Urteil
1 Ca 49/10
ArbG Limburg 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Hat eine Auszubildende im Gaststättengewerbe Mehrarbeitsstunden zu leisten, die vorwiegend abends und nachts und häufig alleine stattfanden, spricht viel dafür, dass es sich nicht um eine Beschäftigung zu Ausbildungszwecken handelt, sondern lediglich um die Abdeckung eines zusätzlichen Arbeitsbedarfs. In einem solchen Fall kann auch eine Auszubildende im 1. Ausbildungsjahr nicht nur mit der auf einen Stundenlohn heruntergerechneten Ausbildungsvergütung entlohnt werden, sondern sie ist für die Mehrarbeitsstunden in der tarifvertraglich vorgesehenen niedrigsten Bewertungsgruppe, der Bewertungsgruppe 1 zu vergüten.
Tenor
1. Die Beklagte zu 1 – 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.193,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.055,15 € seit dem 01.09.2009 und auf weitere 138,13 € seit dem 01.10.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagten zu 1 – 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer der Ausbildung erstreckt.
3. Die Beklagten zu 1 – 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Arbeitsbescheinigung auf dem Vordruck der Agentur für Arbeit zu erteilen und an die Klägerin herauszugeben.
4. Die Beklagten zu 1 – 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 491,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen.
5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 29 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 71 %.
7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.151,92 € festgesetzt.
8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat eine Auszubildende im Gaststättengewerbe Mehrarbeitsstunden zu leisten, die vorwiegend abends und nachts und häufig alleine stattfanden, spricht viel dafür, dass es sich nicht um eine Beschäftigung zu Ausbildungszwecken handelt, sondern lediglich um die Abdeckung eines zusätzlichen Arbeitsbedarfs. In einem solchen Fall kann auch eine Auszubildende im 1. Ausbildungsjahr nicht nur mit der auf einen Stundenlohn heruntergerechneten Ausbildungsvergütung entlohnt werden, sondern sie ist für die Mehrarbeitsstunden in der tarifvertraglich vorgesehenen niedrigsten Bewertungsgruppe, der Bewertungsgruppe 1 zu vergüten. 1. Die Beklagte zu 1 – 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.193,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.055,15 € seit dem 01.09.2009 und auf weitere 138,13 € seit dem 01.10.2009 zu zahlen. 2. Die Beklagten zu 1 – 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer der Ausbildung erstreckt. 3. Die Beklagten zu 1 – 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Arbeitsbescheinigung auf dem Vordruck der Agentur für Arbeit zu erteilen und an die Klägerin herauszugeben. 4. Die Beklagten zu 1 – 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 491,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen. 5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 29 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 71 %. 7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.151,92 € festgesetzt. 8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Klage ist hinsichtlich der Vergütung von Überstunden nur teilweise begründet, im Hinblick auf die Erteilung eines Ausbildungszeugnisses und einer Arbeitsbescheinigung sowie im Hinblick auf die Abgeltung von Urlaub begründet. I. Für die bei der Beklagten zu 1) abgeleisteten Mehrarbeitsstunden hat die Klägerin gegenüber den Beklagten gem. §§ 611, 612 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einen Anspruch auf Bezahlung einer Vergütung in Höhe von 1.193,28 € brutto nebst Zinsen, jedoch nicht darüber hinaus. 