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Urteil

3 Ca 2834/09

Arbeitsgericht Krefeld, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGKR:2010:0512.3CA2834.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.Der Streitwert beträgt € 6.000,-. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag abzuschließen. 3 Der am 30.12.1952 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1975 beschäftigt. Zunächst war er als examinierter Pflegehelfer tätig. Seit dem 01.01.1993 ist er pflegerischer Leiter des Funktionsdienstes der inneren Abteilung des T. in V.. Sein monatliches Bruttoentgelt beträgt € 3.000,-. 4 Auf das Arbeitsverhältnis finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR) Anwendung. 5 § 2 der Anlage 17 AVR lautet auszugsweise: 6 "§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit 7 (1) Der Dienstgeber kann mit Mitarbeitern, die 8 a) das 55. Lebensjahr vollendet haben 9 b) eine Beschäftigungszeit (§ 11 AT AVR) von fünf Jahren vollendet haben und 10 c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertagen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, 11 die Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitdienstverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein. 12 (2) Mit Mitarbeitern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, soll auf deren Antrag ein Altersteilzeitdienstverhältnis vereinbart werden. Der Antrag ist drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses zu stellen; von dieser Frist kann einvernehmlich abgewichen werden. 13 (3) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegen stehen; diese liegen insbesondere vor, wenn durch das Altersteilzeitdienstverhältnis finanzielle Mittel Dritter (kirchliche und öffentliche Zuwendungen, Leistungen der Sozialleistungsträger) gemindert werden oder die Grenze des § 3 Absatz 1 Nr. 3 ATG überschritten wird. 14 (4) Das Altersteilzeitdienstverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen. 15 […]" 16 Mit Antrag vom 26.02.2009 (Bl. 8 d.A.) beantragte der Kläger, dass die Beklagte mit ihm ein Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 31.12.2015 vereinbart. Dem Antrag fügte er eine Anlage 1 (Bl. 9 d.A.) mit dem folgenden Text bei: 17 "Damit mir noch die Gelegenheit zur Altersteilzeit gegeben ist, bitte ich um Gewährung von Altersteilzeit für einen Zeitraum von 6 Jahren und 1 Monat. 18 Die Ihnen hieraus entstehenden Mehrkosten für diesen einen Monat, würde ich selbstverständlich erstatten." 19 Mit Schreiben 09.09.2009 (Bl. 15 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger auszugsweise das Folgende mit: 20 "wir beziehen uns auf ihren Altersteilzeitantrag und müssen leider nach umfangreicher Prüfung mitteilen, dass wir zum jetzigen Zeitpunkt keine Altersteilzeit mit Ihnen vereinbaren können. 21 Wir wissen um die derzeitige rechtliche Problematik, dass mit dieser Ablehnung die Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung Ihres Dienstverhältnisses unter Beibehaltung eines gewissen Besitzstandes im Rahmen der Altersteilzeit möglicherweise nicht mehr möglich sein wird, da die Altersteilzeitregelung zumindest nach jetziger Rechtslage zum 31. Dezember 2009 auslaufen wird. 22 […]" 23 Mit Schreiben 07.10.2009 (Bl. 18 d.A.) teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ferner folgendes mit: 24 "Herr Q. ist zum Zeitpunkt der Beantragung der Altersteilzeit noch keine 60 Jahre alt, demnach ist eine Altersteilzeitvereinbarung nicht verpflichtend abzuschließen. Darüber hinaus ist mit Abschluß der Altersteilzeit kein Eintritt in die gesetzliche Rentenversorgung gewährleistet, weil Herrn Q. hierdurch noch ein Monat an Laufzeit fehlen und unsererseits Altersteilzeitverträge maximal über einen Zeitraum von den förderungsfähigen sechs Jahren nach dem Altersteilzeitgesetz gewährt werden würden. 25 Abschließend wurde die Altersteilzeit auch unter finanziellen Erwägungen abgelehnt, die sicherlich mit in Erwägung gezogen werden mussten." 