1. Dem Beteiligten zu 3) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Beteiligten zu 1) und die Beteiligte zu 2) dadurch zu behindern, dass der Beteiligten zu 2) auferlegt ist, bei außerhalb des Gebäudes L Straße , K , zu erbringender Betriebsratsarbeit gegenüber der Leiterin Fachbereich Personalwesen in allgemeiner Form darzulegen, dass die Tätigkeit außerhalb des Betriebs zur Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben notwendig ist. 2. Der Beteiligte zu 3) wird verpflichtet, die der Beteiligten zu 2) erteilte Abmahnung vom 07.07.2023 aus deren Personalakte zu entfernen. 3. Der Beteiligte zu 3) wird verpflichtet, die der Beteiligten zu 2) erteilte Abmahnung vom 13.07.2023 aus deren Personalakte zu entfernen. 4. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Beteiligten streiten um die Unterlassung von Betriebsratsbehinderungen und um die Entfernung von Abmahnungen. Der Beteiligte zu 3) (im Folgenden: Arbeitgeber) ist ein Automobilclub und betreibt in K einen Betrieb mit mehr al 500 Arbeitnehmern. Der Betrieb besteht aus der Zentrale in der L Straße , K , mit ca. 150 Arbeitnehmern sowie 19 Service-Centern im Raum We bis E und A bis G als weiteren Betriebsteilen mit ca. 220 Arbeitnehmern, der „Telefonie“ in Ka mit ca. 120 Arbeitnehmern sowie ca. 15 Arbeitnehmern in H . Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der im Betrieb K gebildete 11-köpfige Betriebsrat, als dessen Vorsitzende Frau Pe Go , die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Vorsitzende), fungiert. Die Vorsitzende ist seit Juli 2022 gemäß § 38 BetrVG von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt. Der stellvertretende Vorsitzende, Herr Ha , ist im Umfang von 50 % von der Arbeitspflicht freigestellt. Im Übrigen geht er seiner Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter nach. Zwischen dem Arbeitgeber und der Vorsitzenden besteht seit längerem Streit um den Inhalt ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragsschrift und auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Vorsitzenden vom 10.03.2023 (Bl. 14 ff.). Der Arbeitgeber ist unter anderem der Auffassung, dass die freigestellten Mitglieder des Betriebsrates erforderliche Betriebsratstätigkeit in dem Betriebsratsbüro in dem Betriebsteil L Straße , K , zu leisten haben. Anderenfalls müssten sie sich bei der Personalleiterin unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit ab- und anmelden. Ferner sei in einem derartigen Fall vorab in allgemeiner Form darzulegen, dass die Tätigkeit außerhalb des Betriebes zur Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben notwendig sei. Wegen der Einzelheiten des an die Vorsitzende gerichteten Schreibens wird Bezug genommen auf Bl. 30 ff. d.A. Weil die Vorsitzende gegen die aus Sicht des Arbeitgebers bestehenden Verpflichtungen verstoßen hat, hat dieser ihr unter dem 07.07.2023 (Bl. 20 f. d.A.) und unter dem 13.07.2023 (Bl. 136 f. d.A.) zwei Abmahnungen erteilt. In beiden Abmahnungen wird der Vorsitzenden u.a. der Vorwurf gemacht, sie habe ggü. dem Arbeitgeber bei einer Tätigkeit außerhalb des Betriebs nicht dargelegt, weshalb die Tätigkeit außerhalb des Betriebs zur Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben notwendig ist. Mit Schreiben vom 09.11.2023 (Bl. 180 f. d.A.) hat der Arbeitgeber den stellvertr. Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass auch für ihn an die Stelle seiner (teilweise aufgehobenen) Arbeitsverpflichtung die Verpflichtung tritt, während des Zeitraums der Freistellung im Betrieb am Sitz des Betriebsrats (L Str. ) anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeiten bereit zu halten. Der Betriebsrat und seine Vorsitzende sind der Auffassung, der Arbeitgeber handele unzulässig und greife erheblich in die freie Amtsausübung des gesamten Gremiums des Antragstellers ein. Den freigestellten Mitgliedern des Gremiums sei es nach der streitgegenständlichen Weisung des Arbeitgebers grundsätzlich untersagt, in den anderen Teilen des Betriebs Betriebsratstätigkeit zu leisten. Vielmehr lege der Arbeitgeber ihnen auf, nur „unmittelbar im Betrieb“, wobei damit ausschließlich der Betriebsteil Straße in K gemeint ist, Betriebsratsarbeit zu erbringen. Damit errichte er ein gemäß § 78 Satz 1 BetrVG unzulässiges Hemmnis hinsichtlich der Leistung erforderlicher Betriebsratstätigkeit bereits in anderen Teilen des Betriebs. Infolge der Rechtswidrigkeit dieser Weisung seien auch die der Vorsitzenden erteilten Abmahnungen zu entfernen. Der Betriebsrat beantragt, 1. Dem Antragsgegner und Beteiligten zu 3) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Beteiligten zu 1) und die Beteiligte zu 2) dadurch zu behindern, dass der Beteiligte zu 3) der Beteiligten zu 2) auferlegt, Betriebsratsarbeit unmittelbar in den Räumen des Gebäudes L Straße , K , zu erbringen. 2. Dem Antragsgegner und Beteiligten zu 3) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Beteiligten zu 1) und die Beteiligte zu 2) dadurch zu behindern, dass der Beteiligten zu 2) auferlegt ist, sich bei innerhalb des Betriebs, aber außerhalb des Gebäudes L Straße , K , zu erbringender Betriebsratsarbeit unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit gegenüber der Leiterin Fachbereich Personalwesen abzumelden und wieder anzumelden. 3. Dem Antragsgegner und Beteiligten zu 3) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Beteiligten zu 1) und die Beteiligte zu 2) dadurch zu behindern, dass der Beteiligten zu 2) auferlegt ist, bei außerhalb des Gebäudes L Straße , K , zu erbringender Betriebsratsarbeit gegenüber der Leiterin Fachbereich Personalwesen in allgemeiner Form darzulegen, dass die Tätigkeit außerhalb des Betriebs zur Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben notwendig ist. 4. Dem Antragsgegner und Beteiligten zu 3) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Beteiligten zu 1) dadurch zu behindern, dass der Beteiligte zu 3) den Mitgliedern des Beteiligten zu 1) auferlegt, Betriebsratsarbeit unmittelbar in den Räumen des Gebäudes L Straße , K , zu erbringen. Die Vorsitzende beantragt, 1. Der Antragsgegner und Beteiligten zu 2) wird verpflichtet, die der Beteiligten zu 2) erteilte Abmahnung vom 07.07.2023 zurückzunehmen und aus deren Personalakte zu entfernen, 2. Der Antragsgegner und Beteiligte zu 3) wird verpflichtet, die der Beteiligten zu 2) erteilte Abmahnung vom 13.07.2023 zurückzunehmen und aus deren Personalakte zu entfernen. Der Arbeitgeber beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Arbeitgeber meint, die Ausübung des Direktionsrechts sei rechtmäßig und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der Anhörungen Bezug genommen. II. Die Anträge sind zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Anträge des Betriebsrates sind zulässig. Insbesondere ist der Betriebsrat gemäß § 81 Abs. 1 ArbGG hinsichtlich der Anträge zu 1. - 4. antragsbefugt. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Im Hinblick auf den Betriebsrat ergibt sich die Antragsbefugnis aus der Möglichkeit einer Rechtsverletzung des in § 78 S. 1 BetrVG geregelten Behinderungsverbot. Auch die Anträge der Vorsitzenden sind zulässig. Sie verfolgt ihre Anträge in der zulässigen Verfahrensart des Beschlussverfahrens. Die auf die Entfernung einer Abmahnung gerichteten Anträge zu 1 und 2 beziehen sich auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner und betreffen damit eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit iSd § 2 a I Nr. 1 ArbGG, in der nach §§ 2 a II, 80 I ArbGG das Beschlussverfahren stattfindet (NZA 2014, 803 Rn. 44, 45, beck-online). Die Anträge bedürfen allerdings der Auslegung. Nach dem Wortlaut der Anträge verlangt die Vorsitzende neben der Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte auch deren "Rücknahme“. Das soll aber ersichtlich lediglich das Entfernungsverlangen unterstreichen und kein eigenständiges Begehren darstellen. Im vorliegenden Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorsitzende neben der Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte einen weitergehenden Anspruch auf Widerruf von Äußerungen verfolgt (NZA 2014, 803 Rn. 30, beck-online). 