Beschluss
1 BV 24/19
ArbG Mannheim 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGMAN:2021:0429.1BV24.19.00
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Leitsätze
Umgruppierung von Verkäufer/-innen im Einzelhandel nach Versetzung auf Arbeitsplätze in neu gebildete "Kassenserviceteams" und "Warenserviceteams" (Rn.66)
Tenor
1. Die vom Beteiligten 2 verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer/-innen
a) Frau P.C., Frau H.C., Frau B.D., Frau V. D., Frau B.G., Frau A.G., Frau J.K., Frau Y.K., Frau S.P., Frau S.R., Frau D.S., Frau S.S., Frau S.S1, Frau S.W., Frau N.W. sowie Herr E.F. von der Beschäftigungsgruppe G II 6. Berufsjahr in die Lohntätigkeitsgruppe L I 3. Staffel 2. Alt. der Tarifverträge über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmerinnen und Azubis des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 27. Juli 2017
b) Frau F.A., Frau H.B., Frau P.H., Frau R.L., Frau B.M., Frau C.M., Frau J.R., Frau G.S., Frau M.S., Frau M.V. in die Beschäftigungsgruppe G II 6. Berufsjahr der Tarifverträge über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen
wird ersetzt.
2. Wegen der weitergehenden Anträge wird das Verfahren aufgrund beidseitiger Erledigungserklärungen eingestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Umgruppierung von Verkäufer/-innen im Einzelhandel nach Versetzung auf Arbeitsplätze in neu gebildete "Kassenserviceteams" und "Warenserviceteams" (Rn.66) 1. Die vom Beteiligten 2 verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer/-innen a) Frau P.C., Frau H.C., Frau B.D., Frau V. D., Frau B.G., Frau A.G., Frau J.K., Frau Y.K., Frau S.P., Frau S.R., Frau D.S., Frau S.S., Frau S.S1, Frau S.W., Frau N.W. sowie Herr E.F. von der Beschäftigungsgruppe G II 6. Berufsjahr in die Lohntätigkeitsgruppe L I 3. Staffel 2. Alt. der Tarifverträge über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmerinnen und Azubis des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 27. Juli 2017 b) Frau F.A., Frau H.B., Frau P.H., Frau R.L., Frau B.M., Frau C.M., Frau J.R., Frau G.S., Frau M.S., Frau M.V. in die Beschäftigungsgruppe G II 6. Berufsjahr der Tarifverträge über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen wird ersetzt. 2. Wegen der weitergehenden Anträge wird das Verfahren aufgrund beidseitiger Erledigungserklärungen eingestellt. I. Die (Betriebs-)Parteien streiten über die vom beteiligten Betriebsrat (zukünftig Betriebsrat) verweigerte Zustimmung von zuletzt 26 beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Diese waren ursprünglich als Verkäufer/-innen in dem von der Antragstellerin betriebenen Warenhaus in M. (P.) beschäftigt und sind einvernehmlich versetzt worden und zwar 16 hiervon in das sogenannte Warenserviceteam (nachfolgend: WST) – Antrag Ziffer 1 – und von 10 Arbeitnehmer/-innen in das sogenannte Kassenserviceteam (nachfolgend: KST). Ursprünglich hatte der Antrag auch das Ziel der Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Umgruppierung von weiteren drei ins WST versetzten Arbeitnehmerinnen und einer Arbeitnehmerin, die in das KST versetzt worden ist, enthalten (Arbeitnehmerinnen B., D., J. und F.). Hinsichtlich dieses Streites haben die Parteien im Anhörungstermin vor der Kammer das Beschlussverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass es diesbezüglich einzustellen war. Es liegt nachfolgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin (nachfolgend: Arbeitgeberin) betreibt als Unternehmen des Einzelhandels bundesweit Warenhäuser. In M. wurden ursprünglich zwei davon betrieben; eines ist zwischenzeitlich geschlossen. Das Warenhaus am P. ist der Beschäftigungsbetrieb der vom Beschlussverfahren betroffenen Arbeitnehmer/-innen. Der Beteiligte 2 ist der dort gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin war ursprünglich tarifgebunden. Auf die Arbeitsverhältnisse fanden die Tarifverträge des baden-württembergischen Einzelhandels Anwendung. Zwar wechselte die Arbeitgeberin 2019 in eine Verbandsmitgliedschaft ohne Tarifbindung; sie ist mittlerweile allerdings wieder tarifgebunden. Auf die Arbeitsverhältnisse der im Warenhaus in M. beschäftigten Arbeitnehmer/-innen finden zugleich aufgrund individualrechtlicher Bezugnahmeklauseln in den jeweiligen Arbeitsverträgen Anwendung die tariflichen Regelungen des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 27. Juli 2017 (nachfolgend: Entgelt-TV). Soweit für die Entscheidung von Interesse, regelt § 11 des Manteltarifvertrages für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer des Einzelhandels in Baden-Württemberg Folgendes: „Einreihung der Arbeitnehmer-/innen in Beschäftigungsgruppen und Lohnstufen 1. Die Angestellten werden in Beschäftigungsgruppen, die gewerblichen Arbeitnehmer/-innen in Lohnstufen eingereiht, die Bestandteile des Gehalts- und Lohntarifvertrages sind. 2. Für die Einreihung des/der Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe ist ausschließlich die Art seiner/ihrer Tätigkeit entscheidend. Maßgebend sind die jeder Gruppe vorangestellten Tätigkeitsmerkmale. Die bei den Beschäftigungsgruppen aufgeführten Beispiele sind weder erschöpfend, noch für jeden Betrieb zutreffend. ... 5. Angestellte mit Tätigkeiten, die nicht in den Beschäftigungsgruppen erwähnt sind, werden in die Gruppe eingereiht, die dem Aufgabenkreis am nächsten kommt. 6. Üben Angestellte dauernd Tätigkeiten aus, die unter verschiedene Berufsgruppen fallen, so werden sie in die Beschäftigungsgruppe eingruppiert, die ihrer überwiegenden Tätigkeit entspricht. ... " Der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg regelt – soweit für die Entscheidung von Relevanz – Folgendes: I. Gehälter 1. Beschäftigungsgruppen Gruppe I Tätigkeitsmerkmale: Vorwiegend schematische oder mechanische Tätigkeiten. Beispiele: Verkaufskräfte, die die Voraussetzungen der Gruppe II nicht erfüllen. Angestellte, die mit Ablegen, Einheften, Postabfertigen, Abschreibearbeiten, Vervielfältigen, einfachen Karteiarbeiten, Warenauszeichnen, Sortieren u.ä. beschäftigt sind. Gruppe II Tätigkeitsmerkmale: Einfache kaufmännische Tätigkeiten, für die die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Beschäftigungsgruppe nicht zutreffen. Beispiele: Verkäufer und Verkäuferinnen, Kassierer-/innen mit einfacher Tätigkeit auch an SB-Kassen, Angestellte am Packtisch mit Kontrolltätigkeit. ... Angestellte in Lager und Expedition. Sachkundiges Prüfen von ein- und ausgehender Ware. ... Gruppe III Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die selbstständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden. Beispiele: Erste Verkäufer/-innen (Lagererste), Sortimentskontrollen, Kassierer/-innen mit gehobener Tätigkeit, z.B. an Etagen-, Bereichs-, Regional- und Sammelkassen sowie an Verbrauchermarkt- und sonstigen Kassen. Kassenaufsichten ...