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Urteil

7 Ca 1011/11

ArbG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMAG:2011:1207.7CA1011.11.0A
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Leitsätze
1. Arbeitgeber im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber. Nur eine Vorbeschäftigung mit dem Vertragsarbeitgeber steht nach dieser Vorschrift der sachgrundlosen Befristung entgegen.(Rn.17) 2. Ein vorangegangenes Beamtenverhältnis steht einer anschließenden sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen.(Rn.19)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 13.500,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Arbeitgeber im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber. Nur eine Vorbeschäftigung mit dem Vertragsarbeitgeber steht nach dieser Vorschrift der sachgrundlosen Befristung entgegen.(Rn.17) 2. Ein vorangegangenes Beamtenverhältnis steht einer anschließenden sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen.(Rn.19) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 13.500,-- festgesetzt. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat infolge wirksamer Befristungsvereinbarung mit Ablauf des 30.03.2011 geendet. I. Die Befristung gilt allerdings nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 Abs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit der vereinbarten Befristung mit der am 07.04.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage rechtzeitig geltend gemacht. II. Die Befristungsvereinbarung verstößt nicht gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Vielmehr ist die Befristung nach dieser Vorschrift ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig. Weder die Vorbeschäftigung der Klägerin bei dem Land Sachsen-Anhalt gem. der Vereinbarung vom 22.01.1999 noch das Bestehen des Beamtenverhältnisses auf Zeit zu der Universität stehen der sachgrundlosen Befristung vom 20./31.03.2009 entgegen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zum Dauer von 2 Jahren zulässig. Das gilt nach § 14 Abs 2 Satz 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Zwischen der Klägerin und der Beklagten hat nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden. Arbeitgeber im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist. Das zuvor Beschäftigungsverbot knüpft dabei nicht an den Beschäftigungsbetrieb oder den Arbeitsplatz an. Auch die Überlassung eines Arbeitnehmers an seinen vormaligen Vertragsarbeitgeber, bei dem er zuvor sachgrundlos befristet war, führt für sich gesehen nicht zur Unwirksamkeit einer anschließend mit dem Verleiher im Sinne des § 1 AÜG nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vereinbarten sachgrundlosen Befristung. Der Gesetzgeber hat für die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung nicht auf die vorherige Beschäftigung in einem Betrieb oder für einen Betriebsinhaber sondern nur auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber abgestellt (BAG v. 09.03.2011 – 7 AZR 657/09 Rn. 18 m. w. N.; juris). Zwischen dem Vertragsarbeitgeber des Arbeitsvertrages vom 22.01.1999 und der Beklagten besteht keine Identität in diesem Sinne. Schon deshalb kommt ein Verstoß gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht in Betracht. 2. Selbst wenn aber eine Identität bestehen würde, läge ein Verstoß gegen das Verbot der Vorbeschäftigung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht vor. Nach der Rechtssprechung des BAG (BAG v. 06.04.2011 – 7 AZR 716/09; juris) gebietet eine die Wertordnung des Grundgesetzes berücksichtigende „verfassungsorientierte Auslegung“ ein zeitlich eingeschränktes Verständnis des Verbots der Vorbeschäftigung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Danach ist eine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht gegeben, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt (BAG a. a. O.). Dies ist bei dem mit Datum vom 22.01.1999 begründeten befristeten Arbeitsvertrag, den die Klägerin mit dem Land Sachsen-Anhalt abgeschlossen hat, der Fall. Etwas anderes folgt endlich auch nicht daraus, dass die Klägerin bis zum 31.03.2009 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit zu der Universität gestanden hat. Selbst wenn ggfs. aufgrund der Vorschriften des HMG LSA und unter Hinanstellung der Bedenken, die sich aus § 6 Abs. 3 des Gesetzes ergeben, wonach das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal und das diesem zugeordnete Personal sowie das sonstige Personal der Medizinischen Fakultäten bei der Hochschule beschäftigt und in den Stellenplänen der Medizinischen Fakultäten geführt wird, die Klägerin aber gleichwohl schon während des Bestandes des Beamtenverhältnisses der Beklagten zuzuordnen gewesen wäre, greift das Anschlussverbot nicht. Ebenso wie die im Anschluss an ein Berufsausbildungsverhältnis vereinbarte Befristung unter den erleichterten Bedingungen des § 14 Abs. 1 TzBfG nicht gegen das im Satz 2 enthaltener Anschlussverbot verstößt (Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 14 TzBfG, SRn. 81 a m. w. N.) steht auch ein vorangegangenes Beamtenverhältnis einer anschließenden sachgrundlosen Befristung nicht entgegen (a. a. O. m. w. N.). 4. Endlich bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Abschluss des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages auf einer rechtsmißbräuchlichen Ausnutzung der durch das TzBfG geschaffenen Gestaltungsmöglichkeit zur sachgrundlosen Befristung beruht. Nach der von der Klägerin zitierten Rechtssprechung des BAG ist Rechtsmissbrauch allenfalls dann anzunehmen, wenn die Gestaltung darauf abzielt, den Arbeitnehmer unter Einschaltung mehrerer Vertragsarbeitgeber auf eine unangemessene Zeit mit sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen bei einem Arbeitgeber beschäftigen zu können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird von der Klägerin nicht dargetan. Dass die Klägerin seit Beginn ihrer Tätigkeit in der Klinik für Kinder- und Jugendheilkunde dieselbe Tätigkeit ausgeübt hat, ist gerade für die Frage des Verstoßes gegen das Anschlussverbot unerheblich. Zudem war die Klägerin zuvor nicht in einem Arbeitsverhältnis tätig, sondern als Beamtin auf Zeit. Auch bei einer Identität zwischen Dienstherrn und Vertragsarbeitgeber läge ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht vor. Nach alledem war die Klage abzuweisen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes war auf den Betrag des für den Zeitraum eines Vierteljahres zu zahlenden Arbeitsentgelts festzusetzen. Gegenstand des Verfahrens ist eine Befristungskontrollklage. Die am 1955 geborene ledige Klägerin, die von Beruf Kinderärztin ist, schloss mit Wirkung zum 01.02.1999 mit dem Land Sachsen-Anhalt, vertr. d. d. Verwaltungsdirektorin der Medizinischen Fakultät A-Stadt einen bis zum 31.03.1999 befristeten Arbeitsvertrag vom 22.01. bzw. 01.02.1999, wonach sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität A-Stadt beschäftigt wurde. Als Grund der Befristung ist im Arbeitsvertrag bezeichnet: „vorgesehene Verbeamtung“ Mit Urkunde vom 15.03.1999 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.04.1999 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 3 Jahren zur wissenschaftlichen Assistentin ernannt und ihr zugleich das Amt einer wissenschaftlichen Assistentin an der Universität übertragen (Bl. 12, 13 d. A.). Tätig wurde die Klägerin (wie zuvor) im Zentrum für Kinderheilkunde, Klinik für Allgemeine Pädiatrie und Neonatologie an der Medizinischen Fakultät der Universität. Im Schreiben vom 15.03.1999 heißt es, dass sie Herrn Universitätsprofessor J. zugeordnet werde, unter dessen fachlicher Verantwortung sie ihre Dienstaufgaben wahrzunehmen habe. Mit Urkunde vom 22.01.2002 wurde die Klägerin von dem Rektor der Universität mit Wirkung vom 01.04.2002 erneut zur wissenschaftlichen Assistentin unter Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit um weitere 3 Jahre unter Hinweis auf die Weitergeltung der mit der Planstelleneinweisung gemachten Hinweise ernannt. Mit Wirkung vom 01.01.2006 ist die Beklagte errichtet worden. Gem. § 7 Abs. 1 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.08.2005 (HMG LSA) heißt es: "Das Land Sachsen-Anhalt errichtet das Universitätsklinikum der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und das Universitätsklinikum der Otto-von-Guericke-Universität A-Stadt als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie treten an die Stelle der bisherigen Universitätsklinika. Im Wege der Gesamtsrechtsnachfolge gehen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten des Landes und der Universitäten auf die Universitätsklinika über, soweit sie ihrem Aufgabenbereich zuzurechnen sind. (...)