26 In der Vergangenheit hatte die Beklagte mit einer Reihe von Arbeitnehmern Altersteilzeitverträge abgeschlossen. So hatte sie am 06.10.2003 ein Altersteilzeitvertrag mit Herrn N. für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2011 abgeschlossen. Am 01.06.2008 hatte sie einen Altersteilzeitvertrag mit Herrn E. für die Zeit vom 01.06.2008 bis zum 31.05.2014 und am 24.04.2009 ein Altersteilzeitverhältnis mit Herrn E. für die Zeit vom 01.04.2009 bis zum 28.02.2015 vereinbart. 27 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags in der Form des Blockmodells für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 30.11.2015, hilfsweise bis zum 31.12.2015. 28 Er meint, die Beklagte habe seinen Antrag auf Altersteilzeit gemäß § 2 Abs. 3 der Anlage 17 AVR nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen dürfen. 29 Auch unabhängig hiervon habe die Beklagte die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Ablehnung seines Antrags nicht ausreichend dargetan. Sie müsse, um einen Überblick über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewähren, mindestens die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Jahre vorlegen. Im Übrigen komme es nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betriebsstätte T. V., sondern auf diejenigen der Trägergesellschaft, der T. O. mbH an. 30 Die Beklagte könne dem Hilfsantrag auch nicht entgegenhalten, dass das begehrte Altersteilzeitverhältnis die Förderungshöchstdauer nach dem Altersteilzeitgesetz überschreite. Insoweit sei maßgeblich, dass der Kläger im Rahmen seines Antrags auf die Altersteilzeit erklärt habe, dass er hierdurch entstehende Mehrkosten der Beklagten erstatten werde. 31 Schließlich greife auch nicht durch, dass die Beklagte im Jahr 2009 noch mit einer Vielzahl weiterer Anträge auf Altersteilzeit habe rechnen müssen. Es sei zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrags im September 2009 absehbar gewesen, dass dies bis zum Jahresende 2009 nicht der Fall sein würde. 32 Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Beklagte in der Vergangenheit mit anderen Arbeitnehmer Altersteilzeitverhältnisse geschlossen habe, insbesondere mit Herrn E., Herrn E. und Herrn N.. Insoweit sei bei der Frage, ob ausreichende Gründe für eine Ablehnung seines Teilzeitbegehrens bestünden, der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. 33 Der Kläger beantragt, 34 1.die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 17 zu den Arbeitsrichtlinien des Deutschen Caritas-Verbandes (AVR) in Form eines Blockmodells nach § 3 Abs. 2 a i.V.m. § 2 der Anlage 17 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritas-Verbandes abzuschließen, mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Laufzeit von sechs Jahren am 01.12.2009 beginnt und bis zum 30.11.2015 einschließlich dauert; 35 2.hilfsweise, die Beklagte wie vorstehend formuliert zu verurteilen mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitverhältnis am 01.12.2009 beginnt und bis zum 31.12.2015 andauert, wobei die Parteien darüber einig sind, dass der Anspruch des Klägers auf Leistungen in der Zeit vom 01.12.2009 bis 31.12.2009 gemäß § 5 Abs. 3 TZG ruht und etwa bereits gewährte Leistungen zurückzuerstatten sind. 36 Die Beklagte beantragt, 37 die Klage abzuweisen. 38 Sie behauptet, dass sich die wirtschaftliche Situation in der Betriebsstätte T. V. im Jahr 2009 erheblich verschlechtert habe. Sie habe sich daher dazu entschieden, dort keine Altersteilzeitverhältnisse mehr mit Arbeitnehmern im Alter zwischen dem 55. und dem 59. Lebensjahr zu begründen. Dies sei erforderlich gewesen, um die wirtschaftliche Existenz der Betriebsstätte nicht zu gefährden. Nach der vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnung für die Betriebsstätte habe sie im Juli 2009 (Bl. 49 d.A.) mit einem Verlust in Höhe von € 1.842.000,- für das Geschäftsjahr 2009 