2022 nicht erfasst werden können. Seine sodann unter dem 04.07.2022 telefonisch vorgenommene Meldung sei von der Bundesagentur für Arbeit nicht ordnungsgemäß im System erfasst worden. Auf eine weitere Meldung des Klägers habe die Bundesagentur für Arbeit ihn mit einer Verspätung im Umfang von 7 Tagen registriert. Mit Bescheid vom 02.11.2022 (Bl. 23 ff. d.A.) hat die Bundesagentur für Arbeit gegenüber dem Kläger eine Sperrzeit von 7 Kalendertagen wegen eines Verstoßes gegen § 38 Abs. 1 S. 2 SGB III verhängt, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Auf das von der Beklagten gegenüber dem Kläger verfolgte Auskunftsbegehren hat der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.07.2023 (Bl. 79 f. d.A.) behauptet, von der Bundesagentur für Arbeit überhaupt kein Vermittlungsangebot erhalten zu haben. Auch seine vielfältigen Eigenbemühungen, die er entfaltet habe, um eine Beschäftigung zu finden, seien erfolglos geblieben. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 210.000,00 € brutto abzüglich 24.454,13 € netto an erhaltenem Arbeitslosengeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus 26.250,00 € seit dem 01.10.2022, aus 26.250,00 € seit dem 01.11.2022, aus 26.250,00 € seit dem 01.12.2022, aus 26.250,00 € seit dem 01.01.2023, aus 26.250,00 € seit dem 01.02.2023, aus 26.250,00 € seit dem 01.03.2023, aus 26.250,00 € seit dem 01.04.2023 und aus 26.250,00 € seit dem 01.05.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus 6.673,00 € brutto seit dem 01.08.2022 bis zum 25.05.2023, aus 12.750,00 € brutto seit dem 01.09.2022 bis zum 25.05.2023 und aus einem Betrag in Höhe von 2103,79 € netto seit dem 01.10.2022 bis zum 18.05.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte, 1. Den Kläger zu verurteilen, der Beklagten schriftlich Auskunft über sämtliche Vermittlungsangebote der Bundesagentur für Arbeit und des Job-Centers sowie sämtliche Eigenbemühungen um Anschlussbeschäftigung im Zeitraum von 1. Juli 2022 bis Mai 2023 unter Vorlage sämtlicher hierzu erstellten Bewerbungsunterlagen nebst beigefügten Anlagen unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung der jeweiligen Stellen sowie darüber, ob eine Einstellung seitens der Arbeitgeber angeboten oder abgelehnt worden ist und für den Fall, dass der Kläger das Angebot abgelehnt haben sollte, zu den hierfür tragenden Gründen, sowie dazu, aus welchen Gründen eine Bewerbung auf ein Vermittlungsangebot der Bundesagentur ggf. unterblieben ist, zu erteilen. 2. Hilfsweise, den Kläger zur Vorlage, sämtlicher in seinen Händen befindlichen Urkunden über seine Eigenbemühungen um Anschlussbeschäftigung im Zeitraum von Juli 2022 bis Mai 2023 unter Vorlage sämtlicher hierzu erstellten Bewerbungsunterlagen nebst beigefügten Anlagen unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung der jeweiligen Stellen sowie darüber, ob eine Einstellung seitens der Arbeitgeber angeboten oder abgelehnt worden ist und für den Fall, dass der Kläger das Angebot abgelehnt haben sollte, zu den hierfür tragenden Gründen, auf die er im Rahmen seines Schriftsatzes vom 28. August 2023 zur Beweisführung Bezug genommen hat, zu verpflichten. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte meint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Annahmeverzuglohn gegen die Beklagte, weil er es i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Zum einen habe der Kläger gegen seine sozialrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, indem er sich zu spät arbeitssuchend gemeldet habe. Allein dies führe nach der Rechtsprechung des LAG Niedersachsen (Urteil vom 9.11.2021 – 10 Sa 15/21) dazu, das für den gesamten Zeitraum, in dem sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug befinde, eine vollständige Anrechnung nach § 11 Nr. 2 KSchG erfolge. Jedenfalls habe der Kläger es aber böswillig unterlassen, zwischenverdienst zu erzielen, weil er nicht auf entsprechende Vermittlungsangebote der Bundesagentur für Arbeit reagiert habe und weil er keine hinreichenden eigenen Bewerbungsbemühungen entfaltet habe. Die anderslautende Auskunft des Klägers, welche die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, sei völlig lebensfern. