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Urteil

17 Ca 2237/23 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2024:0523.17CA2237.23.00
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Tenor

1.              Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 11.04.2023 nicht vor dem 15.05.2023 beendet wird.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 27. – 30. April 2023 weitere 600,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2023 zu zahlen.

3.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2023 551,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2023 zu zahlen.

4.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 505,40 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2023, zu zahlen.

5.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 301,09 EUR netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2023, zu zahlen.

6.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.869,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2023 als Urlaubsabgeltung zu zahlen.

7.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 26 % die Beklagte und zu 74 % der Kläger.

8.              Der Streitwert beträgt 14.777,07 €.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 11.04.2023 nicht vor dem 15.05.2023 beendet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 27. – 30. April 2023 weitere 600,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2023 551,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2023 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 505,40 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2023, zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 301,09 EUR netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2023, zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.869,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2023 als Urlaubsabgeltung zu zahlen. 7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 26 % die Beklagte und zu 74 % der Kläger. 8. Der Streitwert beträgt 14.777,07 €. Tatbestand: Die Parteien streiten noch um den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie Vergütungsansprüche und Urlaubsabgeltung. Der am 1973 geborene Kläger, verheiratet und zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, war bei der Beklagten seit dem 01.02.2023 auf der Grundlage des bis zum 31.07.2023 befristeten Arbeitsvertrages vom 01.02.2023 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Der Arbeitsvertrag regelt in „§ 5 Vergütung“ Folgendes: „(1) Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein festes Monatsentgelt in Höhe von 2.800,- EUR (In Worten: zweitausendachthundert Euro) brutto, das am Ende eines jeden Monats nach Abzug der gesetzlichen Steuern und Abgaben auf ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Konto überwiesen wird. (2) Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer eine festgelegte Prämie, deren Ziel und Umsatzerfüllung in der Anlage 2 definiert ist. Die Prämienzahlungen und deren Fälligkeit erfolgen entsprechend der jeweils gültigen Prämienregelung und -vereinbarung, zum 15. Februar und 15 August eines jeden Jahres. (3) Auf die in der Zielerreichung festgelegten Prämien erhält der Mitarbeiter eine Abschlagszahlung von monatlich brutto 1.700,- EUR zum monatlichen Gehalt. Etwa im Laufe eines Abrechnungszeitraums zu viel gezahlte Prämie kann mit künftigen Prämienzahlungen verrechnet werden. Dies ist dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen. …“ Zudem ist unter „§ 10 Dienstfahrzeug“ geregelt: „(3) Die Versteuerung des mit der privaten Nutzungsmöglichkeit verbundenen geldwerten Vorteils erfolgt nach den jeweils geltenden steuerlichen Regelungen im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens und ist vom Arbeitnehmer zu tragen. Im Dienstfahrzeug ist ein elektronisches Fahrtenbuch eingebaut, was zum Nachweis der Privatnutzung des Dienstfahrzeuges verwendet wird.