gerechnet. Im August 2009 habe sich die Verlusterwartung auf € 2.081.000,- erhöht (Bl. 50 d.A.). Ab August habe sie ein umfangreiches Sanierungskonzept entwickelt. Bei ihrer Entscheidung, keine Altersteilzeitverhältnisse mehr mit Arbeitnehmern im Alter zwischen dem 55. und dem 59. Lebensjahr zu begründen, habe sie auch berücksichtigt, dass diese Arbeitnehmergruppe im T. im Jahr 2009 67 Arbeitnehmer umfasst habe (Liste auf Bl. 51 d.A.). Allein für die neun im September 2009 bereits gestellten Anträge auf Altersteilzeit aus dieser Arbeitnehmergruppe hätte sie im Falle der Gewährung der Altersteilzeit monatlich eine Insolvenzsicherung in Höhe von € 15.675,31 bilden müssen. 39 Sie meint, dass sie den Antrag des Klägers außerdem deswegen habe ablehnen dürfen, weil die von ihm beantragte Laufzeit des Altersteilzeitvertrags die Förderhöchstdauer überschreite. Es sei unerheblich, ob der Kläger sich verpflichtet habe, ihr die Kosten für den die Förderungshöchstdauer überschreitenden Zeitraum zu erstatten. Sie würde in diesem Fall nämlich ein Verlustrisiko eingehen, das von ihr nicht verlangt werden könne. 40 Ein Verstoß gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liege im Hinblick auf die Vereinbarung von Altersteilzeitverhältnissen mit ihren Arbeitnehmern Herrn N., Herrn E. und Herrn E. nicht vor. Sie behauptet insoweit, dass sich ihre wirtschaftliche Lage bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags mit Herrn N. im Jahr 2003 noch erheblich besser dargestellt habe. Hintergrund der Altersteilzeitverträge mit Herrn E. und Herrn E. seien Probleme bzw. unterschiedliche Vorstellungen im Hinblick auf die Arbeitsverhältnisse mit diesen Arbeitnehmern gewesen. 41 Schließlich meint die Beklagte, dass der Klage deswegen nicht stattgegeben werden könne, weil die Anlage 17 zu den AVR zum 31.12.2009 außer Kraft getreten sei. Insoweit verweist sie auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts I. vom 12.04.2010 zu einem zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Tarifvertrag zur Altersteilzeit (Az. 5 Ca 628/10). 42 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12.05.2010. 43 Entscheidungsgründe : 44 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags mit den aus den Klageanträgen ersichtlichen Modalitäten. 45 I. 46 Der Hauptantrag ist unbegründet. 47 1. 48 Mögliche Anspruchsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags ist allein § 2 Abs. 1 Anlage 17 AVR. Diese Regelung gilt für Arbeitnehmer im Alter ab 55 bis 59 Jahren. § 2 Abs. 2 Anlage 17 AVR, der ab dem Alter 60 Anwendung findet, ist nicht einschlägig. Der am 30.12.1952 geborene Kläger war zum Zeitpunkt des Beginns der beantragten Altersteilzeit am 01.12.2009 57 Jahre alt. 49 2. 50 Die Beklagte ist nicht nach § 2 Abs. 1 der Anlage 17 AVR verpflichtet, mit dem Kläger einen antragsgemäßen Altersteilzeitvertrag abzuschließen. Es liegen ausreichende entgegenstehende Gründe vor. 51 a) 52 Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 17 AVR kann der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und die sonstigen dort angeführten Voraussetzungen erfüllt, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Die Regelung räumt dem Arbeitnehmer keinen allgemeinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses ein. Es besteht nur ein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach den Grundsätzen billigen Ermessens entsprechend § 315 Abs. 1 BGB überprüft. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat. Ob die Entscheidung des Arbeitgebers billigem Ermessen entspricht, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Hierfür gilt ein objektiver Maßstab. Der Arbeitgeber hat alle Umstände zu berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem er die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Soweit die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist, tritt entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB an ihre Stelle das Urteil des Gerichts (vgl. BAG v. 14.10.2008 - 9 AZR 511/07 m.w.N.). 