Beschluss
23 BV 95/25 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2025:0505.23BV95.25.00
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Tenor
1. Zum Vorsitzenden einer betrieblichen Einigungsstelle mit dem Regelungsgegen-
stand „Festlegung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für den Zeitpunkt
des Beginns und Endes der Arbeitszeit der Arbeitnehmer maßgebend ist", wird
Dr. F. , bestellt.
2. Die Zahl der Beisitzer wird für die Arbeitgeberin und den Betriebsrat auf jeweils zwei
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Zum Vorsitzenden einer betrieblichen Einigungsstelle mit dem Regelungsgegen- stand „Festlegung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Arbeitszeit der Arbeitnehmer maßgebend ist", wird Dr. F. , bestellt. 2. Die Zahl der Beisitzer wird für die Arbeitgeberin und den Betriebsrat auf jeweils zwei festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle. Die Beteiligte zu 2. (nachfolgend Arbeitgeberin) ist ein weltweit tätiges Logistikunternehmen und beschäftigt in Deutschland etwa 20.000 Arbeitnehmer. Der antragstellende Betriebsrat ist für einen Betrieb der Beteiligten zu 2. gebildet, der u.a. auf dem Gelände des Flughafens K/B etwa 3.000 Arbeitnehmer in großen Frachthallen mit Logistikdienstleistungen beschäftigt. Für die Arbeitnehmer, die den Betrieb mit dem Automobil erreichen möchten, hat die Arbeitgeberin vom Flughafenbetreiber Parkplätze außerhalb ihres Betriebsgeländes gemietet, die sie ihren Arbeitnehmern kostenfrei zur Verfügung stellt. Der u.a. von ca. 1.000 Nachtschichtarbeitnehmern genutzte Parkplatz P5 liegt unmittelbar neben einer der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen des Flughafens, die auch alle Arbeitnehmer der auf dem Flughafengelände tätigen Unternehmen passieren müssen. Nach Durchlaufen dieser Sicherheitskontrolle sind weitere mind. 1000 Meter bis zum Betriebsgelände zurückzulegen, für das Zurücklegen der Strecke bietet die Arbeitgeberin die Nutzung eines Shuttlebusverkehrs des Flughafens an. Die Parkfläche P5 wird ab ca. August 2025 innerhalb einer geplanten Bauphase von ca. 2 Jahren vom Flughafenbetreiber mit einem Parkhaus bebaut. Daher bietet die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern für die Baudauer die Nutzung der Parkfläche P3 an, die – anders als der Platz P5 - etwa 1400 Meter von der Sicherheitskontrolle entfernt liegt. Für den Weg von der Parkfläche P3 bis zur Sicherheitskontrolle bietet sie ebenfalls die Nutzung eines Shuttlebusverkehrs an. Der Betriebsrat geht durch diese Verlagerung von einer deutlichen länger dauernden Wegezeit bis zur Sicherheitskontrolle aus. Für den Weg von der Sicherheitskontrolle bis zum Betrieb nimmt die Arbeitgeberin eine Durchschnittsdauer bei üblichem Personenaufkommen von ca. 10-15 Minuten an, der Betriebsrat macht hingegen geltend, in Einzelfällen könnte die Zeit pro Strecke annähernd eine halbe Stunde dauern, zuzüglich der vom Parkplatz P3 bis zur Sicherheitskontrolle zurückzulegenden Zeit. Die Betriebspartner haben verschiedene Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit geschlossen, u.a. die der gewerblichen Arbeitnehmer (Bl. 79ff., 107ff. dA.), die der gewerblichen, teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer (Bl. 55ff. dA.), die der Abteilung Transit (Bl. 68ff. dA.) und der Abteilung Brokerage (Bl. 95ff. dA.), des Bereichs Rating der Abteilung Brokerage (Bl. 98f. dA.) sowie der Abteilung Plant Engineering (Bl. 100ff. dA.) Unter dem 22.01.2025 forderte der Betriebsrat anlässlich der veränderten Situation hinsichtlich des Parkplatzes P5 die Arbeitgeberin zu Verhandlungen auf, deren Beantwortung streitig ist. Unter dem 12.02.2025 erklärte der Betriebsrat das Scheitern der Verhandlungen und forderte die Arbeitgeberin bis zum 19.02.2025 zur einvernehmlichen Bildung einer Einigungsstelle auf. Dies lehnte sie unter dem 17.03.2025 ab. Der Betriebsrat behauptet, am 25.03.2025 sei zu der Sitzung des zuständigen Betriebsausschusses am 31.03.2025 sei eingeladen worden. Die Tagesordnung sei am 28.03.2025 den Eingeladenen übermittelt worden, darunter die Tagesordnungspunkte 7 und 8. Tagesordnungspunkt Nr. 7 hätte gelautet: „ Beschlussfassung zur Einleitung eines Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens gemäß § 100 ArbGG mit dem Regelungsgegenstand „Arbeitszeit“, Beratung, eventuell Beschlussfassung “. Tagesordnungspunkt Nr. 8 hätte gelautet: „Beschlussfassung zur Beauftragung der Rechtsanwälte der Kanzlei Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht,, , als Verfahrensbevollmächtigte mit der Einleitung und Durchführung des Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens, Beratung, eventuell Beschlussfassung .