Urteil
19 Ca 5871/23 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2024:0426.19CA5871.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert beträgt 9.000,00 Euro.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert beträgt 9.000,00 Euro. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der befristeten Übertragung einer höherwertigeren Tätigkeit im laufenden Arbeitsverhältnis. Der 1971 geborene Kläger wird seit dem 01.03.2017 auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 14.02.2017 (Bl. 32 ff. d.A.) bei dem beklagten Verein beschäftigt und auf Basis der Entgeltordnung des TVöD VKA bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von ursprünglich 39 Stunden vergütet. Zunächst wurde der Kläger als Arbeitstherapeut für die Betreuung psychisch kranker Menschen beschäftigt. Seit 2022 plante der Beklagte das Projekt „Fahrradwerkstatt“. Mit dem inklusiven Sozial- und Nachhaltigkeitsprojekt wollte der Beklagte im Rahmen eines Zuverdienstbetriebes einen aktiven Beitrag zur Inklusion und sozialen Teilhabe von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und Behinderungen leisten. Unter fachlicher Anleitung durch Zweirad-Mechaniker und Mechanikerinnen, begleitet und unterstützt durch sozialpädagogisch geschultes Personal, sollten dort Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und Behinderung eine sinnstiftende und gesellschaftlich wichtige Tätigkeit ausüben. Es war ursprünglich beabsichtigt, dass das Projekt im Juli 2023 startet und jedenfalls bis Juni 2028 läuft. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Projekt wird auf den vom Beklagten gegenüber der Aktion Mensch gestellten und mit der Klageschrift in Kopie vorgelegten Antrag vom 15.12.2022 (Bl. 44-46 der Akte) Bezug genommen. In dem Antrag wurden auch die „Personalkosten“ angeben. Hier wurde der Kläger als Leitungskraft mit einem Beschäftigungszeitraum vom 01.07.2023 bis 30.06.2023, also für 60 Monate mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29,25 Stunden angegeben. Das Projekt musste von dem Beklagten zunächst vollumfänglich entwickelt, geplant und die Finanzierung sichergestellt werden. Des Weiteren waren Räumlichkeiten für die Fahrradwerkstatt anzumieten. Mit erster Änderungsvereinbarung vom 13.01.2022 (Bl. 38 der Akte) vereinbarten die Parteien folgende Änderungen des Arbeitsvertrags vom 14.02.2007: „ zu § 4 : Ab dem 01.01.2022 befristet bis zum 31.12.2022 wird Herr R mit der Sonderaufgabe „Entwicklung eines Zuverdienstprojektes in den tagesstrukturierenden Angeboten des K Vereins“ im Rahmen seiner üblichen Arbeitszeit beauftragt. Während dieses Projektes erhält er eine monatliche Zulage in Höhe von 75% der Differenz seiner jetzigen Gehaltsstufe EG 8/4 zur Gehaltsstufe EG 9a/4.“ Mit weiterer, diesmal undatierter Änderungsvereinbarung (Bl. 39 der Akte) vereinbarten die Parteien folgendes: „ zu § 4 : Ab dem 01.01.2023 befristet bis zum 30.06.2023 wird Herr R mit der Sonderaufgabe „Entwicklung eines Zuverdienstprojektes in den tagesstrukturierenden Angeboten des K Vereins" im Rahmen seiner üblichen Arbeitszeit beauftragt. Während dieses Projektes erhält er eine monatliche Zulage in Höhe von 75% der Differenz seiner jetzigen Gehaltsstufe EG 8/4 zur Gehaltsstufe EG 9a/4.“ Mit weiterer, ebenfalls undatierter Änderungsvereinbarung (Bl. 40 der Akte) vereinbarten die Parteien ergänzend folgendes: „ zu § 4: Rückwirkend ab dem 01.01.2023 befristet bis zum 30.06.2023 wird die wöchentliche Arbeitszeit von 24,5 Stunden auf 28,5 Stunden erhöht. Diese Erhöhung ist befristet längstens bis zum Ende der Laufzeit des Projektes „Entwicklung eines Zuverdienstprojektes in den tagesstrukturierenden Angeboten des K Vereins“. Sollte der bei A M für das Projekt gestellte Förderantrag abgelehnt werden, endet die Stundenaufstockung zum Ende des Monats, in dem der Bescheid ergeht.“ Mit weiterer Änderungsvereinbarung vom 06.07.2023 (Bl. 138 der Akte vereinbarten die Parteien folgendes: „ zu § 4: Rückwirkend ab dem 01.06.2023 befristet bis zum 30.09.2023 wird Herr R als Projektverantwortlicher für das Projekt „Fahrwerkstatt" beauftragt. Während dieser Zeit erhält er eine monatliche Zulage in Höhe von 100% der Differenz seiner jetzigen Gehaltsstufe EG 8/4 zur Gehaltsstufe EG 9a/4.