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der Verhandlungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Klage ist weit überwiegend begründet. Allein hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung unterlag sie der Abweisung. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzuglohn gemäß § 615 S. 1 BGB in Höhe von insgesamt 210.000 € brutto. Denn die Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger infolge des Ausspruchs der rechtsunwirksamen Kündigung vom 27.06.2022 ab dem 01.09.2022 in Verzug mit der Annahme der Dienste des Klägers befunden (§§ 615 S. 1, 295, 296 S. 1 BGB). Der Betrag setzt sich zusammen aus monatlich 26.250 € brutto für die Zeit vom 01.09.2022 bis zum 31.04.2023. Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass allein das von ihm bezogene Arbeitslosengeld gemäß § 11 Nr. 3 KSchG auf seine Forderung anzurechnen ist. Darüber hinaus findet eine Anrechnung nicht statt. § 11 KSchG regelt als Sondervorschrift zu § 615 S. 2 BGB, was sich der Arbeitnehmer auf seinen Annahmeverzugslohnanspruch iSv § 615 S. 1 BGB gegen den Arbeitgeber anrechnen lassen muss. Die Höhe des Annahmeverzugslohnanspruchs ergibt sich aus der entgangenen Vergütung abzüglich der in § 11 KSchG aufgeführten Anrechnungspositionen. Hierzu gehört nach § 11 Nr. 2 die Anrechnung dessen, was er nachweislich trotz Zumutbarkeit böswillig zu verdienen unterlassen hat (BeckOK ArbR/Pleßner, 69. Ed. 1.9.2023, KSchG § 11). Ein Arbeitnehmer unterlässt danach böswillig iSd § 11 Nr. 2 KSchG anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls (BAG 19.1.2022 – 5 AZR 346/21, AP BGB § 615 Nr. 168 = BeckRS 2022, 10697 Rn. 31; 8.9.2021 – 5 AZR 205/21, NZA 2022, 113 Rn. 13). Die Unzumutbarkeit einer anderweitigen Arbeit kann sich unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben, sie kann etwa ihren Grund in der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen haben. Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (BAG 19.5.2021 – 5 AZR 420/20 = NZA 2021, 1324 Rn. 15 = NJW 2021, 2910 Ls.). Dies schließt es aus, einen bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umstand losgelöst von den sonstigen Umständen des Einzelfalls gleichsam absolut zu setzen (BAG, NZA 2023, 229 Rn. 14, beck-online). An diesen Maßstäben gemessen kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe böswillig gehandelt. Denn der Kläger war nicht gehalten, besondere Vermittlungsbemühungen zur Erlangung einer anderweitigen Tätigkeit zu unternehmen. Darüber hinaus liegt auch kein hinreichender Verstoß gegen sozialrechtliche Pflichten durch den Kläger vor. 1. Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Kläger eigene Bewerbungsbemühungen unternommen hat. Denn er war nicht dazu verpflichtet, solche zu entfalten. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 27.04.2023 (8 Sa 793/22) ausgeführt: „ aa) (1) Inwieweit der gekündigte Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs zur Vermeidung einer Anrechnung nach § 11 Nr. 2 KSchG verpflichtet ist bzw. ihn eine Obliegenheit trifft, eigeninitiativ Aktivitäten zur Erlangung einer neuen Tätigkeit zu entfalten, wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht einheitlich beurteilt. Während teilweise – ausgehend von § 2 Abs. 5 SGB III – angenommen wird, der Arbeitnehmer sei gehalten, auch eigenverantwortliche Anstrengungen zu unternehmen, um eine neue Beschäftigung zu finden (ErfK/Kiel, 23. Aufl. 2023, KSchG § 11 Rn. 8; Witteler/Brune, NZA 2020, 1689, 1691; Barrein, NZA 2023, 334, 337; wohl auch: Staudinger/Fischinger (2022) BGB § 615, Rn. 174a), können nach anderer Auffassung von einem Arbeitnehmer, der sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet hat, keine weiteren, aktiven Suchbemühungen verlangt werden (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Mai 2018 – 10 Sa 1628/17 – Rn. 61, juris, Krause in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, § 615 BGB Rn. 101; BeckOK ArbR/Pleßner, 66. Ed. 