Urteil
1 Ca 2541/23 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2023:1201.1CA2541.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 5.908,23 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 5.908,23 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um das Bestehen einer Schadensersatzpflicht wegen angeblicher Hinweispflichtverletzung im Zusammenhang mit Beihilfegewährung ab Rentenbeginn. Der am 1955 geborene Kläger war seit dem 01.09.1986 bei dem Beklagten im Rundfunkorchester beschäftigt. § 14 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 30.07.1986/13.08.1986 lautet wie folgt: „ Im Übrigen richten sich die Verpflichtungen des Arbeitnehmers nach den jeweils beim W geltenden tariflichen Vereinbarungen. “ Bis zum 31.03.2021 war er in einem Vollkostentarif krankenversichert und erhielt von dem Beklagten einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung nach § 257 Abs. 2 SGB V. Für den Monat April 2021 wechselte er in einen Tarif 50 % Krankenversicherung und 50 % Beihilfe. Zur Abrechnung der Beihilfe bedient sich der Beklagte der B GmbH mit Sitz in Bad D. In einem Schreiben der B GmbH an den Kläger vom 16.11.2020 heißt es – soweit hier von Interesse – u.a.: „wunschgemäß bestätigen wir Ihnen, gerne auch zur Vorlage bei Ihrer privaten Krankenversicherung, dass der Beihilfebemessungssatz für Sie ab Beginn der Altersrente 70 % beträgt. Laut unseren Unterlagen sind Sie privat mit Arbeitgeberzuschuss versichert. Damit Sie sich ab Rentenbeginn bei Ihrer privaten Krankenversicherung quotenversichern (30 %) können, muss auf den Arbeitgeberzuschuss verzichtet werden. Wir bitten Sie, sich daher mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen und sich beraten zu lassen.“ Seit dem 01.05.2021 befindet sich der Kläger im Ruhestand und ist seitdem in einem Quotentarif (30 % KV-Leistungen) versichert. Am 10.07.2022 beanspruchte der Kläger erstmals nach Renteneintritt für Aufwendungen in Höhe von 5.669,29 € bei der B GmbH. Letztere gewährte dem Kläger mit Schreiben vom 27.07.2022 Beihilfe in Höhe von 2.430,41 €, die sich ausweislich der diesem Schreiben beigefügten Leistungserfassung aus einer Beihilfesumme von 2.730,41 € abzüglich einer KDP Pauschale in Höhe von 300,00 € errechnet. Mit seiner am 10.05.2023 per beA beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom selben Tag nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 908,23 € nebst Zinsen in Anspruch und begehrt zudem die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm bei künftigen Anträgen auf Erstattung von Beihilfe bei der B GmbH dadurch entsteht, dass sich sein Beihilfeanspruch nicht von dem beihilfefähigen Rechnungsbetrag errechnet, sondern von diesem noch der fiktive Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung in Abzug gebracht wird. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei aus Rechtsgründen verpflichtet gewesen, ihn im Hinblick auf den für den Erhalt des vollen Beihilfeanspruchs nach Eintritt in den Ruhestand erforderlichen Verzicht auf den Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung so rechtzeitig hinzuweisen, dass er diesen Verzicht noch spätestens einen Monat vor Rentenbeginn hätte erklären können. Wäre er von dem Beklagten hierüber ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte er rechtzeitig auf den Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung verzichtet und würde ab Renten-beginn Beihilfe in Höhe von 100 der 70 % erhalten. Auf das Schreiben der B GmbH vom 16.11.2020 habe er den Beklagten per E-Mail vom 07.12.2020 um Informationen gebeten, hierauf aber keine schriftliche Antwort erhalten. Anfang des Jahres 2021 habe er, so behauptet der Kläger, einen Telefonanruf vom Zeugen Ba erhalten, der ihm mitgeteilt habe, dass er einen Monat vor Renteneintritt den Versicherungsstatus auf 50 % Krankenversicherung und 50 % Beihilfe ändern müsse. Seinen Hinweis, dass dies bekannt sei, habe der Zeuge sinngemäß beantwortet: „Dann wissen Sie also Bescheid.“ Er habe den Zeugen sodann konkret nach dem Zuschuss zur Krankenversicherung gefragt. Hierauf habe der Zeuge sinngemäß geantwortet: „Den bekommen Sie nach Renteneintritt ohnehin nicht mehr.“ Erläuterungen zu einem Verzicht durch ihn, den Kläger, und zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Verzicht spätestens zu erklären sei, habe er von dem Zeugen nicht erhalten. Die E-Mail vom 11.02.2021 mit der angehängten „Information für Neu-Pensionäre betreffend W-Beihilfe“, in der es u.a. heißt: „Bei einem möglichen Wechsel von einem Vollkostentarif in einen Quotentarif ist zwingend ein Verzicht auf den Krankenversicherungsschutz spätestens einen Monat vor Rentenbeginn vorgeschrieben. Den Verzicht teilen Sie bitte schriftlich Ihrer zuständigen Personalsachbearbeiterin mit.“, sei ihm nicht zugegangen. Jedenfalls müsse er sich seiner Meinung nach eine Kenntnis von dieser E-Mail nicht zurechnen lassen, da die E-Mail-Adresse, an die die E-Mail versandt worden sei, von ihm nicht genutzt worden und er hierzu auch nicht verpflichtet gewesen sei. Zur Erbringung seiner Arbeitsleistung habe er diese E-Mail-Adresse nicht benötigt. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, den vom Beklagten benannten E-Mail-Account zu nutzen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 908,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm bei zukünftigen Anträgen auf Erstattung von Beihilfe bei der B GmbH dadurch entsteht, dass sich sein Beihilfeanspruch nicht von dem beihilfefähigen Rechnungsbetrag errechnet, sondern von diesem noch der fiktive Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung in Abzug gebracht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Meinung nach habe bereits keine Hinweis- und Aufklärungspflicht bezüglich des Erfordernisses eines Verzichts auf den Arbeitgeberzuschuss für den Erhalt uneingeschränkter Beihilfeleistungen bestanden. Selbst im Falle des Bestehens einer solchen Hinweis- und Aufklärungspflicht sei er dieser jedenfalls nachgekommen, da er den Kläger immer wieder darauf hingewiesen habe, dass er vor Eintritt in den Ruhestand auf den Arbeitgeberzuschuss verzichten müsse. Unerheblich sei, dass der Kläger die E-Mail vom 11.02.2021 nicht zur Kenntnis genommen habe. Der Kläger habe objektiv die Möglichkeit gehabt, diese E-Mail zu lesen. Wenn er dies nicht getan habe, sei dies seiner Nachlässigkeit geschuldet und könne ihm, dem Beklagten, nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V. mit § 241 Abs. 2 BGB auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entsteht, dass sich bei der Erstattung von Beihilfe bei der B GmbH sein Beihilfeanspruch nicht von dem beihilfefähigen Rechnungsbetrag errechne, sondern von diesem noch der fiktive Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung in Abzug gebracht wird, wegen angeblicher Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten. 1. Auszugehen ist von folgenden, vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen zum Bestehen von Hinweis- und Beratungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber ist auf Grund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben ( siehe etwa BAG, Urteil vom 21.01.2014 – 3 AZR 807/11, AP Nr. 3 zu § 1a BetrAVG, zu II. 2. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 26.04.2018 – 3 AZR 586/16, AP Nr. 4 zu § 1a BetrAVG, zu I. 1. der Gründe jeweils m.w. Nachw. ). Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich zwar nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auch verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handels zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab ( so ausdrücklich BAG, Urteil vom 21.01.2014 – 3 AZR 807/11, a.a.O., zu II. 2. a) der Gründe m.w. Nachw. ). 2. Bei Anwendung dieser Erwägungen auf den Streitfall unterliegt es bereits ganz erheblichen Bedenken, ob hier überhaupt eine Hinweis- und Informationspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger im Hinblick auf das Erfordernis des Verzichts auf den Krankenversicherungszuschuss des Arbeitgebers für die Erlangung uneingeschränkter Beihilfeleistungen bestand, da nach Maßgabe der soeben aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jeder Vertragspartner grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen hat ( so bereits BAG, Urteil vom 23.09.2023 – 3 AZR 658/02, AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Auskunft, zu II. 2. a) der Gründe ). Diese Frage konnte jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn das Bestehen einer solchen Hinweis- und Informationspflicht zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, wäre dieser jedenfalls durch das Schreiben der B GmbH – gleichsam als „Erfüllungsgehilfin“ des Beklagten – an ihn vom 16.11.2020 hinreichend Rechnung getragen worden. Denn in diesem Schreiben wurde der Kläger u.a. ausdrücklich auf das Erfordernis eines Verzichts auf den Arbeitgeberzuschuss hingewiesen. 3. Ob etwas anderes gölte, wenn dem Kläger vom Zeugen Ba im Rahmen des „Anfang des Jahres 2021“ geführten Telefongesprächs falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt worden wären, bedurfte ebenfalls keiner Entscheidung. Denn eine solche falsche oder unvollständige Auskunft durch diesen Zeugen wurde vom Kläger nicht schlüssig dargetan. Sollte der Zeuge, wie vom Kläger behauptet, auf die Frage nach dem Zuschuss zur Krankenversicherung „sinngemäß“ geantwortet haben: „Den bekommen Sie nach Renteneintritt ohnehin nicht mehr.“, wäre diese Antwort zutreffend gewesen, zumal dies der Kläger am Ende der Klageschrift (dort auf Seite - 5 -) selbst eingeräumt hat. Soweit der Kläger moniert, er habe von dem Zeugen Erläuterungen zu einem Verzicht durch ihn und zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Verzicht zu erklären ist, nicht erhalten, erschließt sich dem bisherigen Vorbringen des Klägers nicht, dass dieser den Zeugen gezielt danach gefragt hat, was sich für den Kläger – als verständigen Arbeitnehmer – nach dem Schreiben der B GmbH vom 16.11.2020 geradezu förmlich nur so aufgedrängt hätte und für diesen auf der Hand lag. Diese Unachtsamkeit des Klägers bei der Wahrnehmung eigener Angelegenheiten und die sich daraus ergebenden finanziellen Nachteile von ihm können nicht ernsthaft im Wege der Zubilligung eines diesbezüglichen Schadens-ersatzanspruchs auf den Beklagten gewissermaßen abgewälzt werden. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, wobei der Feststellungsantrag mit dem Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bewertet wurde. IV. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. a), Abs. 3 ArbGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG) und die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ArbGG nicht gegeben waren. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung war gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG im Tenor des Urteils auszu-sprechen ( vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2017 – 4 AZR 519/15, AP Nr. 51 zu § 64 ArbGG 1979, zu II. 2. c) bb) (2) (b) der Gründe m.w. Nachw. ).