Urteil
3 Ca 2289 öD/19
ArbG Lübeck 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGLUE:2020:0128.3CA2289OED19.00
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Leitsätze
1. Das Arbeitsentgelt für Werkstattmitarbeiter iSd. § 221 Abs. 2 SGB IX (juris: SGB 9 2018) besteht aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag.(Rn.45)
Die der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechende Kürzung des Grundbetrags ist jedenfalls bei Werkstattmitarbeitern, die auf Grund ihrer Einschränkungen in Teilzeit arbeiten (§ 6 Abs. 2 WVO) nicht zulässig. Die Werkstatt kann dies nicht durch eine überproportionale Kürzung des Steigerungsbetrags umgehen (unter A. II. 1. c) der Gründe).(Rn.47)
2. Der Verstoß gegen die Entgeltberechnung gemäß § 221 Abs. 2 SGB IX führt nicht zu einer Anpassung der Vergütung nach oben. Dies würde nicht nur in Bezug auf den Kläger, sondern in Bezug auf alle einschränkungsbedingt teilzeitbeschäftigten Werkstattmitarbeiter eine Vergütungserhöhung bedeuten mit der Konsequenz der signifikanten Ausweitung der gesamten Vergütungssumme, die gleichwohl auf Basis der gesetzlichen Vorgabe des § 221 Abs. 2 SGB IX durch das Arbeitsergebnis finanziert sein muss.(Rn.56)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf EUR 240,03 festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Arbeitsentgelt für Werkstattmitarbeiter iSd. § 221 Abs. 2 SGB IX (juris: SGB 9 2018) besteht aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag.(Rn.45) Die der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechende Kürzung des Grundbetrags ist jedenfalls bei Werkstattmitarbeitern, die auf Grund ihrer Einschränkungen in Teilzeit arbeiten (§ 6 Abs. 2 WVO) nicht zulässig. Die Werkstatt kann dies nicht durch eine überproportionale Kürzung des Steigerungsbetrags umgehen (unter A. II. 1. c) der Gründe).(Rn.47) 2. Der Verstoß gegen die Entgeltberechnung gemäß § 221 Abs. 2 SGB IX führt nicht zu einer Anpassung der Vergütung nach oben. Dies würde nicht nur in Bezug auf den Kläger, sondern in Bezug auf alle einschränkungsbedingt teilzeitbeschäftigten Werkstattmitarbeiter eine Vergütungserhöhung bedeuten mit der Konsequenz der signifikanten Ausweitung der gesamten Vergütungssumme, die gleichwohl auf Basis der gesetzlichen Vorgabe des § 221 Abs. 2 SGB IX durch das Arbeitsergebnis finanziert sein muss.(Rn.56) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf EUR 240,03 festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Rechtswegzuständigkeit ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG. II. Die Klage ist allerdings unbegründet. Die seitens der Beklagten vorgenommene Berechnung der Vergütung des Klägers ist zwar nicht mit § 221 Abs. 2 SGB IX vereinbar (1.). Dies führt jedoch nicht zur Erhöhung der Vergütung (2.). 1. Die Berechnung der Vergütung seitens der Beklagten entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Berechnungspraxis (a)) entspricht zwar den Vorgaben der Entgeltordnung seitens der Beklagten (b)). Die Entgeltordnung hält sich jedoch nicht an den gesetzlichen Rahmen des § 221 Abs. 2 SGB IX (c)). a) Die Beklagte berechnet die Vergütung des Klägers und der anderen Werkstattmitarbeiter wie folgt: Die Beklagte geht von einem leistungsbezogenen Grundbetrag aus sowie von einem leistungsbezogenen Steigerungsbetrag (Punktewerte x Euro-Betrag). Der Gesamtwert wird bei Teilzeitbeschäftigten ins Verhältnis gesetzt. Der so ermittelte Betrag wird aufgeteilt in den vollen gesetzlichen Grundbetrag (im Jahre 2019 EUR 80,--) und den entsprechend gekürzten Steigerungsbetrag. b) Die unter a) angeführte Berechnungsmethode entspricht nach Auffassung des Gerichts der Entgeltordnung. Dort heißt es unter dem Stichwort „Entgeltbezahlung bei reduzierter Arbeitszeit“, dass bei Teilzeitbeschäftigten das monatliche Entgelt entsprechend gekürzt wird. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die Kürzung sich nicht nur auf den Teil der Vergütung nach der Entgeltordnung bezieht, sondern auf „das monatliche Entgelt“. Hierfür spricht systematisch der zweite Halbsatz. Damit ist eine Mindestvergütung gemeint, und zwar nicht die nach dem Mindestlohngesetz, sondern der Grundbetrag iSv. § 221 Abs. 2 SGB IX. Dieser Halbsatz wäre überflüssig, wenn die Entgeltordnung eine anteilige Kürzung des Grundbetrags ausschließen würde. c) Die der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechende Kürzung des Grundbetrags iSv. § 221 Abs. 2 SGB IX ist jedenfalls bei Werkstattmitarbeitern, die auf Grund ihrer Einschränkungen in Teilzeit arbeiten (§ 6 Abs. 2 WVO) nicht zulässig (aa)). Der Kläger gehört zu diesem Kreis (bb)). Die Beklagte kann schließlich diese gesetzliche Vorgabe nicht durch eine überproportionale Kürzung des Steigerungsbetrags umgehen (cc)). aa) Gem. § 221 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zahlen die Werkstätten den Werkstattmitarbeitern einen Grundbetrag und einen leistungsangemessenen Steigerungsbetrag. Daraus ergibt sich schon aus der Systematik, die ausdrücklich nur für den Steigerungsbetrag einen Leistungsbezug herstellt, dass der Grundbetrag dann nicht in Betracht kommt, wenn die Beschäftigungszeit wegen der Art oder Schwere der Behinderung gekürzt worden ist (§ 6 Abs. 2 WVO). Grundsätzlich kommt eine Kürzung des Grundbetrags entsprechend des Teilzeitumfangs auch im Beschäftigungsverhältnis gemäß § 221 Abs. 1 SGB IX in Betracht (vgl. hierzu Pahlen in Neumann/Pahlen/ Winkler/Jabben SGB IX 13. Auflage § 221 Rn. 25; Jakobs in Dau/Düwell/Jussen SGB IX 5. Auflage § 221 Rn. 19, juris). Diese Kürzungsmöglichkeit beruht genau wie im Falle einer Teilzeitarbeit auf der freiwilligen Entscheidung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers und steht in keinem Zusammenhang mit zwingend existierenden Leistungseinschränkungen. Beruht dagegen die Teilzeitbeschäftigung iSv. § 6 Abs. 2 WVO auf der Art oder Schwere der Behinderung, so sind die Allgemeinen Vorschriften für Arbeitsverhältnisse unanwendbar. Die Vorschriften des 12. Kapitels des SGB IX sind lex specialis. Gemäß § 219 Abs. 2 Satz 1 steht die Werkstatt allen behinderten Menschen unabhängig von Art und Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungen erbringen werden. Insofern steht der einschränkungsbegrenzte Arbeitsumfang in untrennbarem Zusammenhang mit der Arbeitsmenge und Arbeitsgüte. Es macht vor diesem Hintergrund keinen Unterschied, ob ein Werkstattmitarbeiter in Vollzeit lediglich eine geringe Arbeitsmenge erreicht oder ob ein anderer Mitarbeiter in Teilzeit eben genau diese Arbeitsmenge ebenfalls erreicht und die Teilzeit auf Grund der Einschränkungen des Werkstattmitarbeiters erfolgt. Insofern ist die behinderungsbedingte Teilzeitarbeit Teil der Arbeitsmenge und Arbeitsgüte iSd. § 221 Abs. 2 Satz 2 SGB IX und bezieht sich damit alleine auf den Steigerungsbetrag. Dort kann Teilzeit als Teil der Arbeitsmenge bzw. Arbeitsgüte selbstredend berücksichtigt werden. Allerdings eben nicht im Bereich des Grundbetrages. bb) Die Teilzeittätigkeit des Klägers ist erfolgt auf Grund der gesundheitlichen Einschränkung des Klägers. Dies ergibt sich aus dem zwischen den Parteien unstreitigen Attest der behandelnden Ärzte. Soweit die Beklagte mutmaßt, dass dieses unzutreffend ist, weil die attestierenden Ärzte die spezielle Art der Beschäftigung (diese enthält Pausen und Fortbildungsmaßnahmen als Teil der Arbeitszeit) nicht berücksichtigt haben, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Der attestierende Arzt hat gerade eine Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte im Umfang von fünf Stunden attestiert. Wenn im Gutachten insoweit schon differenziert