53 Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Ermessen des Arbeitgebers nicht an die Vorgaben des § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR gebunden. Er kann einen Antrag auch aus anderen als den in § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR genannten dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen ablehnen. Die Vorschrift bezieht sich allein auf Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 Anlage 17 AVR, also auf Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahrs. Das ergibt die Auslegung: Zwar ist dem Wortlaut der Bestimmung und ihrer Stellung als dritter Absatz in § 2 Anlage 17 AVR diese Einschränkung nicht zu entnehmen. Sie folgt aber daraus, dass § 2 Anlage 17 AVR die Rechte der Arbeitnehmer in Abhängigkeit von ihrem Alter unterschiedlich ausgestaltet. Die Rechtsstellung der Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahrs ist stärker. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, dem Übergang in die Altersteilzeit zuzustimmen. Ihm ist kein Ermessen eingeräumt; er "soll" den Antrag des Arbeitnehmers annehmen. Eine Ablehnung kommt nur nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR in Betracht. Demgegenüber bestimmt § 2 Abs. 1 Anlage 17 AVR, dass der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern im Alter von 55 bis 59 ein Altersteilzeitverhältnis vereinbaren "kann". Dies macht deutlich, dass die Rechtsstellung dieser Arbeitnehmer schwächer sein soll. Hiermit ließe es sich nicht vereinbaren, wenn man § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR auch auf diese Arbeitnehmer anwenden würden. Im Ergebnis würde dann nämlich dasselbe gelten, wie für die Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Anlage 17. Die erkennbar gewollte Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern nach Abs. 1 und Abs. 2 würde aufgehoben (vgl. BAG v. 12.12.2000 - 9 AZR 706/99, NZA 2001, 1209, zu B II 1 b der Gründe zu dem den Bundes-Angestelltentarifvertrag ergänzenden Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998). 54 b) 55 Nach diesen Vorgaben liegen hier ausreichende Gründe für eine Ablehnung des Abschlusses eines Altersteilzeitverhältnisses vor. Die Beklagte hätte bei der mit dem Hauptantrag begehrten Altersteilzeit keine Möglichkeit, den in § 5 Anlage 17 AVR vorgesehenen Aufstockungsbetrag wenigstens teilweise von der Bundesagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 1 AltTZG erstattet zu erlangen. Dies stellt einen Grund dar, der sogar zu einer Ablehnung eines Altersteilzeitverlangens nach § 2 Abs. 2 Anlage 17 AVR berechtigen würde (vgl. LAG Köln v. 02.04.2009 - 13 Sa 1543/08, juris, zu I 3 der Gründe). Erst recht kann unter diesem Gesichtspunkt ein Altersteilzeitverlangen abgelehnt werden, das wie vorliegend an § 2 Abs. 1 Anlage 17 AVR zu messen ist. 56 Die Beklagte bekäme bei einer Altersteilzeit nach Maßgabe des Hauptantrags ihre Aufstockungsleistungen nicht von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG werden Leistungen nur gewährt, wenn die Altersteilzeit unmittelbar bis zu dem Zeitpunkt vorgesehen wird, ab dem der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beanspruchen kann. Dies ist im Hinblick die mit dem Hauptantrag begehrte Altersteilzeit nicht der Fall. Es besteht insoweit eine Lücke von einem Monat. Der Kläger begehrt Altersteilzeit für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 01.12.2009, also bis zum 30.11.2015. Erster Zeitpunkt für eine vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente wegen Alters durch den Kläger ist der 01.01.2016. Der am 30.12.1952 geborene und jedenfalls seit dem 01.04.1975 (dem Eintrittsdatum bei der Beklagten) versicherungspflichtig beschäftigte Kläger wird am 30.12.2015 sein 63. Lebensjahr vollenden. Gemäß § 36 S. 2 SGB VI i.V.m. § 99 Abs. 1 SGB VI kann er daher ab dem Monatsersten des Folgemonats, also ab dem 01.01.2016 Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Eine Möglichkeit zu einem früheren Bezug von Rente wegen Alters besteht nicht. 