Urteil
10 Ca 684/23 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2024:0516.10CA684.23.00
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Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 14.09.2023 wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 58.473,44 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 14.09.2023 wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 58.473,44 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen sowie um Zahlungsansprüche. Der Kläger ist nach Maßgabe des Arbeitsvertrags vom 26./27.01.2021 (Anl. K1,Bl. 4–10 d.A.) seit dem 01.04.2021 bei der Beklagten als Rechtsanwalt in erster Linie im Bereich Verkehrsrecht und zuletzt auch als Standortleiter beschäftigt. Die Beklagte ist eine in K ansässige Rechtsanwaltskanzlei und befasst sich überwiegend mit Massenmandaten, so z.B. die A W, etc. Neben diesen Massenverfahren gibt es eine kleine Zivilabteilung, die sich u.a. mit Verkehrsrecht und allgemeinen Zivilsachen beschäftigt. Dort arbeiteten neben dem Kläger zuletzt zwei weitere Anwälte; zehn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte arbeiteten für das Dezernat A/W. § 4 des Arbeitsvertrags regelt unter der Überschrift „Vergütung“ Folgendes: „1. Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von € 8.333,00 Euro. 2. Der Pflichtbeitrag des Arbeitnehmers zur Rechtsanwaltskammer wird von der Arbeitgeberin getragen. Der Pflichtbeitrag zum Deutschen Anwaltverein wird von der Arbeitgeberin getragen. […] 3. Über das Grundhonorar nach Nr. 1 erhält der Arbeitnehmer eine variable Vergütung i.H.v. 20 % des Umsatzes der von ihm selbst akquirierten und in die Kanzlei eingebrachten Mandate.“ Die Beklagte erteilte am 07.11.2022 an alle Mitarbeiter folgende Anordnung: „Für die bislang angesammelten Plusstunden wird […] angeordnet, diese bis Ende des Jahres 2022 zu nehmen. Alle bis dahin nicht abgebauten Stunden verfallen sonst am 31.12.2022. Sollte dies aus irgendeinem Grund nicht möglich sein, ist das bitte bis zum 30.11.2022 mir gegenüber mitzuteilen und zu begründen. Dann kann eine Ausnahmeregelung getroffen werden. […] Alle Mitarbeiter, die derzeit mehr als 50 Plusstunden auf ihrem Konto haben, melden sich bitte bei mir, sodass wir eine Regelung finden können.“ Zum 31.12.2022 wies das Gleitzeitkonto des Klägers einen Überstundenwert von 168,44 Stunden aus. Im Januar 2023 wurde das Gleitzeitkonto mit einem Gleitzeitguthaben von 50,01 Stunden fortgeführt und hinsichtlich von 118,43 Stunden erfolgte eine „Gleitzeitkorrektur“ (Anl. K3, Bl. 75 d.A.) . Mit Schreiben vom 26.01.2023 (Anl. K2, Bl. 11 f. d.A.) , welches dem Kläger am selben Tag zuging, erklärte die Beklagte dem Kläger die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2023 und stellte ihn unter Anrechnung von Urlaubs- und Freizeitansprüchen unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Auch den beiden anderen Anwälten im allgemeinen Zivildezernat erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs gab es bei der Beklagten zumindest freie Stellen im Dezernat A/W. Mit Schreiben vom 16.02.2023 (Anl. K7, Bl. 77 f. d.A.) verlangte der Kläger von der Beklagten unter Fristsetzung von zehn Tagen Vergütungs- und Erstattungsansprüche iHv. insgesamt 8.475,44 Euro. Die Beklagte zahlte in der Folgezeit nicht darauf. Spätestens ab April 2023 war der Kläger als angestellter Rechtsanwalt für eine Kanzlei in D tätig. Mit Schreiben vom 11.05.2023 (Anl. K9, Bl. 125 d.A.) , welches dem Kläger am selben Tag zuging, erklärte die Beklagte dem Kläger eine weitere, diesmal fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger hält die Kündigung vom 26.01.2023 u.a. deswegen für sozialwidrig, weil die Beklagte ihm keine andere Stelle im Wege der Änderungskündigung angeboten hat. Die Beklagte schulde ihm des Weiteren variable Vergütung für das dritte und vierte Quartal 2022 sowie für Januar 2023 nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrags iHv. insgesamt 2.685,00 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die klägerische