1. Zur Begründung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung hat ein Arbeitsnehmer im Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss dabei vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht, dass er tatsächlich gearbeitet und welche Tätigkeiten er ausgeführt hat (vgl. nur BAG 03.11.2004 – 5 AZR 648/03, AP Nr. 49 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung). Diese Grundsätze gelten auch, soweit ein Auszubildender oder eine Auszubildende Mehrarbeitsvergütung gem. § 17 Abs. 3 BBiG verlangt. Danach ist eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten oder durch die entsprechende Freizeit auszugleichen. Bei der Darlegung der Ableistung von Überstunden besteht je nach Einlassung des Arbeitgebers eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Dem Arbeitgeber obliegt es, einem konkreten Vortrag des Arbeitnehmers substantiiert entgegen zu treten. Erklärt ein Arbeitnehmer im Einzelnen, an welchen Tagen er zu welcher Arbeitszeit gearbeitet hat, ist es Sache des Arbeitgebers, den Vortrag des Arbeitnehmers substantiiert entgegen zu treten. Erst anhand des konkreten Sachvortrags des Arbeitgebers kann das Gericht dann feststellen, welche Tatsachen streitig sind. Anschließend ist es Sache des Arbeitnehmers, im Einzelnen Beweis für die geleisteten Stunden anzutreten (BAG 17.04.2002 – 5 AZR 644/00, EzA Nr. 148 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer – und ebenso der oder die Auszubildende – darlegen und ggf. beweisen, dass die von ihm behaupteten Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden sind oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (BAG 25.05.2005 – 5 AZB 319/04, EzA Nr. 1 zu § 611 BGB 2002 Mehrarbeit). Die Klägerin hat hier für einzelne Tage im Schriftsatz vom 30.04.2010 dargestellt, zu welcher Uhrzeit der Beginn ihrer Ausbildung im Dienstplan vermerkt war und dass sie hier beispielsweise zur Arbeit im Restaurant eingeteilt war. Darüber hinaus hat die Klägerin im Einzelnen vermerkt, wann ihr Dienstende war und dass sie dieses Dienstende mit dem Abschließen des Hotels beendet hat. Ein derartiger Vortrag genügt den Angaben für eine konkrete Darstellung der abgeleisteten Arbeitszeit. Die Klägerin hat dabei vorgetragen, dass sie verpflichtet war, im Hotel zu bleiben, bis der letzte Gast zu Bett ging und dass sie häufig das Hotel abschließen musste. Sie hat in ihrer Auflistung im Einzelnen dargelegt, an welchen Tagen sie das Hotel ohne Beaufsichtigung einer anderen Person abgeschlossen hat. Soweit die Beklagten vorgetragen haben, es habe die Anweisung bestanden, nicht länger als 8 Stunden zu arbeiten, haben die Beklagten nicht vorgetragen, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um eine anderweitige Betreuung von Gästen nach Ablauf der 8-stündigen Arbeitszeit der Klägerin zu gewährleisten. Der Vortrag der Klägerin, sie sei in den Abendstunden in der Regel alleine gewesen und hätte das Hotel abschließen müssen, haben die Beklagten nicht bestritten (dieser Vortrag ist daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen). Die Beklagten können deshalb auch nicht damit gehört werden, sie hätten keine Überstunden angeordnet, sondern im Gegenteil untersagt. Soweit sie die Klägerin für einen Dienstbeginn um 11.00 Uhr eingeteilt haben, haben die Beklagten nicht vorgetragen, welche Vorkehrungen sie für den Betrieb ihres Hotels nach 19.00 Uhr getroffen haben. Dem Vortrag der Klägerin, dass sie an konkreten Tagen jeweils bis zu einer bestimmten Uhrzeit habe im Hotel verbleiben müssen, sind die Beklagten nicht mit konkreten Tatsachen entgegen getreten. Ihr Bestreiten ist unsubstantiiert. Das Gericht geht deshalb von folgenden Arbeitszeiten der Klägerin aus: Januar 2009 Datum Arbeitsbeginn Arbeitsende Stunden Pause Überstunden 14.01.2009 11.00 Uhr 22.00 Uhr 11 3 16.01.2009 10.00 Uhr 24.00 Uhr 14 6 17.01.2009 11.00 Uhr 2.30 Uhr 13 2 Std. 18.01.2009 11.00 Uhr 22.30 Uhr 11 30 Min. 3 19.01.2009 11.00 Uhr 23.00 Uhr 12 4 20.01.2009 11.00 Uhr 24.00 Uhr 13 5 21.01.2009 11.00 Uhr 23.00 Uhr 12 4 24.01.2009 11.00 Uhr 21.45 Uhr 10 15 Min. 2 26.01.2009 11.00 Uhr 23.00 Uhr 12 4 30.01.2009 11.00 Uhr 22.45 Uhr 11 ¾ 3 ¾ 31.01.2009 11.00 Uhr 3.00 Uhr 12 ½ 3 ½ 4 ½ Mehrarbeitsstunden gesamt Januar 2009 44 ¼. Soweit die Klägerin