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Urteil

1 Ca 2001/07 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGKR:2007:1018.1CA2001.07.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung zu einer Eingruppierung

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 17.691,99 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu einer Eingruppierung 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 17.691,99 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Frage der korrekten Eingruppierung der Klägerin im Rahmen des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im Folgenden: TV-Ärzte) sowie daraus resultierender Zahlungsansprüche. Die Klägerin ist seit März 2002 Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren Heilkunde und ist seit 1995 als HNO-Ärztin tätig. Sie führt mit einem Zeitkontingent von einer Stunde pro Woche die Sprechstunde der HNO-Klinik zur Behandlung mit Botulinumtoxin durch. Hierbei handelt es sich um eine Spezialsprechstunde mit Diagnostik, Therapie und eigener Abrechnung über die Tagesklinik. Ferner ist die Klägerin Hygienebeauftragte der HNO-Klinik. Aufgrund Arbeitsvertrages der Parteien vom 7. September 2005 ist die Klägerin bei der Beklagten seit dem 01.09.2005 als Oberärztin angestellt. In diesem Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Anwendung des BAT. Die Vergütung erfolgte nach Gruppe 1b BAT. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Ablichtungen Blatt 7 bis 8 der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Klägerin befand sich vom 19.09.2006 bis zum 15.06.2007 in der Elternzeit. Seit dem 01.10.2007 hat sie ihre Tätigkeit auf 20 Stunden pro Woche bis zum 01.10.2010 reduziert. Die Beklagte überreichte der Klägerin einen Änderungsvertrag zu ihrem Arbeitsvertrag, wonach sie in die Entgeltgruppe 2 Stufe 2 des TV-Ärzte mit einem Grundgehalt in Höhe von 4.800,00 € brutto eingruppiert werden sollte. Mit einer Nebenabrede sollte sich die Klägerin verpflichten, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Rufbereitschaftsdienst zu leisten, der einzeln abgerechnet werden sollte. Die Klägerin unterschrieb weder den Änderungsvertrag noch die Nebenabrede zu dem Arbeitsvertrag. Der Marburger Bund schloss am 17.08.2007 mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände den Tarifvertrag TV-Ärzte ab. Dieser sieht für Ärzte in § 16 für die Eingruppierung folgende Regelung vor: Ärztinnen und Ärzte werden wie folgt eingruppiert: a) Entgeltgruppe I: Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit. b) Entgeltgruppe II: Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit. Protokollerklärunq zu Buchstabe b): Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist. c) Entgeltgruppe III: Oberärztin/Oberarzt Protokollerklärunq zu Buchstabe c): Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist In dem Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17.08.2006 haben die Tarifvertragsparteien in der Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 folgendes ausgeführt: Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die Bezeichnung „Oberärztin/Oberarzt“ führen, ohne die Voraussetzung für eine Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 TV-ÄrzteA/KA zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden. Im Bereich der Anwendung des BAT war der Begriff „Oberarzt“ tarifvertraglich nicht definiert. Die Klägerin meint, sie sei in die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte einzugruppieren. Die Beklagte habe ihr die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- und Funktionsbereiche der Klinik übertragen. Ihr sei die Leitung der Ambulanz der Hals-Nasen-Ohren-Klinik ebenso wie die Tagesklinik und die Spezialsprechstunde für die Behandlung mit Botulinumtoxin übertragen worden. Sie würde die Aufsichtsfunktion über ärztliches Personal in der HNO- Ambulanz ausführen und sei gegenüber den Fach- und Assistenzärzten weisungsbefugt und Verantwortungsträger. Die medizinische Verantwortung erstrecke sich auch auf die Durchführung der Patientenbehandlung der in ihrem Bereich unterstellten ärztlichen Beschäftigten (Beweis: Zeugnis Prof. Dr. M.). Der zeitliche Anteil der von ihr als Tarifoberärztin ausgeführten Tätigkeiten würde ihre gesamte Arbeitszeit beanspruchen. Die Spezialsprechstunde führt die Klägerin seit fünf Jahren durch. Der Beklagten sei seit einem Jahr bekannt, dass in dem Organigramm der Klinik die HNO- Ambulanz als eigenständiger Teil- und Funktionsbereich ausgewiesen sei. Ihr sei die Leitung dieses Bereiches übertragen worden (Beweis: Zeugnis Prof. Dr. M.). Zudem seien die Eingruppierungsentscheidungen der Beklagten insgesamt willkürlich. Sie verfüge über etwa 101 Oberärzte, von denen nach Inkrafttreten des Tarifvertrages etwa 22 als leitende Oberärzte in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert worden. Von den verbliebenen Oberärzten seien in mehreren Verhandlungsstufen zunächst etwa 33, dann nochmals etwa 22 als Tarifoberärzte eingruppiert worden. Etwa 23 Oberärzte seien in Bezug auf das Entgelt als Fachärzte herabqualifiziert. Die Beklagte habe Oberärzte mit vergleichbaren Tätigkeitsfeldern ohne weiteres als Tarifoberärzte eingruppiert. Infolge der fehlerhaften Eingruppierung sei die Beklagte auch verpflichtet, ihr die Gehälter ab dem 16.06.2007 auf Basis der Entgeltgruppe III Stufe 2 des TV- Ärzte zu zahlen. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Entgelt nach der Entgeltgruppe 3 gemäß § 16 lit. c. des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-ÄrzteA/KA) zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.045,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf 409,07 € seit dem 01. Juli 2007, auf weitere 818,13 € seit dem 01. August 2007, auf weitere 818,13 € seit dem 01. September 2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Klägerin stünde die begehrte Eingruppierung nicht zu. Ihr sei kein selbständiger Teil- oder Funktionsbereich übertragen worden. Bei ihr handele es sich um eine so genannte Titularoberärztin. Eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung sei ebenfalls nicht erfolgt. Die Tätigkeiten, die die Klägerin wahrnehmen würde, seien reine Dienstaufgaben und hätten keine Vorgesetztenfunktionen. Zudem habe die Klägerin auch nicht dargelegt, dass sie zu mehr als 50 % Arbeiten als Oberärztin wahrnehmen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat eine nach der Rechtsprechung gemäß § 256 ZPO regelmäßig als zulässig erachtete Eingruppierungsklage einer Arbeitnehmerin gegen ihre Arbeitgeberin erhoben. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin ab dem 16.06.2007 aus der Vergütungsgruppe EH Stufe2 Entgelt zu zahlen. Nach § 611 BGB wird der Arbeitgeber durch den Arbeitsvertrag verpflichtet, dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Die Vergütung der Klägerin für die erbrachte Arbeitsleistung, also die von der Beklagten geschuldete Gegenleistung im Sinne des § 611 BGB richtet sich nach § 16 des TV-Ärzte. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden ursprünglich die Bestimmungen des BAT Anwendung. Der Marburger Bund verhandelte den Tarifvertrag TV- Ärzte mit Datum vom 17.08.2006. Er lag in vollständiger Form inklusive eines Überleitungstarifvertrages am 22.11.2006 vor. Aufgrund des Überleitungstarifvertrages finden die Bestimmungen des TV-Ärzte auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Klägerin hat nach der allgemeinen Beweislastregel als Anspruchstellerin im Rahmen einer Eingruppierungsklage die Einzelheiten ihrer Tätigkeit und die Tatsachen vorzutragen, die Schlüsse auf die zu erbringenden Arbeitsvorgänge zulassen (vgl. BAG, Urteil vom 17.01.1968 - 4 AZR 117/67 - AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 27.03.1968 - 4 AZR 256/67 - AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 20.10.1993 - 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Ihr obliegt in diesem Zusammenhang sodann die Darlegung von substanziierten Tatsachen, aus denen vom Gericht auf die Erfüllung der tariflichen qualifizierenden Merkmale geschlossen werden kann (BAG, Urteil vom 25.02.1970 - 4 AZR 168/69 - AP Nr. 32 zu §§ 22,23 BAT 1975; Urteil vom 18.05.1977 - 4 AZR 18/76 - AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Klägerin ist dieser Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. § 15 des Tarifvertrages bestimmt insoweit, dass der Arzt in die Entgeltgruppe einzugruppieren ist, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Insoweit muss die Ärztin mindestens für einen zeitlichen Anteil in Höhe von 50 % ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten als Oberärztin im tariflichen Sinne übertragen bekommen haben. Dies vermochte die Kammer im Sachvortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat ausführlich ihre verantwortungsvolle Tätigkeit als Medizinerin im Hause der Beklagten geschildert. Nachdem die Beklagte gerügt hatte, dass die Klägerin nicht dargelegt hätte, dass sie mehr als 50 % Oberarzttätigkeiten im Sinne der Tarifnorm erfüllen würde, hat die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 vorgetragen, dass die von ihr als Tarifoberärztin durchgeführten Arbeiten ihre ganz überwiegende Arbeitszeit beanspruchen würden. Sie würde die Aufsichtsfunktion über ärztliches Personal in der HNO-Ambulanz ausüben und sei gegenüber den Fach- und Assistenzärzten weisungsbefugt und Verantwortungsträger. Die medizinische Verantwortung für die Durchführung der Patientenbehandlung durch die im ihrem Bereich unterstellten ärztlichen Beschäftigten obliege ihr. Sie sei auch gegenüber dem nicht ärztlichen Personal in