“ Abgerechnet wurde das monatliche Gehalt des Klägers folgendermaßen: Der Kläger erhielt ein Grundgehalt in Höhe von 2.800 € brutto und eine Prämienabschlagszahlung in Höhe von 1.700 € brutto. Der geldwerte Vorteil des auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Dienstwagens wurde im Monat Februar 2023 zunächst gar nicht, im März 2023 zunächst pauschal mit 200 € abgerechnet. Im April 2023 wurde rückwirkend beginnend ab Februar 2023 ein geldwerter Vorteil für den Dienstwagen des Klägers in Höhe von 632 EUR monatlich mit der Angabe „Kfz-Nutzung 1%“ in Abzug gebracht, und dieser Betrag jeweils als Nettoabzugsposten ausgewiesen und sodann bei der Auszahlung für April bis zum 26.04. in Abzug gebracht. Mit Schreiben vom 11.04.2023, dem Kläger am 12.04.2023 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit zum 26.04.2023 und stellte den Kläger frei. Eine Zahlung für die Zeit nach dem 26.04.2023 sowie auch eine Urlaubsabgeltung leistete die Beklagte nicht. Der Kläger erzielte in dem Zeitraum vom 08.05. bis 15.05.2023 anderweitigen Verdienst in Höhe von 1.625,80 € brutto. Der Kläger behauptet, dass die Parteien vereinbart haben, nach der Fahrtenbuchmethode abzurechnen. Die Fahrten wurden mittels elektronischen Fahrtenschreibers im Dienstwagen aufgezeichnet – was die Beklagte nicht bestritten hat. Der Kläger ist zudem der Auffassung, dass die Beklagte nach §§ 242, 162 BGB die Erfüllung des Leistungsversprechens, mit welchem sie den Kläger zum Abschluss des Vertrages bewegt habe, nämlich ein „zu erwartendes Jahresgehalt von 77.581, 50 EUR“ schulde, dh. monatlich 6.465,13 €. Er bezieht sich diesbezüglich auf die „Beispiel-Prämien 2023“ als Anlage zum Arbeitsvertrag. Der Kläger behauptet, dass genau jenes zu erwartende Jahresgehalt in der Anlage zum Arbeitsvertrag aufgeführt sei, und genau diese Darstellung und Versprechung die Beklagte auch im Rahmen des Vertragsschlusses getätigt habe. Der Kläger behauptet, ihm sei durch die Beklagte im Rahmen des Vertragsabschlusses auch erläutert worden, dass und warum diese Zahlen und zu erwartenden Provisionen realistische Werte seien. Andernfalls hätte er, der gegenüber seiner Frau und zwei kleinen Kindern unterhaltsverpflichtet sei, ein solches Vertragsverhältnis (mit dem worst case Risiko, nur 2.800 € pro Monat zu verdienen), auch gar nicht eingehen können. Die Beklagte schulde daher in der geltend gemachten Höhe seit dem 12.04.2023 eine Vergütung an den Kläger unter der Annahme, dass er die realistischen Ziele tatsächlich auch erreicht hätte, woran er durch die rechtswidrige Freistellung seitens der Beklagten aber gehindert worden sei, und sie schulde für die Zeit bis zum 12.04.2023 in der geltend gemachten Höhe eine Vergütung an den Kläger, weil der Kläger durch die Geschäftsführung der Beklagten und das „Hineinregieren“ in seine Arbeit an einer planvollen Arbeit und erfolgreichen Geschäftsabschlüssen gehindert worden sei. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass er Anspruch auf Urlaubsabgeltung für aufgerundet neun Tage habe, die sich anhand eines Bruttomonatsverdienstes von 6.465,13 € berechne. Der Kläger beantragt – nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags und Rücknahme des Kündigungsschutzantrages über den Zeitpunkt der Beendigung hinaus sowie Klageerweiterungen - zuletzt: 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 11.04.2023 nicht vor dem 15.05.2023 beendet wird; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Februar 2023 weitere 1.965,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2023, zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat März 2023 weitere 1.965,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2023, zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat April 2023 weitere 2.565,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.465,13 € seit dem 16.05.2023 sowie aus 2.565,13 € seit dem 07.06.2023, zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 505,40 EUR netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2023, zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Mai 2023 1.606,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2023 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.685,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2023 als Urlaubsabgeltung zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 632,00 EUR netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2023, zu zahlen (unberechtigter Abzug geldwerter Vorteil Dienstwagen Abrechnung April 2023). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Versteuerung des Dienstwagens sei zu Recht nach der 1%-Regelung erfolgt. Zudem ist sie der Auffassung, die Vergütung sei zu Recht auf der Basis von 4.500 € brutto erfolgt, nämlich in Höhe von 2.800 € als Grundgehalt und 1.700 € als Abschlagszahlung. Wenn der Kläger der Auffassung sei, ihm stünden tatsächliche Prämien zu, also Prämien, die er erwirtschaftet habe, dann müsse er das darlegen und notfalls auch begründen. Die Beklagte könne dazu bereits jetzt sagen, dass die dem Kläger tatsächlich zustehenden Prämien deutlich geringer gewesen seien, als die Abschlagszahlung in Höhe von 1.700,00 Euro. Auch die unstreitig zu erfolgende Urlaubsabgeltung habe auf der Basis eines Gehaltes von 4.500 € zu erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der zuletzt noch gestellte Kündigungsschutzantrag im Hinblick auf den Kündigungstermin ist begründet. Die Vergütungsansprüche sind auf der Grundlage einer Vergütung von 4.500 € brutto begründet ebenso wie der Anspruch auf Urlaubsabgeltung; darüber hinaus gehende Ansprüche sind unbegründet. I. Die Kündigung der Beklagten vom 11.04.2023 hat das Arbeitsverhältnis zum 15.05.2023 beendet. Als Rechtsfolge der unverhältnismäßigen Probezeit im Arbeitsvertrag ist diese unwirksam mit der Folge, dass die verkürzte Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB nicht gilt (vgl. BT Drucks. 20/1636). Das Arbeitsverhältnis wurde durch die dem Kläger am 12.04.2023 zugegangene Kündigung der Beklagten vom 11.04.2023 gemäß § 622 Abs. 1 BGB erst zum 15.05.2023 beendet. Dieser Auffassung ist zuletzt auch die Beklagte. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Annahmeverzugslohn aus §§ 615 i.V.m. 611a BGB für den Zeitraum vom 27.-30.04.2023 in Höhe von 600 € brutto nebst Verzugszinsen seit dem 16.05.2023 und für den Zeitraum vom 01.-15.05.2023 in Höhe von 551,62 € brutto nebst Verzugszinsen seit dem 16.06.2023. Dem Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung steht ein fehlendes Angebot des Klägers nicht entgegen. Nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs eines Angebots des Arbeitnehmers nicht (st. Rspr., vgl. u.a. BAG, NZA 2012, 260 Rdnr. 13; BAG, NZA 2008, 1410 = AP BGB § 615 Nr. 124 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 26 Rdnr. 16). Insoweit ist dies zwischen den Parteien auch nicht mehr streitig. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Der Kläger hat zudem Anspruch auf weitere Vergütung aus § 611a BGB für den Zeitraum vom 1.-26.04.2023 in Höhe von weiteren 505,40 € netto sowie 301,09 € netto nebst Verzugszinsen jedenfalls seit dem beantragten 07.06.2023. Der Vergütungsanspruch in Höhe von 3.900 € brutto (Grundgehalt in Höhe von 2.426,67 € brutto sowie Abschlag Prämie/Provision in Höhe von 1.473,33 € brutto) für diesen Zeitraum ist unstreitig entstanden. Diesen hat die Beklagte mit Abrechnung für April 2023 abgerechnet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Vergütungsansprüche gemäß § 389 Abs. 1 BGB durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung für Februar 2023 in Höhe von 301,09 € und in Höhe von 204,31 € für März 2023 sowie gemäß § 362 BGB durch Erfüllung durch Abführung der Lohnsteuer wegen Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des Dienstwagens in Höhe von 301,09 € für April 2023 erloschen sind. Grundsätzlich gilt Folgendes: Der Arbeitgeber ist zum Einbehalt und Abzug der Lohnsteuer verpflichtet. Nach § 38 III 1, I 1 EStG hat der Arbeitgeber bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten. Der Arbeitgeber kann zudem gem. § 426 I 1 BGB iVm § 42 d I Nr. 1 EStG die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer vom Arbeitnehmer verlangen, wenn er zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat (vgl. BAGE 126, 325 = NZA 2008, 884 = NJW 2008, 3805 Rn. 16). Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer seine Vergütungspflicht. Die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. Es bedarf keiner Aufrechnung. Der Einbehalt des Arbeitgebers für Rechnung des Arbeitnehmers (§ 38 III 1 EStG) dient der Vorbereitung der Abführung. Erfüllt wird erst durch die Abführung nach § 41 a EStG, wobei der Arbeitgeber in einer Art treuhänderischen Stellung für den Steuerfiskus tätig wird (BAGE 97, 150 = NZA 2001, 1195 = NJW 2001, 3570 [zu III 3 b];BAGE 126, 325 = NZA 2008, 884 = NJW 2008, 3805 Rn. 18). Der Arbeitgeber hat die einzubehaltende Lohnsteuer beim Finanzamt anzumelden und abzuführen (§ 41 a I 1 EStG). Die Lohnsteuer-Anmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 S. 1 AO). Sie betrifft den jeweiligen Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer unmittelbar, weil er ihren Abzug vom Lohn zu dulden hat (vgl. BAGE 126, 325 = NZA 2008, 884 = NJW 2008, 3805 Rn. 18). Die Gerichte für Arbeitssachen sind grundsätzlich nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Der Arbeitgeber erfüllt beim Lohnsteuerabzug öffentlich-rechtliche Aufgaben, die allein ihm obliegen. Er ist Steuerentrichtungspflichtiger iSv § 43 S. 2 AO (vgl. BAGE 126, 325 = NZA 2008, 884 = NJW 2008, 3805 Rn. 20; BFH, DStRE 2003, 687). Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber wäre aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Andernfalls tritt die Erfüllungswirkung ein (vgl. BAGE 126, 325 = NZA 2008, 884 = NJW 2008, 3805 Rn. 21; vgl. auch BGHZ 163, 103 = NJW-RR 2005, 1261 [zu II 4 a]). Ein Lohnsteuerabzug im Sinne der Rechtsprechung zum besonderen Erfüllungseinwand kommt nur im abzurechnenden Kalendermonat in Betracht, allenfalls als Korrektur für den Vormonat (§ 41 c I 1 Nr. 2 EStG). Verrechnungen wegen etwaiger Ansprüche auf Erstattung nachträglich abgeführter Lohnsteuer genießen dieses Vorrecht nicht, sondern sind mittels Aufrechnung nach den dafür bestehenden besonderen Regeln vorzunehmen. (BAG vom 21.12.2016 – 5 AZR 266/16 - NZA 2017, 531 Rn. 16, 17, 20, 22 beck-online). Demnach war die Beklagte allenfalls berechtigt, etwaige noch nicht erhobene Lohnsteuer im April für März und April 2023 einzubehalten. Ein nachträglicher Lohnsteuereinbehalt für Februar 2023 konnte den besonderen Erfüllungseinwand nicht begründen. Im Hinblick auf den Einbehalt für Februar 2023 hat die Beklagte weder eine Aufrechnungserklärung noch eine aufrechenbare Forderung sowie zu Pfändungsfreibeträgen vorgetragen. Im Hinblick auf den Einbehalt für März und April 2023 hat die Beklagte trotz Bestreitens durch den Kläger nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, die Lohnsteuer an das Finanzamt (und die Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsträger) abgeführt zu haben. Dabei ist das Gericht für den April von abzuführenden Steuern und Sozialabgaben in Höhe von 301,09 € wie im Februar ausgegangen. Nach alldem ist die Forderung in der ausgeurteilten Höhe nicht erloschen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der darüberhinausgehende, vom Kläger geltend gemachte Betrag ist nicht begründet; er geht über den streitigen geldwerten Vorteil hinaus, der zunächst auf den Bruttobetrag zwecks Versteuerung hinzugerechnet und dann vom Nettoauszahlbetrag wieder abgezogen wird. IV. Der Kläger hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus §§ 7 Abs. 4, 5 Abs. 1 b, 11 BUrlG in Höhe von 1.869,23 € brutto für unstreitig aufgerundet neun Urlaubstage ausgehend von einem Tagessatz von 207,70 € brutto (4.500 € multipliziert mit 3, dividiert durch 65). Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. V. Auf weitere geltend gemachte Vergütungsansprüche oder Schadensersatzansprüche auf bzw. ausgehend von einer Vergütung von monatlich 6.465,13 € brutto sowie eine darauf basierend berechnete Urlaubsabgeltung hat der Kläger nicht. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht gegeben. Der Anspruch ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag iVm §§ 242, 162 BGB oder aus einer Verletzung der Pflichten im Rahmen des Vertragsschlusses. Selbst wenn die Beklagte wie der Kläger behauptet, dem Kläger die Erreichung einer Prämie von jährlich 43.981,59 € brutto als realistisch dargestellt hat, hat sie entgegen der Auffassung des Klägers kein entsprechendes – schon gar nicht ein monatliches - Leistungsversprechen abgegeben. Die Beklagte hat sich nach den alsdann getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht verpflichtet, ein Bruttomonatsgehalt von 6.465,13 € an den Kläger zu zahlen. Tatsächlich vereinbart wurde ein monatliches Grundgehalt von 2.800 € brutto nebst einer monatlichen Abschlagszahlung in Höhe von 1.700 € brutto auf die vereinbarte Prämienregelung. Die tatsächlich erreichte Prämie sollte zum 15. August und zum 15. Februar – also halbjährig - abgerechnet und gezahlt werden. Der nach dem Gespräch geschlossene Arbeitsvertrag nebst Anlage ist insofern auch nicht unklar. Insbesondere ist die Anlage zum Arbeitsvertrag mit „Beispiel-Prämie“ überschrieben; in dem Berechnungs beispiel wäre – bei Erreichung der dort genannten Parameter - ein Jahresgehalt von 77.581,59 € brutto zu erwarten. Eine Verpflichtung zur Zahlung exakt dieser Vergütung ergibt sich daraus gerade nicht. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich die Beispiel-Prämie auf ein Jahr bezieht und es naturgemäß zu Beginn des Arbeitsverhältnisses einiger Zeit bedarf, entsprechende Umsätze zu akquirieren. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand jedoch insgesamt nur 3,5 Monate. Eine Haftung der Beklagten in Höhe der Differenz zu einer Monatsvergütung von 6.465,13 EUR für diese 3,5 Monate als Schadensersatz ist insofern auch nicht gegeben - unabhängig von einer Pflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf ein Nichterreichen der Umsatzziele durch den Kläger, die zudem auch nicht konkret dargelegt wurde. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO im Urteil festzusetzen und entspricht hinsichtlich Klageantrag 1 der Vergütungsdifferenz des streitigen Zeitraums sowie im Übrigen den bezifferten Klageanträgen.