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Urteil

3 Ca 1125/07 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGKR:2007:0801.3CA1125.07.00
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Leitsätze

Die Vereinbarung in einem Formulararbeitsvertrag, wonach der Mitarbeiter im Fall vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses Gehaltszahlungen zurückzahlen muss, weil er zu Förderungszwecken in Abteilungen einegesetzt wurde, in denen seine Arbeitskraft nicht voll verwertbar war, ist unwirksam.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

Streitwert: 17.165,98 €

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vereinbarung in einem Formulararbeitsvertrag, wonach der Mitarbeiter im Fall vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses Gehaltszahlungen zurückzahlen muss, weil er zu Förderungszwecken in Abteilungen einegesetzt wurde, in denen seine Arbeitskraft nicht voll verwertbar war, ist unwirksam. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin. Streitwert: 17.165,98 € Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten. Der Beklagte war bis 31.01.2007 Mitarbeiter der Klägerin. Nach Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann war der Beklagte zunächst in Vollzeit als Angestellter auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.01.2002 tätig. Unter dem 04.03.2002 wurde die Arbeitszeit befristet für die Dauer eines vom Beklagten aufgenommenen Studiums der Wirtschaftswissenschaften, längstens bis zum 30.09.2007, auf 40 % einer Vollzeitkraft reduziert. In der dem Beklagten im Mai 2002 überreichten Information zum 40 %-Vertrag heißt es, dass im Hauptstudium, sofern es möglich ist , ein Einsatz entsprechend den gewählten Studienschwerpunkten erfolgen sollte, um den Transfer der Studieninhalte in die praktische Anwendung zu fördern . Mit der Aufnahme des Hauptstudiums folgte der Abschluss eines Zusatz-Arbeitsvertrages über die Förderung von Mitarbeitern während des Studiums mit Wirkung ab 01.03.2004, datiert auf den 03.05.2004. Darin blieb es bei der befristeten Reduzierung des Arbeitszeit auf 40 % einer Vollzeitkraft. Vergütet wurde diese Arbeitsleistung mit zuletzt 797,42 € brutto im Monat. Darüber hinaus enthielt der Zusatzvertrag folgende Bestimmungen: § 5 Leistungen der T. Neben der Teilzeitbeschäftigung und der in der Präambel genannten Förderung erhält der Mitarbeiter eine zusätzliche Förderung nach Stufe A. Diese Stufe besteht, sofern die innerbetrieblichen Belange nicht entgegenstehen, aus: Einsatz im Grundstudium im Kundenbereich Im Hauptstudium Einsatz gemäß der abgestimmten Studien-Schwerpunkte Begleitung der Diplomarbeit (Hierbei sind besondere Datenschutzbestimmungen zu beachten). Übernahme der Semestergebühren gegen Vorlage der Quittungen Literaturzuschuss pro Semester bis maximal Euro 60,00 gegen Vorlage von Quittungen 2 Tage Sonderurlaub pro Semester zur Vorbereitung von Prüfungsleistungen § 6 Leistungen des Mitarbeiters 1. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die ihm im Rahmen des Studiengangs gebotene Fortbildungsmaßnahme nach besten Kräften wahrzunehmen. Er wird, soweit nicht im Einzelfall dringende dienstliche oder zwingende persönliche Gründe entgegenstehen, insbesondere sich gewissenhaft auf die einzelnen Klausuren und die mündlichen Prüfungen vorbereiten an den für ein erfolgreiches Abschließen des Studiums erforderlichen Klausuren teilnehmen und die Diplomarbeit anfertigen, die Diplomprüfung ablegen. 