1.12.2022, KSchG § 11 Rn. 17). Die wohl überwiegende Auffassung geht davon aus, dass von dem gekündigten Arbeitnehmer jedenfalls keine „besonderen Anstrengungen“ zur Erlangung einer anderweitigen Tätigkeit verlangt werden dürfen, eine andere Beurteilung aber ausnahmsweise auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben geboten sein kann (Ascheid/Preis/Schmidt/Biebl, 6. Aufl. 2021, KSchG § 11 Rn. 23; Mü-KoBGB/Hergenröder, 9. Aufl. 2023, KSchG § 11 Rn. 19; Linck/Krause/Bay-reuther/Linck, 16. Aufl. 2019, KSchG § 11 Rn. 30; KR/Spilger, 13. Aufl. 2022, § 11 KSchG Rn 48; i.E. auch: Schubert/Jörgensen, BB 2023, 55, 57). Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.03.2017 (BAG, Urteil vom 22. März 2017– 5 AZR 337/16 –, juris), ist ein Tätigwerden des Arbeitnehmers jedenfalls dann erforderlich, wenn sich ihm eine realistische Arbeitsmöglichkeit bietet. (2) Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausgangslage, nach der es sich bei der Lohnfortzahlung um den gesetzlich vorgesehenen Regelfall und bei der Anrechnung des hypothetischen Verdienstes lediglich um eine Ausnahme nach Treu und Glauben handelt sowie unter Berücksichtigung dessen, dass der Arbeitgeber den Annahmeverzug selbst durch eine unwirksame Kündigung verursacht hat (vgl. Schubert/Jörgensen, BB 2023, 55, 60), ist nach Auffassung der Kammer der Ansicht zu folgen, nach der der Arbeitnehmer zwar nicht „sehenden Auges“ untätig bleiben darf, wenn realistische Aussichten auf eine anderweitige, zumutbare Beschäftigung bestehen, von ihm im Regelfall aber keine besonderen Anstrengungen verlangt werden können. Erst recht ist der Arbeitnehmer, der sich auf die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelten Stellenagebote erfolglos beworben hat ohne das Vorliegen besonderer Anhaltspunkte nicht gehalten, auch über einen sich monatelang hinziehenden Annahmeverzugszeitraum nahezu durchgängig eigeninitiativ Bemühungen zur Erlangung einer anderweitigen Beschäftigung zu entfalten. Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. 2. Der Kläger hat auch nicht in relevanter Weise gegen seine sozialrechtlichen Pflichten verstoßen. Die Kammer konnte insoweit zugunsten der Beklagten für wahr unterstellen, dass der Kläger sich erst mit einer Verspätung von 7 Tagen bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hat. Dieser Verstoß gegen § 38 Abs. SGB III wiegt indessen nicht so schwer, dass das Merkmal des böswilligen Unterlassens i.S.d vorzunehmenden Gesamtabwägung erfüllt wäre. Zwar hatte das LAG Niedersachen in seinem Urteil vom 9.11.2021 – 10 Sa 15/21 angenommen, dass sich ein Arbeitnehmer nach einem derartigen Verstoß in voller Höhe seiner Klageforderung böswillig unterlassenen Zwischenverdienst anrechnen lassen müsse. Denn unterlasse es der Arbeitnehmer, sich bei Agentur für Arbeit (rechtzeitig) arbeitsuchend zu melden, erfülle dies in jedem Fall das Merkmal des böswilligen Unterlassens i. S. v. § 11 Nr. 2 KSchG. Auch wenn es sich bei § 38 Abs. 1 SGB III zunächst um eine rein sozialversicherungsrechtliche Meldeobliegenheit handele, finde diese auch im Rahmen der Anrechnungsvorschriften beim Annahmeverzug Beachtung, weil dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich das zugemutet werden könne, was ihm durch das Gesetz ohnehin abverlangt werde. Diese Entscheidung ist vom Bundesarbeitsgericht indessen unter Hinweis auf die unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen aufgehoben worden (BAG, NZA 2023, 229, beck-online). II. Die Entscheidung über die Verzinsung des Anspruchs des Klägers auf Annahmeverzuglohn folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB. Zinsen waren dem Kläger indessen nur in dem tenorierten Umfang zuzusprechen. Denn die Pflicht zur Verzinsung nach § 288 BGB beginnt nicht im Moment des Verzugseintritts, sondern in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB erst mit dem Tag, der dem Tag des verzugsbegründenden Ereignisses nachfolgt (BGH Urt. v. 24.01.1990, VIII ZR 296/88 = NJW-RR 1990, 518, 519). Dies war vorliegend gemäß §§ 614, 193 BGB jeweils der zweite Werktag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats. Im Übrigen unterlag die Zinsforderung der Abweisung. Der Ausspruch über die Zinsen als Hauptforderung folgt ebenfalls aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB und beginnt ebenfalls am zweiten Werktag des Folgemonats. B. Die Widerklage ist zulässig (vgl. hierzu: BAG, NZA 2020, 1113 Rn. 17, beck-online), aber unbegründet. 