“ Am 15. Mai 2019 wurde zwischen der Arbeitgeberin und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat ein Interessenausgleich und ein Sozialplan „Restrukturierung 2019“ abgeschlossen (Abl. 31-37; 74-89). In Umsetzung der beschlossenen betriebsändernden Maßnahmen wurde die Hauptverwaltung in K. geschlossen und in den Warenhäusern neue Strukturen eingeführt. Unter anderem wurde die Ebene der Abteilungsleiter/Erstkräfte gestrafft; Substitute und Assistenzstellen kamen in Wegfall. Das Verkaufspersonal sollte bedarfsgerecht eingesetzt werden. Ziel der Neustrukturierung war die Senkung von Kosten, welches erreicht werden sollte durch die Einführung von Personalbedarfsschlüsseln und der Beschränkung von Verkaufstätigkeiten auf zwingende notwendige Prozesse. Der bisherige Bereich „Verkauf“ sollte spezialisiert und eine Aufteilung vorgenommen werden in den Bereichen Verkauf im engeren Sinn, d.h. Bedienung/Beratung sowie Kassenservice und Warenservice. Daher sollte ein Kassenserviceteam (KST) und ein Warenserviceteam (WST) gebildet werden. Von den Mitarbeiter/-innen im Verkauf sollten zukünftig nur noch Tätigkeiten des Verkaufs im engeren Sinn in Form der Bedienung und Beratung von Kunden ausgeübt werden. Mitarbeiter/-innen im sogenannten WST sollten nicht mehr mit Verkaufs- und Kassiertätigkeiten befasst werden, sondern nur noch mit allen anderen anfallenden Tätigkeiten im Bereich der Warenvorbereitung, Warenmanipulation und Warenpräsentation. Nach der Stellenbeschreibung für Mitarbeiter im WST (Abl. 38-44) sind die Mitarbeiter beschäftigt mit dem Auspacken von Waren, der Entfernung von Umkartonagen, Folien und Papiereinlagen innerhalb des Transportbehältnisses, dem Auf- und Umbügeln und Falten von Kleidungsstücken nach Standardvorgaben, dem Sortieren der Artikel nach Größe, Farbe, Variante und Marke und Verbringen der zu verkaufenden Artikel zum Präsentationsort auf Transporthilfsmittel wie Rollstangen, Rolltischen oder Boxen; dem Sichern der Artikeln vor Diebstahl entsprechend dem vorgeschriebenen Sicherungskonzept und festgelegten Standards in Form des Aufbringens von Hartetiketten bzw. einer Schlaufensicherung; dem Aussortieren und Separieren von Kunden- und Extrabestellungen und Verbringen derselben an den vereinbarten Abholungsort (z.B. Kasse); der Warenauszeichnung durch Preisetiketten (welche in der Regel der angelieferten Ware beiliegen); der Verräumung der Ware in Form von deren Einsortierung in die Verkaufspräsentation, dem Nachsortieren der Ware, dem Nachfüllen von Ware im Verkaufsraum; dem Aufbau von Werbeware; der Durchführung von Shopumbauten und dem Einsortieren von Ware in das sogenannte Reservelager. Den Mitarbeitern obliegt die Warenpflege (Ordnen/Sortieren/Falten und Aufbügeln der Ware), die Pflege der Umkleidekabinen in Form der Kontrolle der Anproberäume; ggfs. Herausnahme von dort hängender Ware und deren Rückführung in den Verkauf, sowie die Rücksortierung an die entsprechende Stelle; der Durchführung von Reinigungsarbeiten an Waren, Warenträgern und Spiegeln und im Falle von Verkaufsaktionen der Durchführung von Auf- und Umbauten, Bereitstellung von Leergut, dem Freiräumen von Flächen, dem Transport von Warenträgern, deren Aufbau und dem Sortieren entsprechend der Warengruppe, Preislagen und Größen, dem Auszeichnen der Waren und der Warenträger, dem Einräumen und bei Beendigung der Verkaufsaktion dem Wegräumen der Ware. Den Mitarbeitern obliegt die Abschriftensteuerung in Form der Aufbereitung, Ausdrucken und Durchführung von Abschreibungen und Preisänderungen unter Zuhilfenahme des Filialsystems „...