57 3. 58 Im Übrigen hat der Kläger auch deswegen keinen Anspruch auf Altersteilzeit gemäß Hauptantrag, weil er bei der Beklagten nicht die Vereinbarung eines entsprechenden Altersteilzeitvertrags beantragt hatte. Sein Antrag vom 26.02.2009 bezieht sich auf einen anderen Zeitraum, nämlich auf die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 31.12.2015. Eine rückwirkende Begründung eines Altersteilzeitverhältnisses als Ergebnis einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung kommt aber nur nach Maßgabe des ursprünglichen Antrags in Betracht, BAG v. 23.01.2007 - 9 AZR 624/06, NZA-RR 2007, 397, zu B II 3 b bb 4 der Gründe. 59 II. 60 Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. 61 1. 62 Der Hilfsantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 31.12.2015 begehrt, wobei für den Dezember 2009 keine Aufstockungsleistungen nach § 5 Anlage 17 AVR vorgesehen werden sollen. 63 Für diese Auslegung spricht insbesondere der Verweis auf § 5 Abs. 3 AltTZG im Hilfsantrag. Diese Vorschrift ist für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien an sich ohne Bedeutung. Sie betrifft das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Bundesagentur für Arbeit. Sie sieht unter bestimmten Voraussetzungen das Ruhen der Erstattungsleistungen vor, welche die Bundesagentur an den Arbeitgeber erbringt. Überträgt man allerdings den Gedanken dieser Vorschrift auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten, kann der Hilfsantrag nur in dem zuvor genannten Sinne verstanden werden. 64 Ferner ist zu berücksichtigen, dass es dem Kläger nach dem Inhalt der klägerseitigen Schriftsätze und des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2010 darauf ankam, Altersteilzeit für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 31.12.2005 zu vereinbaren, ohne dass der Beklagten hierdurch wegen der Überschreitung der Förderungshöchstdauer finanzielle Nachteile entstehen. 65 2. 66 Ein Anspruch des Klägers nach Maßgabe des so ausgelegten Hilfsantrags besteht nicht. Als Anspruchsgrundlage kommt hier wiederum allein § 2 Abs. 1 Anlage 17 AVR in Betracht. Die Voraussetzungen für einen Anspruch liegen nach den oben unter I 2 a) dargelegten Vorgaben nicht vor. Die Ablehnung des Altersteilzeitbegehrens entsprach billigem Ermessen. 67 a) 68 Die Beklagte kann sich auf die besondere Kostenbelastung berufen, die von der Vertragslaufzeit von über sechs Jahren ausgeht. Die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit sind nach § 4 Abs. 1 AltTZG auf längstens sechs Jahre begrenzt. Bei einer längeren Dauer muss die Beklagte die Aufstockung nach § 5 Anlage 17 AVR selbst tragen, ohne die Möglichkeit der Refinanzierung bei der Bundesagentur für Arbeit zu haben (vgl. BAG v. 14.10.2008 - 9 AZR 511/07, zu B II 3 b aa der Gründe; LAG Schleswig-Holstein v. 04.11.2009 - 6 Sa 18/09, juris, zu II 3 b cc der Gründe). 69 b) 70 Auch die Bereitschaft des Klägers, die Beklagte von Mehrkosten freizuhalten, die durch die Überschreitung der Förderungshöchstdauer entstehen, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar wäre eine entsprechende Vertragsgestaltung grundsätzlich möglich, vgl. § 2 Abs. 3 S. 2 AltTZG. Aus § 2 Abs. 1 Anlage 17 AVR folgt jedoch kein Anspruch auf eine so ausgestaltete Altersteilzeitvereinbarung. Die Vorschrift gewährt allein einen Anspruch auf Altersteilzeit in der Ausgestaltung nach Anlage 17 AVR. Gemäß § 5 Anlage 17 AVR ist die Aufstockung für jeden Monat zu leisten. Ein Anspruch auf eine anders ausgestaltete Altersteilzeit besteht nicht. 71 c) 72 Ferner ergibt sich ein Anspruch des Klägers auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte mit anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ein vergleichbares Altersteilzeitverhältnis begründet hat. Die Beklagte ist hier nicht nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. 