Darlegung der einzelnen Mandate auf S. 9–23 des Schriftsatzes vom 29.06.2023 (Bl. 212–226 d.A.) Bezug genommen. Mit ihm sei des Weiteren die Einigung erfolgt, dass alle mit Stand 31.12.2022 im Gleitzeitkonto erfassten Plusstunden, die den Wert 50 überstiegen hätten, aus dem Gleitzeitkonto herausgenommen worden seien und das Gleitzeitkonto ab Januar 2023 mit 50 Stunden fortgeführt sei; die extrahierten Plusstunden hätten gesondert vergütet werden sollen auf der Basis des in § 4 des Arbeitsvertrags vereinbarten Entgelts; daraus folge ein Vergütungsanspruch iHv. (8.333,00 Euro x 3 Monate / 13 Wochen / 40 Std. = 48,08 Euro x 118,43 Std. =) 5.694,11 Euro. Außerdem habe er nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Arbeitsvertrags für Januar und Februar 2023 Anspruch auf anteilige Erstattung der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer und zum K Anwaltsverein iHv. – unstreitig – 58,00 Euro bzw. 38,33 Euro. Für die Kündigung vom 11.05.2023 fehle es an einem wichtigen Grund. Mit seiner am 07.02.2023 beim Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 11.02.2023 zugestellten Klage hat sich der Kläger zunächst gegen die ordentliche Kündigung vom 26.01.2023 gewandt. Mit Schriftsatz vom 29.03.2023 (Bl. 59 d.A.) hat der Kläger seine Klage um Zahlungsansprüche iHv. insgesamt 8.475,44 Euro brutto nebst Zinsen erhöht. Mit Schriftsatz vom 15.05.2023 (Bl. 124 d.A.) hat der Kläger seine Klage um Kündigungsschutz gegen die fristlose Kündigung vom 11.05.2023 erweitert. Im Kammertermin am 14.09.2023 hat die Beklagte keinen Antrag gestellt. Mit Versäumnisurteil vom 14.09.2023 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Kündigungen vom 26.01.2023 und vom 11.05.2023 das Arbeitsverhältnis nicht beendet haben (Klageanträge zu 1. und 3.) , und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.475,44 Euro brutto nebst Zinsen in iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2023 zu zahlen (Klageantrag zu 2.) . Das Versäumnisurteil vom 14.09.2023 ist der Beklagten am 26.09.2023 zugestellt worden. Am 02.10.2023 hat die Beklagte dagegen Einspruch erhoben. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 14.09.2023 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 14.09.2023 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Sie hält die Kündigungen für wirksam. Das allgemeine Zivildezernat sei mindestens seit Anfang 2022 hoch defizitär; der tatsächliche Aktenbestand habe nach erneuter Bereinigung insgesamt nur noch 270 Akten umfasst. Der geschäftsführende Gesellschafter habe daraufhin die Entscheidung getroffen, das allgemeine Zivildezernat aufzulösen und die bestehenden Mandate abzuwickeln bzw. an andere Kanzleien zu übertragen. Dies habe dazu geführt, dass drei Anwaltsstellen entfallen seien. Sie (die Beklagte) habe dem Kläger nicht vorrangig eine Änderungskündigung aussprechen müssen; der Kläger habe in einem Gespräch am 09.11.2022 sowie nochmals kurz vor Ausspruch der Kündigung mitgeteilt, dass eine Tätigkeit für ihn im Adezernat zu keinem Zeitpunkt in Frage komme. Soweit der Kläger variable Vergütung für selbst gebrachte Mandate geltend mache, bestreitet die Beklagte, dass diese vom Kläger persönlich akquiriert worden seien. Im Hinblick auf die Korrektur der Überstunden sei angedacht gewesen, diese auszuzahlen, was jedoch nicht erfolgt sei. Da die Überstunden zum Zeitpunkt der Freistellung nicht ausbezahlt worden seien, sei eine Freistellung des Klägers hinsichtlich noch nicht ausgezahlter Überstundenansprüche möglich. Diese seien in der Freistellungsphase des Klägers mit abgegolten worden. Des Weiteren habe der Kläger während der Arbeitszeit Vorträge für eine Hochschule gehalten und sei dabei im Zeiterfassungssystem der Beklagten eingeloggt geblieben; von den Überstunden seien daher zumindest 43 Stunden abzuziehen. Im Übrigen erkläre sie gegenüber den Zahlungsansprüchen des Klägers die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen; der Kläger habe in mindestens fünf Fällen durch falsche Klageverfahren einen Schaden iHv. 