“, wobei die wesentliche Tätigkeit im Heraussuchen von Artikeln besteht. Schließlich obliegt den Mitarbeitern im WST die Bestandsdatenpflege in Form der Änderung, Prüfung, Auswertung und Durchführung des Warenbestandes, wobei diese Arbeiten im Wesentlichen durch das Scannen von Artikeln mit dem „Mobida“-Gerät besteht. Schließlich müssen Retouren, Umlagerungen und spezielle Warenbearbeitung erledigt werden in Form von Ein- und Auslagerungen von Saisonüberhängen/Überware in regionale Logistikcenter oder Massenstaulager der Filiale. Schlussendlich gehört zu den Aufgaben der Mitarbeiter/-innen des WST die Weiterleitung von Kundenanfragen zu Verkäufern. Bei den im Antrag 1 genannten Mitarbeiter/-innen handelt es sich um solche, die im Rahmen der Aufteilung des ehemaligen Bereichs „Verkauf“ in den neuen Bereich „WST“ wechselten. Alle Mitarbeiter/-innen haben ihrem Wechsel in das WST zugestimmt. Bei den im Antrag 2 genannten Mitarbeiter/-innen handelt es sich um solche, die im Rahmen der Aufteilung des ehemaligen Bereichs „Verkauf“ in den neuen Bereich „Kassenservice“ in das KST wechselten. Sie waren im bisherigen Bereich Verkauf tätig und haben der Änderung ihrer Tätigkeit und dem Wechsel ihrer Beschäftigung in das KST zugestimmt. Eine Stellenbeschreibung für die im Bereich KST geschuldeten Tätigkeiten befindet sich auf Abl. 90-95. Alle Mitarbeiter waren bislang in der Gehaltsgruppe G II des Entgelttarifvertrages eingruppiert. Die Mitarbeiter/-innen, die in das KST wechselten, sollten dies auch bleiben. Die einvernehmlich in das WST versetzten Mitarbeiter/-innen sollten nach der Vergütungsgruppe L I, 3. Staffel, 2. Alt. des Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmerinnen im Einzelhandel Baden-Württemberg vergütet werden. Die Vergütungsdifferenz zwischen der alten und der geringeren neuen Vergütung bezahlt die Antragstellerin den Mitarbeitern durch Gewährung einer statischen Zulage weiter. Dies ist kollektivvertraglich vereinbart unter § 3 II. 2. a) cc) des Interessenausgleichs vom 15. Mai 2019. Die betriebsändernde Maßnahme „Restrukturierung 2019“ hat die antragstellende Arbeitgeberin auch in ihrer Filiale in M. umgesetzt. Sie hat den Betriebsrat zur Versetzung und Umgruppierung der im WST eingesetzten Arbeitnehmer/-innen im Juli 2019 beteiligt und um Zustimmung gebeten. Der Betriebsrat hat der Versetzung zugestimmt und die Zustimmung zur beabsichtigten Umgruppierung verweigert (Abl. 191-260). Die Arbeitgeberin hatte den Betriebsrat im September 2019 zur Versetzung und Eingruppierung der Betroffenen in das KST beteiligt und um Zustimmung gebeten. Der Betriebsrat stimmte den Versetzungen zu, verweigerte jedoch die Zustimmung zu den Gruppierungen (Abl. 52-72 und 262-263). Die Arbeitgeberin verfolgt im Rahmen des Beschlussverfahrens das Ziel der Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Ein- bzw. Umgruppierung. Die Arbeitgeberin trägt vor, die von den Mitarbeiter/-innen des WST ausgeübten Tätigkeiten seien durchgehend als gewerbliche Beschäftigung einzuordnen. Die Aufgaben hätten keine kaufmännische Prägung. Es handelt sich überwiegend – zu 95 % - um eine gewerblich/körperlich geprägte mechanische Tätigkeit ohne berufliche Vor- und Ausbildungserfordernisse, zu deren Ausübung eine