." Mit Urkunde vom 24.02.2009 entließ der Rektor der Universität die Klägerin mit Ablauf des 31.03.2009 aus dem Beamtenverhältnis (Bl. 15 d. A.). Mit Datum vom 20.03.2009/31.03.2009 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag befristet bis zum 30.03.2011 für eine Beschäftigung als Fachärztin am Universitätsklinikum A-Stadt mit Wirkung ab dem 01.04.2009. Als Grund der Befristung heißt es: § 14 (2 TzBfG) Die Klägerin war immer in der Universitätskinderklinik tätig. Zuletzt nahm sie die Aufgaben einer Oberärztin wahr und erzielte ein Bruttomonatsentgelt von € 4.500,--. Mit am 07.04.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat sie Entfristungsklage erhoben. Der Arbeitsvertrag vom 20./31.03.2011 verstoße gegen das Anschlussverbot gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Gem. § 20 HMG LSA sei die Beklagte in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses eingetreten. Für die Beamten kämen die §§ 128 ff. BRRG zur Anwendung. Ferner heiße es in § 20 Abs. 5 HMG LSA, dass die beim Land oder einem in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführten Universitätsklinikum des Landes in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten bei einer Neueinstellung in den mittelbaren oder unmittelbaren Landesdienst oder dem Dienst des Universitätsklinikum gegenseitig angerechnet würden. Zwar bleibe gem. § 6 HMG LSA das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal und das diesem zugeordnete Personal sowie das sonstige Personal der Medizinischen Fakultäten bei der Hochschule beschäftigt und werde in dem Stellenplan der Medizinischen Fakultäten geführt, wobei die Tätigkeiten in der Krankenversorgung bei dem Universitätsklinikum zu erbringen seien. Hierzu gehöre die Klägerin aber nicht. Insofern sei das beamtenrechtliche Dienstverhältnis zum 01.01.2006 auf die Beklagte übergegangen. Hätte das Arbeitsverhältnis noch bestanden, wäre es ebenfalls auf die Beklagte übergegangen. Zwar seien Land Sachsen-Anhalt und Beklagte nicht dieselben Vertragsarbeitgeber. Im Falle des Betriebsübergangs noch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses greife für den Übernehmer jedoch das Anschlussverbot. Sowohl das unter Vorbehalt stehende Arbeitsverhältnis als auch das beamtenrechtliche Dienstverhältnis sei aufgrund Rechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen. Es gebe auch keine Unterbrechung, so dass die Rechtssprechungsänderung zum Zeitrahmen der Vorbeschäftigung ins Leere gehe. Eine weitere Ausnahme von dem Erfordernis der Identität der Vertragsarbeitgeber bestehe im Verbot der rechtsmißbräuchlichen Umgehung der Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Dies sei gegeben, wenn der Arbeitgeberwechsel in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken der Arbeitgeber ausschließlich deshalb erfolge, um gesetzlich mögliche Befristungsmöglichkeiten aneinander zu reihen. Man habe in die Trickkiste gegriffen und den Arbeitgeber ausgewechselt, da man die Klägerin weiter benötigt habe. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 30.03.2011 nicht beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen unbefristet fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Anders als die Klägerin vortrage, habe vor dem 01.04.2011 noch nie ein Arbeitsvertrag zur beklagten Anstalt bestanden. Diese sei zum 01.01.2006 errichtet worden. Es sei unerheblich, wenn die Klägerin vortrage, räumlich im Universitätsklinikum beschäftigt gewesen zu sein. Das Arbeitsverhältnis habe vor dem Beamtenstatus zweifelsfrei zum Land Sachsen-Anhalt, Universität, M. F. bestanden. Auch nach Errichtung des Universitätsklinikums könne die Einstellung von Arbeitnehmern bei einem anderen Arbeitgeber als in dem Klinikum, nämlich weiterhin beim Land Sachsen-Anhalt, Universität erfolgen. Die Medizinische Fakultät sei Fachbereich der Hochschule als gesondert existierender Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes Sachsen-Anhalt. Es existierten unterschiedliche Dienststellenleitungen und es seien jeweils eigenständige Personalräte zuständig. Auf beide fänden unterschiedliche Tarifverträge Anwendung. Zudem sei zu beachten, dass der erste befristete Arbeitsvertrag mehr als 3 Jahre zurückliege. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gereichten Anlagen sowie die Terminsniederschriften.