in der Klage behauptet, sie habe im Januar 2009 69,5 Stunden Mehrarbeit geleistet, ist dies anhand der Einzelaufstellung im Schriftsatz vom 30.04.2010 (Bl. 44 d.A.) nicht nachzuvollziehen. Einzelne rechnerische Ungenauigkeiten (17.1., 24.1.) hat die Kammer zu Lasten der darlegungsbelasteten Klägerin berechnet. Für den Februar 2009 hat die Klägerin nach der Klageschrift und auch nach der Forderungsaufstellung der Einzelgewerkschaft vom 16.12.2009 keine Mehrarbeitsvergütung gefordert. Im März 2009 hat die Klägerin an ihrer von den Beklagten nicht im Einzelnen bestrittenen Behauptung folgende Mehrarbeitsstunden abgeleistet: Datum Arbeitsbeginn Arbeitsende Stunden Pause Überstunden 01.03.2009 11.00 Uhr 22.30 Uhr 11 ½ 3 02.03.2009 11.00 Uhr 22.00 Uhr 9 2 1 03.03.2009 11.00 Uhr 0.30 Uhr 13 ½ 5 ½ 07.03.2009 11.00 Uhr 23.00 Uhr 12 08.03.2009 11.00 Uhr 23.00 Uhr 12 09.03.2009 11.00 Uhr 0.30 Uhr 11 ½ 2 3 ½ 10.03.2009 11.00 Uhr 0.30 Uhr 11 ½ 2 3 ½ 14.03.2009 11.00 Uhr 20.00 Uhr 9 1 15.03.2009 11.00 Uhr 22.00 Uhr 11 3 16.03.2009 11.00 Uhr 22.00 Uhr 11 3 24.03.2009 12.00 Uhr 23.00 Uhr 11 3 27.03.2009 11.00 Uhr 0.30 Uhr 13 ½ 5 ½ 28.03.2009 18.00 Uhr 3.30 Uhr 9 ½ 1 ½ 29.03.2009 11.00 Uhr 22.15 Uhr 10 2 30.03.2009 11.00 Uhr 22.00 Uhr 10 1 2 31.03.2009 11.00 Uhr 22.00 Uhr 11 ½ 3 Mehrarbeitsstunden gesamt März 2009 48 ½. Soweit die Klägerin in der Klage von 53 Mehrarbeitsstunden im März 2009 ausgeht, kann dies anhand der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30.04.2010 vorgelegten Tabelle nicht nachvollzogen werden. Im April 2009 hat die Klägerin nach dem von den Beklagten nicht im Einzelnen bestrittenen Vortrag folgende Mehrarbeitsstunden abgeleistet: Datum Arbeitsbeginn Arbeitsende Stunden Pause Überstunden 08.04.2009 11.00 Uhr 22.30 Uhr 9 2 ½ 1 09.04.2009 11.00 Uhr 2.30 Uhr 10 ½ 5 2 ½ 10.04.2009 11.00 Uhr 22.00 Uhr 11 3 12.04.2009 9.30 Uhr 22.00 Uhr 12 ½ 4 ½ 16.04.2009 11.00 Uhr 22.15 Uhr 9 ¼ 2 1 ¼ 17.04.2009 11.00 Uhr 24.00 Uhr 10 ½ 2 ½ 2 ½ 20.04.2009 11.00 Uhr 23.00 Uhr 12 4 21.04.2009 11.00 Uhr 24.00 Uhr 11 2 3 23.04.2009 19.00 Uhr 1.00 Uhr 6 24.04.2009 15.00 Uhr 2.00 Uhr 11 3 25.04.2009 10.00 Uhr 1.00 Uhr 15 7 Mehrarbeitsstunden April gesamt 37 ¾. Für den 23.04.2009 hat die Klägerin zu Recht ihre gesamte Arbeitszeit als Mehrarbeitsstunden angesetzt, da sie an diesem Tag bereits vorher zur Berufsschule gegangen war und an diesem Tag nicht mehr arbeiten brauchte (§ 15 BBiG). Im Mai 2009 hat die Klägerin, ohne dass dies im Einzelnen von den Beklagten bestritten worden wäre, folgende Mehrarbeitsstunden abgeleistet: Datum Arbeitsbeginn Arbeitsende Stunden Pause Überstunden 09.05.2009 11.00 Uhr 23.00 Uhr 12 4 10.05.2009 9.00 Uhr 24.00 Uhr 12 3 4 11.05.2009 11.00 Uhr 20.00 Uhr 9 1 12.05.2009 11.00 Uhr 23.00 Uhr 12 4 19.05.2009 12.00 Uhr 22.45 Uhr 10 ¾ 2 ¾ 21.05.2009 11.00 Uhr 22.00 Uhr 11 3 25.05.2009 12.00 Uhr 23.30 Uhr 11 ½ 3 ½ 31.05.2009 9.00 Uhr 1.00 Uhr 12 4 4 Mehrarbeitsstunden Mai gesamt 26 ¼. Soweit die Klägerin in ihrer Klage vom 01.02.2010 von 31 Stunden Mehrarbeit im Mai 2009 ausgeht, ist diese Angabe aufgrund der von der Klägerin im Schriftsatz vom 30.04.2010 eingereichten Tabelle (Bl. 47 d.A.) nicht nachvollziehbar. Im August 2009 hat die Klägerin im Einzelnen folgende Mehrarbeitsstunden abgeleistet, die von der Beklagten im Einzelnen nicht bestritten sind: Datum Arbeitsbeginn Arbeitsende Stunden Pause Überstunden 01.08.2009 15.00 Uhr 24.00 Uhr 9 1 06.08.2009 12.00 Uhr 23.00 Uhr 10 ½ ½ 2 ½ 15.08.2009 11.00 Uhr 22.30 Uhr 11 ½ 3 16.08.2009 11.00 Uhr 20.30 Uhr 9 ½ 1 27.08.2009 10.00 Uhr 20.00 Uhr 9 ½ ½ 1 ½ 30.08.2009 11.00 Uhr 21.00 Uhr 10 2 ___ Mehrarbeitsstunden August gesamt 11 Soweit die Klägerin in der Klage vom 01.02.2010 16,5 Mehrarbeitsstunden für den August angegeben hat, ist dies aus der Tabelle mit den Einzelangaben der Arbeitszeit für August 2009 (Bl. 47/48 d.A.) nicht nachzuvollziehen. Insgesamt hat die Klägerin somit in der Zeit von Januar 2009 bis August 2009 167 ¾ Mehrarbeitsstunden für die Beklagte zu 1) erbracht. Im September 2009 hat die Klägerin für die Beklagten nach der von diesen nicht im Einzelnen bestrittenen Behauptung folgende Mehrarbeitsstunden erbracht: Datum Arbeitsbeginn Arbeitsende Stunden Pause Überstunden 03.09.2009 11.00 Uhr 23.00 Uhr 11 ½ ½ 3 ½ 04.09.2009 12.00 Uhr 23.00 Uhr 10 ½ ½ 2 ½ 19.09.2009 9.00 Uhr 2.30 Uhr 10 ½ 7 2 ½ 20.09.2009 11.00 Uhr 22.00 Uhr 11 3 24.09.2009 11.00 Uhr 20.00 Uhr 9 1 25.09.2009 19.00 Uhr 1.30 Uhr 6 ½ Mehrarbeitsstunden September gesamt 19. Für den 25.09.2009 hat die Klägerin zu Recht ihre gesamte Arbeitszeit als Mehrarbeitsstunden angesetzt, da sie entgegen § 15 BBiG nach einem Berufsschultag noch von der Beklagten zu 1) zur Arbeit eingeteilt worden ist. Die gesamte von der Klägerin für die Beklagte zu 1) abgeleistete Mehrarbeit von 186 ¾ Stunden in der Zeit von Januar bis einschließlich September 2009 ist von der Klägerin nicht nur im Einzelnen vom Arbeitsbeginn und Arbeitsende dargestellt worden –einschließlich der abzuziehenden Pausen- sondern sie hat darüber hinaus in ihren Tabellen dargestellt, zu welcher Arbeit sie nach dem Dienstplan eingeteilt war. Die Klägerin hat darüber hinaus dargestellt, an welchen Tagen sie zu welcher Zeit sie ihre Arbeit entweder durch Abschließen des Hotels, des Pubs oder des Biergartens alleine beendet hat oder wann sie jeweils durch einen anderen Mitarbeiter abgelöst worden ist. Erschreckend ist dabei für die Kammer die Skrupellosigkeit der Beklagten, mit der sie sich über die Beschränkungen bei der Nachtarbeit von Jugendlichen gem. § 14 JArbSchG hinweg gesetzt haben. Die Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig und hätte in Gaststätten gem. § 14 Abs. 2 JArbSchG nur bis 22.00 Uhr beschäftigt werden dürfen. 2. Die abgeleisteten Mehrarbeitsstunden einer Auszubildenden sind gem. § 17 Abs. 3 BBiG besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Einen entsprechenden Freizeitausgleich haben die Beklagten nicht vorgetragen. Die entsprechende Verpflichtung zur Vergütung der Mehrarbeit ergibt sich auch aus § 5 Ziff. 1 des Ausbildungsvertrags zwischen den Parteien. a) Die Höhe der für Mehrarbeitsstunden zu leistende Vergütung ist im Gesetz oder im Berufsausbildungsvertrag nicht näher geregelt. Der Rückgriff auf die Angemessenheit der Vergütung im Sinne des § 17 Abs. 1 BBiG, der allgemein vorgenommen wird (vgl. nur BAG 25.04.1984 – 5 AZR 528/82, JURIS; Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechtshandbuch, 13. Auflage, § 174 Rn. 67), bedarf dabei unter Abwägung der näheren Umstände, zu der es zu der abgeleisteten Mehrarbeit kam, einer näheren Konkretisierung. Weder wird man generell davon ausgehen können, dass die vereinbarte Ausbildungsvergütung auch während der Mehrarbeit zu zahlen ist, ggf. unter Berücksichtigung eines Mehrarbeitszuschlags von 25 %, soweit dieser tarifüblich ist (so etwa Küttner/Kania, Personalbuch 2010, Ausbildungsverhältnis Rn. 31; in diese Richtung auch BAG 25.04.1984 – 5 AZR 528/82), noch wird man generell davon ausgehen können, dass bei Mehrarbeit dem Auszubildenden grundsätzlich die Arbeitsvergütung einer entsprechend qualifizierten Arbeitskraft zu gewähren ist (so aber HaKo, Arbeitsrecht/Gross, § 17 BBiG, Rn. 7). Man wird darauf abstellen müssen, ob während der Mehrarbeit eine Ausbildung in dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsberuf stattgefunden hat oder ob der Auszubildende während dieser Zeit lediglich als billige Arbeitskraft eingesetzt worden ist. Insofern hat das Sächsische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 16.01.2008 – 9 Sa 269/07, JURIS) bei einem Auszubildenden zum Koch durchaus zu Recht entschieden, dass dieser während der Überstunden, in denen er mit dem Zubereiten von Speisen und dem Zubereiten von kalten Büffets beschäftigt war, die Mehrarbeit auf Basis der Ausbildungsvergütung zu erhalten hat. Es hat aber darüber hinaus auch darauf hingewiesen, dass dann, wenn dem Auszubildenden