Urteil
3 Ca 654/23
ArbG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGMAG:2024:0318.3CA654.23.00
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Leitsätze
Eine Abrede in einem Berufsausbildungsvertrag, die einen Auszubildenden im Rahmen einer Berufsausbildung im Anwendungsbereich des BBiG zur Leistung einer Sicherheit an den Ausbildungsträger verpflichtet, ist nichtig.(Rn.54)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, 1.000,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.04.2023 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird – soweit sie nicht ohnehin gesetzlich zulässig ist – nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Abrede in einem Berufsausbildungsvertrag, die einen Auszubildenden im Rahmen einer Berufsausbildung im Anwendungsbereich des BBiG zur Leistung einer Sicherheit an den Ausbildungsträger verpflichtet, ist nichtig.(Rn.54) 1. Die Beklagte wird verurteilt, 1.000,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.04.2023 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird – soweit sie nicht ohnehin gesetzlich zulässig ist – nicht gesondert zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr gezahlten 1.000,00 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Beklagte hat durch Leistung der Klägerin 1.000,00 € erlangt. Es fehlt an einem Rechtsgrund für diese Leistung. Die Abrede in Nummer 3 der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung Nr.: V aus Februar 2022 und die damit in Zusammenhang stehende Sonderregelung EduGo: „ (…) 3. Der Auszubildende verpflichtet sich im Falle eines von ihm veranlassten Betriebswechsels oder im Falle des Abbruchs bzw. der Nichtweiterführung der Berufsausbildung einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € an den D zu zahlen. Hierbei handelt es sich um die dem D entstandenen Projektgebühren und Kosten. Dies gilt nicht, wenn der D dem Betriebswechsel oder dem Abbruch bzw. der Nichtweiterführung der Berufsausbildung zustimmt oder ein wichtiger Grund für den Betriebswechsel oder dem Abbruch bzw. der Nichtweiterführung der Berufsausbildung vorliegt. Dem/der Auszubildenden ist der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Der Auszubildende zahlt vor Ausbildungsbeginn als Sicherheit einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € auf ein von dem D gesondert geführtes Konto ein. Eine Verzinsungspflicht des D für die Sicherheit wird ausgeschlossen. Die Sicherheit ist sofort fällig. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird die Sicherheit an den Auszubildenden zurückgezahlt. Sonderregelung EduGo: Der Auszubildende zahlt vor Ausbildungsbeginn als Sicherheit einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € auf ein von dem D gesondert geführtes Konto ein. Eine Verzinsungspflicht des D für die Sicherheit wird ausgeschlossen. Die Sicherheit ist sofort fällig. (nach VISUM Erteilung). Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird die Sicherheit an den Auszubildenden zurückgezahlt. (…)“ erweist sich vor dem Hintergrund § 12 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (Im Folgenden: BBiG) als nichtig. 1. Das Berufsbildungsgesetz ist auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar. Gemäß § 3 BBiG gilt das Gesetz für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. Vorliegend diente das Berufsausbildungsverhältnis der betrieblichen Berufsausbildung. Die Parteien haben zwar miteinander keinen Berufsausbildungsvertrag geschlossen. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung steht aber mit dem zwischen der Klägerin und der F Hotel Deutsches Haus A E. und B. B GbR in einem untrennbaren Zusammenhang, sodass angenommen werden muss, dass dieser Berufsausbildungsvertrag nur deshalb geschlossen werden konnte, weil die Klägerin die streitgegenständliche Vereinbarung mit dem Beklagten getroffen hat. Der Bezug wird insbesondere daran deutlich, dass in 1. der streitgegenständlichen Vereinbarung bereits der Ausbildungsplatz bei im F Hotel Deutsches Haus/A benannt ist. 2. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ist eine Vereinbarung über die Verpflichtung Auszubildender für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, nichtig. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ist eine Vereinbarung über Vertragsstrafen nichtig. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 BBiG ist eine Vereinbarung über die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen nichtig. Die Abrede in 3. der streitgegenständlichen Vereinbarung Nr.: V kann sowohl als Entschädigung im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG als auch als Vertragsstrafe im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG sowie auch als pauschaler Schadensersatz im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 4 BBiG verstanden werden. Alle diese genannten Fallkonstellationen führen zur Nichtigkeit der Vereinbarung. Im Einzelnen: a) § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG verbietet eine Vereinbarung über die Verpflichtung des Auszubildenden, für die betriebliche Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen. Der Auszubildende (oder die Eltern) sollen nicht mit Kosten belastet werden, die dem Ausbilder durch die Ausbildung entstehen. (ErfK/Schlachter, 24. Aufl. 2024, BBiG § 12 Rn. 3 mwN) Das BBiG zielt darauf ab, die finanziellen Belastungen, die dem Auszubildenden und seinen Eltern aus der Berufsausbildung erwachsen, möglichst gering zu halten (vgl. die Gesetzesmaterialien BT-Drs. V/4260, 7). Der Zugang zu einer durch das Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildung soll nicht von dem finanziellen Leistungsvermögen und -willen des Auszubildenden abhängen. Aus diesem Grund legt die Rechtsprechung die Vorschriften der § 12 II Nr. 1 und § 14 I Nr. 3 BBiG weit aus und betont, dass dem Auszubildenden keine Kosten auferlegt werden dürfen, die dem Ausbildenden bei der Ausbildung entstehen. Ausbildungskosten in diesem Sinne sind die betrieblichen Sach- und Personalkosten, auch wenn die Ausbildungsmaßnahmen und -veranstaltungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden und in den Ausbildungsvorgang einbezogen sind. (BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 144/21) b) § 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG verbietet die Vereinbarung von Vertragsstrafen. Die Vertragsstrafe ist eine meist in Geld bestehende Leistung, die der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung einer Verbindlichkeit verspricht. Das Strafversprechen ist eine vertragliche Abrede. Das Leistungsversprechen steht unter der aufschiebenden Bedingung der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit. Der Zweck einer Strafabrede besteht in erster Linie darin, den Schuldner zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anzuhalten (Erfüllungssicherungsfunktion). Kommt es dennoch zu einer vom Schuldner zu vertretenden Störung der Leistungsbeziehung, sichert das unselbständige Strafversprechen dem Gläubiger den Ausgleich seines Schadens (MüKoBGB/Spinner, 9. Aufl. 2023, BGB § 611a Rn. 959, beck-online). c) § 12 Abs. 2 Nr. 4 BBiG verbietet die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen. d) Die streitgegenständliche Vereinbarung kann aufgrund ihrer Ausgestaltung jeder der drei genannten Nichtigkeitstatbestände zugeordnet werden. aa) Die Höhe des Betrages, der mit 3.000,00 € angegeben ist (und auf welchen die 1.000,00 € als Sicherheit zu leisten sind), wird damit begründet, dass es sich „hierbei“ um die dem D entstandenen Projektgebühren und Kosten handele. Dies spricht für den Entschädigungscharakter der Vereinbarung und läuft der gesetzgeberischen Wertung, dass dem Auszubildenden keine Kosten auferlegt werden dürfen, die dem Ausbildenden bei der Ausbildung entstehen, zuwider. bb) Dass die Zahlung des Betrages in Höhe von 3.000,00 € und damit die zu leistende Sicherheit in Höhe von 1.000,00 € an einen durch den Auszubildenden veranlassten Betriebswechsel bzw. den Abbruch/die Nichtweiterführung der Berufsausbildung geknüpft ist, hat den Charakter einer Vertragsstrafe. Durch das Strafversprechen wird der Auszubildende zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung angehalten. Die Nichtigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung folgt unmittelbar aus § 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG. cc) Ferner sieht die Vereinbarung vor, dass dem Auszubildenden der Nachweis gestattet ist, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Dieser Passus der streitgegenständlichen Vereinbarung lässt Raum für die Annahme, dass der Betrag in Höhe von 3.000,00 € den Charakter eines Schadensersatzes hat. Da es sich um einen pauschalen Betrag handelt, führt dies zur Nichtigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 BBiG. d) Die streitgegenständliche Vereinbarung ist unter jedem in Frage kommenden Gesichtspunkt nichtig. Ein Rechtsgrund für die Leistung der 1.000,00 € besteht damit nicht, sodass der Beklagte zur Herausgabe des Erlangten, also des Betrages in Höhe von 1.000,00 € verpflichtet ist. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte als unterlegene Partei gemäß den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1, 495 ZPO. Der Streitwert wurde in Höhe gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO in Höhe des Nennbetrages der Klageforderung festgesetzt. Die Berufung war – soweit sie nicht kraft Gesetze gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässig ist – nicht gesondert zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von 1.000,00 € netto nebst Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit. Der Beklagte ist ein Branchenverband der Gastronomiebranche mit mehr als 60.000 Mitgliedern und tritt als Interessenvertretung des Gastgewerbes auf. Der Beklagte betreibt das Projekt „Auszubildende aus Vietnam in Deutschland“, welches zum Gegenstand hat, interessierte, aus Vietnam stammende Menschen für Ausbildungsplätze für gastronomische Berufe in Deutschland anzuwerben. Hintergrund ist ein vorherrschender Mangel von Auszubildenden im Gastgewerbe in Deutschland. Im Rahmen dieses