73 Wie das Bundearbeitsgericht jüngst erneut ausführt hat, gebietet es der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei der Anwendung einer von ihm selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln (BAG v. 17.03.2010 - 5 AZR 168/09, juris, zu I 1 der Gründe). Damit verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer. Eine durch einen Sachgrund gerechtfertigte Differenzierung ist dagegen zulässig. 74 Eine willkürliche Schlechterstellung des Klägers liegt hier nicht vor. Soweit die Beklagte in Bezug auf andere Arbeitnehmer anders verfahren ist, als beim Kläger, war dies jeweils durch einen Sachgrund gerechtfertigt. 75 Dies folgt im Hinblick auf die Altersteilzeitvereinbarungen, die sie mit Herrn E. und Herrn E. abgeschlossen hat, schon daraus, dass diese Vereinbarungen die Förderungshöchstdauer des § 4 Abs. 1 AltTZG von sechs Jahren einhalten. Sie unterscheiden sich dadurch von dem hilfsweise verfolgten Altersteilzeitbegehren des Klägers. Mit Herrn E. vereinbarte die Beklagte einen Altersteilzeitvertrag für genau sechs Jahre (01.06.2008 bis 31.05.2014). Mit Herrn E. schloss sie ein Altersteilzeitverhältnis für die Dauer von fünf Jahren und elf Monaten ab (01.04.2009 bis 28.02.2015). 76 Ein Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung des Klägers im Vergleich zu Herrn N. ergibt sich daraus, dass die Beklagte mit diesem die Altersteilzeit knapp sechs Jahre vor dem Antrag des Klägers vereinbarte, nämlich am 06.10.2003. Unerheblich ist daher, dass sie mit Herrn N. Altersteilzeit für einen Zeitraum von acht Jahren vereinbarte (vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2011). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Jahr 2003 mit derjenigen im Jahr 2009 vergleichbar war oder nicht. Schon der Umstand, dass die Vereinbarung mit Herrn N. knapp sechs Jahre vor dem Antrag des Klägers geschlossen wurde, führt dazu, dass die Sachverhalte nicht miteinander vergleichbar sind. Es ist nicht willkürlich, wenn ein Arbeitgeber seine Abschlusspraxis im Laufe der Zeit ändert. 77 3. 78 Unerheblich ist im Übrigen, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 09.09.2009 das Altersteilzeitbegehren des Klägers zunächst ohne Angabe von Gründen ablehnte und eine Begründung erst in ihrem Schreiben vom 07.10.2009 nachschob. Die Frage, ob ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 Anlage 17 AVR besteht, ist nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilen. Darauf, aus welchen Gründen der Arbeitgeber das Altersteilzeitbegehren ursprünglich abgelehnt hat, kommt es nicht an (vgl. BAG v. 03.12.2002 - 9 AZR 457/01, NZA-RR 2003, 613, zu A II 2 a dd der Gründe). 79 III. 80 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 ArbGG, 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Streitwert war auf zwei Gehälter festzusetzen, weil nicht der gesamte Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern nur dessen inhaltliche Ausgestaltung streitig war (vgl. LAG Düsseldorf v. 15.09.2004 - 17 Ta 495/04). Haupt- und Hilfsantrag waren dabei einheitlich zu bewerten, weil beide Anträge dasselbe wirtschaftliche Interesse betreffen. 81 Rechtsmittelbelehrung 82 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 83 B e r u f u n g 84 eingelegt werden. 85 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 86 Die Berufung muss 87 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 88 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. 89 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 90 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 91 1.Rechtsanwälte, 92 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 93 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 94 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 95 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.