2. Der Antrag zu 3) des Betriebsrates ist begründet. Der Betriebsrat hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Unterlassung im Hinblick auf die Weisung des Arbeitgebers, bei außerhalb des Gebäudes L Straße , K , zu erbringender Betriebsratsarbeit gegenüber der Leiterin Fachbereich Personalwesen in allgemeiner Form darzulegen, dass die Tätigkeit außerhalb des Betriebs zur Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben notwendig ist. Der Anspruch folgt aus § 78 S. 1 BetrVG. Die Mitglieder des Betriebsrats und der anderen betriebsverfassungsrechtlichen Einrichtungen dürfen in ihrer Tätigkeit nicht behindert oder gestört werden. Eine Behinderung ist jede Störung, Erschwerung oder Verhinderung der Betriebsratstätigkeit (ErfK/Kania, 24. Aufl. 2024, BetrVG § 78 Rn. 2). Sie liegt bereits bei objektiver Beeinträchtigung in der Ausübung der Amtstätigkeit vor; Verschulden ist nicht erforderlich (Richardi BetrVG/Thüsing, 17. Aufl. 2022, BetrVG § 78 Rn. 17 m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen hat der Arbeitgeber den Betriebsrat durch seine Weisung behindert, weil er ihm hiermit eine Verpflichtung auferlegt hat, die den Betriebsrat in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung verletzt. Denn der Arbeitgeber ist nicht dazu berechtigt, von den Mitgliedern des Betriebsrates zu verlangen, bei Tätigkeiten außerhalb des Betriebs vorab in allgemeiner Form darzulegen, dass die Tätigkeit außerhalb des Betriebs zur Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben notwendig ist. Hierbei handelt es sich um eine unnötige Erschwerung der Amtstätigkeit des Gremiums. Denn der Arbeitgeber hat kein berechtigtes Interesse daran, dass die nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellten Mitglieder des Betriebsrats den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit und den Grund für ihre Abwesenheit vor dem Verlassen des Betriebs bekanntgeben. Die Arbeitgeberin benötigt diese Information nicht, um während der Abwesenheit der freigestellten Betriebsratsmitglieder Dispositionen treffen zu können. Diese Angabe kann zwar geboten sein, wenn das Betriebsratsmitglied den Arbeitgeber auf die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der außerhalb des Betriebs wahrgenommenen Betriebsratstätigkeit in Anspruch nimmt, um es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, die Erforderlichkeit der außerhalb des Betriebs wahrgenommenen Betriebsratsaufgaben prüfen zu können. Dazu genügt es jedoch, wenn der Arbeitgeber nachträglich über den Ort und gegebenenfalls über weitere Einzelheiten der Betriebsratstätigkeit in Kenntnis gesetzt wird (BAG, NZA 2016, 831 Rn. 16; BAG, NZA 1995, 961, beck-online). 3. Im Übrigen unterlagen die Anträge des Betriebsrates der Abweisung. a) Die Weisung des Arbeitgebers gegenüber den freigestellten Mitgliedern des Betriebsrates, ihre Tätigkeit am Sitz des Betriebsrates (Betriebsratsbüro in der L Str. in K ) zu erbringen, ist rechtmäßig. Denn ein nach § 38 Abs. 1 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit freigestelltes Betriebsratsmitglied ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verpflichtet, während seiner vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten (h.M., vgl. BAG, NZA 2016, 831; BAG, 7 AZR 