Projektes entstehen dem Beklagten diverse Kosten und Aufwendungen, beispielsweise durch die Durchführung von Delegationsreisen, Anmietung von Räumlichkeiten für Interviews mit geeigneten Kandidaten und Kandidatinnen, Übersetzung aller notwendigen Dokumente oder auch die Beschäftigung eines vietnamesischen Mitarbeiters als Ansprechpartner für die Interessenten und Interessentinnen. Für die Aufzählung der Tätigkeiten der Beklagten, für die Kosten und Aufwendungen entstehen, wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.07.2023 (Blatt 34 der Akte) verwiesen. Der Beklagte warb die aus Vietnam stammende Klägerin im Rahmen des Projektes für eine Berufsausbildung in Deutschland an. Die Klägerin schloss mit dem Beklagten im Februar 2022 eine Vereinbarung, in welcher sie sich verpflichtete, in der Zeit vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2025 eine duale Ausbildung im F. Hotel Deutsches Haus/A, Sachsen-Anhalt mit dem Ziel des Berufsabschlusses als Restaurantfachfrau, durchzuführen. Das F. Hotel Deutsches Haus/A ist ein Mitglied des Beklagten. Die Vereinbarung lautet wie folgt: „(…) 1. Der Auszubildende verpflichtet sich in der Zeit vom 01.04.2022 bis zum 31.03.2025 eine duale Ausbildung in Deutschland im F hotel Deutsches Haus/A Sachsen-Anhalt (Ausbilder) durchführen. Ziel der Ausbildung ist der Berufsabschluss als Restaurantfachfrau. Die/Der Auszubildende wird für die Zeit ihrer/seiner Berufsausbildung beim Ausbilder lernen, verbleiben und ihre/seine Berufsausbildung dort abzuschließen. 2. Dem Auszubildenden ist bekannt, dass er die Aufenthaltserlaubnis ausschließlich für die Dauer der Ausbildung zum Zweck der Berufsausbildung erhält. Der Ausbildungsvertrag mit dem Ausbilder ist Teil des Visums- und Aufenthaltsverfahrens zur Ausbildung in Deutschland. Die Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich an den Zweck der Berufsausbildung im F hotel Deutsches Haus/A, Sachsen-Anhalt (Ausbilder) gebunden. 3. Der Auszubildende verpflichtet sich im Falle eines von ihm veranlassten Betriebswechsels oder im Falle des Abbruchs bzw. der Nichtweiterführung der Berufsausbildung einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € an den D zu zahlen. Hierbei handelt es sich um die dem D entstandenen Projektgebühren und Kosten. Dies gilt nicht, wenn der D dem Betriebswechsel oder dem Abbruch bzw. der Nichtweiterführung der Berufsausbildung zustimmt oder ein wichtiger Grund für den Betriebswechsel oder dem Abbruch bzw. der Nichtweiterführung der Berufsausbildung vorliegt. Dem/der Auszubildenden ist der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Der Auszubildende zahlt vor Ausbildungsbeginn als Sicherheit einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € auf ein von dem D gesondert geführtes Konto ein. Eine Verzinsungspflicht des D für die Sicherheit wird ausgeschlossen. Die Sicherheit ist sofort fällig. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird die Sicherheit an den Auszubildenden zurückgezahlt. Sonderregelung EduGo: Der Auszubildende zahlt vor Ausbildungsbeginn als Sicherheit einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € auf ein von dem D gesondert geführtes Konto ein. Eine Verzinsungspflicht des D für die Sicherheit wird ausgeschlossen. Die Sicherheit ist sofort fällig. (nach VISUM Erteilung). Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird die Sicherheit an den Auszubildenden zurückgezahlt. Kontoinhaber: D Bank: Deutsche Bank IBAN: DE BIC: Verwendungszweck: Nr.: V Frau A. Im Falle des vom Auszubildenden veranlassten Betriebswechsels oder im Falle des Abbruchs bzw. der Nichtweiterführung der Berufsausbildung ist der D berechtigt die Sicherheit zu verwerten. (…)“ In der Folge zahlte die Klägerin den als Sicherheit ausgewiesenen Betrag in Höhe von 1.000,00 € an den Beklagten. Am 8. Februar 2022 schloss die Klägerin mit der F Hotel Deutsches Haus A E. und B. B GbR einen Berufsausbildungsvertrag ab. Nach dem Inhalt des Berufsausbildungsvertrages begann das Berufsausbildungsverhältnis am 1. April 2022 und sollte am einen 30. März 2025 enden. Die Klägerin trat das Ausbildungsverhältnis zunächst an, beendete es aber zum 30. November 2022 und suchte sich einen neuen Ausbildungsbetrieb in A-Stadt, in welchem sie die Ausbildung zur Restaurantfachfrau fortsetzt. Die Klägerin behauptet, sie sei seitens des Ausbildungsbetriebes nicht ordnungsgemäß ausgebildet worden. Dieser Umstand habe sie dazu veranlasst, die Berufsausbildung mit dem Ausbildungsbetrieb zu beenden und einen Betriebswechsel zu vollziehen. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, 1.000,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, es habe für die Klägerin kein wichtiger Grund für den Abbruch der Berufsausbildung vorgelegen. Er ist der Auffassung, die von der Klägerin geleistete Sicherheit in Höhe von 1.000,00 € verwerten zu können. Mit Schriftsatz vom 28. März 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klage ist dem Beklagten am 27. April 2023 zugestellt worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.