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Urteil

4 Ca 1356/16

Arbeitsgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGKR:2017:1205.4CA1356.16.00
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Leitsätze

Für dienstplanmäßig freie Vorfeiertage (24.12. und 31.12.), die auf einen Werktag fallen, begründet § 8 Abs. 3 Satz 1 TV-V keinen Anspruch auf entsprechende Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit. Diese Regelung ist in § 8 Abs. 3 Satz 1 TV-V auf gesetzliche Feiertage beschränkt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Streitwert: 2.304,47 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für dienstplanmäßig freie Vorfeiertage (24.12. und 31.12.), die auf einen Werktag fallen, begründet § 8 Abs. 3 Satz 1 TV-V keinen Anspruch auf entsprechende Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit. Diese Regelung ist in § 8 Abs. 3 Satz 1 TV-V auf gesetzliche Feiertage beschränkt. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Streitwert: 2.304,47 €. Tatbestand Der Kläger ist seit dem 01.05.1991 bei der Beklagten beschäftigt. Zur Zeit übt er eine Tätigkeit als Anlagenfahrer im Bereich der Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage (N.) im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb aus. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Versorgungsbetriebe (TV-V) kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. Zur regelmäßigen Arbeitszeit haben die Tarifvertragsparteien in § 8 TV-V niedergelegt: (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für die in § 6 Abs. 4 Satz 2 genannten Arbeitnehmer durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich sowie für die in § 6 Abs. 4 Satz 3 genannten Arbeitnehmer durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. (2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Bei Arbeitnehmern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird der Arbeitnehmer am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltes nach § 6 Abs. 3 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 2 aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist ein entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die Protokollnotiz zu § 8 Abs. 3 Satz 1 lautet: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Arbeitnehmer, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. Die N. wird an allen Kalendertagen des Jahres rund um die Uhr betrieben. Bei der Beklagten wird im Voraus ein Schichtplan für das kommende Kalenderjahr aufgestellt. Der Schichtplan sieht wie folgt aus: Innerhalb eines 6-Wochen-Plans (42 Kalendertage) werden 28 Schichten geleistet: 7 Frühschichten, 7 Spätschichten, 7 Nachtschichten und sog. Vario-Dienste. An den verbleibenden Tagen ist schichtplanmäßig arbeitsfrei. Nach Durchlauf einer 6-Wochen-Periode beginnt ein neuer 6-Wochen-Schichtzyklus. Die Dauer einer planmäßigen Arbeitsschicht beträgt einschließlich erforderlicher Übergabe- und Rüstzeiten 8,292 Stunden. Dieser Wert ist als Soll-Arbeitszeit für jeden schichtplanmäßigen Arbeitstag in Zeitwirtschaftssystem hinterlegt. Abweichungen zwischen hinterlegter Arbeitszeit und tatsächlich geleisteter sowie der bei Ausfallzeiten (Urlaub, Zusatzurlaub, Krankheit, persönliche Arbeitsbefreiung) und im Zusammenhang mit Feiertagen und Vorfeiertagen anzurechnenden Arbeitszeit werden für den Kläger gemäß der im Betrieb bestehenden Betriebsvereinbarung fortlaufend auf einem Zeitkonto verbucht. Für den Wechselschichtbetrieb N. gilt die Betriebsvereinbarung vom 30.08.2013 (Blatt 91 ff. der Akte). Danach beträgt die wöchentliche Arbeitszeit entsprechend TV-V 39 Wochenstunden innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von einem Jahr. Muss ein Wechselschichtarbeiter an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nach Schichtplan arbeiten, erhält er neben seiner regulären Vergütung einen Zuschlag von 135 %. Wechselschichtarbeiter mit schichtplanmäßigem Arbeitsausfall ohne Anspruch auf gesetzliche Entgeltfortzahlung werden hinsichtlich der Berechnung der Arbeitszeit so gestellt, als würden sie am Feiertag, der auf einen Werktag fällt, arbeiten (fiktive Schichtanrechnung). Wechselschichtarbeiter, die am 24. und/oder 31.12. eines Kalenderjahres schichtplanmäßig arbeiten, erhalten zusätzlich einen Freizeitausgleich durch Gutschrift der gearbeiteten Stunden auf dem Arbeitszeitkonto. Der Betriebsrat wandte sich mit Schreiben vom 19.01.2016 an die Geschäftsführung der Beklagten (Blatt 156 der Akte). Beigefügt war ein Blankomuster eines Geltendmachungsschreibens sowie ein Papier „Verhandlungsgrundlage Arbeitszeit und BVen OE-M und