der HNO-Ambulanz weisungsbefugt. Dieser Sachvortrag ist nicht schlüssig im Sinne der Tarifnorm. Die Klägerin praktiziert selber als Ärztin. Ihr obliegt die medizinische Verantwortung für die Tätigkeiten, die von den Fach- und Assistenzärzte erledigt werden. Sie hätte deshalb im Einzelnen vortragen müssen, in welchem zeitlichen Umfang sie selber praktiziert und welcher zeitlicher Umfang auf die medizinische Verantwortung für die Aufgaben der Fach- und Assistenzärzte bzw. des nicht ärztlichen Personals in der HNO-Ambulanz entfällt. Die Kammer vermochte lediglich festzustellen, dass eine Stunde pro Woche auf Durchführung der Sprechstunde für die Behandlung mit Botulinumtoxin entfällt. Des Weiteren setzt der Tarifvertrag für die begehrte Eingruppierung voraus, dass der Ärztin die medizinische Verantwortung ausdrücklich übertragen worden ist. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Eine ausdrückliche Übertragung durch die Arbeitgeberin liegt nicht vor. Eine Aufgabenübertragung kann nicht nur ausdrücklich sondern auch konkludent erfolgen. Nach Auffassung der Kammer muss ein förmlicher Bestellungsakt für die Erfüllung dieses tariflichen Merkmales sicherlich nicht durchgeführt werden. Die Kammer vermochte jedoch kein treuwidriges Vereiteln eines Bedingungseintritts anzunehmen, § 162 BGB. Danach gilt eine Bedingung dann als eingetreten, wenn der Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert würde. Demzufolge müsste die Beklagte den Eintritt der Bedingung verhindert haben und diese Einwirkung müsste gegen Treu und Glauben verstoßen (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 162 Rdnr. 3). In Anwendung dieser Grundsätze wäre es der Beklagten verwehrt, sich auf eine fehlende arbeitgeberseitige Übertragung zu berufen, wenn die Übertragung in Kenntnis der Klinikleitung stattfindet und der betroffene Arzt diese Tätigkeit klar erkennbar über einen erheblichen Zeitraum ausübt. Das Gericht vermochte kein Handeln von Prof. Dr. M. als Chefarzt der HNO-Klinik festzustellen, dass sich die Klinikleitung zurechnen lassen müsste. Die Klägerin trägt insoweit vor, dass seit einem Jahr in dem Organigramm der Klinik die HNO-Ambulanz als eigenständiger Teil- und Funktionsbereich ausgewiesen sei. Diese Tätigkeit sowie die Tagesklinik hätte sie nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit am 16.06.2007 übernommen. Die Tätigkeit von rund vier Monaten in diesem Bereich ist nach Ansicht des Gerichts keine über einen erheblichen Zeitraum. Soweit die Klägerin weiter ausführt, dass die Klinikleitung keine Teilbereiche übertragen könne, weil ihr dazu die Kenntnis der medizinischen Qualifikation des einzelnen Oberarztes fehle, weshalb diese Übertragung seit jeder im Hause der Beklagten allein durch die Chefärzte erfolge, ist dies ebenfalls kein ausreichender Sachvortrag. Die Klägerin hätte im Einzelnen vortragen müssen, aufgrund welchen Verhaltens von Prof. Dr. M. sie zu Recht darauf vertrauen durfte, dass er ihr einen Teilbereich übertragen habe. Soweit sich die Klägerin auf eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu weiteren Oberärzten beruft, die in die Entgeltstufe III eingruppiert worden sind, vermochte die Kammer dies nicht zu bejahen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage (vgl. nur BAG, Urteil vom 28.03.2007 - 10 AZR 261/06 - Juris). Die Beklagte wendet in ihrem Betrieb den TV-Ärzte an. In Betrieben mit einer tariflichen Ebene findet der Gleichbehandlungsgrundsatz nur ausnahmsweise Anwendung. Die Vergütungsregelungen wirken selber normativ und sorgen insofern für Gleichbehandlung (ErfK/Koch, 7. Auflage, § 46 ArbGG Rdnr. 34). Die Eingruppierung als Tarifoberarzt hat anhand der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu erfolgen. Dass einer von der Beklagten als Oberarzt eingruppierten Ärzte dieselbe Tätigkeit ausübt wie die Klägerin selbst, behauptet nicht einmal sie. Der Klägerin war im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.10.2007 keine Schriftsatzfrist einzuräumen. Das Gericht hat diesen Schriftsatz bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt. Der Beklagten war auf den Schriftsatz der Klägerin vom 10.10.2007 ebenfalls kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Sie hatte schließlich mit ihrem Schreiben vom 16.10.2007 dazu auf sieben Seiten Stellung genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Das Gericht hat den 36-fachen Differenzbetrag zwischen den Vergütungsgruppen II und III des TV-Ärzte/VKA zugrunde gelegt und einen Abschlag in Höhe von 25 % im Hinblick auf die Feststellungsantrag zu Ziffer 1 der Klage gemacht. Für die Monate ab dem 1.10.2007 hat die Kammer das reduzierte Einkommen der Klägerin infolge der Verminderung der Arbeitszeit berücksichtigt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.