Urteil
1 Ca 3111/06 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGKR:2007:0412.1CA3111.06.00
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Leitsätze
1. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG setzt zu seiner Entstehung voraus, dass der Arbeitnehmer das Angebot auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin annimmt. Eine Kündigung des Arbeitnehmers, die das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet, steht dem entgegen.
2. Der Anspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG entsteht erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 6.204,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG setzt zu seiner Entstehung voraus, dass der Arbeitnehmer das Angebot auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin annimmt. Eine Kündigung des Arbeitnehmers, die das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet, steht dem entgegen. 2. Der Anspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG entsteht erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 6.204,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten jetzt noch darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Abfindung nach § 1a KSchG zusteht. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 29.09.2006 das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Wirkung zum 30.11.2006. Sie bot im dem Kündigungsschreiben an, eine Abfindung in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 29.09.2006 (Blatt der Akten) Bezug genommen. Die Klägerin verdiente im Monat einen Betrag in Höhe von 3.102,00 € brutto. Ihr Abfindungsanspruch hätte sich demnach auf einen Betrag in Höhe von 6.204,00 € belaufen. Nach Erhalt des Kündigungsschreibens erfolgte durch die Klägerin eine Kündigung mit Schreiben vom 28.09.2006 zum 31.10.2006. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist seit dem 31.10.2006 beendet. Im Kammertermin vom 12.04.2007 schlossen die Parteien Teilvergleiche hinsichtlich der Entfernung von Abmahnungen, der Zeugniskorrektur w.. Auszahlung eines einbehaltenen Betrages. Die Klägerin meint, die Beklagte sei verpflichtet, ihr die Abfindung gemäß Kündigungsschreiben vom 29.09.2006 zu zahlen. Sie habe das Angebot, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden, angenommen. Sie erhob keine Kündigungsschutzklage. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 6.204,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2006 auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, es habe nicht dem Wunsch der Klägerin entsprochen, nach Maßgabe des Kündigungsschreibens der Beklagten auszuscheiden. Die Rosinentheorie würde für die Klägerin nicht eingreifen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- w.. Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. F. n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.204,00 € brutto nach § 1a Abs. 1 KSchG zu. Die Beklagte hat in ihrem Kündigungsschreiben vom 29.09.2006 eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen. Sie hatte der Klägerin darin auch das Angebot unterbreitet, zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens eine Abfindung in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern zu zahlen. Das arbeitgeberseitige Angebot beinhaltete nach Auffassung der Kammer zwingend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2006 (Ende der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist). Dieses Angebot hat die Klägerin jedoch nicht angenommen. Sie übergab der Beklagten nach Erhalt der arbeitgeberseitigen Kündigung ihr Kündigungsschreiben vom 28.09.2006. Darin sprach sie eine Kündigung zum 31.10.2006 aus. Selbst wenn man hierin eine Annahme des Angebotes seitens der Klägerin sehen wollte, so wäre dies nach § 150 Abs. 2 BGB eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Das Arbeitsverhältnis sollte nicht mit dem 30.11.2006, sondern vielmehr mit dem 31.10.2006 enden. Ein solches etwaiges Angebot konnte die Beklagte nicht annehmen. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, gerichtet an den Vertragsgegner, dass das Vertragsverhältnis nicht fortgesetzt wird (BAG, Urteil vom 15.03.2001 - 2 AZR 705/99 - AP Nr. 26 zu § 620 BGB Bedingung). Schließlich ist der Anspruch auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin gar nicht entstanden. Der Anspruch entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist , § 1a KSchG (KR- Spilger, 8. Aufl., § 1a KSchG Rn 86; Giesen/Besgen, NJW 2004, 185 ff). Es handelt sich hierbei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes um die arbeitgeberseitige Kündigung. Das Arbeitsverhältnis des Parteien hat aber aufgrund der Kündigung der Klägerin sein Ende gefunden w.. zwar vor Ablauf der arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. Rolfs