Urteil
1 Ca 1980/08 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGKR:2008:1211.1CA1980.08.00
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Leitsätze
1.) Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Pferdepflegers, weil dieser den Tierarzt eines Rennbahnbetriebs mit dem Wort "Arschloch" mehrfach belegt, ihm zugleich Schläge angedroht und den "Stinkefinger" gezeigt hatte. 2.) Auch eine rund sechs Jahre zurückliegende, einschlägige Abmahnung kann zu Lasten des Arbeitnehmers im Rahmen der Interessenabwägung nach § 626 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3.Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Pferdepflegers, weil dieser den Tierarzt eines Rennbahnbetriebs mit dem Wort "Arschloch" mehrfach belegt, ihm zugleich Schläge angedroht und den "Stinkefinger" gezeigt hatte. 2.) Auch eine rund sechs Jahre zurückliegende, einschlägige Abmahnung kann zu Lasten des Arbeitnehmers im Rahmen der Interessenabwägung nach § 626 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 3.Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Der am 29.03.1959 geborene, ledige Kläger ist seit dem 01.07.1992 als Pferdepfleger in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 1.250,00 € brutto. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig acht Arbeitnehmer. Der Kläger erhielt am 20.08.2008 den Auftrag, die Stute All on Sugar für eine Lahmheitsuntersuchung dem Tierarzt der Beklagten, dem Zeugen Dr. N., vorzuführen. Die Beklagte trägt insoweit vor, dass der Kläger dieser Anweisung nicht nachgekommen sei. Er habe den Zeugen vielmehr mit dem Wort Arschloch tituliert. Ferner habe er ihm in einer Geste den Stinkefinger gezeigt und ihm zudem noch Prügel angedroht. Der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten hatte den Kläger unmittelbar nach dem Vorfall im Beisein des Zeugen Dr. N. zur Rede gestellt. Eine Entschuldigung bei dem Zeugen lehnte der Kläger ab. Nach dem Vortrag der Beklagten hat er ihren Tierarzt bei dieser Gelegenheit erneut mit dem Wort Arschloch bedacht. Die Beklagte hatte den Kläger mit Schreiben vom 24.10.2002 abgemahnt. Darin warf sie ihm vor, dass er zum wiederholten Male durch äußerst unkollegiales Verhalten aufgefallen sei. Er habe ohne Grund eine Arbeitskollegin mit üblen Schimpfwörtern belegt. Auch gegenüber seiner Vorgesetzten, Frau U., habe er sich äußerst ungehörig und respektlos verhalten. Er habe sie ebenfalls beschimpft. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abmahnung wird auf die Ablichtung Blatt .. der Gerichtsakten Bezug genommen. Der Kläger hält die Kündigung nicht für gerechtfertigt. Der Zeuge Dr. N. habe keine Gelegenheit ausgelassen, ihm seine Missachtung und Herablassung zu zeigen. Er habe ihn extra lange warten lassen, wenn er ein Pferd vorzuführen hatte. Am 20.08.2008 sei er zwar mit dem Zeugen aneinander geraten. Er habe diesen weder beschimpft noch habe er ihm Prügel angedroht. Die Beklagte hätte ihn abmahnen müssen, bevor sie ihm gegenüber eine wirksame Kündigung hätte aussprechen können. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsver-hältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 20.08.2008 beendet wor-den ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie arbeite seit etwa 1990 mit ihrem Tierarzt, dem Zeugen Dr. N., zusammen. Der Kläger habe ohne ersichtlichen Grund den Zeugen Dr. N. in einer unakzeptablen Art und Weise angegangen. Auf einem Reiterhof herrschten möglicherweise nicht Umgangsformen wie auf einem Mädchenpensionat. Sie könne es jedoch nicht akzeptieren, wenn der von ihr geschätzte Tierarzt von einem ihrem Mitarbeiter beleidigt und bedroht würde. Das Gericht hat über den Hergang des Vorfalls am 20.08.2008 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin Q.-O. und des Zeugen Dr. N.. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.12.2008 (Blatt .. - .. der Akten) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Im Hinblick auf die Dauer der Beschäftigung des Klägers (§ 1 Abs. 1 KSchG) und die Anzahl der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer (§ 23 Abs. 1 KSchG) finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung. Der Kläger hat die Kündigung vom 20.08.2008 auch rechtzeitig mit seiner am 21.08.2008 beim Arbeitsgericht Krefeld angebrachten Klage angegriffen. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Prüfung, ob im konkreten Streitfall ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung vorliegt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (BAG, Urteil vom 24.03.1958 - 2 AZR 587/55 - AP Nr. 5 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - AP Nr. 192 zu § 626 BGB; Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - AP Nr. 202 zu § 626 BGB; Urteil vom 19.04.2007 - 2 AZR 78/06 - AP Nr. 77 zu § 611 BGB Direktionsrecht) in zwei systematisch zu trennenden Abschnitten zu erfolgen. Zunächst ist festzustellen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Dabei genügt allerdings noch nicht die abstrakte Erheblichkeit eines Kündigungssachverhalts zur Begründung der Unzumutbarkeit. Vielmehr muss bereits auf der ersten Stufe festgestellt werden, ob der an sich zur außerordentlichen Kündigung geeignete Sachverhalt im Streitfall zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat (BAG, Urteil vom 17.03.1988 - 2 AZR 576/87 - AP Nr. 99 zu § 626 BGB; Urteil vom 17.01.1991 - 2 AZR 375/90 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung). Erst dann ist auf einer zweiten Stufe zu untersuchen, ob nach Abwägung aller in Betracht kommender Interessen der Arbeitsvertragsparteien die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist (BAG, Urteil vom 02.03.1989 - 2 AZR 280/88 - AP Nr. 101 zu § 626 BGB). In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass die grobe Beleidigung eines Kunden des Arbeitgebers ein Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann (BAG, Urteil vom 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 - NZA 2003, 1295; LAG Hamm, Urteil vom 22.11.2001 - 17 Sa 1178/01 - AuR 2002, 196; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.10.1998 - 5 Sa 309/98 - LAGE Nr. 122 zu § 626 BGB; APS/Dörner, 3. Aufl., § 626 BGB Rn. 226). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den Tierarzt der Beklagten, den Zeugen Dr. N., grob beleidigt hat, § 286 ZPO. Er hat den Zeugen Dr. N. am 20.08.2008 mehrfach mit dem Wort Arschloch tituliert, ihm den Stinkefinger gezeigt und Prügel angedroht. Der Zeuge Dr. N. hat diesen Sachverhalt im Termin vom 11.12.2008 glaubhaft geschildert. Er hat ausgeführt, er habe sich selber aufgrund einer starken Lumbalgie nur sehr schlecht bewegen können. Er habe den Kläger dreimal höflich gebeten, die Stute All on Sugar für eine Lahmheitsuntersuchung vorzuführen. Nachdem der Kläger zunächst so getan habe, als hätte er ihn nicht verstanden, habe er sich dann drohend vor ihn gestellt, den Stinkefinger gezeigt und geäußert: Warte bis ich wieder hier bin. Er habe ihn auch mehrfach mit dem Schimpfwort Arschloch versehen. Die Zeugin Q.-O. hat diesen Sachverhalt bestätigt. Sie schilderte glaubhaft weiterhin, dass der Kläger gegenüber dem Zeugen Dr. N. geäußert hätte: Du hast mir gar nichts zu sagen. Es sei im Betrieb der Beklagten üblich gewesen, den Kläger erst gar nicht darauf anzusprechen, wenn Pferde für eine tierärztliche Untersuchung vorzustellen gewesen seien. Am 20.08.2008 sei dies aber aufgrund der Beschäftigung aller anderen Mitarbeiter unumgänglich gewesen. Für die Richtigkeit der Angaben der Zeugen sprechen nicht nur deren Persönlichkeit und Auftreten aus Anlass der Vernehmung. Die Zeugen machten die Angaben bestimmt, klar und in sich folgerichtig. Die Zeugen hinterließen bei Gericht einen ganz ausgezeichneten Eindruck. Es fehlte der Kammer jeglicher Ansatzpunkt für die Annahme, die Zeugen hätten sich etwa bei der Vernehmung von unsachlichen Überlegungen und Verhaltensweisen leiten lassen. Der Zeuge Dr. N. bot dem Kläger am Schluss seiner Vernehmung im Termin vom 11.12.2008 sogar noch an, dass er ihm die Hand reichen und die Angelegenheit für ihn damit aus der Welt schaffen wolle. Dies lehnte der Kläger ab. Ein an sich geeigneter Grund für eine außerordentliche Kündigung ist gegeben. Der Beklagten war es nach Auffassung der Kammer auch nicht zuzumuten, die Verhaltensweise des Klägers noch mit einer Abmahnung zu ahnden und damit für die Zukunft hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber ihrem Tierarzt ein vertragsgerechtes Verhalten