731/15 Rn. 22 beck-online; Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Aufl. 2022, BetrVG § 38 Rn. 78 m.w.N.). Dies ist gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung (BAG, NZA 2013, 1221 Rn. 20; NZA 2007, 1301 Rn. 14; BAGE 68, 224 = NZA 1992, 72 [zu B II 3 a]; BAG, NZA 1990, 313 [zu 3]). Entgegen der Annahme des Betriebsrates wird den Mitgliedern hierdurch nicht die Möglichkeit genommen, Aufgaben auch in anderen Betriebsteilen wahrzunehmen. In diesem Fall müssen sie sich bloß ggü. dem Arbeitgeber an- und abmelden. b) Nichts anderes gilt für die Weisung des Arbeitgebers, sich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratstätigkeit abzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebs erforderlichen Betriebsratsaufgaben nachgehen, und sich bei der Rückkehr in den Betrieb zurückzumelden (NZA 2016, 831, beck-online). Insbesondere verfängt auch nicht das Argument des Betriebsrates aus der Kammersitzung, wenn Tätigkeiten in anderen Betriebsteilen wahrgenommen würden, so handele es sich strenggenommen noch um den selben Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne, weshalb die Rechtsprechung des BAG nicht einschlägig sei. Denn das BAG meint mit dem Begriff des Betriebs in seiner Entscheidung offensichtlich die Arbeitsstätte, an der der Betriebsrat seinen Sitz hat. Dies folgt eindeutig aus der Begründung des Senats, der die Verpflichtung des freigestellten Mitglieds daraus herleitet, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, zu erfahren, dass eines oder mehrere der freigestellten Betriebsratsmitglieder als Ansprechpartner für mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten vorübergehend nicht im Betrieb zur Verfügung stehen und wie lange mit ihrer Abwesenheit voraussichtlich zu rechnen ist, um sich im Bedarfsfall an andere freigestellte, ggf. auch an nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder wenden zu können. Dies würde aber keinen Sinn ergeben, wenn mit „dem Betrieb“ auch ein ggfs. hunderte Kilometer weit entfernter Betriebsteil gemeint wäre. Denn auch dann würde das Ziel, die freigestellten Mitglieder als Ansprechpartner vor Ort zu haben, verfehlt werden. c) Schließlich war auch die Weisung ggü. Herrn Ha rechtmäßig. Auch er ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Umfang seiner Freistellung verpflichtet, seine Tätigkeit am Sitz des Betriebsrates zu erbringen. Soweit sich der Betriebsrat darauf beruft, dies sei Herrn Ha als Außendienstmitarbeiter nicht möglich, so verfängt dieses Argument nicht. Denn im Umfang seiner Freistellung kann Herr Ha unproblematisch vor Ort am Sitz des Betriebsrates Tätig werden. Soweit im Einzelfall betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben außerhalb der Freistellungszeiträume anfallen, so handelt es sich hierbei um eine Tätigkeit, für die er im Rahmen der Erforderlichkeit gem. § 37 Abs. 2 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zusätzlich von dem Arbeitgeber zu befreien ist. 4. Die Anträge der Vorsitzenden auf Entfernung der ihr erteilten Abmahnungen sind begründet. Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 I 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (BAGE 142, 331 = NZA 2013, 91 = NJW 2013, 808 Rn. 13 mwN; NZA 2014, 803 Rn. 58, 59, beck-online). Danach kann die Vorsitzende als Arbeitnehmerin verlangen, dass die Abmahnungen aus ihrer Personalakte entfernt werden. Die Abmahnungen beruhen auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens der Vorsitzenden im Hinblick auf deren Verpflichtung, gegenüber der Leiterin Fachbereich Personalwesen in allgemeiner Form darzulegen, dass die Tätigkeit außerhalb des Betriebs zur Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben notwendig ist (s.o.). 5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, vgl. § 2 II GKG.