“ Mit weiterer, diesmal wieder undatierter Änderungsvereinbarung, die ebenfalls von den Parteien am 06.07.2023 unterzeichnet wurde (Bl. 137 der Akte), vereinbarten die Parteien zuletzt folgendes: „ zu § 4: Rückwirkend ab dem 01.07.2023 befristet bis zum 30.09.2023 wird die wöchentliche Arbeitszeit von 24,5 Stunden auf 28,5 Stunden erhöht. Diese Erhöhung ist befristet längstens bis zum Ende der Laufzeit des Projektes „Entwicklung eines Zuverdienst-projektes in den tagesstrukturierenden Angeboten des K Vereins". Sollte der bei A M für das Projekt gestellte Förderantrag abgelehnt werden, endet die Stundenaufstockung zum Ende des Monats, in dem der Bescheid ergeht.“ Die dem Kläger entsprechend den Änderungsvereinbarungen gezahlten Zulage betrug zuletzt ca. 536,08 Euro brutto. Im Juni 2023 erfolgten sodann die Finanzierungszusagen. Die Entscheidung des Aufsichtsrates der Beklagten dafür September 2023 geplant. Anfang September 2023 entschied der Aufsichtsrat, dass das Projekt in die Umsetzungsphase gehen sollte. Am 05.09.2023 fand sodann ein Gespräch zwischen dem Kläger und Vertretern des Beklagten statt, in den Tag dem Kläger mitgeteilt wurde, dass die befristete Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an ihn ab Oktober 2023 gleichwohl nicht verlängert werden würde. Ursprünglich war beabsichtigt, das Projekt in den Bahngewölben in E zu platzieren. Dabei stehen die Bahngewölbe im Eigentum der D N AG. Diese hatte die Liegenschaft ihrerseits an die Ba K GmbH vermietet. Die Ba K GmbH schloss sodann unter dem 14./10.03.2023 einen Untermietvertrag mit dem Beklagten für einen Zeitraum vom 01.04.2023 bis 31.12.2033, den der Kläger mit Schriftsatz vom 20.02.2024 in Kopie vorgelegt hat (Bl. 100 ff. der Akte). Zwischen der D N AG und der Ba K GmbH kam es allerdings zu einem Rechtsstreit über den Bestand des Mietverhältnisses. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29.09.2023 wurde die Ba K GmbH u.a. verpflichtet, den Bahnbogen Nr. in E an die D N AG herauszugeben. Daraufhin entschloss sich der Beklagte am 19.02.2024, den seinerseits mit der Ba K GmbH bestehenden Mietvertrag zum 30.04.2024 zu kündigen. Der Kläger vertritt die Ansicht, die vertragliche Befristung der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit sei AGB-rechtlich unwirksam. Es liege eine unangemessene Benachteiligung des Klägers gemäß § 307 Abs. 1 BGB vor. Durch die Befristung der Übertragung der Projektleitung werde auch die Schutzvorschrift des § 2 KSchG unterlaufen. Ferner seien die Befristungsvereinbarungen - insbesondere die letzte vom 06.07.2023 – erst nachträglich unterzeichnet worden und würden dadurch den Grundlagen des TzBfG widersprechen, welches eine schriftliche Fixierung der Befristung vor Antritt des befristeten Arbeitszeitraums verlange. Schließlich hätten die Arbeitsvertragsparteien schon immer beabsichtigt, dass der Kläger nicht nur als Projektentwickler, sondern auch Projektleiter in der Fahrradwerkstatt tätig werden solle. Dies ergebe sich insbesondere aus dem von ihm vorgelegten Antrag an die A M. So sei dies ihm gegenüber auch immer kommuniziert worden. Der Kläger vertritt deshalb die Ansicht, dass mit der Formulierung „Entwicklung“ eines Zuverdienstprojektes auch die Projektleitung im umgesetzten Projekt gemeint sei. Auf Hinweis des Gerichts hat der Kläger seinen zunächst mit Klageschrift als Antrag zu 2. gestellten Feststellungsantrag mit Klageänderung vom 14.03.2024 (Bl. 135 der Akte) in einen Beschäftigungsantrag umgewandelt. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. festzustellen, dass die rückwirkend befristete Änderung des Arbeitsvertrages vom 14.02.2017 mit Wirkung vom 01.07.2023 bis 30.09.2023 unwirksam ist; 2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger über den 30.09.2023 hinaus als Projektverantwortlicher für das Projekt „Entwicklung eines Zuverdienstprojektes in den tagesstrukturierenden Angeboten des K Vereins“ mit einer Vergütung in der Gehaltsstufe EG 9a/4 der Entgeltordnung des in Anwendung zu bringenden TVöD/VKA zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass keineswegs von vornherein festgestanden hätte, dass der Kläger nach der Projektentwicklung und -umsetzung auch die Leitung der Fahrradwerkstatt übertragen bekommen hätte. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Projektleitung einen wesentlich größeren wöchentlichen Aufwand erfordert hätte als die mit dem Kläger vereinbarte Arbeitszeit. Darüber hinaus vertritt die Beklagte die Ansicht, die jeweiligen Befristungsabreden seien gerechtfertigt. Die Umsetzung des Projekts sei keineswegs von Anfang an sicher gewesen. Bereits die Ungewissheiten rund um den Rechtsstreit in Bezug auf die Gewerberäumlichkeiten zeige, dass der Beklagte keineswegs sicher damit habe rechnen können, ein entwickeltes Projekt auch tatsächlich umzusetzen. Aus diesem Grund habe sich das Projekt eindeutig in eine Entwicklungsphase (erste Phase), eine Umsetzungsphase (zweite Phase) und eine Durchführungsphase (dritte Phase) gegliedert. Der Kläger sei ausweislich des Vertragswortlauts ausdrücklich nur für die erste Phase (Entwicklungsphase) befristet höherwertig beschäftigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig; insb. ist der Feststellungsantrag zu 1. zulässig. Der Antrag erfüllt insoweit die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO, denn er ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG vom 07.10.2015, 7 AZR 945/13 mwN, juris). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten über den arbeitsvertraglich dauerhaft geschuldeten Inhalt der Tätigkeit des Klägers und damit über den Umfang seiner Leistungspflicht. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung liegt vor, da der Beklagte die dauerhafte Übertragung der Tätigkeit als Beschäftigter in der „Entwicklung eines Zuverdienstprojektes“ auf den Kläger in Abrede stellt. II. Die Klage ist allerdings unbegründet. 1. Die von den Parteien vorgenommene rückwirkend befristete Änderung des Arbeitsvertrags vom 14.02.2017 mit der am 06.07.2023 unterzeichneten Vereinbarung für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis 30.09.2023 ist wirksam. Insbesondere hält sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. a) Dabei unterliegt die befristete Übertragung höherwertigerer Tätigkeiten – wie hier – grds. einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB (BAG vom 07.10.2015, 7 AZR 945/13, juris). Denn die Vertragskontrolle nach dem Recht der AGB wird nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar (BAG vom 07.10.2015, 7 AZR 945/13; vom 10.12.2014, 7 AZR 1009/12; vom 15.12.2011, 7 AZR 394/10, juris). Die Vertragsinhaltskontrolle erstreckt sich jedoch nur auf die letzte, am 06.07.2023 vereinbarte befristete Übertragung der Tätigkeit in der „Entwicklung eines Zuverdienstprojektes“. Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ist nur dann nicht auf die zuletzt getroffene Befristungsabrede beschränkt, wenn die Parteien in einer nachfolgenden Vereinbarung zur Befristung der Arbeitsvertragsbedingung dem Arbeitnehmer – ausdrücklich oder konkludent – das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen (st. Rspr, siehe etwa BAG vom 07.10.2015, 7 AZR 945/13; vom 02.09.2009, 7 AZR 233/08; vom 27.07.2005, 7 AZR 486/04; juris) Dieses Recht haben die Parteien dem Kläger in der Vereinbarung vom 06.07.2023 nicht vorbehalten. Es kann dahinstehen, ob die Vereinbarung vom 06.07.2023 Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB enthält oder ob sie nur zur einmaligen Verwendung mit dem Kläger bestimmt war. § 307 Abs. 1 BGB findet jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Vereinbarung Anwendung. b) Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gelten damit andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG (BAG vom 07.10.2015, 7 AZR 945/13, juris). Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags – von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen – daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist. aa) Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind jedoch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zu Gunsten des Arbeitgebers auswirken (BAG vom 07.10.2015, 7 AZR 945/13 mwN, juris). Liegt der Befristung ein Sachverhalt zu Grunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung. Dies ergibt sich aus den im TzBfG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG vom 07.10.2015, 7 AZR 945/13 mwN, juris). bb) Ausnahmsweise können dabei zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung durch die Befristung einer Vertragsbedingung Umstände erforderlich sein, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt rechtfertigen würden. Dies hat das BAG für den Fall der Befristung einer erheblichen Aufstockung der Arbeitszeit angenommen, da die dem TzBfG zu Grunde liegende Wertung, dass der unbefristete Vertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist, auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit gilt. Das sozialpolitisch erwünschte – auch seinem Inhalt nach – unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für diese Planung des Arbeitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend. Diese hängt unter anderem vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (BAG vom 07.10.2015, 7 AZR 945/13; vom 15.12.2011, 7 AZR 394/10; vom 27.07.2005, 7 AZR 486/04; juris). Daher bedarf die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein zusätzlicher, über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossener Arbeitsvertrag insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig hätte befristet werden können (BAG vom 07.10.2015, 7 AZR 945/13 mwN, juris). cc) Die Grundsätze, die das BAG zur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang entwickelt hat, sind auf die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht uneingeschränkt übertragbar (so auch BAG vom 07.10.2015, 7 AZR 945/13). Das nach der gesetzgeberischen Wertung des TzBfG sozialpolitisch erwünschte unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer in erster Linie ein bestimmtes dauerhaftes Einkommen sichern, nicht aber einen bestimmten Tätigkeitsinhalt oder eine bestimmte hierarchische Stellung. Deshalb kann die Sicherung eines bestimmten Auskommens des Arbeitnehmers bei einer befristeten Tätigkeitsübertragung allenfalls dann beeinträchtigt sein, wenn diese mit einer ebenso befristeten und erheblichen Anhebung der Vergütung verbunden ist. c) Gemessen an diesen Grundsätzen wird der durch die Befristung der Übertragung der Tätigkeit in der „Entwicklung eines Zuverdienstprojektes“ nicht i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Der Kläger hat zwar grundsätzlich ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der unbefristeten Übertragung der Tätigkeit. Hierbei handelt es sich für den Kläger um eine höherwertigere Aufgabe, die zudem mit der Zahlung einer besonderen Zulage verbunden ist. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Parteien zum einen die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers - auch mit der letzten Änderungsvereinbarung vom 06.07.2023 – von 24,5 Stunden um 4 Stunden auf 28,5 Stunden angehoben hatten und zugleich dem Kläger eine monatliche Zulage i.H.v. 75 % der Differenz seiner früheren Gehaltsstufe EG 8/4 zur Gehaltsstufe EG 9a/4 auf das gesamte Stundenkontingent gewährt wurde. Allein die Zulage macht nach Angaben der Beklagtenseite im Kammertermin einen Betrag i.H.v. 536,08 Euro brutto monatlich aus. Nach Angaben des Klägers verringerte sich die Vergütung des Klägers ab Oktober 2023 nach Rückkehr zu den 24,5 Stunden und der ursprünglichen Vergütung um einen Betrag von ca. 500,00 Euro netto. Der Wegfall der Zulage und der Wegfall des erhöhten Arbeitszeitaufkommens führen somit zu einer nicht unerheblichen Vergütungsreduzierung beim Kläger. Demgegenüber hatte die Beklagte auch noch zum Zeitpunkt des Abschlusses der letzten Befristungsvereinbarung am 06.07.2023 ein anerkennenswertes berechtigtes Interesse an der nur befristeten Übertragung der Tätigkeit, welches letztlich überwiegt. Anders als der Kläger meint, stand die tatsächliche Umsetzung des Projektes „Fahrradwerkstatt“ nicht von Beginn an und auch zum 06.07.2023 noch nicht fest. Der Beklagte mag das Projekt zwar mit ernsten Absichten initiiert und eingeleitet haben und den Kläger z.B. gegenüber der A M auch als avisierten Projektleiter in der Umsetzungsphase bezeichnet haben. Allerdings zeigt bereits die Problematik der angemieteten Gewerberäumlichkeiten, dass der Beklagte keineswegs fest mit der Umsetzung des Projektes rechnen konnte. Darüber hinaus musste der Beklagte als gemeinnütziger Verein vor der Umsetzung die gesamte Finanzierung durch Fördermittel und Spenden sicherstellen. Dass dies tatsächlich gelingt, stand keineswegs von Beginn an fest. Zwar erfolgten die Finanzierungszusagen sodann im Juni 2023 und damit noch vor Unterzeichnung des letzten befristeten Vertrags am 06.07.2023. Allerdings stand unstreitig Anfang September 2023 erst die Entscheidung des Aufsichtsrates an, ob das Projekt in Anbetracht der erfolgten Finanzierungszusagen und der offenen Rechtsstreitigkeit zwischen der Vermieterin und der Hauptmieterin der Gewerberäumlichkeiten in E überhaupt umgesetzt werden konnte und sollte. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Parteien mit der letzten Änderungsvereinbarung keineswegs bereits beabsichtigt hatten, dem Kläger das ganze Projekt - inklusive der Umsetzungsphase - zu übertragen und der Begriff der „Entwicklung“ nur sprachlich inkorrekt gewesen wäre. Für diese vom Kläger vertretene Ansicht würde zwar sprechen, dass die Parteien sich mit weiterer Änderungsvereinbarung vom 06.07.2023 (Bl. 138 der Akte) einmal auf die Formulierung „Projektverantwortlicher für das Projekt „Fahrradwerkstatt“ geeinigt hatten. Gleichzeitig haben die Parteien jedoch die weitere, streitgegenständliche Vereinbarung getroffen, mit der es wieder nur um die „Entwicklung“ des Projektes ging, wie bislang in jeder Vereinbarung. Man erkennt anhand dieses Wortlauts schon, dass es den Parteien und gerade dem Beklagten zunächst einmal nur um die Projektentwicklung ging, weil dessen Umsetzung noch sehr ungewiss war. Letztlich war im Rahmen der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Änderungsvereinbarungen selbst den nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG grds. maximal zulässigen Zeitraum von zwei Jahren und auch die maximal zulässige dreimalige Verlängerung nicht überschritten. Nach der gesetzlichen Konzeption hätte es selbst für einen vollständig befristeten Arbeitsvertrag mithin keines Sachgrundes bedurft. In diesem Zusammenhang dürfen an die nach § 307 Abs. 1 BGB erforderliche Interessenabwägung, die für die befristete Übertragung höherwertiger Tätigkeiten geringere Voraussetzungen enthält, keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der letzte befristete Änderungsvertrag entgegen § 14 Abs. 4 TzBfG erst nach dem Start des Befristungszeitraums abgeschlossen wurde. Hier war aber zu berücksichtigen, dass die strengen Formvorschriften des TzBfG für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen gerade nicht gelten und als Wirksamkeitserfordernis hier nicht, auch nicht analog angewendet werden können. 2. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Beschäftigung über den 30.09.2023 hinaus als Projektverantwortlicher für das Projekt „Entwicklung eines Zuverdienstprojektes“ mit einer Vergütung in der Gehaltsstufe EG 9a/4 TVöD/VKA. Der Beschäftigungsanspruch besteht zum einen schon deshalb nicht, weil die letzte Befristungsvereinbarung wirksam ist, dazu siehe oben. Darüber hinaus stünde einem Beschäftigungsanspruch als Projektverantwortlicher für die „Entwicklung“ des Zuverdienstprojektes entgegen, dass die Entwicklungsphase bereits abgeschlossen ist und das Projekt unstreitig im Oktober 2023 in die Umsetzungsphase gehen sollte. Wo es aber keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr in der Entwicklung eines Projektes gibt, scheidet auch die Beschäftigung des Klägers in der begehrten Form aus. Letztlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der EG 9a/4 TVöD/VKA. Der Antrag zu 2. ist im Hinblick auf diesen Zusatz bereits unzulässig, weil unklar ist, ob hiermit eine Eingruppierung festgestellt werden soll oder ob Zahlungsansprüche geltend gemacht werden sollen. Letztlich besteht ein solcher Anspruch aber auch deshalb nicht, weil selbst nach den Änderungsvereinbarungen der Parteien lediglich eine Zulage i.H.v. 75 % der Differenz zwischen der EG 8/4 und der begehrten Gehaltsstufe gezahlt wurde und eine Eingruppierung in die Gehaltsstufe EG9a/4 nie in Rede stand. B. Die Kostentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO. Dabei hat die Kammer als gemeinsamen Streitwert für beide Anträge ein – geschätztes – Quartalsentgelt des Klägers für angemessen gehalten und angesetzt. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung war gem. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG im Tenor aufzunehmen. Eine Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Ziffer 1 ArbGG erfolgte nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch kein Fall des § 64 Abs. 3 Ziffer 2 oder 3 ArbGG vorliegt.