6.401,14 Euro verursacht; auf Anweisung des Klägers seien des Weiteren Fremdgeld iHv. 9.063,58 Euro sowie Anwaltskosten iHv. 818,10 Euro an die Firma M ausgekehrt worden, ohne dass von dieser Firma eine Geldempfangsvollmacht vorgelegen habe. Diese Gelder hätten sodann an den Mandanten auf dessen Anforderung erneut ausgekehrt werden müssen; der Pfändungsversuch gegen die M sei erfolglos geblieben, die Firma sei mittlerweile insolvent. Die fristlose Kündigung vom 11.05.2023 sei aufgrund der Tätigkeitsaufnahme des Klägers in der D Kanzlei gerechtfertigt. Hierbei handele es sich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, sollte die ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht bereits zum 28.02.2023 beendet haben. Der Kläger habe zudem versucht, Kunden der Beklagten anzusprechen und für seine neue Kanzlei zu gewinnen. Soweit die Beklagte schriftsätzlich weitere arbeitsrechtliche Verstöße des Klägers behauptet hat, hat ihr Prozessbevollmächtigter im Kammertermin ausgeführt, dass die ausgesprochenen Kündigungen mangels vorheriger einschlägiger Abmahnungen darauf nicht gestützt werden sollen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der zulässige Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 14.09.2019 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten. A. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 14.09.2023 hat den Prozess gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er vor der Säumnis der Beklagten war. Der Einspruch ist statthaft, denn das Urteil ist ein sog. echtes Versäumnisurteil, das aufgrund der Säumnis der Beklagten im Kammertermin am 14.09.2023 gemäß § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergangen ist. Durch die Einreichung des Einspruchs am 02.10.2023 gegen das ihr am 26.09.2023 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte die gemäß § 59 Satz 1 ArbGG zu wahrende einwöchige Einspruchsfrist eingehalten. Das Arbeitsgericht Köln ist gemäß § 340 Abs. 1 zuständig, da es das Versäumnisurteil erlassen hat. Ferner ist auch § 340 Abs. 2 ZPO durch die Bezeichnung des Versäumnisurteils und die Erklärung, dass Einspruch eingelegt werde, gewahrt. B. Die Klage hat Erfolg. I. Der zulässige Klageantrag zu 1. ist begründet. Die ordentliche Kündigung vom 26.01.2023 hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. 1. Der Klageantrag ist nicht deswegen unbegründet, weil der Kläger die Kündigung vom 26.01.2023 nicht rechtzeitig gerichtlich angegriffen hätte mit der Folge, dass diese nach § 7 KSchG von Anfang an als rechtswirksam gelten würde. Mit seiner am 07.02.2023 eingereichten und der Beklagten alsbald iSv. § 167 ZPO zugestellten Klage hat der Kläger die ihm am 26.01.2023 zugegangene Kündigung rechtzeitig binnen der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG angegriffen. 2. Die Kündigung vom 26.01.2023 ist unwirksam, weil sie nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt ist. Sie hat das Arbeitsverhältnis deshalb nicht aufgelöst. a) Da das Arbeitsverhältnis der Parteien länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG) und die Beklagte regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG) , bedarf die Kündigung der sozialen Rechtfertigung. b) Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt. aa) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. bb) Derartige Gründe konnte das Gericht nicht feststellen. (1) Eine ordentliche Beendigungskündigung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anzubieten. Das Angebot kann lediglich in Extremfällen (z.B. offensichtlich völlig unterwertige Beschäftigung) unterbleiben. Der Arbeitgeber kann Angebot und Kündigung miteinander verbinden, indem er ohne vorherige Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer sofort eine Änderungskündigung ausspricht. Macht der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung dem Arbeitnehmer das Angebot, den Vertrag der noch bestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit anzupassen, und lehnt der Arbeitnehmer dieses Angebot