kurze Zeit der Einarbeitung ausreiche. Die Möglichkeit der selbstständigen Gestaltung und Durchführung der Arbeitstätigkeit bestünde nicht. Es sei auf den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen (BAG 18. November 2015 – 4 AZR 534/13 -). Die im WST beschäftigten Arbeitnehmer/-innen seien angewiesen, auf der Basis der Handlungsleitfäden und Handbücher ihre Arbeit zu verrichten. Das Prozesshandbuch Warenserviceteam sei bei der mittlerweile konzernzugehörigen K. W. GmbH entwickelt worden und solle auch in den G. K. Warenhäuser auf die gleiche Art und Weise eingeführt und betrieben werden, wie dies bei K. bereits seit einigen Jahren implementiert sei. Die bei K. geltenden Handlungsleitfäden und Handbücher würden auch für die Arbeitsweise des WST gelten, so dass die Mitarbeiter angehalten seien, auf dieser Basis ihre Arbeit zu verrichten. Daher gehöre das Bedienen oder Beraten von Kunden eben gerade nicht zum originären Aufgabenbereich der WST-Mitarbeiter/-innen. Bei Kundenanfragen seien diese angewiesen, die Kunden unmittelbar an die Verkaufsmitarbeiter weiterzuleiten. Entgegen der Auffassung des Betriebsrates seien die im KST beschäftigten Mitarbeiter/-innen zutreffend in der Gehaltsgruppe G II des Entgelttarifvertrages eingruppiert. Die Mitarbeiter/-innen erfüllten nicht die gehobene Tätigkeit an einer „Etagenkasse“. Eine Vorgesetztenfunktion zwischen Mitarbeitern des KST gegenüber eingesetzten Aushilfen bestehen nicht. Für Retourenbearbeitung gelte das sogenannte Vieraugenprinzip mit einer Erstkraft. Eine Etagenkasse dergestalt, dass diese „für mehrere Etagen zuständig“ sei, halte sie nicht vor. Die Arbeitgeberin hat mit der Antragschrift die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zur Ein- bzw. Umgruppierung von ursprünglich 31 Arbeitnehmer/-innen beantragt. Nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung der Beteiligten hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen B., D., J., F. und B.1 hat die Arbeitgeberin beantragt: Die Zustimmung des Antragsgegners und Beteiligten zu 2. 1. zur Umgruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer a) P.C., b) H.C., c) B.D., d) V.D., e) B.G., f) A.G., g) J.K., h) Y.K., i) S.P., j) S.R., k) D.S., l) S.S., m) S.S.1, n) S.W., o) N.W., p) E.F., von der Beschäftigungsgruppe (G) II, 6. Berufsjahr (6) in die Lohntätigkeitsgruppe (L) I, 3. Staffel, 2. Alt. der Tarifverträge über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 27. Juli 2017, 2. zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer a) F.A., b) H.B., c) P.H., d) R.L., e) B.M., f) C.M., g) J.R., h) G.S., i) M.S., j) M.V., in die Beschäftigungsgruppe G II, 6. Berufsjahr der Tarifverträge über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 27. Juli 2017, zu ersetzen. Der Betriebsrat beantragt: Die Anträge zurückzuweisen. Er trägt zur Begründung hierzu vor: Die von der Arbeitgeberin propagierte strikte Trennung zwischen den Tätigkeiten im Verkauf und denen im WST sei in der Praxis nicht durchzuführen. Die Mitarbeiter des WST würden sanktionslos Kunden bedienen und keine entgegenstehenden diesbezüglichen Anweisungen der Arbeitgeberin erhalten. Auch die Mitarbeiter/-innen im KST führten kaufmännische Verkaufstätigkeiten durch. Bei der Einstellung von Aushilfen für das WST habe die Arbeitgeberin zur Gruppierung in die Vergütungsgruppe „G I“ angehört. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeiter/-innen im WST keine kaufmännische Tätigkeiten mehr ausführen würden. Die Arbeitnehmer/-innen verblieben in ihren „alten“ Abteilungen; die Arbeitgeberin mache sich deren Fachwissen auf dem Bereich des Verkaufs zu nutze. Insgesamt 11 Arbeitnehmer des WST hätten bei einer zeitlichen Eigenerfassung ihrer Arbeitszeit den überwiegenden Teil ihrer Beschäftigung (90 %) in der Kundenberatung und Kundenbedienung gesehen. Dieser Umstand sei auch dem massiven Stellenabbau durch die Arbeitgeberin im Kaufhaus geschuldet: Von 189 im Januar 2019 vorgehaltenen Stellen seien im Februar 2020 noch 121 übriggeblieben. Auf der Verkaufsfläche stünde auch nicht mehr genügend Verkaufspersonal zur Verfügung, um die Kunden zu bedienen; an einzelnen Tagen habe in verschiedenen Abteilungen überhaupt kein Mitarbeiter im Verkauf gearbeitet. Das Geschäft des Kaufhauses lebe von der Beratung und der Bedienung. Die Mitarbeiter im WST würden mindestens 2 Stunden pro Tag mit „Kundenservice“ – Tätigkeiten arbeiten. Soweit Retouren und Rückläufe bearbeitet werden müssten, Bestandskorrekturen durchzuführen, Abschriften zu erstellen und zu bearbeiten seien, Waren aufgebaut und präsentiert und gepflegt werden müssten, Inventuren vor- und nachbereitet würden seien diese Tätigkeiten sowieso als kaufmännische Tätigkeiten einzuordnen, wie sich dies aus den Lernfeldern zum/r Einzelhandelskaufmann/frau erkennen ließe. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin sei die Selbstständigkeit der Tätigkeit kein Tarifmerkmal für die Eingruppierung G II. Umgekehrt arbeite das Verkaufspersonal bei der Erledigung der Aufgaben des WST mit; die dem WST zugeordneten Arbeitnehmer seien aufgrund ihrer personellen Ausstattung nicht in der Lage, ohne Hilfe der Verkäufer/-innen die Arbeitsmenge zu bewältigen. Im K. in M. bestehe die Besonderheit, dass dort kein Lager im Keller vorgehalten werde, so dass die Aufgaben des WST schon immer den Verkäufern überlassen worden sei. Zudem bestehe eine Regelungsabrede aus dem Jahr 2018, wonach das seinerzeit aus drei Arbeitnehmern bestehenden WST weiter in der Entgeltgruppe G II eingruppiert bleibe. Der Restrukturierungsplan der Arbeitgeberin sei bei Licht betrachtet nur ein Kostenreduktionsprogramm und versuche durch Verschieben von Tätigkeiten eine für die Arbeitgeberin günstige Eingruppierungssituation zu schaffen. Das Mitglied der Unternehmensleitung der Arbeitgeberin G. habe bei einer Regionalkonferenz der Gesamtbetriebsräte im Herbst 2018 zugesagt, dass die Mitarbeiter des KST nach der Vergütungsgruppe G III bezahlt werden würden. Die Mitarbeiter/-innen hätten ihre Versetzung in das KST in Erwartung einer diesbezüglichen Eingruppierung erteilt. Tarifkonform sei eine Eingruppierung der Arbeitnehmer/-innen des KST in die G III des Entgelttarifvertrages, da es sich bei der geschuldeten um eine „gehobene“ Tätigkeit im Tarifsinn handele. Die Arbeitgeberin habe Etagenkassen etabliert. Die Mitarbeiter des KST hätten eine Vorgesetztenfunktion gegenüber Aushilfen. Die gehobene Tätigkeit sei insbesondere in der Retourenbearbeitung zu sehen. Die Arbeitgeberin erwidert hierauf, die vom Betriebsrat monierte fehlende Sanktion bei einem Fehlverhalten der Arbeitnehmer/-innen des WST seien das Ergebnis diesbezüglich unterbliebener Verstöße der im WST beschäftigten Arbeitnehmer/-innen. Soweit Aushilfen eingestellt und in die Vergütungsgruppe G I eingruppiert worden