wird zwischen einer Tätigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt und in einer Werkstatt für Behinderte, spricht alles dafür, dass der behandelnde Arzt, der auch im Vorfeld in die Rehabilitationsmaßnahme eingebunden war, die besondere Art der Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte kennt und bewerten kann. Jedenfalls wäre die Beklagte verpflichtet, insoweit konkret die fehlerhafte Einschätzung des attestierenden Arztes darzulegen. Im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus betrieblichen Gründen oder aus individuellen von der Behinderung unabhängigen Gründen in Teilzeit tätig ist, nicht ersichtlich. Im Grunde verhält sich hier die Beklagte auch inkonsistent, wenn sie einerseits das Gutachten inhaltlich bezweifelt, es aber andererseits zur Grundlage der Beschäftigung des Klägers macht. cc) Die Beklagte berücksichtigt den gesetzlich vorgeschriebenen Grundbetrag zwar formal in voller Höhe. Die überproportionale Kürzung des Steigerungsbetrags ist in diesem Zusammenhang allerdings unzulässig (vgl. Arbeitsgericht Oldenburg 29. März 2017 – 2 Ca 556/16 unter I.1.c) der Gründe, juris). (1) Zuzugeben ist zunächst der Ausgangspunkt, dass § 221 Abs. 2 Satz 2 SGB IX keine detaillierten Vorschriften für die Ermittlung des Steigerungsbetrages vorsieht. (2) Grenze der Ermittlung des Steigerungsbetrages ist insofern allein die gesetzliche Grundstruktur eines feststehenden Grundbetrags und eines leistungsabhängigen Steigerungsbetrags. Insofern ist das Gesetz eindeutig. Es regelt zwei Faktoren für die Vergütungsbemessung. Der Gesetzgeber hat sich, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, nicht für eine leistungsangemessene Vergütung und einen gesetzlichen Mindestbetrag entschieden. (3) Dies ist aber genau das Modell der Beklagten. Dieses mag inhaltlich gut nachvollziehbar iS. eines hinreichenden notwendigen Leistungsanreizes sein. Es entspricht aber nicht dem Gesetzeswortlaut und der Systematik. Dadurch, dass die Beklagte in ihrer Berechnungsmethode den Steigerungsbetrag nicht nur um die Teilzeit kürzt, sondern auch noch um die gekürzten Beträge im Bereich des Grundbetrages, erfolgt eine überproportionale Kürzung, die sich faktisch als eine anteilige Kürzung des unkürzbaren Grundbetrags darstellt. (4) Auch aus dem Zweck des § 221 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, nämlich der leistungsangemessenen Bezahlung, und damit den Sätzen eines Leistungsanreizes, ergibt sich nichts anderes. Ausweislich der Systematik bezieht sich dieser Zweck eben nur auf den Steigerungsbetrag und gerade nicht auf den Grundbetrag. Dieser stellt einen solidarischen Beitrag für jeden Werkstattmitarbeiter dar, und zwar unabhängig von der Art und Schwere seiner Behinderung und der Arbeit bzw. Arbeitsqualität. Es trifft zu, dass auf Grund des vorgegebenen Topfes (Leistung der Gesamtvergütung für alle Werkstattmitarbeiter aus dem Arbeitsergebnis) die Anteile zwischen Grundbetrag und Steigerungsbetrag mit der Konsequenz verschoben werden, dass Vollzeitbeschäftigte einen geringeren Steigerungsbetrag erhalten. Insofern nimmt durch das hier vertretene Verständnis die Vergütungsspreizung erkennbar ab. Dies mag man beklagen, ist aber Ausfluss der gesetzlichen Regelung. d) Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass die Berechnung der Beklagten unzutreffend ist. Im Grunde stellt die Berechnung des Klägers, die inhaltlich in Bezug auf die Berechnungsmethode von der Beklagten nicht in Streit gestellt wird, eine zulässige Berechnungsweise dar. Insoweit wäre die Entgeltordnung gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass die teilzeitbedingte Kürzung alleine vom Steigerungsbetrag vorgenommen wird. Die Berechnung des Klägers, nämlich den gesetzlichen Grundbetrag vom errechneten Gesamtbetrag abzuziehen, ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Entgeltordnung. In gleicher Weise wäre es denkbar, dass der Steigerungsbetrag der Entgeltordnung (Punktewert x Euro-Betrag) als Ausgangspunkt für die Teilung genommen wird. Welche zutreffende Berechnungsmethode zur Anwendung kommen soll, kann jedoch dahinstehen, weil – wie unter 2. ausgeführt – eine abweichende für den Kläger günstigere Berechnungsmethode nicht Rechtsfolge des Gesetzesverstoßes der Entgeltordnung gegen § 221 Abs. 2 SGB IX ist. 2. Der Verstoß gegen § 221 Abs. 2 SGB IX führt nicht zu einer Anpassung der Vergütung nach oben. Rechtsfolge des Verstoßes der Beklagten ist nicht die Berechnung der Vergütung nach Maßgabe der Vorstellungen des Klägers. Dies würde nicht nur in Bezug auf den Kläger, sondern in Bezug auf alle einschränkungsbedingt teilzeitbeschäftigten Werkstattmitarbeitern eine Vergütungserhöhung bedeuten mit der Konsequenz der signifikanten Ausweitung der gesamten Vergütungssumme, die gleichwohl auf Basis der gesetzlichen Vorgabe des § 221 Abs. 2 SGB IX durch das Arbeitsergebnis finanziert sein muss. a) Eine Anpassung nach oben kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Gleichbehandlungsgrundsatz oder der Diskriminierungsschutz nur dadurch umgesetzt werden können, wenn Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile wie den Angehörigen der privilegierten Gruppe gewährt werden (vgl. zur Altersdiskriminierung zB. BAG 27. April 2017 – 6 AZR 119/16 – Rn. 46, juris). Gleiches gilt im Übrigen auch bei einem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG (vgl. BAG 23. Juli 2019 – 9 AZR 372/18, Rn. 29, juris). Grundsätzlich gilt, dass Angehörigen einer mittelbar benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile zu gewähren sind wie den nicht benachteiligten Mitarbeitern. Kann der Arbeitgeber den Begünstigten für die Vergangenheit die gewährte Leistung nicht mehr entziehen, ist eine solche Beseitigung der Diskriminierung erforderliche „Anpassung nach oben“ selbst dann gerechtfertigt, wenn sie zu erheblichen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers führte (vgl. BAG 16. Juli 2019 – 1 AZR 842/16 – Rn. 21, juris). b) Voraussetzung für eine solche Anpassung nach oben sind stets zwei Aspekte. Zum einen ist eine Diskriminierung – zB. iSv. § 7 Abs. 1 AGG oder § 4 Abs. 1 TzBfG - erforderlich. Hinzukommen muss, dass der diskriminierungswidrige Zustand regelhaft nur durch eine Anpassung nach oben erfolgen kann, um die Diskriminierung zu beenden. Beide Aspekte sind vorliegend nicht gegeben. aa) Es fehlt bereits an einer Diskriminierung des Klägers. (1) § 4 Abs. 1 TzBfG ist auf das Vertragsverhältnis des Klägers nicht anwendbar. Im Hinblick auf die Vergütung ist § 221 Abs. 2 SGB IX zumindest die speziellere Regelung. Hinzu kommt entscheidend, dass die Praxis der Beklagten der Vorgabe des § 4 Abs. 1 TzBfG genau entspricht, nämlich die maximal mit der verringerten Arbeitszeit korrelierende Vergütungsreduzierung. Das Problematische an der Entgeltordnung der Beklagten ist gerade nicht der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, sondern der Verstoß gegen die gesetzliche und in Bezug auf den Grundbetrag gerade von § 4 Abs. 1 TzBfG abweichenden Regelung eines für alle Fälle gleichen Grundbetrags. Die überproportionale Kürzung des Steigerungsbetrags stellt keinen Verstoß gegen den Rechtsgedanken des § 4 Abs. 1 TzBfG dar, denn diese Vorschrift kennt gerade keine Differenzierung zwischen einem leistungsunabhängigen Grundbetrag und einem leistungsabhängigen Steigerungsbetrag. (2) Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot iSv. § 7 Abs. 1 AGG erkennbar. Die in § 221 Abs. 2 SGB IX geregelte Privilegierung von leistungseingeschränkten Arbeitnehmern sowie von einschränkungsbedingt teilzeitarbeitenden Werkstattmitarbeitern ist mit