“ In der Sitzung am 31.03.2025 sei dann zu Tagesordnungspunkt Nr. 7 beschlossen worden: „ Der Betriebsausschuss der U. für den Betrieb C., stellt zur Beschlussfassung, ein Einigungsstelleneinsetzungsverfahren gemäß § 100 ArbGG einzuleiten. Hintergrund ist der Folgende: Im Rahmen seiner Sitzung vom 12.02.2025 hat der Betriebsrat die Beschlüsse gefasst, die Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand „Arbeitszeit“ für gescheitert zu erklären und sodann die Einigungsstelle anzurufen. Nach dem Beschluss vom 12.02.2025 soll die Einigungsstelle aus jeweils fünf Beisitzern und dem Vorsitzenden der Einigungsstelle, Herrn Dr.F., bestehen. Mit Schreiben vom 19.02.2025 teilte Frau Fr. mit, dass sie unter anderem die vorgenannten Beschlüsse an die Rechtsanwälte der Arbeitgeberseite zur Überprüfung und Bearbeitung sowie zur Kontaktaufnahme mit der Kanzlei weitergeleitet habe. Nach zwischenzeitlicher „Erinnerung“ durch die Kanzlei teilt die Arbeitgeberin durch ihre Rechtsanwälte mit Schreiben vom 17.03.2025 sodann mit, dass mit der Einrichtung der Einigungsstelle kein Einverständnis bestehe. Es bestünden bereits keine Mitbestimmungsrechte. Die Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 100 ArbGG ist daher zwingend geboten. Die Einigungsstelle soll entsprechend des Beschlusses vom 12.02.2025 besetzt sein “. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt Nr. 8 habe gelautet: „ Der Betriebsausschuss stellt zur Beschlussfassung die Rechtsanwälte der Kanzlei Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht, , als Verfahrensbevollmächtigte mit der Einleitung und Durchführung des Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens zu beauftragen. Die Beauftragung der Rechtsanwälte als Verfahrensbevollmächtigte erfolgt für die Einleitung und Durchführung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens in der oben genannten Angelegenheit sowie für die Vornahme und Wahrnehmung der erforderlichen Verfahrenshandlungen. Der Beschluss umfasst insbesondere die Befugnis, sämtliche sachdienlichen Anträge zu stellen und im Bedarfsfall zurückzunehmen sowie die Vollmacht ganz oder teilweise auf Andere zu übertragen (Untervollmacht). Die Rechtsanwälte erhalten für ihre Tätigkeit eine Verfügung in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG. “ Weiter behauptet der Betriebsrat, dass sämtliche geladenen Mitglieder des Betriebsausschusses, nämlich acht in Person anwesend waren, sowie ein weiteres geladenes Mitglied in Person des Ersatzmitgliedes. Beide Beschlüsse seien einstimmig gefasst worden. Der Betriebsrat meint, da sich die Wegezeit bis zur Sicherheitskontrolle durch die Parkplatznutzung P3 deutlich verlängert habe, und zudem bis zu einer halben Stunde Wegezeit von der Sicherheitskontrolle bis zum Betrieb anfalle, sei gerade bei Teilzeitkräften ein ganz unverhältnismäßig zeitaufwendiger Arbeitsweg gegeben. Diesbezüglich stehe ihm ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu, weil die Wegezeiten ab dem Moment des Abstellens eines Fahrzeuges, jedenfalls nach Passieren der Sicherheitskontrolle Arbeitszeit seien. Diesen Aspekt regelten auch die bestehenden Betriebsvereinbarungen nicht, die daher keine Sperrwirkung entfalteten. Der Antragsteller beantragt, 1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Festlegung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Arbeitszeit maßgebend ist, wird Herr Dr. F, bestellt. 