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Urteil

5 Ca 145/01

ARBG LOERRACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tarifliche Vergütungsregelungen, die die regelmäßige Arbeitszeit einschließlich verlängerter Arbeitszeit nach Bereitschaftsdienst abgelten, schließen einen Anspruch auf zusätzliche Überstundenvergütung aus. • Die EG-Richtlinie 93/104/EG (48-Stunden-Grenze) begründet keine unmittelbaren finanziellen Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber; Verstöße führen nicht zur Entstehung von Überstundenvergütungsansprüchen. • Öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzvorschriften (Richtlinie, ArbZG) und ihre Verletzung machen tarifvertragliche Vergütungsregelungen nicht nichtig und begründen keinen Schadensersatz- oder Herausgabeanspruch (§§ 612, 823, 812 BGB).
Entscheidungsgründe
Keine Überstundenvergütung bei tariflicher Abgeltung verlängerter Arbeitszeit (DRK-TV) • Tarifliche Vergütungsregelungen, die die regelmäßige Arbeitszeit einschließlich verlängerter Arbeitszeit nach Bereitschaftsdienst abgelten, schließen einen Anspruch auf zusätzliche Überstundenvergütung aus. • Die EG-Richtlinie 93/104/EG (48-Stunden-Grenze) begründet keine unmittelbaren finanziellen Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber; Verstöße führen nicht zur Entstehung von Überstundenvergütungsansprüchen. • Öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzvorschriften (Richtlinie, ArbZG) und ihre Verletzung machen tarifvertragliche Vergütungsregelungen nicht nichtig und begründen keinen Schadensersatz- oder Herausgabeanspruch (§§ 612, 823, 812 BGB). Der Kläger, früherer Rettungsassistent beim Beklagten (DRK), verlangte Zahlung von Vergütung für angeblich geleistete Arbeitszeit über durchschnittlich 48 Stunden/Woche im Zeitraum Juni 2000 bis März 2001. Vertraglich galt der DRK-Tarifvertrag-West; dort ist in § 14 die regelmäßige Arbeitszeit einschließlich möglicher Verlängerungen bei Arbeitsbereitschaft geregelt, und § 21 sieht die Abgeltung mit der tariflichen Vergütung vor. Beim Beklagten wurden 12-Stunden-Schichten und eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 49 Stunden praktiziert; die Tarifvoraussetzungen für die Verlängerung nach § 14 Abs. 2 lit. b DRK-TV standen fest. Der Kläger machte geltend, europäisches Recht und das ArbZG begrenzten die Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden und forderte für 156,85 Stunden Mehrarbeit Zahlung. Der Beklagte hielt die 49-Stunden-Woche für zulässig und rechnete entgegen, der Kläger habe tatsächlich nur durchschnittlich 40,41 Wochenstunden gearbeitet; zudem seien Urlaub und Krankheit bei Überstunden nicht zu berücksichtigen. Der EuGH wurde im Verfahren gemäß Vorabentscheidungsantrag um Auslegung gebeten; dessen Rechtsprechung wurde berücksichtigt. • Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Regelungen: Nach § 21 Abs. 3 DRK-TV ist die tarifliche Vergütung die Abgeltung der regelmäßigen Arbeitszeit einschließlich der nach § 14 Abs. 2 DRK-TV verlängerten Zeiten bei Arbeitsbereitschaft; diese Verlängerung stellt keine substanzielle Mehrleistung dar, da Anwesenheitszeiten auch Zeiten geringerer Beanspruchung umfassen. • Rechtsfolgen der EG-Richtlinie 93/104/EG: Selbst wenn die Richtlinie im Bereich der bodengebundenen Rettung Anwendung findet und Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit einzustufen ist, begründet sie keine unmittelbaren finanziellen Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber; sie dient öffentlich-rechtlichem Arbeitsschutz. • Arbeitszeitgesetz: Das ArbZG und die von ihm geregelten Schutzvorschriften sind öffentlich-rechtlich; sie begründen keine Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber im Privatrecht. • § 612 BGB: § 612 Abs. 1 greift nicht, weil Vergütung und Arbeitszeitverteilung durch Tarifvertrag (§ 21 und § 14 DRK-TV) geregelt sind; § 612 Abs. 2 führt nicht zur Unwirksamkeit der tariflichen Vergütungsregelungen bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzvorschriften. • Schadensersatz nach § 823 BGB: Kein Schutzgutverletzungstatbestand für entgangene Freizeit; die Richtlinie ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, folglich kein Schadensersatzanspruch. • Herausgabeanspruch nach § 812 BGB: Kein Bereicherungsanspruch, da kein Saldo zugunsten des Klägers; die tarifliche Abgeltung lässt keinen Erstattungsanspruch entstehen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung für die angeblich über 48 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeit, weil die tarifvertragliche Regelung (§ 21 DRK-TV i.V.m. § 14 DRK-TV) die regelmäßige und verlängerte Arbeitszeit mit der tariflichen Vergütung abgelten und damit privatrechtlich wirksam sind. Weder die EG-Richtlinie 93/104/EG noch das Arbeitszeitgesetz begründen einen unmittelbaren finanziellen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber; Verstöße hiergegen machen die tarifliche Vergütungsabrede nicht nichtig. Ebenso kommen weder Ansprüche nach § 612 BGB noch Schadensersatz nach § 823 BGB oder Herausgabeansprüche nach § 812 BGB in Betracht. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wurde festgesetzt.