OffeneUrteileSuche
Urteil

1 Ca 1849/22

ArbG Lübeck 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGLUE:2022:1201.1CA1849.22.00
2Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für den Streit über die Auszahlung der Energiepauschale gemäß § 112 ff. EStG ist aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Natur gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet.(Rn.6) (Rn.12)
Tenor
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Schleswig-Holsteinische Finanzgericht verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Streit über die Auszahlung der Energiepauschale gemäß § 112 ff. EStG ist aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Natur gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet.(Rn.6) (Rn.12) Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Schleswig-Holsteinische Finanzgericht verwiesen. I. Die Parteien streiten nach Verfahrenstrennung in der Hauptsache noch über einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Auszahlung der Energiepauschale gem. §§ 112 ff. EStG. Zwischen den Parteien besteht seit dem 1.10.2020 ein Arbeitsverhältnis. In dem zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Lübeck zum Az. 1 Ca 1656/22 geführten Verfahren begehrt die Klägerin mit dem Antrag zu Ziff. 4 der Klageschrift vom 12.10.2022 die Verurteilung der Beklagten u. a. zur Auszahlung der Energiepauschale gem. §§ 112 ff. EStG. Mit richterlicher Verfügung vom 4.11.2022 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass für den Antrag auf Zahlung der Energiepauschale der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei. Da die für den Streitentscheid maßgeblichen rechtlichen Regelungen aus dem EStG und der AO zu entnehmen seien, dürfte es sich bei dem Streit über den Anspruch auf Zahlung der Energiepauschale nicht um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln, für welche gem. § 33 FGO der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet sei. Das Gericht hat auf die beabsichtigte Trennung des Verfahrens sowie die beabsichtigte Verweisung des Streits über die Zahlung der Energiepauschale an das zuständige Finanzgericht hingewiesen. In der Güteverhandlung vom 7.11.2022 hat das Gericht den Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung der Energiepauschale durch in der Verhandlung verkündeten Beschluss von dem ursprünglichen Verfahren zu Durchführung des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß § 17 a GVG abgetrennt. Die Klägerin meint, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Da der Auszahlungsanspruch gemäß § 117 EStG an das Bestehen eines sogenannten ersten Arbeitsverhältnisses anknüpfe und das Gesetz die beklagte Arbeitgeberin zur Auszahlung der Energiepauschale aus der abzuführenden Lohnsteuer verpflichte, sei die Energiepauschale Teil des aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Bruttolohnanspruchs der Klägerin und der gerichtlich geführte Streit hierüber mithin eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit. Zudem richte sich der Anspruch an die Beklagte Arbeitgeberin und nicht an eine Steuerbehörde. II. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet. Zwischen den Parteien besteht keine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Eine Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt weder aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG noch aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG. 1. Nach § 2 Abs. 1 ArbGG sind Gerichte für Arbeitssachen allein für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständig. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtliche Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klaganspruch abgeleitet wird. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann nicht nur bestehen, wenn die Parteien zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über-und Unterordnung stehen, sondern auch dann, wenn sie sich in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüberstehen. Maßgeblich ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Nicht entscheidend ist, ob sich die klagende Partei auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (BAG, Beschl. v. 1.3.2022 – 9 AZB 25/21 – NZA 2022, 509, 510). Mithin kann auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgebern der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet sein (vgl. BAG, Beschl. v. 7. 5. 2013 – 10 AZB 8/13 - NZA 2013, 862). 2. Das Rechtsverhältnis, aus dem die Klägerin den geltend gemachten Anspruch ableitet, ist ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der von ihr erhobenen allgemeine Leistungsklage, die auf Auszahlung der Energiepauschale iSd. § 112 ff. EStG gerichtet ist, auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten in Anspruch, die der Beklagten gem. § 115 Abs. 2 iVm. § 117 EStG auferlegt sind. Der insoweit zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt und die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge wird ausschließlich durch Rechtssätze des öffentlichen Rechts geprägt. Es gibt keinen Rechtssatz des bürgerlichen Rechts, der die Frage beantworten könnte, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen die Energiepauschale an Arbeitnehmer auszuzahlen ist. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Energiepauschale durch den Arbeitgeber knüpft zwar hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen an das sogenannte erste Arbeitsverhältnis an, seine rechtliche Grundlage findet sich jedoch nicht in der Vertragsbeziehung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei der Energiepauschale handelt es sich entweder um einen Anspruch aus dem zwischen der Klägerin und der öffentlichen Hand bestehenden Steuerschuldverhältnis oder um einen Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung (vgl. zu den Problemen der rechtlichen Einordnung der Energiepauschale Ahrens, Die Energiepauschale – wie gewonnen, so zerronnen? NZI 2022, 849 ff.). Die zutreffende rechtliche Einordnung kann vorliegend dahinstehen. Der Arbeitgeber erfüllt durch die Auszahlung der Energiepauschale jedenfalls weder eine im arbeitsvertraglichen Synallagma stehende Leistungspflicht, noch eine Zahlungspflicht, die ihm als selbst zu erbringende Arbeitgeberleistung durch den Gesetzgeber auferlegt ist. Der Arbeitgeber fungiert allein als eine durch die öffentliche Hand in Dienst genommene Zahlstelle, denn er hat die Energiepauschalen nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Der Arbeitgeber erfüllt daher mit der Zahlung der Energiepauschale auch nicht den Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers. 3. Für den Rechtstreit ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit und nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Streitigkeit ist iSd § 40 I 1 VwGO ausdrücklich durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen. a) Zwar folgt die Eröffnung des Rechtswegs zu den Finanzgerichten nicht aus § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO, da die ausdrückliche Rechtswegzuweisung des § 120 Abs. 2 FGO nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden gilt. b) Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist im vorliegenden Fall jedoch gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit. Abgabenangelegenheiten sind auch solche Angelegenheiten, die mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften zusammenhängen (Gräber/Herbert, 9. Aufl. 2019, FGO § 33 Rn. 15). Ob es sich bei den Regelungen der §§ 112 ff. EStG originär um abgabenrechtliche Vorschriften handelt, kann dahinstehen. Aus § 120 Abs. 1 EStG folgt jedenfalls, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Energiepauschale entsprechend den für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung behandelt wissen will. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die im EStG normierten Regelungen zur Energiepauschale folgt aus § 105 Abs. 2 S. 2 1. Alt. GG iVm. Art. 106 Abs. 3 GG.