2. die Zahl der Beisitzer wird auf jeweils fünf pro Seite festgelegt. Die Beteiligte zu 2. beantragt die Anträge zurückzuweisen. Sie meint, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, da es sich bei der Strecke bis zu ihrem Betrieb – vor und nach der Sicherheitskontrolle – ganz eindeutig um den privaten Arbeitsweg handele und daher ein Mitbestimmungsrecht fehle. Jedenfalls entfalteten die bestehenden Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit eine Sperrwirkung hinsichtlich weiterer Mitbestimmung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Anhörung Bezug genommen. II. Das Gericht hatte dem Beschlusstenor entsprechend gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 ArbGG iVm. § 76 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BetrVG den Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen und die Zahl der Beisitzer festzulegen. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist ordnungsgemäß eingeleitet worden und das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. a) Das vorliegende Verfahren ist vom Betriebsrat gem. § 100 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. §§ 80 bis 84 ArbGG ordnungsgemäß eingeleitet worden. Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrages ist auch die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung des Betriebsrats (vgl. BAG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 – 7 ABR 62/05, juris, Rn. 12; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 26 TaBV 1298/11 –, Rn. 34, juris). Diesbezüglich gilt nicht der Offensichtlichkeitsmaßstab des § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, s. statt aller: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 1 TaBV 11/21 –, Rn. 48, juris, mwN. Soweit die Arbeitgeberin – schlagwortartig, Bl. 50 dA. - die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats gerügt hatte, hat der Betriebsrat im Termin die Zuständigkeit des gem. § 27 BetrVG gebildeten neunköpfigen Betriebsausschusses behauptet und zu dessen Beschlussfassung im Einzelnen vorgetragen. Zusätzlich zum mündlichen Vortrag hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats ein diesbezügliches Dokumentenkonvolut zur Einsicht des Gerichts und des Bevollmächtigten der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt. Daraufhin hat die Arbeitgeberin sich weiterhin allgemein auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückgezogen und weder die Zuständigkeit des Betriebsausschusses konkret bestritten, noch hat sie zur Rechtzeitigkeit der Ladung oder zu deren Inhalt Ausführungen gemacht, die der Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung des Betriebsrats entgegenstehen würden. Sie hat auch nicht die Behauptungen des Betriebsrats, der Betriebsausschuss habe am 31.03.2025 einstimmig die Einleitung des Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens und die entsprechende Beauftragung ihrer Verfahrensbevollmächtigten beschlossen, konkret bestritten. Es bestand daher kein Anlass für das Gericht, gem. § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG weitere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. b) Auch das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Dieses wird zum Zweck der Verhinderung einer Blockade des Einigungsstellenverfahrens durch den verhandlungsunwilligen Teil bereits dann angenommen, wenn sich der Antragsteller vergeblich um Verhandlungen bemüht hat oder diese gescheitert sind (statt aller Vogelsang in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Auflage 2024, § 100 ArbGG, Rn. 3; Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl. 2022, § 100 Rn. 21 mwN.) Im zu entscheidenden Fall sind jedenfalls Verhandlungen unstreitig gescheitert. 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann der Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden nur bei offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle zurückgewiesen werden. Daran fehlt es hier, sowohl unter dem Gesichtspunkt des Mitbestimmungsrechts als auch unter dem Gesichtspunkt der Sperrwirkung bestehender Betriebsvereinbarungen. a) Eine offensichtliche Unzuständigkeit gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG liegt hinsichtlich eines fehlenden Mitbestimmungsrechts gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht vor. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (statt aller: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2021 – 3 TaBV 18/21 –, Rn. 29, juris). Daran gemessen, fehlt es an der sofortigen Erkennbarkeit einer Nichtzuständigkeit der Einigungsstelle. Dies ergibt sich bereits daraus, dass derzeit beim Bundesarbeitsgericht eine Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Januar 2025 unter dem Az. 5 AZR 75/25 anhängig ist, das ebenfalls zum Gegenstand hat, ob lange Wegezeiten auf einem Flughafengelände als Arbeitszeit zu gelten haben. Darin hatte das Landesarbeitsgericht die Revision gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG unter ausdrücklichem Hinweis darauf zugelassen, dass „ nicht hinreichend geklärt [erscheine], ob die maßgebliche Eigenart des Betriebs, wie große Entfernungen und erhebliche Dichte von Verhaltensregeln usw., eine Abweichung von den bisherigen Urteilen des 5. Senats rechtfertigen. “, juris-Rn. 113. Obwohl die Entscheidung des Hess. Landesarbeitsgerichts – anders als hier - Arbeitnehmer des Flughafenbetreibers betrifft, unterscheidet das Gericht in seinem Hinweis nicht danach, ob die nach seiner Auffassung fehlende Klärung sich nur auf Eigenkräfte des Flughafenbetreibers bezieht oder auch auf Arbeitnehmer anderer dort ansässiger Unternehmen. Einer solche Unterscheidung fehlte auch der sachliche Anhalt, denn große Entfernungen bis zu der der nach der Rspr. des 5. Senats grds. maßgeblichen Stelle, an der die Arbeit beginnt (vgl. bspw. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. September 2012 – 5 AZR 678/11, juris-Rn. 23), fallen für alle Arbeitnehmer an.Daran ändert auch nichts, dass das Urteil des Hess. Landesarbeitsgerichts in erster Linie die Frage der Vergütungspflicht von Arbeitszeit betrifft. Für das Bestehen oder den Umfang des MBR kommt es auf die vergütungsrechtliche Einordnung dieser Zeiten grds. ebenso wenig an wie auf deren Einordnung nach dem Arbeitszeitgesetz. Für die Wegezeit fehlt den Betriebsparteien die Regelungskompetenz (Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 87 Rn. 92, beck-online). Allerdings erfasst das Mitbestimmungsrecht seinem Zweck nach nur nicht die vom Arbeitnehmer selbst zu bestimmenden Wegezeiten, wohl aber wird sie verteilungsfähige Arbeitszeit, wenn die Arbeit im Betrieb aufzunehmen ist und der Arbeitnehmer dort innerbetriebliche Wege zum Arbeitsplatz zurücklegt (Fitting aaO). Es erscheint von der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt, ob dies auch so sein kann, wenn die Wege zwar nicht innerbetrieblich zurückzulegen sind, aber auf einem Gelände, das – anders als der normale Arbeitsweg – bereits gesichert umschlossen ist und erst den Weg zum Betrieb ermöglicht. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Arbeitnehmer mindestens ab der Sicherheitskontrolle durch den Flughafen einem langen und maßgeblich fremdbestimmten Arbeitsweg unterworfen sind, ist – soweit ersichtlich – nicht abschließend geklärt, ob mitbestimmte Arbeitszeit vorliegt. Der Zweck des Mitbestimmungsrechts von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG besteht nämlich darin, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen. Das Mitbestimmungsrecht betrifft dementsprechend die Lage der Grenze zwischen Arbeitszeit und Freizeit (BAG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 1 ABR 71/13 –, Rn. 22, juris). Jedenfalls den Weg ab der Sicherheitskontrolle im Ergebnis der Freizeit zuzurechnen, erscheint allenfalls als möglich, jedoch nicht als sicher. Dies gilt umso mehr, als – anders als im Normalfall - dieser Hin- und Rückweg bei auf dem Flughafengelände beschäftigten Teilzeitkräften der Arbeitgeberin einen solchen zeitlichen Umfang annehmen kann, dass er deren vereinbarter Arbeitszeit einen erheblichen Zeitanteil hinzufügt. b) Eine offensichtliche Unzuständigkeit gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sperrwirkung bestehender Betriebsvereinbarungen vor. Richtig ist zwar der Verweis der Arbeitgeberin darauf, dass nach vorherrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur eine das Thema der Einigungsstelle bereits abschließend regelnde Betriebsvereinbarung im Zeitraum ihrer normativen Geltung die erneute Ausübung des Mitbestimmungsrechts und damit auch die Zuständigkeit einer Einigungsstelle zum selben Thema sperrt, woraus deren offensichtliche Unzuständigkeit resultiere, s. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2021 – 3 TaBV 18/21 –, juris-Rn. 39, mit zahlr. Nachw. Die Annahme einer uneingeschränkten Sperrwirkung einer gültigen, das streitige Regelungsthema abschließend behandelnden Betriebsvereinbarung ist allerdings nicht unumstritten. Nach einer nicht nur vereinzelt vertretenen Gegenansicht ist eine solche Sperrwirkung nicht gegeben in Fällen der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (LAG Köln, Beschluss vom 5. März 2009 – 13 TaBV 97/08 –, juris-Rn. 36f.; Hess. LAG, Beschluss vom 20.05.2008 - 4 TaBV 97/08, juris-Rn. 19; LAG Köln, Beschluss vom 06.09.2005 - 4 TaBV 41/05, juris-Rn. 7 ff.). Noch weitergehender wird darüber hinaus teilweise vertreten, dass sogar generell dann, wenn eine Partei aufgrund nachträglicher Entwicklungen eine Neuregelung durchsetzen wolle und kein Fall rechtsmissbräuchlichen Vorgehens gegeben sei, eine die bisherige und noch geltende Betriebsvereinbarung ablösende Nachfolgeregelung über die Anrufung der Einigungsstelle und deren Spruch erreicht werden könne (LAG Köln, Beschluss vom 23.01.2007 - 9 TaBV 66/06, juris, Rz. 46ff., 50; wohl auch Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 6 TaBV 14/06 –, juris-Rn. 32; Wiese / Kreutz / Oetker / Raab / Weber / Franzen / Gutzeit / Jacobs / Schubert, GK-BetrVG - Kommentar, 12. Auflage 2022, § 76 BetrVG, Rn. 74). An dem gemessen, sperren die geschlossenen Betriebsvereinbarungen die Mitbestimmung des Betriebsrats jedenfalls nicht offensichtlich. Es ist nicht ohne Weiteres erkennbar, ob die abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen eine Mitbestimmung sperren. Die Arbeitgeberin hat ihre Betriebsvereinbarungen lediglich als Anlagenkonvolut eingereicht und sich nicht der Mühe unterzogen, vorzutragen, ob diese überhaupt für alle Arbeitnehmer des Betriebs die Arbeitszeit regeln oder nur für einen Teil. Ebenso wenig hat sie dazu vorgetragen, ob darin die Ortsfrage des Arbeitszeitbeginns oder –endes überhaupt geregelt ist. Jedenfalls erscheint es aufgrund der unstreitigen nachträglichen Entwicklungen hinsichtlich der Parkplätze P3/P5 als möglich, dass der Betriebsrat ein nachträglich gesteigertes Interesse an der Regelung hat und sich diesbezüglich auf ein Mitbestimmungsrecht berufen kann. Schließlich hat die Arbeitgeberin selbst nicht eingewendet, der Betriebsrat würde sich rechtsmißbräuchlich verhalten. 3. Als Vorsitzenden hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten den beantragten Vorsitzenden Dr. F. eingesetzt. a) Der Vorsitzende der Einigungsstelle muss unparteiisch sein und sollte die notwendige Rechts- und Sachkunde besitzen ((ErfK/Koch, 25. Aufl. 2025, ArbGG § 100 Rn. 6, beck-online). Die Feststellung der Unparteilichkeit ist dabei in erster Linie Sache des Arbeitsgerichts, es hat aber nur eine solche Person zu bestellen, die das Vertrauen beider Betriebspartner genießt (Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 76 Rn. 37f., beck-online). b) Herr Dr. F. besitzt schon wegen des viele Jahre von ihm ausgeübten Amtes als Richter am Arbeitsgericht die erforderliche Rechts- und Sachkunde. Die Beteiligten haben keine Einwände gegen seine deswegen zu unterstellende Unparteilichkeit vorgebracht, darüber hinaus sind auch keine bekannt. 4. Die Einigungsstelle ist mit je zwei Beisitzern pro Seite zu besetzen. Die angemessene Zahl der Beisitzer hängt von den betrieblichen Verhältnissen ebenso wie von der streitigen Sache selbst ab (Komplexität, Anzahl der Betroffenen, Zumutbarkeit der Kostenlast). Für die Angemessenheit der zugesprochenen zwei Beisitzer für den Regelfall spricht, dass jede Seite Gelegenheit hat, einen externen Beisitzer und einen solchen aus den Reihen der Betriebsangehörigen zu bestimmen, um betriebsfremde und interne Kenntnisse in die Einigungsstelle einzubringen (Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl. 2022, § 100 Rn. 56). Zudem geht es lediglich um eine punktuelle Frage aus dem Gesamtthema Arbeitszeit. Soweit der Betriebsrat geltend gemacht hat, eine Beisitzerzahl von fünf sei erforderlich, um „unterschiedliche Interessen der Mitglieder in Ausgleich zu bringen“, hat er auf die entsprechende Rüge der beantragten Beisitzerzahl durch die Arbeitgeberin nicht erläutert, warum zwei Beisitzer auf seiner Seite nicht in der Lage sein würden, unterschiedliche Gremieninteressen vertreten zu können. 5. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.