keinem der Kriterien des § 1 AGG in Verbindung zu bringen. Es stellt keine Benachteiligung wegen der Behinderung dar, wenn die Beklagte teilzeitbeschäftigte Werkstattmitarbeiter in strikter Relation zu ihrer Arbeitszeit anteilig vergütet und damit die gesetzlich vorgesehene Privilegierung von teilzeitbeschäftigten Werkstattmitarbeitern gegenüber vollzeitbeschäftigten Werkstattmitarbeitern nicht anwendet. bb) Entscheidend ist, dass eine Anpassung nach oben einen entsprechenden Spielraum des Arbeitgebers erfordert. Dies mag iRv. Tarifauslegungen noch möglich sein, selbst dann, wenn das tarifliche Gefüge durch die Anpassung massiv verändert wird (vgl. BAG 21. März 2018 – 10 AZR 34/17). Hier dagegen bestimmt das Gesetz in § 221 Abs. 2 Satz 1 SGB IX selbst den Rahmen: Das an die Werkstattmitarbeiter zu zahlende Entgelt muss aus dem Arbeitsergebnis erwirtschaftet werden. Insoweit ist der Rahmen vorgegeben. Das Gericht kann der Beklagten nicht einerseits eine gesetzeswidrige Entgeltordnung vorwerfen und andererseits selbst den gesetzlichen Rahmen sprengen. Insofern sieht sich das Gericht außer Stande, dem Kläger und mittelbar allen weiteren Werkstattmitarbeitern in Teilzeit eine höhere Vergütung zuzusprechen und dabei gleichzeitig den gesetzlichen Rahmen, nämlich die Leistung der Vergütung aus dem Arbeitsergebnis, zu sprengen. Die Beklagte leistet bereits weit mehr als die in der WVO vorgesehenen 70 % des Arbeitsergebnisses für die Arbeitsentgelte der Werkstattmitarbeiter. cc) Hinzu kommt, dass die Regelung in der Entgeltordnung auf Basis einer nur wenig konkreten gesetzlichen Vorgabe erfolgt ist und bislang weder in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch in der Literatur Vorgaben in der hier vom Arbeitsgericht dargelegten Weise existieren. Insofern mag die Rechtsfolge, nämlich die Begrenzung der Anrechnung der Teilzeitarbeit auf den Steigerungsbetrag dann mit der Konsequenz einer Vergütungserhöhung für den Kläger und weitere Teilzeitbeschäftigte gegeben sein, wenn die Beklagte oder andere Werkstattbetreiber gegen eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung verstoßen oder Differenzierungen vornehmen, die mit § 7 Abs. 1 AGG nicht vereinbar sind. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. C. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 3 ff. ZPO. Es ist die Klagsumme in Ansatz gebracht worden. D. Die Berufung war auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung und dem nahezu völligen Fehlen obergerichtlicher Rechtsprechung und Literaturmeinungen gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über zusätzliche Vergütung des Klägers für die Monate Februar bis Oktober 2019 im Rahmen einer arbeitnehmerähnlichen Arbeitsverhältnisses iSv. § 221 Abs. 1 SGB IX. Die Parteien verbindet der Werkstattvertrag vom 10. Dezember 2018. Danach ist der Kläger bei der Beklagten seit dem 30. Januar 2019 in den V. Werkstätten beschäftigt. Er ist in Teilzeit (25 von 37,5 Wochenstunden) aufgrund eines ärztlichen Attests beschäftigt, dass ein Leistungsvermögen von fünf Stunden pro Arbeitstag im Rahmen als WfB-Mitarbeiter bescheinigt. Bei der Beklagten existiert eine formal ordnungsgemäß mit Zustimmung des Werkstattrats zustande gekommene Entgeltordnung (als „Anlage zur Entgeltberechnung“ im Werkstattvertrag bezeichnet), die wie folgt lautet: „ANLAGE zur Entgeltberechnung [Stand 05/2018] Die Anlage unterliegt nicht dem Änderungsdienst. Änderungen erfolgen über Bekanntmachungen seitens der Geschäftsbereichsleitung Arbeit und berufliche Bildung. Einstufung über Bewertungsbogen Die individuelle Berechnung des monatlichen Entgeltes erfolgt über ein Bewertungssystem. Die Bewertung wird vorgenommen durch die zuständige FAB und Abteilungsleiterin. Sie ist durch die Werkstattleitung zu genehmigen. Die Bewertung soll für