2. Der Mitarbeiter informiert die T. zu Beginn eines jeden Semesters über den Studienstand. Dabei teilt er insbesondere mit Kursbelegung des nächsten Semesters Vorgesehene Klausur-Teilnahme des nächsten Semesters Noten der bestandenen Klausuren des abgelaufenen Semesters Ergebnisse weiterer Prüfungsleistungen des Grund- und Hauptstudiums (insbesondere Noten der Vordiplomprüfung und evtl. mündlicher Ergänzungen). Auf Verlangen der T. hat der Mitarbeiter nicht bestande Prüfungsleistungen zu wiederholen. § 7 Ersatzpflicht Der Mitarbeiter hat der T. L. die Leistungen nach § 5 dieser Vereinbarung, die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Studium oder dem Arbeitsverhältnis entstanden sind, zu ersetzen. Dies gilt dann, wenn er während des Förderzeitraums auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden exmatrikuliert oder relegiert wird, oder die Prüfungsleistung nicht ablegt bzw. im Falle des Nichtbestehens die Prüfung trotz Verlangens der T. nicht wiederholt oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Bei der Ermittlung der Ersatzpflicht wird in der Förderstufe A folgendes unterstellt: Die Gehaltszahlung wird während der Dauer des Hauptstudiums zur Hälfte pauschal angesetzt. Alle anderen Leistungen werden im vollen Umfang angerechnet. Scheidet der Mitarbeiter auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des Studiums aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er der T. für jeden Kalendermonat, der an diesem Zeitraum fehlt, 1/24 der in § 5 genannten Leistungen zu erstatten. Zeiten, in denen der Mitarbeiter für volle Kalendermonate keine Bezüge von der T. L. erhält, werden mit einem Drittel auf die Verpflichtungszeit angerechnet. Ab 2004 wurde der Beklagte zunächst ein Jahr im Vorstandssekretariat und dann für etwa zwei Jahre in der Abteilung Finanzen und Controlling eingesetzt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2007 in der Absicht zu promovieren. Sein Studium schloss er zum 31.03.2007 ab. Die Klägerin verlangte 50 % der ab dem 01.03.2004 gezahlten Gehälter zurück und bot dem Beklagten unter dem 08.02.2007 schriftlich verschiedene Rückzahlungsmodalitäten an. Der Beklagte wies die Forderung zurück. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte entsprechend der vertraglichen Regelung nur 50 % seiner Arbeitszeit als Arbeitskraft eingesetzt war und in der übrigen Zeit eine spezielle Förderung erfahren habe, da der Einsatz in Abteilungen erfolgt sei, die der Qualifizierung des Beklagten dienten. Auch die Rücksichtnahme bei der Festlegung der Arbeitszeiten, - der Beklagte wurde während der Vorlesungszeit nur an einem Tag in der Woche und dafür verstärkt in den Semesterferien eingesetzt, - zeige, dass eine Einbindung des Beklagten in die üblichen Arbeitsabläufe und damit eine volle Verwertung seiner Arbeitskraft nicht möglich war. Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin €17.165,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2007 an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass § 7 des Vertrages vom 03.05.2004 unwirksam sei. Dies folge schon aus dem Umstand, dass der Zusatz-Vertrag etwa zwei Jahre nach Aufnahme des Studiums abgeschlossen wurde. Abgesehen davon stelle die Verpflichtung zur Rückzahlung von Gehältern eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten dar. Eine solche Verpflichtung lasse sich auch nicht eindeutig aus § 7 des Vertrages ablesen, so dass auch das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB der Wirksamkeit der Abrede entgegen stehe. Im Übrigen, so behauptet er, sei die vertragliche Annahme, dass die Hälfte seiner Arbeitszeit lediglich seiner eigenen Fortbildung gedient habe, tatsächlich eine reine Fiktion. Dies ergibt sich seiner Auffassung nach bereits aus dem Zeugnis, das die Klägerin dem Beklagten erteilt hat. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2007 übereinstimmend Alleinentscheidung durch die Vorsitzende beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung von 17.165,98 € besteht mangels wirksamer Anspruchsgrundlage nicht. Eine solche Verpflichtung sieht § 7 des Zusatz-Vertrages vom 03.05.2004 zwar vor und dies auch, anders als der Beklagte meint, mit der erforderlichen Deutlichkeit. Im zweiten Absatz der Regelung wird unmissverständlich erläutert, dass die Gehaltszahlungen zur Hälfte von der Erstattungspflicht erfasst sein sollen. Diese Regelung ist jedoch nach § 307 Abs.1 S.1 i.V.m. Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam. Bei der Regelung im Zusatzvertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs.1 S.1 BGB in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung. Die Regelungen über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen sind einschlägig. Unstreitig ist der Zusatz-Vertrag vorformuliert. Er wurde allen Studierenden auf einer entsprechenden Infoveranstaltung vorgestellt, angeboten und mit dem jeweiligen Studenten ggf. auch so abgeschlossen. Damit unterliegt der von der Klägerin verwandte Vertrag einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Dabei sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen, § 310 Abs.4 S.2 BGB. Die Vereinbarung einer Rückerstattung von Fortbildungskosten ist grundsätzlich möglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen ein Arbeitnehmer sich zur Zurückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet, soweit er vor Ablauf einer bestimmten Frist das Arbeitsverhältnis beendet, grundsätzlich zulässig (BAG, 23.01.2007, 9 AZR 482/06, BeckRS 2007 4; 21.11.2002, 6 AZR 77/01, EzA § 611 BGB 2002 Ausbildungsbeihilfe Nr 2). § 7 des Zusatz-Vertrages ist hingegen bereits deshalb unwirksam, weil der Abschluss nach Aufnahme des Studiums durch den Beklagten erfolgte. Rückzahlungsklauseln sind dann wirksam, wenn sie bei Abwägung aller Einzelumstände dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sind und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigendem Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung hat sich vor allem daran zu orientieren, ob und inwieweit dem Arbeitnehmer eine wirtschaftliche, den Marktwert seiner Arbeitskraft erhöhende Ausbildung zufließt. Das muss der Arbeitnehmer vor dem Besuch der Fortbildungsveranstaltung erkennen können. Nur dann ist er in der Lage abzuwägen, ob die mit der Teilnahme verbundenen beruflichen Vorteile die finanziellen Belastungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses rechtfertigen oder eine entsprechende zeitlich begrenzte Bindung seinen Interessen entspricht. Dazu muss die Vereinbarung zum Grund und zum Umfang der Rückzahlungsverpflichtung eindeutig sein. Der Arbeitnehmer muss die Folgen, die sich für ihn aus dem Abschluss einer solchen Vereinbarung ergeben, erkennen können (BAG, 21.11.2002, 6 AZR 77/01, EzA § 611 BGB 2002 Ausbildungsbeihilfe Nr 2). Die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn dem Beklagten erst nach Abschluss seines Grundstudiums eröffnet wird, dass ein Einsatz in den von ihm gewünschten Abteilungen nur dann in Betracht kommt, wenn er sich mit einer Rückzahlungsklausel belastet. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten. So wurde dem Beklagten vor Aufnahme des Studiums unverbindlich in Aussicht gestellt, dass im Hauptstudium verstärkt ein Einsatz in Abteilungen erfolgen würde, die für seinen Studienschwerpunkt von Interesse sind. Nach Abschluss des Grundstudiums heißt es dann, dass ein Einsatz in den gewünschten Abteilungen den Abschluss eines Zusatz-Vertrages voraussetzt, wobei die entsprechende Verpflichtung der Klägerin nach § 5 des Vertrages ausdrücklich hinter betrieblichen Belangen zurücksteht. Die Klägerin hat also erst zwei Jahre nach Aufnahme des Studiums dem Beklagten deutlich gemacht, dass eine Förderung durch einen Einsatz in studienrelevanten Abteilungen nur bei Eingehung erheblicher Verbindlichkeiten für den Fall vorzeitigen Ausscheidens möglich ist. Nun wäre sicher eine Fortsetzung des Studiums ohne Abschluss des Zusatz-Vertrages möglich gewesen. Die Ergänzung seines Kenntniserwerbs durch entsprechenden Einsatz in der Praxis wäre ihm durch die Klägerin jedoch nicht eröffnet worden, ein Umstand, den die Klägerin dem Beklagten unstreitig bei Aufnahme des Studiums nicht mitteilte. Im Gegenteil, sie stellte, wenn auch unverbindlich, wie sie jetzt betont, bereits vor Aufnahme des Studiums diese Möglichkeit in den Raum. Schwerer wiegt ein