einzufordern (BAG, Beschluss vom 10.02.1999 - 2 ABR 31/98 - AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969; Urteil vom 15.11.2001 - 2 AZR 380/00 - AP Nr. 45 zu § 626 BGB Ausschlussfrist; BAG, Urteil vom 19.04.2007 AP Nr. 20 zu § 174 BGB; ErfK/Müller-Glöge, 9. Auflage, § 626 BGB Rdn. 25 ff.). Nach der Rechtsprechung ist bei besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen vom Erfordernis einer Abmahnung abzusehen. In diesen Fällen ist regelmäßig davon auszugehen, das rechtswidrige Verhalten habe das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört. Der Kläger hat gegenüber dem Tierarzt der Beklagten eine grobe Beleidigung begangen. Er hat diesen mit Schimpfwörtern belegt, eindeutige Gesten gemacht und ihm sogar noch Prügel angedroht. Die Rechtswidrigkeit seins Tuns war dem Kläger nach Ansicht der Kammer ohne weiteres erkennbar. Er konnte nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass die Arbeitgeberin sein Verhalten mit einer Abmahnung sanktionieren würde. Der Kläger wusste insbesondere auch seit der Abmahnung vom 24.10.2002, dass die Beklagte es nicht duldete, wenn er in ihrem Betrieb Mitarbeiter beleidigte. Dies musste erst recht für eine dritte Person gelten. Im Rahmen der Interessenabwägung des § 626 Abs. 1 BGB überwiegen die Interessen der Arbeitgeberin an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses diejenigen des Klägers an der Fortsetzung. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung für den Arbeitnehmer stets eine besondere Härte bedeutet. Auf Seiten des Klägers war ferner zu berücksichtigen, dass er seit dem 01.07.1992 für die Beklagte tätig ist. Die Kammer hat von dem Kläger allerdings nicht den Eindruck gewonnen, dass er sein Verhalten bedauerte. Es war für das Gericht nicht ersichtlich, dass er die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens eingesehen hätte. Die Arbeitgeberin hatte dem Kläger in einer sehr großzügigen Geste im Kammertermin vom 06.11.2008 angeboten, ihn weiter zu beschäftigen, wenn er sich bei dem Zeugen Dr. N. entschuldigen würde. Dies hat der Kläger abgelehnt. Die Vertragsdauer von 16 Jahren begründet noch keine derart gesteigerte soziale Schutzbedürftigkeit, dass ein überwiegendes Interesse der Arbeitgeberin an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ernsthaft in Zweifel zu ziehen wäre, wenn - wie hier - ein Arbeitnehmer eine derart schwere Vertragsverletzung begeht. Zudem wusste der Kläger aufgrund der Abmahnung vom 24.10.2002, dass die Beklagte es in ihrem Betrieb nicht duldete, wenn ihre Mitarbeiter von ihm beschimpft wurden. Der Ausspruch der Abmahnung lag zwar knapp sechs Jahre zurück. Sie war nach Auffassung der Kammer noch nicht zwingend bedeutungslos geworden. Ob eine Abmahnung nach Ablauf einer bestimmten Zeit wirkungslos geworden ist, lässt sich nicht pauschal beurteilen (BAG, Urteil vom 18. November 1986 - 7 AZR 674/84 - AP Nr. 17 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; Urteil vom 21.05.1987 - 2 AZR 313/86 - DB 1987, 2367; Urteil vom 27.01.1988 - 5 AZR 604/86 - RzK I 1 Nr. 26, Urteil vom 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 - a.a.O.). Eine ursprünglich ausreichende Abmahnung verliert ihre Bedeutung grundsätzlich erst dann, wenn auf Grund des eingetretenen Zeitablaufs oder auf Grund neuer Umstände (z. B. einer späteren unklaren Reaktion des Arbeitgebers auf ähnliche Pflichtverletzungen anderer Arbeitnehmer) der Arbeitnehmer wieder im Ungewissen sein könnte, was der Arbeitgeber von ihm erwartet bzw. wie er auf eine etwaige Pflichtverletzung reagieren werde. Dies lässt sich jedoch nur unter der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Verfehlung des Arbeitnehmers und des Verhaltens des Arbeitgebers im Anschluss an die Abmahnung, beurteilen. Der Kläger konnte aus keinem Verhalten der Beklagten in den letzten Jahren den Schluss ziehen, sie dulde Beschimpfungen von Vorgesetzten und Kollegen. Die Abmahnung konnte deshalb im Rahmen der Interessenabwägung zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. Die Kammer hat drei Monatsgehälter in Ansatz gebracht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. RolfsAusgefertigt (Schwabe) Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle