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Urteil

1 Ca 1330/07 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGKR:2007:1011.1CA1330.07.00
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Leitsätze

1. Die Wirksamkeit des Eintritts einer auflösenden Bedingung nach § 21 TzBfG i.V.m. §§ 14 Abs. 1 und 4 TzBfG, 26 BBiG wird nicht davon tangiert, dass im Verwaltungsverfahren ein Nichtzulassungsbescheid aufgehoben wird.

2. Es gibt keinen Schadensersatzanspruch im Wege der Naturalrestitution auf Fortdauer des Praktikumsverhältnisses bis zum endgültigen Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 09.08.2007 wird aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Der Streitwert wird auf 9.472,72 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wirksamkeit des Eintritts einer auflösenden Bedingung nach § 21 TzBfG i.V.m. §§ 14 Abs. 1 und 4 TzBfG, 26 BBiG wird nicht davon tangiert, dass im Verwaltungsverfahren ein Nichtzulassungsbescheid aufgehoben wird. 2. Es gibt keinen Schadensersatzanspruch im Wege der Naturalrestitution auf Fortdauer des Praktikumsverhältnisses bis zum endgültigen Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung. 1. Das Versäumnisurteil vom 09.08.2007 wird aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Streitwert wird auf 9.472,72 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob zwischen ihnen noch ein Praktikantenverhältnis besteht. Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Praktikantenvertrag für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.07.2006 ab. Der Vertrag sah ihre praktische Tätigkeit, die nach der Ausbildungsordnung der staatlichen Anerkennung als Erzieherin vorauszugehen hat, vor. Wegen mangelhafter Leistungen wurde die Klägerin nicht zur Abschlussprüfung, dem so genannten Kolloquium, im Jahre 2006 zugelassen. Die Klägerin beantragte deshalb die Wiederholung des Anerkennungsjahres. Die Parteien schlossen am 21.06.2006 einen Änderungsvertrag. Darin wurde das ursprünglich bis zum 31.07.2006 befristete Praktikantenverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, längstens jedoch um ein Jahr verlängert. Wegen der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf die Ablichtungen Blatt bis der Akten Bezug genommen. Durch Bescheid vom 24.05.2007 wurde die Klägerin vom N.-M.-C. in O. erneut nicht zur Abschlussprüfung zugelassen. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 14.06.2007 mit, dass eine weitere Wiederholung der Prüfung innerhalb der vom Gesetzgeber vorgegebenen Jahresfrist nicht möglich sei. Das Praktikantenverhältnis ende deshalb offiziell mit Ablauf des 24.05.2007. Im Hinblick auf die weitere Tätigkeit der Klägerin in der Kindertageseinrichtung S. würde ihr die Praktikantenvergütung für die Zeit vom 25.05.2007 bis zum 15.06.2007 erhalten bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Ablichtung Blatt der Akten Bezug genommen. Die Bezirksregierung E. hat über den Widerspruch der Klägerin gegen die Nichtzulassung zum Kolloquium mit Bescheid vom 27.07.2007 entschieden. Danach soll Schulleiter des N.-M.-C. in O. es der Klägerin nunmehr ermöglichen, das im Schuljahr 2006/2007 begonnene, aber ab dem 07.11.2006 nicht weiter fortgeführte Berufspraktikum ordnungsgemäß entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu beenden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung Blatt bis der Gerichtsakten Bezug genommen. Im Kammertermin vom 09.08.2007 ist die Klägerin nicht aufgetreten. Es wurde deshalb ein Versäumnisurteil verkündet, mit dem die Klageanträge der Klägerin auf Erfüllung des Praktikantenvertrages vom 01.06.2005 in Form des Änderungsvertrages vom 21.06.2006, die von ihr begehrte Feststellung, dass das Ausbildungsverhältnis nicht durch das Schreiben vom 14.06.2007 beendet worden ist und die