jede Werkstatt-Mitarbeiterin einmal jährlich, jeweils zum 1.7. des Jahres erfolgen. Bei deutlichen Leistungsänderungen ist eine außerordentliche Neubewertung vorzunehmen. Werkstatt-Mitarbeiterinnen, die aufgrund betrieblicher Gegebenheiten in eine andere Gruppe überwechseln, behalten bis zur nächsten Bewertung die vorangegangene Bewertung. Eine Neubewertung erfolgt aber frühestens nach 3 Monaten. In begründeten Einzelfällen kann eine Zusatzprämie gewährt werden. Sie ist zu zahlen, wenn das individuelle Leistungsvermögen nicht mehr mit den Kriterien des Entgeltsystems erfasst werden kann. … Festlegung des Mindestentgeltes Jeder Werkstatt-Mitarbeiterin steht unabhängig von der individuellen Bewertung ein Mindestentgelt zu. Die Höhe dieses Entgeltes entspricht der Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Agentur für Arbeit im 2. Berufsbildungsjahr zahlt. Das monatliche Mindestentgelt beträgt 81,- EURO brutto. Regelarbeitszeit Dem monatlichen Entgelt liegt eine wöchentliche Regelarbeitszeit von 37,5 Stunden zugrunde. Die Pausen sind Bestandteil der Arbeitszeit. Weicht aufgrund betrieblicher Vereinbarung die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig von der Durchschnittsarbeitszeit ab, so ist der Monatslohn entsprechend zu erhöhen bzw. niedriger anzusetzen. Die Abweichungen sind im Bewertungsbogen zu vermerken. … Entgeltbezahlung bei reduzierter Arbeitszeit Bei Teilzeitbeschäftigten wird das monatliche Entgelt entsprechend gekürzt, wobei der Mindestlohn nicht unterschritten werden darf. Entgeltzahlung außerhalb des Bewertungssystems In begründeten Einzelfällen kann von der Anwendung des Bewertungssystems abgesehen werden. Diesbezügliche Sonderregelungen sind grundsätzlich mit der Werkstattleitung und dem Begleitenden Dienst abzustimmen. Begründete Einzelfälle können sein: - Entlohnung einer überdurchschnittlichen Arbeitsleistung - pädagogisch begründete und zeitlich begrenzte Zuschläge oder Abschläge - befristete und betriebsbedingte Umsetzungen, die ansonsten eine Neubewertung im Rahmen des Beurteilungssystems notwendig machen würden Lohnsystem Das Entgeltsystem der V. Werkstätten soll eine den einzelnen Arbeitsleistungen entsprechende Entlohnung gewährleisten. Das Entgelt setzt sich folgendermaßen zusammen: Arbeitsplatzbewertung Beurteilungsbogen Grundlohnstufe + Ergebnis Beurteilungsbogen Gesamtlohn Hinzu kommen ggf. Zulagen für Feiertags- bzw. Wochenendarbeit bzw. individuelle Zulagen (z.B. Außenarbeit, Winterdienst). a) Arbeitsplatzbewertung/Grundlohn Die Werkstatt-Mitarbeiterin führt in ihrem Arbeitsbereich unterschiedlich anspruchsvolle Tätigkeiten aus. Entsprechend ihrer Tätigkeit bemisst sich ihre Arbeitsplatzbewertung, da die typischen Tätigkeiten des Arbeitsbereiches den verschiedenen Grundlohnstufen zugeordnet sind. Für die Grundlohnstufen sind die folgenden Beträge verbindlich: Stufe 1 - 8,00 EURO Stufe 2 - 10,00 EURO Stufe 3 - 15,00 EURO Stufe 4 - 26,00 EURO Stufe 5 - 41,00 EURO Stufe 6 - 62,00 EURO Stufe 7 - 87,00 EURO Stufe 8 - 120,00 EURO Jede Werkstatt-Mitarbeiterin der V. Werkstätten wird von der zuständigen Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in eine der Grundlohnstufen eingruppiert. Diese Eingruppierung ändert sich nur, wenn sich die Tätigkeitsmerkmale ändern. Die Lohnstufen berücksichtigen neben dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit auch erschwerende Bedingungen wie z. B. ungünstige Arbeitszeiten, Schichtarbeit, Witterungseinflüsse. … Arbeitsförderungsgeld Die Werkstätten zahlen an die im Arbeitsbereich beschäftigten Werkstatt-Mitarbeiterinnen zusätzlich zu den Vergütungen ein Arbeitsförderungsgeld. Das Arbeitsförderungsgeld beträgt monatlich 52,-- EURO für jede im Arbeitsbereich beschäftigte Werkstatt-Mitarbeiterin, deren Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 