OE-K“ unter Beifügung einer abstrakten Berechnung der Sollarbeitszeit und der Istarbeitszeit für die Organisationseinheiten M und K. Der Kläger füllte dieses Blankoformular mit seinem Namen und seiner Anschrift aus (Blatt 113 der Akte) am 19.01.2016 aus. Das Schreiben ging der Beklagten am 22.01.2016 zu. Mit der am 21.07.2016 bei Gericht eingegangenen Klage, die der Beklagten am 26.07.2016 zugestellt wurde, verlangt der Kläger nach mehrmaliger Antragsänderung zuletzt Zahlung von Überstunden für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 und 01.01.2017 bis 31.12.2017. Der Kläger ist der Ansicht, er schulde für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 eine tarifliche Arbeitszeit im Umfang von 2.034,86 Stunden (39 Stunden pro Woche x 4,348 Wochen/Monat x 12 Monate). Der Faktor 4,348 folge aus § 6 Abs. 4 TV-V. Von der so ermittelten Sollarbeitszeit sei der dienstplanmäßig freie Vorfeiertag des 31.12.2016 im Umfang von 8,292 Stunden in Abzug zu bringen. Im Ergebnis habe er damit eine Jahressollarbeitszeit von 2.026,57 geschuldet. Im gleichen Zeitraum habe er 244 Schichttage mit jeweils 8,292 Stunden geleistet. Das entspräche einer Ist-Arbeitszeit von 2.023,25 Stunden. Die Differenz betrage 3,32 Stunden. Multipliziert mit seinem Stundenlohn in Höhe von 20,19 € betrage sein Anspruch 64,61 €. Hinzu komme der 30%ige Zeitzuschlag nach § 10 Abs. 1 Satz 2 a TV-V. Dies mache einen Gesamtbetrag von 81,51 € aus. Für den tariflichen Ausgleichszeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 errechne sich eine tarifliche geschuldete Arbeitszeit in Höhe von 2.034,86 Stunden (39 Stunden pro Woche x 4,348 Wochen/Monat x 12 Monate). An 6 Werkfeiertagen habe er dienstplanmäßig freigehabt (Karfreitag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fonleichnam, Reformationstag, Allerheiligen). Bereits jetzt stehe fest, dass er im Kalenderjahr 2017 an 245 Schichttagen arbeiten werde. Würden diese 245 Schicht-Arbeitstage mit 8,292 Stunden multipliziert, so folge daraus eine Ist-Jahresarbeitszeit von 2.031,54 Stunden. Die 6 Werkfeiertage machten 49,75 Stunden aus. Subtrahiere man diese Stunden von der Jahressollarbeitszeit von 2.034,86 Stunden, betrage die geschuldete Jahressollarbeitszeit nur noch 1.985,11 Stunden. Da er im jährlichen Betrachtungszeitraum 2017 245 Schichttage geleistet habe, folge daraus eine Ist-Arbeitszeit in Höhe von 2.031,54 Stunden. Im Umfang von 46,4 Stunden verlange er somit einen Anspruch auf eine Zeitgutschrift bzw. auf eine Überstundenvergütung. Der Wert von 46,43 Stunden sei mit dem Stundenlohn von 20,19 € zu multiplizieren (= 937,42 €). Hinzu komme der 30%ige Zeitzuschlag gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 a TV-V (= 281,05 €). Hieraus folge insgesamt ein Vergütungsanspruch in Höhe von 1.218,47 €. Hilfsweise begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklage verpflichtet ist, seine Sollarbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto für den 24.12. und/oder 31.12. eines Jahres zu seinen Gunsten durch Verringerung des Arbeitszeitsolls um jeweils 8,292 Stunden zu korrigieren, wenn der 24. und/oder 31.12. auf einen Werktag fallen und er am 24.12. und/oder 31.12. des Jahres dienstplanmäßig frei hat. Der Kläger beantragt 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für in der Zeit von 01.01.2016 bis 31.12.2016 für geleistete Überstunden im Umfang von 8,292 Stunden an einem Vorfeiertag 31.12.2016 eine Überstundenvergütung in Höhe von 64,61 € zuzüglich eines 30%igen Zeitzuschlages in Höhe von 16,45 €, mithin insgesamt 81,51 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.06.2017 zu zahlen 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.1.2017 für geleistete Überstunden im Umfang von 46,4 Stunden eine Überstundenvergütung in Höhe von 937,42 € zuzüglich eines 30%igen Zeitzuschlages in Höhe von 281,05 €, mithin einen Betrag in Höhe von 1.218,47 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.10.2017 zu zahlen hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine Sollarbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto für den 24.12. und/oder 31.12. eines Jahres zu seinen Gunsten durch Verringerung des Arbeitszeitsolls um jeweils 8,292 Stunden zu korrigieren, wenn der 24. und/oder 31.12. auf einen Werktag fallen und er am 24.12. und/oder 31.12. des Jahres dienstplanmäßig frei hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 19.01.2016 mögliche Ansprüche nicht wirksam geltend gemacht habe nach § 20 TV-V. Es sei auch nicht Aufgabe des Betriebsrates, Individualansprüche geltend zu machen. Im Übrigen seien die Ansprüche auch