Feststellung, dass ab dem 25.05.2007 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, abgewiesen wurden. Gegen das ihr am 14.08.2007 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit einem am 20.08.2007 beim Arbeitsgericht L. eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und die Klage zugleich erweitert. Die Klägerin meint, eine ordnungsgemäße Ausbildung habe seit dem 07.11.2006 nicht mehr stattgefunden. Sie sei durch die Arbeitgeberin schlichtweg kaltgestellt worden. Ihrem Ausbildungsinteresse entspräche nur eine einheitliche Entscheidung sowohl in verwaltungs- als auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht. Ihr Schadensersatzanspruch sei gerichtet auf die komplette Wiederholung des ersten Praktikumswiederholungsjahres. Die schriftliche Beurteilung der Einrichtung S. vom 05.05.2007 sei durch eine wohlwollende Beurteilung zu ersetzen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteil vom 09.08.2007 1. die Beklagte zu verurteilen, den mit ihr abgeschlossenen Praktikantenvertrag vom 01.06.2005 in der Form des Änderungsvertrages vom 21.06.2006 zu erfüllen, 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien abgeschlossene Ausbildungsverhältnis durch das Schreiben der Beklagten vom 14.06.2007 nicht beendet wird, sondern darüber hinaus fortbesteht, 3. hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Parteien ab dem 25.05.2007 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Im Wege der Klageerweiterung beantragt die Klägerin ferner 4. festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien nicht mit Zugang des Bescheids des N.-M.-C. O. vom 24.05.2007 über ihre Nichtzulassung zum Kolloquium beendet wurde, 5. festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien über dem 31.07.2007 hinaus bis zum Abschluss durch endgültiges Bestehen oder durch endgültiges Nichtbestehen der Abschlussprüfung am N.-M.-C. in O.. fortbesteht. 6. die Beklagte zu verurteilen, die schriftliche Beurteilung vom 05.05.2007 durch eine neue wohlwollende Beurteilung zu ersetzen und letztere ihr auszuhändigen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die weitergehende Klage abzuweisen. Am 07.11.2006 habe zwischen der Leiterin der Kindertagesstätte S., Frau O., der Fachlehrerin des N.-M.-C., Frau X. , einer Fachkraft der Einrichtung und der Klägerin ein Gespräch stattgefunden. Man habe dabei gemeinsam festgestellt, dass die Klägerin für den Beruf der Erzieherin nicht geeignet sei und sie sich deshalb um eine andere beruflichen Perspektive kümmern werde. Die Klägerin habe auf die monatliche Praktikantenvergütung nicht verzichten und deshalb das Praktikantenverhältnis nicht vorzeitig beenden wollen. Der Klageantrag zu Ziffer 1. habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Mit Bekanntgabe des Nichtzulassungsbescheides habe das Praktikantenverhältnis sein Ende gefunden. Eine unbefristete Weiterbeschäftigung könne die Klägerin nicht begehren, da ihr dies von keiner Seite zugestanden worden sei. Die weitergehenden, mit der Klageerweiterung vom 20.08.2007 eingeführten Anträge, seien als Klageanträge zum Teil unzulässig, in jedem Fall aber unbegründet. Die Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 27.07.2007 werde bestritten. Zudem könne über die Frage der Beendigung des privatrechtlichen Praktikantenverhältnisses nicht durch den öffentlichrechtlichen Bescheid entschieden werden. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin sei aufgrund des gesetzlichen Anspruchssauschlusses in § 26 BBiG nicht gegeben. Zudem würde das Gesetz nur maximal einen einjährigen Verlängerungsanspruch einräumen, der der Klägerin gewährt worden sei. Das Praktikantenverhältnis sei infolge des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung beendet. Das Dokument vom 05.05.2007 stelle eine interne Leistungserfassung dar, deren Berichtigung die Klägerin nicht begehren könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 1. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten nicht die mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. begehrte Erfüllung des Praktikantenvertrages vom 01.06.2005 in Form des Änderungsvertrages vom 21.06.2007 zu. Der Klageantrag ist schon nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Norm muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägerin nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die Beklagte abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 14. 12. 1998 - II ZR 330-97 - NJW 1999, 954; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 253 Rn. 13). Die Klägerin reklamiert in ihrer Klageschrift vom 06.06.2007 im Wesentlichen, dass ihr in einem Gespräch am 21.02.3007 mitgeteilt worden sei, eine Beurteilung oder Bewertung ihrer schriftlichen Arbeiten würde nicht mehr vorgenommen und Praxisbesuche zur Reflektion werde es ebenfalls nicht mehr geben. Eine tatsächliche Beschäftigung in der Kindertagesstätte S. fand statt. Die Klägerin hätte deshalb in einer die Vollstreckung ermöglichenden Weise in ihrem Klageantrag aufführen müssen, welche konkrete Erfüllung des Praktikantenvertrages von ihr begehrt wird (Beschäftigungspflicht, Entgelt). Der Klägerin steht auch materiell kein Anspruch auf Erfüllung ihres Praktikantenvertrages mehr zu. Die Parteien haben in dem Vertrag vom 21.06.2006 ihr Praktikantenverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, längstens jedoch um ein Jahr, verlängert. Damit endete das Vertragsverhältnis spätestens mit Ablauf des 31.07.2007. Diese Regelung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes. Nach § 21 Abs. 3 BBiG, der hier über § 26 BBiG entsprechend Anwendung findet, verlängert sich das Praktikantenverhältnis auf das Verlangen der Praktikantin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden worden ist. Die Klägerin war im Juni 2006 infolge mangelhafter Leistungen nicht zum Kolloquium zugelassen worden. Die Vertragsparteien haben daraufhin das ursprünglich bis zum 31.07.2006 befristete Praktikumsverhältnis bis zum 31.07.2007 verlängert. Ein etwa bestehender Anspruch auf Erfüllung des Praktikantenverhältnisses ist damit infolge Zeitablaufs erledigt. Die Kammer hatte die Klägerin gemäß § 139 ZPO hierauf bereits im Kammertermin vom 09.08.2007 hingewiesen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Gerichts ist danach nicht erfolgt. 2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Feststellung zu, dass das zwischen den Parteien abgeschlossene Ausbildungsverhältnis durch das Schreiben der Beklagten vom 14.06.2007 nicht beendet wird, sondern darüber hinaus fortbesteht. Der Antrag bedarf der Auslegung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass gar kein Ausbildungs-, sondern ein Praktikantenverhältnis besteht. Die Klägerin versteht, wie der zweite Halbsatz ihres Antrages ( sondern darüber hinaus fortbesteht ) deutlich macht, das Schreiben der Beklagten vom 14.06.2007 als Willenserklärung. Dies wird dem Charakter des Schreibens jedoch nicht gerecht. Die Beklagte hat - für die Klägerin erkennbar - lediglich ihre Rechtsauffassung mitgeteilt, dass die auflösende Bedingung aus § 2 des Praktikantenvertrages in der Fassung des Änderungsvertrages vom 21.06.2006 eingetreten sei. Damit handelt es sich um eine Wissens- nicht aber eine Willenserklärung. Die Beklagte beruft sich auf den Eintritt einer auflösenden Bedingung. Der Antrag ist daher als Befristungskontrollantrag im Sinne von § 21 TzBfG in Verbindung mit § 17 TzBfG und § 26 BBiG zu interpretieren. In diesem Sinne ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 158 Abs. 2 BGB kann ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen werden. Die Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung richtet sich nach § 21 TzBfG in Verbindung mit §§ 14 Abs. 1 und 4 TzBfG, 26 BBiG. Für die vereinbarte automatische Beendigung des Praktikantenverhältnisses bei der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung bestand ein sachlicher Grund. Die Bedingung entspricht dem Gesetz (§ 21 Abs. 3 BBiG). Die Bedingung ist auch eingetreten. Die vertragliche Vereinbarung ist so auszulegen, dass das Vertragsverhältnis endet, wenn die Klägerin die Wiederholungsprüfung besteht, nicht besteht oder nicht zu ihr zugelassen wird. Mit Bescheid vom 24.05.2007 hat das N.-M.-C. in O.. die Klägerin erneut nicht zum Kolloquium zugelassen. Damit ist die auflösende Bedingung eingetreten. Der Bescheid ist mit seiner Verkündung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wirksam geworden. Seine nachträgliche Abänderung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ändert am Eintritt der auflösenden Bedingung nichts. Eine einmal eingetretene Bedingung kann nicht nachträglich entfallen. Allenfalls hätte die Klägerin einen Wiedereinstellungsanspruch für die Zeit bis zum 31.07.2007 geltend machen können. Dies hat sie jedoch nicht getan. 3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Feststellung dahingehend zu, dass zwischen ihr und der Beklagten ab dem 25.05.2007 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages fehlt es an einer entsprechenden Willenserklärung der Beklagten. Eine solche ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Legt man den Klageantrag dahingehend aus, dass die Klägerin die Feststellung der Existenz eines unbefristeten Praktikantenverhältnisses begehrt, kommt als Rechtsgrundlage zwar grundsätzlich § 24 BBiG in Verbindung mit § 26 BBiG in Betracht. Eine unbefristete Verlängerung des Praktikantenverhältnisses setzte danach voraus, dass am Ende der rechtlichen Beendigung des Praktikantenverhältnisses die Praktikantin am nächsten Arbeitstag erscheint und auf Weisung oder mit Wissen des Vertragspartners oder dessen Vertreters tätig wird. Der Vertreter des Vertragspartners muss zum Abschluss von Verträgen dieser Art befugt sein (ErfK/Schlachter, a.a.O., § 24 BBiG, Rn. 2; BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 662/00 - ZTR 2002, 439 - 446; LAG E., Urteil vom 26.09.2002 - 5 Sa 748/02 - NZA-RR 2003, 175 - 177). Die Klägerin hat unstreitig bis zum 15.06.2007 in der Kindertagesstätteneinrichtung S. in Erfüllung des Praktikantenvertrages gearbeitet. Die Beklagte erhielt nicht sofort Kenntnis über den Bescheid vom 24.05.2007 seitens des N.-M.-C. in O. . Der Klägerin war deshalb bereits im Gütetermin vom 03.07.2007 seitens der Vorsitzenden aufgegeben worden, dazu vorzutragen, welcher vertretungsberechtigter Mitarbeiter der Beklagten mit ihr ein unbefristetes Praktikumsverhältnis hätte schließen wollen. Im Kammertermin vom 09.08.2007 war die Klägerin nochmals darauf hingewiesen worden, dass ein solcher Vortrag bislang nicht erfolgt ist. In ihrer Einspruchsschrift vom 20.08.2007 machte die Klägerin hierzu keine Ausführungen mehr. 4. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Feststellung dahingehend zu, dass das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien nicht mit Zugang des Bescheids des N.-M.