351,-- EURO nicht übersteigt. Ist das Arbeitsentgelt höher als 299,-EURO, beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 351,-- EURO. Die Beklagte verwendet ihr Arbeitsergebnis iSd. § 221 Abs. 2 SGB IX zu mehr als 70 % für die Zahlung der Werkstattmitarbeiter (im Jahre 2018: 87,20 %). Die Beklagte berechnet das Entgelt des Klägers - wie bei den anderen Teilzeitkräften - nach folgender Formel: Grundlohn: Stufe 7 EUR 87,00 Punktwert aus Berechnungsbogen 45 x EUR 6,54: EUR 294,30 Bruttoentgelt: EUR 381,30 Teilzeitarbeit 25 Stunden Bruttoentgelt x 25/37,5 EUR 254,20 Hinzu kommt das Arbeitsförderungsgeld iHv. EUR 52,-, sodass die Beklagte dem Kläger von Februar bis Oktober 2019 monatlich EUR 306,20 gezahlt hat. Sie weist dazu in den Abrechnungen einen Grundbetrag von EUR 80,-, das Arbeitsförderungsgeld iHv. EUR 52,- sowie einen Steigerungsbetrag von EUR 174,20 aus. Der Kläger begehrt die Berechnung des Entgelts nach folgender Formel: Grundlohn: Stufe 7 EUR 87,00 Punktwert aus Berechnungsbogen 45 x EUR 6,54: EUR 294,30 Bruttoentgelt: EUR 381,30 Teilzeitarbeit 25 Stunden gesetzlicher Grundbetrag EUR 80,00 (Bruttoentgelt – EUR 80,-) x 25/37,5 EUR 200,87 Hinzu kommt das Arbeitsförderungsgeld iHv. EUR 52,-, sodass der Kläger monatlich EUR 332,87, also EUR 26,67 zusätzlich, begehrt. Für acht Monate ergibt dies die geltend gemachten EUR 240,03. Der Kläger ist in seiner am 6. November 2019 eingegangenen Klage der Auffassung, dass die Beklagte aufgrund der gesetzlichen Vorgaben lediglich den Steigerungsbetrag dem Teilzeitumfang entsprechend proportional kürzen dürfe. Die Entgeltordnung entspreche insoweit nicht den gesetzlichen Vorgaben. Eine zeitanteilige Kürzung des Grundbetrages scheide jedenfalls für Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Werkstättenverordnung (WVO) aus, da die Teilzeit auf seiner beschränkten Leistungsfähigkeit beruhe. Das Attest berücksichtige ausdrücklich die besondere Arbeitssituation in einer Werkstatt für Behinderte. Während der zuvor bei der Beklagten stattgefunden Rehabilitation habe ein stetiger Austausch mit den behandelnden Ärzten stattgefunden. Der Gutachter kenne die Abläufe bei der Beklagten sowie die gesundheitliche Situation des Klägers. Die Berechnung der Beklagten laufe auf die faktische Kürzung des Grundbetrags hinaus. Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 240,03 brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie die Vergütung nach ihrer wirksamen Entgeltordnung zutreffend berechnet habe. § 221 Abs. 2 SGB IX gebe inhaltlich lediglich vor, dass sich die Vergütung aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag zusammensetze. Die konkrete Berechnung des Entgelts liege im Ermessen der beklagten. Sowohl Grundbetrag als auch Steigerungsbetrag müssten aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt bezahlt werden. Dieses müsse gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 WVO zu 70 % für die Zahlung der Arbeitsentgelte gemäß § 221 Abs. 2 SGB IX verwandt werden. Diesen Prozentsatz habe die Beklagte in 2018 sogar deutlich übererfüllt. Die Berechnung iSd. Klägers führe zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Vollzeitmitarbeiter. Das vorliegende Attest des Klägers berücksichtige nicht hinreichend, dass die Beschäftigungszeit iSd. § 6 Abs. 1 WVO auch Pausen und Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen zu Erhaltung und Erhöhung der Arbeitsleistung beinhalte. Da Gericht hat mit den Parteien im Kammertermin ausführlich die Frage erörtert, ob es berechtigt ist, durch die Zusprechung weiterer Vergütung ua. an den Kläger, das bereits 70 % des Arbeitsergebnisses überschreitende Arbeitsentgeltvolumen alle Werkstattmitarbeiter zu erhöhen. Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze, Unterlagen und Protokolle verwiesen.