weiterer Punkt, in dem ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten gem. § 307 Abs.1 S.1 i.V.m. § 307 Abs.2 Nr.1 BGB liegt. Denn in § 7 des Zusatz-Vertrages greift die Klägerin deutlich in das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung ein, indem sie Gehaltszahlungen kraft vertraglicher Fiktion zur Hälfte zu Fortbildungskosten deklariert. Begründet wird dies von der Klägerin damit, dass der Beklagte bei einem Einsatz in Abteilungen, die seine Studienschwerpunkte berücksichtigen, dort keine voll verwertbare Arbeitskraft sei. Die Frage, wie viel der Beklagte in seiner Arbeitszeit tatsächlich gearbeitet bzw. rein zur Fortbildung genutzt hat, ist nach der Ausgestaltung des Vertrages vollkommen unerheblich. Gerade mit Blick auf die Formulierung in § 5 des Vertrages, der den Vorrang der betrieblichen Belange hervorhebt, heißt das Folgendes: Selbst wenn der Beklagte wegen betrieblicher Belange die gesamte Zeit seines Hauptstudiums als Bankkaufmann und nicht als Trainee eingesetzt worden wäre, hätte eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten eine Rückzahlungspflicht in Höhe der Hälfte seines erzielten Gehalts bedeutet. Der Beklagte hätte dann, obwohl er eine voll verwertbare Arbeitskraft gewesen wäre, nachträglich die Hälfte seiner Arbeitsleistung umsonst erbracht. Doch auch ohne die Einschränkung in § 5 des Zusatz-Vertrages hinsichtlich des Vorranges der betrieblichen Belange hält die Rückzahlungsklausel nach Auffassung der Vorsitzenden einer AGB-Kontrolle nicht stand. Der Beklagte hat unstreitig seine Arbeitsleistung während seiner Teilzeitbeschäftigung weisungsgemäß erbracht und damit seinen Gehaltsanspruch als Gegenleistung hierfür erworben, ohne dass diese Gegenleistung zusätzlich von einer längerfristigen Bindung an den Arbeitgeber abhängig gemacht werden könnte. Die Klägerin verweist auf die zutreffenden Umstände, dass die Leistung des Beklagten nicht vergleichbar mit der eines Hochschulabsolventen gewesen sein kann, zumindest zu Beginn des Hauptstudiums; sein Verdienst war es aber wohl auch nicht. Auch richtig ist der Hinweis der Klägerin, dass der Beklagte von einem Einsatz in den Abteilungen, die seinen Studienschwerpunkten entsprachen, profitierte. Ebenso selbstverständlich gestaltete sich die Beschäftigung anders als bei den sonstigen Beschäftigten in der Abteilung in der Form, dass mehr Sonderaufgaben und weniger Tagesgeschäft bearbeitet wurden und dass eine Einarbeitung erfolgen musste. Dies sind aber doch alles keine Argumente, warum der Beklagte nachträglich die Hälfte seiner erarbeiteten Gehälter zurückzahlen müsste. Diese Besonderheiten führen doch nicht dazu, dass die Leistung des Klägers keine Form der Arbeitsleistung wäre. Das behauptet die Klägerin im Grunde selbst nicht, die die dem Beklagten gewährte Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung bemühen muss, um die eingeschränkte Verwertbarkeit seiner Arbeitskraft zu begründen. Hierbei übersieht die Klägerin in erster Linie, dass das wirtschaftliche Ergebnis der Arbeitsleistung bzw. ihre Verwertbarkeit gerade nicht ausschlaggebend für die Entstehung des arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruchs ist. Der tiefe Eingriff in das Gegenseitigkeitsverhältnis, der auf eine rückwirkende Streichung eines Großteils der Bezüge hinausläuft, ist mit § 307 BGB nicht vereinbar. Eine Regelung, wonach ein Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen die Hälfte seiner Arbeitsleistung umsonst zur Verfügung stellen muss, hätte nach Auffassung der Vorsitzenden auch schon vor dem 01.01.2002 außerhalb der AGB-Kontrolle der einzelvertraglichen Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte nicht standgehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Die Streitwertentscheidung erging gem. §§ 61 Abs.1, 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO und gleichzeitig gem. §§ 63 Abs.2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. Schönbohm