unbegründet. Zum einen bestehe entgegen der Auffassung des Klägers keine tarifliche Jahressollarbeitszeit. Vielmehr betrage die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt 39 Wochen, wobei der Ausgleichszeitraum ein Jahr betrage. Soweit der Kläger die vermeintliche Jahressollarbeitszeit anhand des Faktors 4,348, entnommen aus § 6 Abs. 4 TV-V, berechne, könne dem zum anderen nicht gefolgt werden. Die Regelungen in § 6 TV-V beträfen ausschließlich die Ermittlung des Entgeltes, stünden aber in keinem Bezug zur Regelung in § 8 TV-V. Der Kläger habe keine Überstunden geleistet. Die Vorlage des im Voraus erstellten Schichtplanes bedeute nicht, dass der Kläger auch tatsächlich an allen vorgesehenen Schichttagen gearbeitet habe. Der Kläger sei allein in 2016 im Umfang von 384,3 Stunden von der schichtplanmäßig vorgesehenen Arbeitszeit befreit gewesen. In diesem Umfang habe er Arbeitsbefreiung oder Freizeitausgleich erhalten und Arbeitszeiten zwar angerechnet bekommen, die aber tatsächlich nicht geleistet worden seien. Darüber hinaus könne für das Kalenderjahr 2017 nicht schon jetzt, sondern erst nach Beendigung des Ausgleichszeitraumes festgestellt werden, ob Überstunden angefallen seien. Im Übrigen habe der Kläger für die schichtplanmäßig freien Werkfeiertage eine Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto erhalten. Der Kläger könne darüber hinaus auch keinen Zeitzuschlag nach § 10 Abs. 1 S. 2 a) TV-V verlangen. Voraussetzung hierfür sei, dass die Stunden tatsächlich geleistet worden sind. Auch die Feststellungsklage sei unbegründet. Der Kläger könne keine Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto für schichtplanfreie Vorfeiertage verlangen. Nur für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fielen, enthalte der TV-V eine Regelung. Für die dienstplanfreien Vorfeiertage im Wechselschichtdienst, für den eine Arbeitsbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, haben die Tarifvertragsparteien keine Regelungen getroffen. Die Bestimmungen bezüglich der Vorfeiertage in anderen Tarifwerken des öffentlichen Dienstes seien nicht maßgeblich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Zahlungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen keine Zahlungsansprüche zu. Die Feststellungsklage ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 81,51 € für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2016. a) Konkret geht es dem Kläger um die Überstundenvergütung für Samstag, 31.12.2016. An diesem Tag hatte der Kläger dienstplanmäßig frei, hat also keine Arbeit geleistet. Nach § 9 (8) TV-V sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. Das lässt sich im Streitfall nicht feststellen. b) Auch die Betrachtungsweise des Klägers, bezogen auf das ganze Kalenderjahr 2016, führt zu keinem Vergütungsanspruch. Denn der 31.12.2016 ist nicht mit 8,292 Stunden von der geschuldeten Arbeitszeit in Abzug zu bringen. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 8 Abs. 3 TV-V, da der 31.12.2016 kein Feiertag ist. Hierzu wird auf die Ausführungen zum Hilfsantrag verwiesen. 2. Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.218,47 € für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017. Der Antrag ist unschlüssig. Wie bereits ausgeführt, ist Betrachtungszeitraum das Kalenderjahr. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 7.11.2017 lässt sich also nicht feststellen, dass der Kläger bis zum 31.12.2017 Überstunden in dem geltend gemachten Umfang geleistet haben wird. Dabei kann nicht abstrakt auf den Schichtplan abgestellt werden, sondern es kommt auf die konkret tatsächlich geleisteten Schichten bis zum 31.12.2017 an. Mögliche Ansprüche können daher erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2017 entstehen. Im Übrigen hat der Kläger für die dienstplanmäßigen Werkfeiertage die entsprechenden Gutschriften auf seinem Arbeitszeitkonto erhalten. 3. Der Hilfsantrag ist unbegründet. a) Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist zulässig. Der Feststellungsantrag wahrt die Erfordernisse des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger will eines seiner Rechte aus dem Arbeitsverhältnis geklärt wissen, das für die Rechtsbeziehungen der Parteien auch gegenwärtig und zukünftig von Bedeutung ist. Die Auslegung von § 8 Abs. 3 TV-V und die Anwendung dieser Tarifnorm auf das Dienstplanmodell der Beklagten haben unmittelbare Auswirkungen auf den Umfang der vom Kläger geschuldeten Arbeitszeit. Da die Beklagte von einer anderen Tarifauslegung als der Kläger ausgeht, kommt dem Kläger ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO zu. Eine