Arbeiten übertragen werden, die in keinem Sachzusammenhang mit der Ausbildung stehen, sondern lediglich einen zusätzlichen Beschäftigungsbedarf im Betrieb abdecken sollen, anderes gelten kann. So hat etwa das Arbeitsgericht Rheine (Arbeitsgericht Rheine, Urteil vom 13.11.1991 – 2 Ca 134/91, NZA 1992, 413) entschieden, dass die Beauftragung mit der Wochenendfütterung in der Landwirtschaft für einen Auszubildenden der Landwirtschaft nicht zum Ausbildungsverhältnis gehört und damit gem. § 612 Abs. 2 BGB mit der für die gewerblichen Arbeitnehmer tariflich vorgesehenen Vergütung zu bezahlen ist (in diese Richtung offenbar auch Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechtshandbuch, 13. Auflage, § 174 Rn. 67). Hier sprechen die Umstände des Einzelfalls dafür, die von der Klägerin abgeleistete Mehrarbeitszeit nicht auf Basis der Ausbildungsvergütung zu entgelten, sondern auf Basis eines Tarifentgelts für vollzeitbeschäftigte Hilfskräfte. Zwar mag die Tätigkeit der Klägerin, die sie bei der Beklagten zu 1) auch in den Abendstunden abgeleistet hat, durchaus ausbildungsgeeignet sein. Jedoch hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass sie über weite Teile alleine war und in vielen Fällen alleine das Hotel oder den Restaurationsbetrieb abgeschlossen hat. Eine ordnungsgemäße Ausbildung konnte während dieser Zeit nicht stattfinden. Eigentlich ist eine Mehrbeschäftigung von Auszubildenden ohnehin nur dann zulässig, wenn auch der Ausbilder oder die von diesem bestellte Aufsichtsperson zur gleichen Zeit tätig ist (Küttner/Kania, Personalbuch 2010, Ausbildungsverhältnis Rn. 31; Wohlgemuth, BBiG, § 10 Rn. 17). Gerade die Umstände der Beschäftigung der Klägerin in den Mehrarbeitsstunden, die vorwiegend abends und nachts und häufig alleine stattfanden, sprechen dafür, dass es sich hier nicht um eine Beschäftigung zu Ausbildungszwecken handelt, sondern lediglich um die Abdeckung eines zusätzlichen Arbeitsbedarfs. In einem solchen Fall kann die Auszubildende nicht nur mit der auf einen Stundenlohn heruntergerechneten Ausbildungsvergütung entlohnt werden. Andererseits kann sie nicht wie eine ausgebildete Kraft vergütet werden. Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt ihres Einsatzes bei der Beklagten zu 1) größtenteils im ersten Ausbildungsjahr, ab dem 01.08.2009 im zweiten Ausbildungsjahr. In diesem Ausbildungsstadium hält die Kammer es für zu hoch gegriffen, die Klägerin gem. § 612 Abs. 2 BGB wie eine angelernte Fachkraft ohne abgeschlossene Berufsausbildung mit Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse erfordern, die durch Anleitung in betrieblicher Praxis in entsprechendem gastgewerblichem Tätigkeitsbereich erworben wurden, in der Bewertungsgruppe 4 des Entgelttarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe Hessen zu vergüten. Derartige fachliche Kenntnisse können bei einem Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr noch nicht erwartet werden. Für angemessen hält die Kammer eine Vergütung in der tarifvertraglich vorgesehenen niedrigsten Bewertungsgruppe, der Bewertungsgruppe 1 für Hilfskräfte mit einfachen Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern. Anhaltspunkte dafür, dass eine Vergütung in einer höheren Bewertungsgruppe angemessen wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen. b) Die Tätigkeit der Klägerin ist deshalb gemäß § 6 des Entgelttarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Hessen für die Zeit bis zum 31.08.2009 auf Basis eines Monatsentgelts von 1.091,00 € brutto zu vergüten und ab dem 01.09.2009 auf Basis eines Monatsentgelts von 1.260,00 €. Umgerechnet auf einen Stundenlohn ergibt dies eine Vergütung für die Zeit bis zum 31.08.2009 von 6,29 €/Stunde und ab dem 01.09.2009 von 7,27 €/Stunde. Bei 167 ¾ Überstunden in der Zeit von Januar 2009 bis August 2009 ergibt dies eine von der Beklagten zu 1) zu erbringende Zahlung an die Klägerin von 1.055,15 € brutto und für die 19 Überstunden des Monats September 2009 einen von der Beklagten zu 1) an die Klägerin zu zahlenden Betrag von 138,13 € brutto. Zusammen ergibt dies ein Betrag in Höhe von 1.193,28 € brutto. Soweit die Klägerin einen höheren Betrag sowohl aufgrund der Annahme einer höheren Anzahl von Überstunden als auch aufgrund der Annahme einer höheren Vergütung pro Überstunde gefordert hat, ist die Klage abzuweisen. c) Entsprechend dem Klagantrag ist der Betrag von 1.055,15 € wegen Verzugs gem. §§ 286, 288 BGB mit dem gesetzlichen Zinssatz ab dem 01.09.2009 und der Betrag von 138,13 € ab dem 01.10.2009 zu verzinsen. 3. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften als Gesellschafter der Beklagten zu 1), die in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft betrieben wird, gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1). Insofern ist die Haftung der BGB-Gesellschafter der Haftung von OHG-Gesellschaftern nach § 128 HGB angenähert (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67. Auflage, § 714 Rn. 11 ff.). II. Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum 15.03.2010 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) gem. § 16 Abs. 1 BBiG einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses. Da die Beklagte zu 1) dieses bislang nicht erteilt hat, ist sie zur Erteilung eines solchen Zeugnisses zu verurteilen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften für die Erfüllung dieses Zeugnisses als Gesamtschuldner. III. Die Beklagte zu 1) hat nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung gem, § 312 SGB III. Dabei ist ein Berufsausbildungsverhältnis ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, wie sich aus § 7 Abs. 2 SGB IV ergibt. Die Beklagte zu 1) hat eine derartige Arbeitsbescheinigung noch nicht erteilt. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung haften die Beklagten zu 2) und3) gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1). IV. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gem. § 7 Abs. 4 BUrlG in Höhe von 491,84 € brutto. Gem. § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Dabei ist ein Arbeitsverhältnis in diesem Sinne auch ein Berufsausbildungsverhältnis (§ 2 S. 1 BUrlG). Die Klägerin hat dabei nach dem Ausbildungsvertrag in den Jahren 2009 und 2010 jeweils einen Urlaubsanspruch von 28 Werktagen. Gewährt wurden der Klägerin nach ihrem unwidersprochenen Vortrag im Jahre 2009 17 Werktage (05.01.2009-08.01.2009 = 4 Tage, 10.01.2009-11.01.2009 = 2 Tage, 25.06.2009 = 1 Tag, 13.07.2009-17.07.2009 = 5 Tage, 12.10.2009-16.10.2009 = 5 Tage). Ein weiterer von der Klägerin beantragter Urlaub vom 11.12.2009 bis 09.01.2010 wurde ihr von der Beklagten zu 1) nicht genehmigt. Insofern ist der restliche Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2009 gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 BUrlG auf das Jahr 2010 zu übertragen. Es handelt sich hierbei um 28 – 17 = 11 Urlaubstage. Hinzu kommen weitere 5 Urlaubstage für die Monate Januar und Februar 2010, wie die Klägerin richtig in ihrem Schriftsatz vom 15.04.2010 errechnet hat. Abzugelten sind damit 16 Urlaubstage. Für die Höhe der Urlaubsabgeltung ist von dem Entgelt zur Zeit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auszugehen, somit von 666,00 € brutto im Monat. Die zu zahlende Urlaubsabgeltung hat daher die Klägerin richtig mit 491,84 € brutto errechnet (666,00 € x 3 Monate : 65 Tage x 16 Urlaubstage). Soweit die Klägerin darüber hinaus Urlaubsabgeltung für das Jahr 2008 verlangt, und zwar für weitere 7 Tage nicht genommenen Urlaubs im Jahre 2008, ist die Klage nicht begründet. Zwar mag die Klägerin im Jahre 2008 einen Teilurlaubsanspruch gem. § 5 Abs. 1a BUrlG erworben haben. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass sie die Übertragung dieses Teilurlaubsanspruchs auf das nächste Kalenderjahr verlangt hat (§ 7 Abs. 3 S. 4 BUrlG). Insoweit ist daher die Klage abzuweisen. V. Bezogen auf den Gerichtskostenstreitwert von 5.401,92 €, der sich ergibt aus den Zahlungsanträgen von 2.528,90 €, 491,84 € und 215,18 € und den ursprünglichen Klaganträgen aus der Klagerweiterung von 15.04.2010 Ziff. 2-5 mit einem Gesamtstreitwert von 1.500,00 € trägt die Klägerin 29 % der Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 ZPO, die Beklagte 71 %. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin in Höhe von 1.193,28 € und 491,84 € obsiegt hat sowie mit dem Zeugnisanspruch im Wert von 666,00 € sowie der Erteilung einer Arbeitsbescheinigung mit einem Streitwert von 250,00 €. Außerdem haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit bzgl. der Anträge zu 2) – 5) aus der Klagerweiterung vom 15.04.2010 übereinstimmend für erledigt erklärt. Soweit ist die Klägerin ebenfalls so zu behandeln, als hätte sie obsiegt. Die Klägerin ist lediglich im Hinblick auf die Mehrforderung bei der Überstundenvergütung und hinsichtlich der Urlaubsabgeltung für 2008 unterlegen. Der Wert des Streitgegenstands für das Urteil beträgt 4.151,92 €. Dieser ergibt sich aus den Zahlungsbeträgen sowie einem Betrag von 666,00 € für das Zeugnis und 250,00 € für die Arbeitsbescheinigung. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht ersichtlich. Im Übrigen wird im Hinblick auf die Zulässigkeit der Berufung auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung verwiesen. Die am A geborene Klägerin war bei der Beklagten zu 1) gem. Ausbildungsvertrag vom 30.05.2008 seit dem 01.08.2008 als Auszubildende zur Hotelfachfrau beschäftigt. Die Beklagte zu 1) betreibt in B ein Hotel; die Beklagten zu 2) und 3) sind die Gesellschafter der Beklagen zu 1). Die Beklagte zu 1) kündigte das Ausbildungsverhältnis zum 15.03.2010. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin sich gerichtlich nicht zur Wehr gesetzt. Der Ausbildungsvertrag verweist hinsichtlich der Vergütung auf die Tarifverträge des Hotel- und Gaststättengewerbes (Bl. 9 d.A.), sieht eine wöchentliche Ausbildungszeit von 40 Stunden vor und im ersten Ausbildungsjahr eine Vergütung von 577,00 € brutto und im zweiten Jahr eine Ausbildungsvergütung von 641,00 € brutto im Monat. Als Urlaubsanspruch waren für das Jahr 2008 12 Werktage vereinbart, für die Jahre 2009 und 2010 jeweils 28 Werktage. Nach § 5 des Berufsausbildungsvertrags wird eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders vergütet oder wird durch entsprechende Freizeit ausgeglichen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Ausbildungsvertrags wird auf Bl. 9/10 d.A. verwiesen. Die Parteien streiten mittlerweile noch bzgl. einer Überstundenvergütung für die Klägerin, die Erteilung von Arbeitspapieren (Zeugnis, Arbeitsbescheinigung) und Urlaubsabgeltung. Ursprünglich hatte die Klägerin auch die Zahlung einer tarifgemäßen Vergütung (120,00 € und 100,00 € innerhalb des Klagantrags zu 1), sowie einen restlichen Nettolohnanspruch für die Monate August bis November 2009 eingeklagt (ursprünglicher Klagantrag zu 2). Für Dezember 2009, Januar, Februar und März 2010 zahlten die Beklagte zu 1) zunächst keine Ausbildungsvergütung. Mit Schreiben vom 16.12.2009 hatte die Klägerin durch die sie vertretende Gewerkschaft der Beklagten zu 1) mitteilen lassen, dass sie wegen der fehlenden Bezahlung der tarifgemäßen Ausbildungsvergütung und der fehlenden Vergütung für die Monate Oktober und November 2009 sowie der fehlenden Vergütung von Mehrarbeitsstunden ihre Arbeitskraft ab dem 01.01.2010 zurückbehalten werde, falls die offenen Ausbildungsvergütungen nicht bis zum 31.12.2009 ausgezahlt würden (vgl. das Schreiben Bl. 6-8 d.A.). Im Gütetermin vom 09.04.2010 schlossen die Parteien einen Teilvergleich über die ausstehenden Lohnzahlungen vom August 2009 bis März 2010 sowie über die Forderung der Klägerin nach einer tarifgemäßen Vergütung (vgl. insoweit das Protokoll der Güteverhandlung, Bl. 33 d.A.). Die Klägerin behauptet, sie habe im Jahre 2009 eine Vielzahl von Überstunden geleistet. Hierzu wird auf die von der Klägerin eingereichte Tabelle (Bl. 44 – 48 d.A.) verwiesen. Sie sei zum Dienst eingeteilt worden und habe dann bleiben müssen, bis der letzte Gast zu Bett ging. Sie habe meistens das Hotel alleine abschließen und, da sie zum Zeitpunkt der Erbringung der Überstunden noch keinen Führerschein hatte, von ihrer Mutter nachts abgeholt werden müssen. Der Beklagte zu 2) und der Ausbilder hätten die Dienstpläne erstellt und die Klägerin alleine im Hotel zurück gelassen, um den Geschäftsbetrieb bis zum Dienstende aufrecht zu erhalten und dann das Hotel durch sie abschließen zu lassen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Mehrarbeitsstunden wegen des dabei in Kauf genommenen Verstoßes gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz mit einem Stundenentgelt der Tarifgruppe 4.1 des Entgelttarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe vergütet werden müssten, also mit einem Stundenlohn von 9,20 € bis zum 31.08.2009 und einem Stundenlohn von 9,46 € brutto ab dem 01.09.2009. Die Klägerin behauptet weiterhin, dass ihr der Beklagte zu 3) am 11.12.2009 auf ihr Verlangen 250,00 € Restgehalt für Oktober ausgezahlt habe und erklärt habe, dass sie das Novembergehalt nicht bekommen könne, da nicht genug Geld da sei. Am 13.12.2009 habe ihre Arbeitskollegin C ihr mitgeteilt, dass sie nicht mehr im Betrieb erscheinen bräuchte. Vom 15.12.2009 bis zum 03.01.2010 sei sie durchgängig krank geschrieben gewesen. Sie habe im Jahre 2009 an folgenden Tagen Urlaub genommen: 05.01.2009 – 08.01.2009 = 4 Tage 10.01.2009 – 11.01.2009 = 2 Tage 25.06.2009 = 1 Tag 13.07.2009 – 17.07.2009 = 5 Tage 12.10.2009 – 16.10.2009 = 5 Tage. Aufgrund der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum 15.03.2010 stünden ihr für die Jahre 2009 und 2010 insgesamt 33 Urlaubstage zu, von denen sie 17 genommen habe. Deshalb könne sie noch eine Urlaubsabgeltung für 16 Urlaubstage in Höhe von 491,84 € verlangen. Arbeitsbescheinigung und Arbeitszeugnis seien trotz Zusicherung bislang nicht erteilt worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu 1 – 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 2.528,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 430,10 € brutto seit 01.11.2009, aus 1.720,40 € brutto seit dem 01.09.2009 sowie aus 378,40 € brutto seit dem 01.10.2009 zu zahlen, 2. die Beklagten zu 1 – 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer der Ausbildung erstreckt, 3. die Beklagten zu 1 – 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Arbeitsbescheinigung auf dem Vordruck der Bundesagentur für Arbeit zu erteilen und an die Klägerin herauszugeben, 4. die Beklagten zu 1 – 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 491,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2010 zu zahlen, 5. die Beklagten zu 1 – 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 215,18 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2010 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die von der Klägerin behaupteten Überstunden seien nicht vom Ausbilder D angeordnet worden. Die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass die wöchentliche und tägliche Arbeitszeit einzuhalten sei. Im Dienstplan sei der Beginn der Arbeitszeit vorgesehen gewesen, ein Ende jedoch nicht. Es habe jedoch die Anweisung gegeben, dass die Klägerin die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten solle. Die Klägerin habe vom 11.12.2009 bis zum 09.01.2010 Urlaub geplant gehabt, der von den Beklagten nicht genehmigt worden sei; daraufhin habe die Klägerin unentschuldigt gefehlt. Auf ein Zurückbehaltungsrecht habe die Klägerin sich nicht berufen können, da die Vergütung für den Monat Dezember noch nicht zur Zahlung fällig gewesen sei. Soweit die Klägerin in der Klagerweiterung vom 15.04.2010 die Herausgabe der lohnsteuerrechtlichen Bescheinigungen und der sozialversicherungsrechtlichen Bescheinigungen verlangt hatte, haben die Parteien im Kammertermin ihren Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.