1. Der mit dem Antrag zu 1) erhobene Anspruch der Beklagten ist gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 05.07.2023 (Bl. 79 ff. der Akte) abschließend mitgeteilt, dass er seitens der Bundesagentur für Arbeit nicht ein einziges Vermittlungsangebot unterbreitet bekommen hat. Dass die Beklagte die Richtigkeit dieser Auskunft bestreitet, weil sie diese für „ völlig realitätsfern “ hält, ist für die Frage der Erfüllung unerheblich. Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher nur die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH 3. September 2020 - III ZR 136/18 - Rn. 43 mwN; LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 16.3.2022 – 23 Sa 1133/21, BeckRS 2022, 12187 Rn. 59, beck-online). 2. Auch der danach angefallene Hilfsantrag ist unbegründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Auskunft über die von diesem außerhalb der Vermittlungsvorschläge und Stellenangebote der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters unternommenen Bewerbungen und deren Einzelheiten. Denn der geltend gemachte Auskunftsanspruch bezieht sich als „Globalantrag“ ohne jegliche Konkretisierung jedenfalls auch auf Handlungen bzw. Bewerbungen des Klägers, zu deren Vornahme er zur Vermeidung einer Anrechnung nach § 11 Nr. 2 KSchG gar nicht veranlasst gewesen wäre und dementsprechend auch kein korrespondierender Auskunftsanspruch bestehen kann (siehe oben unter A. I. 1.). Trifft den Arbeitnehmer nämlich keine Obliegenheit, ohne das Vorliegen konkreter Hinweise auf eine Beschäftigungsmöglichkeit besondere Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber zu unternehmen, können diesbezüglich auch keine Auskunftspflichten des Arbeitnehmers angenommen werden. Eine Verpflichtung zur Erteilung detaillierter Auskünfte über sämtliche vom Arbeitnehmer im gesamten Zeitraum des Annahmeverzugs - ggf. überobligatorisch – unternommener Bewerbungsbemühungen einschließlich weiterer Details zu deren Fortgang, lässt sich auch nicht aus den vom Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 27.05.2020 (BAG, Urteil vom 27. Mai 2020 – 5 AZR 387/19 –, BAGE 170, 327-339) aufgestellten Grundsätzen zu einem bestehenden Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Angeboten ableiten. Denn hat die Agentur für Arbeit bzw. das Job-center dem Arbeitnehmer Vermittlungsangebote unterbreitet, stellen diese gerade Hinweise auf eine Beschäftigungsoption dar, die auch ein Tätigwerden des Arbeitnehmers erfordern. Dafür, dass auch ohne konkrete Hinweise auf eine bestehende Beschäftigungsmöglichkeit Tätigkeits- und Auskunftspflichten des Arbeitnehmers bestehen sollen, enthält die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des BAG vom 27.05.2020 (5 AZR 387/19) keine Anhaltspunkte (LAG Köln, Urt. v. 27.04.2023 - 8 Sa 793/22). C. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 92 Abs. 2 ZPO, soweit eine streitige Entscheidung ergangen ist. Danach hatte die Beklagte insoweit die gesamten Kosten zu tragen, weil die von dem Kläger zu viel geforderten Zinsen verhältnismäßig geringfügig sind und keine Mehrkosten verursacht haben. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Entscheidung, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, auf § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach waren die Kosten für den erledigten Teil vorliegend der Beklagten aufzuerlegen, weil diese unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands im Falle einer streitigen Entscheidung unterlegen wäre. Denn die variable Vergütung des Klägers für Juli/August 2022 und die von ihm verauslagten Spesen waren unstreitig von ihr geschuldet. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 3 ff. ZPO.