-C. O. vom 24.05.2007 beendet worden ist. Die Kammer lässt dahin stehen, ob der von der Klägerin zu Ziffer 4.) gestellte Feststellungsantrag zulässig ist. Daran bestehen im Hinblick auf § 256 ZPO freilich erhebliche Zweifel. Für einen Feststellungsantrag erforderlich ist, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses hat. Ein solches Feststellungsinteresse fehlt, wenn das Gesetz dem Kläger eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet (BGH, Beschluss vom 04.04.1954 - III ZR 20/52 - BGHZ 5, 314/315; BGH, Urteil 06.05.1993 - I ZR 144/92 - NJW 1993, 2993 f.; Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7 a). Einen derartigen Weg ist durch den bereits zu Ziffer 2 gestellten Bedingungskontrollantrag gemäß § 21 TzBfG in Verbindung mit § 17 TzBfG eröffnet. Der Antrag ist aber auch unbegründet. Das C. hat gar nicht die Befugnis, in das zwischen den Parteien bestehende privatrechtliche Praktikantenverhältnis einzugreifen. Die Beendigung des Praktikantenverhältnisses konnte nur aufgrund der im Praktikantenvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung, nicht aber aufgrund des öffentlichrechtlichen Bescheides eintreten. 5. Der Klägerin steht auch kein Anspruch dahingehend auf Feststellung zu, dass ihr Ausbildungsverhältnis über den 31.07.2007 bis zum Abschluss durch endgültiges Bestehen oder endgültiges Nichtbestehen der Abschlussprüfung am N.-M.-C. in O. fortbesteht. Die Befristung des Praktikantenverhältnisses bis zum 31.07.2007 basierte auf einem sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG in Verbindung mit § 26 BBiG. Sie entsprach dem Gesetz, § 23 BBiG. Für die von der Klägerin geltend gemachte Naturalrestitution fehlt es an einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten. Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) würde entweder eine Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) oder eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) voraussetzen. Selbst wenn die Beklagte, wie von der Klägerin behauptet, ihre Vertragspflichten objektiv dadurch verletzt haben sollte, dass sie die Klägerin seit November 2006 nicht mehr ausgebildet hat, stünde der Klägerin Schadensersatz nicht zu. Es spricht schon vieles dafür, dass die Klägerin mit ihrer tatsächlichen Nichtausbildung einverstanden war. Jedenfalls trifft sie ein überwiegendes Mitverschulden (§ 254 BGB), da sie die Erfüllung des Praktikantenverhältnisses erstmals mit der am 12.06.2007 eingegangenen Klage und damit zu einem Zeitpunkt geltend gemacht hat, zu dem sie bereits von ihrer erneuten Nichtzulassung zum Kolloquium wusste. 6. Der Klägerin steht auch kein Anspruch dahingehend zu, die schriftliche Beurteilung vom 05.05.2007 durch eine neue wohlwollende Beurteilung zu ersetzen und ihr letztere auszuhändigen. Der Klageantrag ist schon nicht hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist ein Klageantrag dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet (Zöller/Greger, a.a.O., § 253 Rn. 13 mit weiteren Nachweisen). Der Streit über den Inhalt einer Beurteilung ist letztlich so zu beurteilen, wie der Streit über den Inhalt eines Zeugnisses. Deshalb muss auch ein im Einzelnen genau spezifizierter Klageantrag gestellt werden. Die Klägerin hat deshalb die von ihr begehrten Änderungen im Einzelnen im Klageantrag anzugeben (ErfK/Müller-Glöge, aaO, § 109 GewO, Rn. 137; LAG E., Kammer Köln, Urteil vom 21.08.1973 - 8 Sa 258/73 - Der Betrieb 1973 1853 ff.). Der Anspruch ist auch nicht begründet. Die Klägerin hat insofern vorgetragen, die Beurteilung vom 05.05.2007 könne kaum als wohlwollendes Zeugnis bezeichnet werden. Ihr werde jede Qualifikation kategorisch und geradezu bösartig abgesprochen. Dies sei unreflektiert abgesegnet worden von der Fachbereichsleiterin der Beklagten. Die Klägerin hätte dem Gericht schon im Einzelnen darlegen müssen, welche Punkte sie zu beanstanden hat. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren herrscht nicht der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Kammer ist nicht von Amts wegen verpflichtet, sich ohne entsprechenden Sachvortrag mit dem Inhalt dieses Dokuments vom 05.05.2007 zu befassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO. Die Kammer hat insgesamt acht Monatsgehälter zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer O. o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez.. Rolfs