ab, so ist der Arbeitgeber regelmäßig nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet, trotzdem eine Änderungskündigung auszusprechen. Eine Beendigungskündigung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, er werde die geänderten Arbeitsbedingungen im Fall des Ausspruchs einer Änderungskündigung nicht, auch nicht unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung annehmen (BAG 21.04.2005 – 2 AZR 132/04 – zu B II 4 c ee der Gründe, BAGE 114, 243) . (2) Danach erweist sich die Kündigung vom 26.01.2023 als unverhältnismäßig. Die Beklagte hatte zumindest im Dezernat A/W freie Stellen, die sie dem Kläger hätte anbieten können und müssen. Dass der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten in einem Gespräch am 09.11.2022 sowie nochmals kurz vor Ausspruch der Beendigungskündigung mitgeteilt haben soll, dass eine Tätigkeit für ihn im Adezernat zu keinem Zeitpunkt in Frage komme, ist nicht ausreichend, um vom Vorrang der Änderungskündigung abzusehen. Dass der Kläger die geänderten Arbeitsbedingungen im Fall des Ausspruchs einer Änderungskündigung nicht, auch nicht unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung annehmen würde, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Eine Änderungskündigung wurde zwischen den Parteien überhaupt nicht thematisiert. II. Der zulässige Klageantrag zu 2. ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 8.475,44 Euro brutto nebst Zinsen verlangen. 1. Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung variabler Vergütung iHv. insgesamt 2.685,00 Euro für das dritte und vierte Quartal 2022 sowie für Januar 2023 nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrags. Nach dieser Regelung erhält der Arbeitnehmer über das Grundhonorar eine variable Vergütung iHv. 20 % des Umsatzes der von ihm selbst akquirierten und in die Kanzlei eingebrachten Mandate. Diese hat der Kläger für die jeweiligen Zeiträume auf S. 9–23 des Schriftsatzes vom 29.06.2023 aufgeschlüsselt unter Benennung der erzielen Umsätze und der Umstände seiner Akquisetätigkeit. Die Beklagte hat dies nur pauschal bestritten, was aber nicht ausreichend ist. Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast (vgl. Zöller/Greger ZPO 35. Aufl. § 138 Rn. 8a mwN) hätte es der Beklagten oblegen, auf den detaillierten Vortrag des Klägers im Einzelnen einzugehen und darzustellen, wer, wenn nicht der Kläger, die Akquise der benannten Mandate vorgenommen haben soll. Dies ist nicht geschehen, so dass der Vortrag des Klägers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen war. 2. Der Kläger hat des Weiteren Anspruch auf Vergütung iHv. 5.694,11 Euro brutto für 118,43 aus dem Gleitzeitkonto entnommene Plusstunden aufgrund einer entsprechenden Absprache der Parteien. a) Die Kammer ist der Überzeugung, dass sich die Parteien im Laufe des Novembers/Dezembers 2023 auf die Auszahlung der zum Jahresende 2023 über den Betrag von 50,01 Stunden hinausgehenden Plusstunden verständigt haben. Die Beklagte hat mit ihrer Anordnung vom 07.11.2022 ausdrücklich auf eine Klärung der Überstundenlage für alle Mitarbeiter mit mehr als 50 Plusstunden auf dem Gleitzeitkonto gedrängt. Im Januar 2023 wurde das Gleitzeitkonto sodann mit einem Gleitzeitgut haben von 50,01 Stunden fortgeführt und hinsichtlich von 118,43 Stunden erfolgte eine „Gleitzeitkorrektur“. Diese tatsächliche Handhabe spricht deutlich für die seitens des Klägers behauptete Absprache über die Auszahlung der überschüssigen Plusstunden. Hätten diese Stunden im Jahr 2023 als Freizeitausgleich abgegolten werden sollen, wäre keine „Gleitzeitkorrektur“ erfolgt. b) Von den begehrten 118,43 Stunden sind nicht 43 Stunden in Abzug zu bringen, weil der Kläger während der Arbeitszeit Vorträge für eine Hochschule gehalten hätte und dabei im Zeiterfassungssystem der Beklagten eingeloggt geblieben wäre. Die Beklagte ist für diese vom Kläger bestrittene Behauptung beweisfällig geblieben. c) Die Höhe der Stundenvergütung von 48,08 Euro ist zwischen den Parteien nicht streitig. 