Urteil
1 Ca 250/20 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGKR:2020:0625.1CA250.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert beträgt 11.757,12 €.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert beträgt 11.757,12 €. 4. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über eine Abfindungszahlung aus einem Altersteilzeitvertrag. Der am 11.11.1956 geborene Kläger war Arbeitnehmer bei der Beklagten, die ein Stahlunternehmen betreibt. Auf das Arbeitsverhältnis war u. a. der Tarifvertrag über Altersteilzeit in der Eisen- und Stahlindustrie NRW vom 20.06.2000 in der Fassung vom 06.03.2013 (im folgenden TV ATZ genannt) anzuwenden. Auf der Grundlage eines Sozialplans vom 04.05.2012 vereinbarten die Parteien am 15.05.2013 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Dieser sah eine Laufzeit vom 01.12.2013 bis zum 30.11.2019 vor. Im Altersteilzeitvertrag war dem Kläger u. a. „eine Abfindung entsprechend den tariflichen und betrieblichen Bestimmungen“ zugesagt. Zusätzlich erhielt er als Abfindung eine Turboprämie von 10.000 €. Dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages war ein Gespräch des Klägers mit der Personalabteilung der Beklagten vorausgegangen. Der Kläger erhielt ein Übersichtsblatt zur Altersteilzeit, das eine Abfindung (zusätzlich zur Turboprämie) in Höhe von 15.594,78 € auflistet und den Hinweis enthält, dass maßgeblich u. a. die tariflichen Regelungen sind und die „hier angegebenen Werte keinen verbindlichen Charakter“ haben. In diesem Übersichtsblatt wird davon ausgegangen, dass der Kläger nach der Altersteilzeit einen Rentenbeginn zum 01.12.2019 mit dem Alter 63 Jahre und 0 Monate hat. Wegen der Einzelheiten des Übersichtsblatts wird Bezug genommen auf die Anlage K 3 zur Klageschrift (Platz 22 der Akte). Am 30.08.2016 legte der Kläger ein Schwerbehindertenausweis vor. Die Beklagte zahlte an den Kläger mit der letzten Gehaltsabrechnung für November 2019 die Turboprämie in Höhe von 10.000,00 €. Zudem bezahlte sie eine weitere Abfindung in Höhe von 4.898,80 € brutto. Eine weitere Abfindungszahlung erfolgte nicht. Der Kläger beantragte eine vorgezogene Altersrente für die Zeit ab dem 01.12.2019, die mit Bescheid vom 11.12.2019 bewilligt wurde. Nach vergeblicher außergerichtlicher Aufforderung hat der Kläger mit am 14.02.2020 eingegangener, der Beklagten am 21.02.2020 zugestellter Klageschrift die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Abfindung und dem im Übersichtsblatt angegebenen Abfindungsbetrag eingeklagt. Der Kläger trägt vor, durch die Abfindungsregelung werde er als schwerbehinderter Mensch diskriminiert. Er sei im Rahmen des Personalgesprächs nicht aufgeklärt worden, dass im Falle eines Rentenbezugs aufgrund einer Schwerbehinderung der Abfindungsbetrag geringer ausfallen würde als bei Rentenbezug wegen Erreichens der Regelaltersgrenze für nicht schwerbehinderte Menschen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.757,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger erleide keine Nachteile. Die Abfindungsregelung greife nicht in einen vom Kläger schon erworbenen Besitzstand ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg, da dem Kläger kein weiterer Abfindungsanspruch zusteht. Er wird durch die Bestimmungen zur Berechnung der Abfindungshöhe nicht diskriminiert. I. Die Klage ist nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. A. Dem Kläger steht kein Anspruch nach § 11 des Altersteilzeitvertrages i.V.m. § 10 TV ATZ zu. Den sich daraus ergebenden Anspruch hat die Beklagte erfüllt. 1. Der Arbeitsvertrag verweist in § 11 auf den Tarifvertrag. § 10 Abs. 1 TV ATZ lautet: „Endet das Altersteilzeitverhältnis vor dem Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente besteht, erhält dieser für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung. Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate – höchstens jedoch 48 Kalendermonaten – multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte, liegen.“ In Absatz 3 ist dann ein für verschiedene Fälle in unterschiedlicher Höhe festgesetzter Betrag zwischen 260,00 € bis 435,00 € genannt, der mit der in Absatz 1 genannten Zahl der vollen Kalendermonate zu multiplizieren ist und sich ab 2014 um 2 Prozent jährlich erhöhte. 2. Danach sind für den Kläger 10 Monate zu berücksichtigen. Das Altersteilzeitverhältnis endete zum 30.11.2019. Unstreitig hat der Kläger ab dem 01.10.2020 Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente. Für diese 10 Monate hat die Beklagte zutreffend den ebenfalls nicht in Abrede gestellten und bereits gezahlten Betrag i. H. v. 4.898,80 € gezahlt. 3. Der Kläger kann nicht für weitere 24 Monate die Zahlung einer höheren Abfindung verlangen. Der Kläger wird durch § 10 TV ATZ nicht diskriminiert, so dass er nicht so zu stellen ist, als ob er erst zum 01.10.2022 eine ungeminderte Altersrente erhält. Es fehlt an einer hierzu notwendigen unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Benachteiligung des Klägers infolge seiner Schwerbehinderung, die gem. § 7 Abs. 2 AGG zur Unwirksamkeit der Regelung in § 10 TV ATZ führte. a) § 10 TV ATZ enthält keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 AGG. Die Regelung knüpft nicht unmittelbar an die Behinderteneigenschaft, sondern an die Voraussetzungen nach dem SGB VI für den möglichen Bezug einer Rente an. Sowohl für Schwerbehinderte als auch für nicht schwerbehinderte Menschen gelten verschiedene Regelungen für den Bezug einer ungekürzten Vollrente. b) § 10 TV ATZ diskriminiert den Kläger auch nicht mittelbar im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG wegen seiner Behinderung. (1) Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Das Verbot der mittelbaren Benachteiligung ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Es setzt voraus, dass die benachteiligten und die begünstigten Personen miteinander vergleichbar sind (vgl. BAG 5. September 2019 – 6 AZR 533/18 – Rn. 20) (2) Bereits an dieser Vergleichbarkeit fehlt es. Der Kläger befindet sich nicht in einer Situation, in der er mit einem nicht behinderten Arbeitnehmer vergleichbar wäre. Maßgeblich ist insoweit, dass für die Höhe der Abfindung nach § 10 Abs. 1 TV ATZ allein entscheidend der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die dann noch ausstehende Zeit bis zum Beginn des ungekürzten Rentenbezugs ist. Vom 30.11.2019 aus betrachtet kann der Kläger anders als nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer bereits wesentlich früher, nämlich schon nach 10 Monaten mit 63 Jahren und 11 Monaten eine ungekürzte Rente in Anspruch nehmen und nicht erst zwei Jahre später. Aus diesem Blickwinkel ist er allenfalls besser gestellt als ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer. § 33 Abs. 2 SGB VI listet insgesamt sechs Rentenarten wegen Alters auf. Für die verschiedenen Renten gelten jeweils unterschiedliche Regelungen. Auch ein Mensch, der eine Altersrente für langjährig Versicherte erhält, hat einen anderen Beginn für eine Rente ohne Abzüge als ein Mensch mit einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Der Tarifvertrag stellt expressis verbis auf eine „Altersrente" und nicht etwa auf eine „Regelaltersrente" ab (vgl. ArbG Duisburg 16. April 2015 – 3 Ca 2655/14 –). Mithin fällt die Abfindung von Fall zu Fall unterschiedlich aus, ohne dass dieses allein mit der Schwerbehinderung zusammenhinge. (3) Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob Schwerbehinderte tatsächlich immer „unabweisbaren“ finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Behinderung ausgesetzt sind oder sich tatsächlich ihre finanziellen Aufwendungen mit zunehmenden Alter erhöhen, weshalb der vorgezogene Beginn der ungeminderten Altersrente für schwerbehinderte Menschen unberücksichtigt bleiben müsste. Auch wenn die Aussage des EuGH zu den finanziellen Belastungen (vgl. EuGH 19. September 2018 – C-312/17 – Rn. 75) in vielen Fällen zutrifft, kann dahinstehen, ob diese Annahme in ihrer Pauschalität richtig ist. Konsequenterweise müssten Schwerbehinderte dann ab dem Zeitpunkt, zu dem nicht schwerbehinderte Menschen eine ungekürzte Regelaltersrente erhalten, eine erhöhte Rente erhalten. Zudem sind der Kammer aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zahlreiche Fälle bekannt, in denen – jedenfalls nach deutschem Recht – eine Schwerbehinderung mit einem Grad von mindestens 50 vorliegt, ohne dass diese Personen mit finanziell höheren Aufwendungen belastet wären als viele nicht schwerbehinderte, aber z. B. erkrankte Personen. Jedenfalls im vorliegenden Fall kommt es hierauf nicht an, da der Kläger durch den früheren Bezug einer ungekürzten Altersrente im Vergleich zu nicht schwerbehinderten Menschen gerade keinen Nachteil erleidet, sondern den Vorteil hat, früher eine höhere Rente zu erhalten. (4) Selbst wenn man entgegen dieser Auffassung der Ansicht ist, dass gleichwohl ein Nachteil auf Seiten des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung vorliegt, so ist diese jedenfalls gemäß § 3 Abs. 2 AGG gerechtfertigt. (a) Die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner verfügen auf nationaler Ebene beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. EuGH 19. September 2018 – C-312/17 – Rn. 59; BAG 5. September 2019 – 6 AZR 533/18 – Rn. 26). Unter Beachtung dieses Spielraums liegt eine Diskriminierung nicht vor. (b) Die Abfindungszahlung nach § 10 TV ATZ hat keine Entgeltersatzfunktion. Sie dient auch nicht dazu, einen Besitzstand für die Dauer eines ruhenden Arbeitsverhältnisses zu sichern. Vielmehr verfolgt § 10 TV ATZ den Zweck, den Einkommensverlust durch eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente auszugleichen. ((1)) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es gerade legitim, dass sich durch die nachträglich eröffnete vorzeitige Möglichkeit, eine Altersrente ungekürzt in Anspruch zu nehmen, die finanzielle Belastung der Beklagten unerwartet mildert. Denn es ist ein rechtmäßiges Ziel im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG, dass der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel Rechnung getragen wird (EuGH 19. September 2018 – C-312/17 – Rn. 61; BAG 5. September 2019 – 6 AZR 533/18 – Rn. 27). ((2)) Die Kürzung der Abfindung ist auch geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, das verfolgte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (BAG 5. September 2019 – 6 AZR 533/18 – Rn. 28). Die Kürzung der Abfindungszahlung wird dem Zweck des § 10 TV ATZ in kohärenter Weise gerecht. Es gibt kein besonderes Bedürfnis für den Arbeitnehmer, eine höhere Abfindung zu erzielen. Denn den Nachteil, der durch § 10 TV ATZ ausgeglichen werden soll, erleidet gerade nicht. Es gibt keine nach § 10 Abs. 1 TV ATZ noch auszugleichende längere Zeit bis zum Erhalt der ungeminderten Altersrente. Die Abfindung wird vielmehr im Zusammenhang mit dem Altersteilzeitvertrag gezahlt, um einen nahtlosen Übergang ins Rentensystem zu ermöglichen. Ein besonderer Besitzstand auf seitens des Klägers wird nicht geschützt. ((3)) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den weiteren Vorschriften des AGG. Denn dort ist in § 10 Satz 3 Ziff. 6, 2. Alt. AGG bestimmt, dass Beschäftigte von den Leistungen eines Sozialplanes