Leistungsklage ist nicht vorrangig. Weiterer Streit der Parteien kann deshalb auch durch einen feststellenden Ausspruch vermieden werden. b) Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Anspruch folgt nicht aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 TV-V und der Betriebsvereinbarung vom 30.08.2013. Ein Arbeitszeitkonto drückt aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und er daher Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss. Da das von der Beklagten geführte Arbeitszeitkonto nur in anderer Form den Entgeltanspruch des Klägers ausdrückt, hat er einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass das Zeitkonto richtig geführt wird (BAG 27.03.2014 – 6 AZR 612/12 – juris). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die betrieblichen Verhältnisse es nicht zulassen, Arbeitnehmer am 24.12. und am 31.12. unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Ein Anspruch auf eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers für die schichtplanmäßig freien Vorfeiertage (24.12. und 31.12.) besteht nicht. Der Anspruch lässt sich auch nicht aus § 8 Abs. 3 Satz 3 TV-V herleiten. Der TV-V sieht einen Anspruch auf effektive Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit für Vorfeiertage, an denen der Kläger schichtplanmäßig arbeitsfrei hat, nicht vor. Der TV-V beschränkt einen solchen Anspruch eindeutig auf gesetzliche Feiertage, die auf Werktage fallen. Dies bringt auch die Protokollnotiz zum Ausdruck. Eine entsprechende Regelung für Vorfeiertage haben die Tarifvertragsparteien nicht in die Tarifbestimmungen aufgenommen. Der Kläger arbeitet in einem Schichtturnus von 6 Wochen. Innerhalb dieses Plans fallen 28 Schichten an. Wenn der Kläger am 24.12. und/oder 31.12. schichtplanmäßig frei hat, erhält er gleichwohl seine Arbeitsvergütung. Ihm entgeht also kein Entgelt. Daher erfasst die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 TV-V nur die Mitarbeiter, die keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG haben, da der 24.12. und 31.12. keine gesetzlichen Feiertage sind. Diese Mitarbeiter sollen keinen Einkommensverlust hinnehmen müssen, wenn ein Vorfeiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt. Zu Recht führt der Kläger aus, dass andere Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für Vorfeiertage andere Regelungen vorsehen. Das ist aber Ausdruck der Tarifautonomie. Die Tarifvertragsparteien können jeweils branchenspezifische Regelungen treffen. Der Kläger kann daher aus den anderslautenden Regelungen keinen Anspruch herleiten, da er den jeweiligen Geltungsbereichen der Tarifverträge nicht unterfällt. c) Die Tarifregelung ist auch wirksam. Es liegt kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vor. Denn es liegen unterschiedliche Sachverhalte vor. Bei den Arbeitnehmern in Wechselschicht ist jeder Kalendertag ein Arbeitstag. Das unterscheidet die Wechselschichtarbeiter von den Arbeitnehmern, die eine festgelegte Arbeitszeit z.B. von montags bis freitags haben. Mitarbeiter mit Arbeitstagen von montags bis freitags haben immer dann einen Vorteil, wenn der 24. und oder 31.12. auf einen dieser Arbeitstage fällt und sie aus betrieblichen Gründen freigestellt werden können. Sie erhalten ihr Entgelt weiter, ohne die ausgefallenen Stunden nacharbeiten zu müssen. In den Jahren, in denen diese Vorfeiertage auf einen Samstag oder Sonntag fallen, ändert sich für die Mitarbeiter mit einer Arbeitszeit von montags bis Freitag nichts. Sie haben ohnehin am Samstag und Sonntag frei. Wechselschichtarbeiter, die am 24. und/oder 31.12. eine Jahres nach Schichtplan arbeiten müssen, erhalten zusätzlich eine Gutschrift auf ihrem Arbeitszeitkonto. Dem rollierenden Wechselschichtdienst in einem vollkontinuierlich arbeitenden Betrieb ist es geschuldet, dass es zu unterschiedlichen Arbeitszeiten kommt, die auch noch schwanken, je nachdem, wie viele Wochen das Kalenderjahr hat. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt. Tarifvertragsparteien dürfen auch pauschalieren und generalisieren (BAG 07.07.2015 – 10 AZR 939/13 – juris). Im Streitfall gibt es ausreichende Unterschiede zwischen Wechselschicht und gleichmäßig verteilter Arbeitszeit z. B. auf die Wochentage montags bis freitags, die eine unterschiedliche Behandlung zulassen. Die Belastungen durch ständige Wechselschicht gleichen die Tarifvertragsparteien auf andere Weise aus (Zusatzurlaub, gesetzliche Pausenzeiten als bezahlte Arbeitszeit, Wechselschichtzulage). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung im Urteil erging nach § 61 Abs. 1 ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.