3. Außerdem hat der Kläger nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Arbeitsvertrags für Januar und Februar 2023 Anspruch auf anteilige Erstattung der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer und zum K Anwaltsverein iHv. 58,00 Euro bzw. 38,33 Euro. Die Beklagte hat diesen Anspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach in Frage gestellt. 4. Die Ansprüche sind nicht aufgrund der erklärten Aufrechnung der Beklagten mit behaupteten Schadensersatzansprüchen nach §389 BGB erloschen. a) Schon dem Grunde nach rechtfertigt der Beklagtenvortrag keine Schadensersatzansprüche gegen den Kläger, die sie dessen Ansprüchen entgegensetzen könnte. Als Arbeitnehmer gilt für ihn das Privileg der sog. beschränkten Arbeitnehmerhaftung, wonach ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen hat, bei leichtester Fahrlässigkeit dagegen nicht haftet; bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen (ständige Rspr., vgl. dazu BAG 22.03.2018 – 8 AZR 779/16 – Rn. 49 mwN) . Umstände, die für eine mehr als leicht fahrlässige Schadensverursachung durch den Kläger sprechen würden, hat die Beklagte nicht dargelegt. b) Die Aufrechnung der Beklagten ist darüber hinaus unzulässig, weil sie gegen eine Bruttoforderung gerichtet ist und insofern gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB verstößt. Nach § 394 Satz 1 BGB ist eine Aufrechnung gegen eine Forderung nur zulässig soweit diese der Pfändung unterliegt. Nach § 850 Abs. 1 ZPO ist Arbeitseinkommen, zu dem nach § 850 Abs. 2 ZPO auch die Vergütung für Überstunden zählt, nur nach Maßgabe der §§ 850a bis i ZPO pfändbar. Nach § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens u.a. die Beträge nicht mitzurechnen, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Aufgerechnet werden kann daher stets nur gegen den pfändbaren Nettobetrag des Arbeitseinkommens. Eine Aufrechnung gegen den Bruttobetrag ist unzulässig. Der Arbeitgeber bleibt zur Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet (LAG Berlin-Brandenburg 20.11.2013 – 21 Sa 866/13 – Rn. 128 mwN, zitiert nach juris) . 5. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Der zulässige Klageantrag zu 3. ist ebenfalls begründet. Die Kündigung vom 11.05.2023 ist unwirksam. 1. Auch die Kündigung vom 11.05.2023 hat der Kläger rechtzeitig binnen drei Wochen gerichtlich angegriffen, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1, § 7 KSchG. 2. Die Kündigung vom 11.05.2023 hat das Arbeitsverhältnis nicht außerordentlich nach § 626 BGB beendet. a) Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten entfaltet, verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB. Es handelt sich in der Regel um eine erhebliche Pflichtverletzung. Sie ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG 23.10.2014 – 2 AZR 644/13 – Rn. 27 mwN, BAGE 149, 367) . b) Der Kläger hat keine Konkurrenztätigkeit entfaltet, indem er bei der D Kanzlei ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Die Beklagte behauptet selbst, dass sie ihr allgemeines Zivildezernat geschlossen habe und nur noch Massenverfahren im Dezernat A/W bearbeiten lasse. Dass der Kläger derartige Mandate bei seinem neuen Arbeitgeber bearbeitet oder diesbezüglich versucht hätte, Mandanten der Beklagten für seine neue Kanzlei zu gewinnen, behauptet die Beklagte schon nicht. 3. Die Kündigung vom 11.05.2023 hat das Arbeitsverhältnis auch nicht hilfsweise ordentlich beendet. Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund liegt in der Aufnahme der Anwaltstätigkeit bei der D Kanzlei nicht. C. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 495, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Beklagte zu tragen. D. Der Wert des Streitgegenstands war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Kammer hat für die Kündigungsschutzanträge zu 1. und 3. nach § 3 ZPO und entsprechend § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG jeweils drei Bruttomonatsgehälter in Ansatz gebracht. Der Zahlungsantrag zu 2. wurde mit seinem Nennwert berücksichtigt.