berechtigterweise ausgeschlossen werden können, wenn sie dadurch wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, ggf. nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind. Auch vorliegend besteht eine solche Rentenberechtigung, die sogar in privilegierter Form – nämlich abschlagsfrei – in § 10 TV ATZ vorausgesetzt wurde. ((4)) Schließlich ist für die Kohärenzprüfung auch zu berücksichtigen, dass ein rein finanzieller Vergleich fehl geht. Auch der Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob er schwerbehindert ist oder nicht – wird insoweit durch einen Altersteilzeitvertrag bessergestellt, als dass er nicht mehr in vollem Umfang zu arbeiten hat, gleichwohl durch die Aufstockungsbeträge deutlich mehr Gehalt bekommt, also ihm an sich aufgrund der Teilzeit zustehen würde. Insofern enthält der Altersteilzeitvertrag verschiedene Komponenten, die nicht isoliert voneinander betrachtet werden können. Der Arbeitnehmer enthält zwar insgesamt weniger Geld, muss dafür aber erheblich weniger arbeiten. Auch dies ist ein Wert, der nicht völlig unberücksichtigt bleiben kann. Die zu beurteilende Regelung beschränkt sich mithin nicht lediglich auf die Höhe einer Abfindungszahlung, vielmehr ist das „Gesamtpaket“ ausschlaggebend. Die Beklagte hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck des Altersteilzeitvertrages gerade die Überführung der Arbeitnehmer in einen Rentenbezug war. Altersteilzeit ist gern. § 1 AltersteilzeitG ein rechtliches Konstrukt, um einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen, wozu u. a. auch der – vorliegend unstreitig mögliche – vorzeitige Rentenbezug ohne Abschläge zählt. Die Altersteilzeit dient – wie hier – auch häufig zu einem Personalabbau, dessen wirtschaftliche Folgen für die betroffenen Beschäftigten durch einen Sozialplan gemildert werden, zumal der hiesige Altersteilzeitvertrag durch einen Interessenausgleich und Sozialplan veranlasst waren. Im Rahmen des § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG ist mithin anerkannt, dass zulässigerweise auf den frühestmöglichen Bezug einer Altersrente abgestellt werden darf, selbst wenn der vorzeitige Rentenbezug im Einzelfall zu einer Kürzung der Altersrente führt (vgl. BAG 23. März 2010 – 1 AZR 832/08 – Rn. 12). Im Unterschied hierzu bleibt vorliegend festzustellen, dass dem Kläger unstreitig eine Abfindung im Nachgang zu der Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses der Parteien gewährt wurde, die in gleicher Weise eine kompensatorische Zielsetzung hat wie für diejenigen Personen, die – anders als der Kläger – erst später ohne Kürzung eine Altersrente beziehen könnten. (5) Dem steht die Entscheidung des BAG vom 12. November 2013 – 9 AZR 484/12 – nicht entgegen. Das BAG – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – stellt maßgeblich darauf ab, dass die dortige Klägerin Einkommenseinbußen erleidet, die durch den ihr möglichen abschlagsfreien Rentenbezug nicht ausgeglichen werden. Die Erkenntnis basiert auf der Tatsache, dass der abschlagsfreie Rentenbezug noch in die Zeit der Freistellungsphase eines im Blockmodell praktizierten Altersteilzeitverhältnisses fiel, was wertungsmäßig uneingeschränkt nachvollziehbar ist. Denn für diesen Zeitraum – die Freistellungsphase – hatte die Klägerin mit Rücksicht auf ihre verblockte Arbeitszeit bereits eine Vorleistung und damit ein Wertguthaben im Sinne von § 8a AltersteilzeitG erarbeitet, das ihr durch die streitgegenständliche Regelung teilweise genommen werden sollte. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der hiesige Kläger erleidet solche Nachteile nicht, weil die Freistellungsphase in dem hier ebenfalls verblockten Altersteilzeitverhältnis bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen ungeminderten Rentenbezugs rechtlich schon beendet war. (6) Auch aus der Entscheidung des BAG vom 5. September 2019 – 6 AZR 533/18 –, mit der das vom Kläger zitierte Urteil des EuGH vom 19.09.2018 – C 312/17 – „Bedi“ – umgesetzt wurde, ergibt sich nichts anderes. Die Kammer folgt hier den Ausführungen der Beklagten. Denn auch dort wurde zulasten der Klägerin in einen bereits erworbenen Besitzstand eingegriffen. Die Parteien hatten unter Anwendung einer speziellen tarifvertraglichen Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses in der Weise vereinbart, dass anstatt des bislang geschuldeten Arbeitsentgelts eine wertgleiche sogenannte Ausgleichszahlung dauerhaft bis zum frühestmöglichen Bezug einer abschlagsfreien Altersrente erfolgen sollte. Da diese – zwangsläufig – geringer war als die in Höhe des bisherigen Arbeitsentgelts geschuldete Ausgleichszahlung, wurde die Klägerin infolge ihrer Schwerbehinderung gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mittelbar benachteiligt, weil ihr durch den hiermit verbundenen früheren Bezug einer Altersrente wirtschaftlich die Differenz zu der arbeitgeberseitig geschuldeten Ausgleichszahlung über einen Zeitraum von zwei Jahren verloren ging. Auch in diesem Fall wurde also eine finanzielle Benachteiligung dadurch realisiert, dass sich der frühzeitigere Rentenbezug auch und gerade deshalb auswirkte, weil zu dem maßgeblichen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis noch regulär bestand. Damit ging es somit jeweils um eine finanzielle Betroffenheit während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses, das in der Entscheidung vom 12.11.2013 erst durch den Ablauf der Freistellungsphase und in der Entscheidung vom 05.09.2019 grundsätzlich erst durch das Erreichen der Regelaltersgrenze enden sollte. Vorliegend geht es dagegen nicht um eine wirtschaftliche Betroffenheit des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsposition, die aus der vereinbarten Befristung seines Arbeitsverhältnisses im Wege eines Altersteilzeitverhältnisses resultiert. Letzteres wurde vielmehr bis zu dem einvernehmlich geregelten Ende seiner Befristung beiderseits und uneingeschränkt praktiziert. Folglich ist hier auch keine mittelbare Benachteiligung des Klägers gegeben, die das BAG in den beiden Entscheidungen zutreffend festgestellt hat. B. Ein Schadensersatzanspruch aufgrund fehlerhafter Aufklärung oder Beratung besteht nicht. Der Kläger selbst hat das Übersichtsblatt vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Werte nicht verbindlich sind. Schon deshalb scheidet eine Haftung aus. Die Beklagte konnte im Jahr 2013 zudem auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger anschließend schwerbehindert werden würde, weshalb sie keiner gesteigerten Aufklärungspflicht unterlag, so man denn eine solche verlangen wollte. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass er die Abfindung in der Höhe erhalten hat, wie sie sich aus den einschlägigen, schon 2013 bekannten Vorschriften ergibt. II. Aufgrund des Vorstehenden ergeben sich die nachfolgenden Nebenentscheidungen. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. 2. Der Streitwert ist gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO im Urteil festzusetzen. 3. Gem. § 64 Abs. 3a ArbGG ist im Urteilstenor klarzustellen, ob die Berufung zugelassen wird. Die Berufung ist nach § 64 Abs. 3 Nr. 1, 2 b ArbGG zuzulassen. Die Angelegenheit hat grundsätzliche Bedeutung, da die Voraussetzungen einer mittelbaren Diskriminierung in einer Konstellation wie der hier zu entscheidenden in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt sind. Zum anderen ist zur Klärung dieser Frage § 10 TV ATZ auszulegen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.