seien, habe dies seinen Hintergrund darin, dass die Aushilfen gerade nicht auf Tätigkeiten des WST beschränkt gewesen seien. Soweit der Betriebsrat Verkaufstätigkeiten der Arbeitnehmer/-innen des WST in vorgetragenem Umfang behaupte, sei dies zu bestreiten; sie weist daraufhin, dass es auch keine diesbezügliche Anweisung oder eine Duldung eines entsprechenden Verhaltens ihrerseits gebe. Die vom Betriebsrat beschriebene unbefriedigende Beschäftigungssituation sei auch der Covid-19-Pandemie geschuldet. Ein Kaufhaus lebe nicht alleine von der Beratung und der Kundenbedienung, sondern vom Verkauf. Die Kosten des Betriebes dürften die Umsatzerlöse nicht dauerhaft überschreiten. Die Aufgaben der Arbeitnehmer/-innen im WST seien gerade nicht von kaufmännischen Tätigkeiten „geprägt“ im Tarifsinn. Soweit im Jahr 2018 versuchsweise ein WST mit drei Arbeitnehmern gebildet worden sei und diese in der Entgeltgruppe G II eingruppiert worden seien, habe dies den Hintergrund darin, dass seinerzeit noch keine klaren Grenzen definiert gewesen seien. Auch habe man die Zuweisung der Arbeitnehmer in eine andere Vergütungsgruppe wegen des Versuchscharakters nicht vollzogen. Die vom Betriebsrat behauptete Regelungsabsprache habe es nicht gegeben. Im Übrigen greife die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG. Dies gilt auch hinsichtlich der behaupteten Zusage von Herrn G., die dieser so nicht abgegeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der durchgeführten Gerichtssitzungen verwiesen. II. Die Anträge der Arbeitgeberin sind – soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurden; insoweit war das Verfahren einzustellen – zulässig und begründet. 1. Das von der Arbeitgeberin prozessual verfolgte Ziel der Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Ein- bzw. Umgruppierung wurde zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG verfolgt. Es handelt sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit zwischen den Beteiligten in Form der Prüfung, ob der Betriebsrat zu Recht die Zustimmung zur Gruppierung der in den beiden Anträgen benannten Arbeitnehmer/-innen verweigert hat. 2. Die Anträge der Arbeitgeberin sind – soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurden – am Maßstab von § 99 Abs. 4 BetrVG begründet. Soweit es zu übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen der Beteiligten kam, war das Verfahren gemäß § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen. 3. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den von der Arbeitgeberin beabsichtigten personellen Einzelmaßnahmen war vorliegend erforderlich: Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer/-innen beschäftigt, § 99 Abs. 1 BetrVG; die Maßnahme der Ein- und Umgruppierung sind personelle Einzelmaßnahmen, die der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Dieser hat den ordnungsgemäßen Anträgen auf Zustimmung form- und fristgerecht im Sinne von § 99 Abs. 2 und 3 seine Zustimmung verweigert. Die Arbeitgeberin hat das vorliegende Beschlussverfahren mit dem Ziel eingeleitet, durch arbeitsgerichtliche Rechtskontrolle die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. 4. Der Antrag 1 zu den Umgruppierungen der in dem Antrag genannten Mitarbeiter/-innen in das WST sind begründet. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zur begehrten Umgruppierung der Arbeitnehmer/-innen des WST zu Unrecht verweigert, da sie tarifgerecht in die Lohnstufe I, 3 des Entgelttarifvertrages umzugruppieren sind. Daher war die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu ersetzen. a) Der Antrag 1 betrifft die Eingliederung von Mitarbeiter/-innen des WST in die Lohnstufe I, 3 des Entgelttarifvertrages, was eine nach § 99 Abs. 1 mitbestimmungspflichtige Umgruppierung darstellt. b) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats üben die Mitarbeiter/-innen des WST überwiegend gewerbliche Tätigkeiten im Tarifsinn aus, so dass diese in die Lohnstufen einzugruppieren sind. aa) Bei der Einteilung in die Lohnstufen oder Beschäftigungsgruppen ist von § 11 Nr. 1 des MTV für den Einzelhandel auszugehen, nach welchem die Angestellten in Beschäftigungsgruppen; die gewerblichen Arbeitnehmer/-innen in Lohnstufen eingereiht werden, welche Bestandteile des Lohn- und Gehaltstarifvertrages sind. Ausgehend hiervon vertritt die Kammer die Auffassung, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Arbeitnehmer/-innen im WST eine gewerbliche Tätigkeit ist. Jedenfalls verrichten die Arbeitnehmer/-innen des WST keine Angestelltentätigkeit. Denn die Tätigkeit des Angestellten ist vorwiegend geistig und die des Arbeiters vorwiegend körperlich-mechanisch geprägt (BAG 25. August 2010 – 4 ABR 104/08 -, Rn 21). Entgegen der Auffassung des Betriebsrats wurde mit der Schaffung des WST und des KST die zeitlich zuvor der Tätigkeit des Verkaufs zuzuordnende Arbeit der Warenvorbereitung, der Warenmanipulation und Warenpräsentation in den Verkaufsräumen aus der reinen Verkaufstätigkeit herausgelöst und zu einer neuen Tätigkeit der Arbeitnehmer/-innen im WST zu einem eigenen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst. Dazu gehören auch die zu erledigenden Arbeiten nach Anlieferung der Ware und deren Verbringung auf die Verkaufsfläche, die Waren-und Kabinenpflege, die Durchführung von Reinigungsarbeiten, das Aussortieren und Separieren von Kundenextrabestellungen usw. Diese Tätigkeiten sind körperlich-mechanisch und damit eine gewerbliche Tätigkeit im Tarifsinn (BAG 23. Januar 2019 – 4 ABR 56/17 -, Rn 24). An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn – worauf der Betriebsrat zutreffend hinweist - die Durchführung von Abschriften, die Bearbeitung von Retouren, Rücklieferungen und Umlagerungen, ähnlich wie die Kontrolle von Beständen und die Durchführung notwendiger Korrekturen als Tätigkeiten eines Angestellten einzustufen sind. Denn in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer teils die Tätigkeit eines gewerblichen Arbeitnehmers und teils die eines Angestellten ausübt, ist für die Bestimmung dieser gemischten Tätigkeit entscheidend, welche Tätigkeit dem Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit das Gepräge gibt. Dabei ist nicht auf den Zeit- und Aufwand der Einzelarbeit abzustellen, sondern eine umfassende Betrachtung anzustellen (BAG 21. August 2003 – 8 AZR 430/02 -, Rn 69). bb) Im Streitfall ist nach Auffassung der Kammer der Hauptbestandteil der Tätigkeit und des Arbeitsauftrags der Arbeitnehmer/-innen des WST der Warenservice. Eine Beratung von Kunden durch die Arbeitnehmer/-innen des WST ist arbeitgeberseits nicht vorgesehen. Diese Tätigkeit soll dem Verkaufspersonal vorbehalten bleiben. Nach ausdrücklicher Anweisung der Arbeitgeberin sind die Arbeitnehmer/-innen des WST angewiesen, Kunden an das Verkaufspersonal weiterzuleiten, sollte diese sich mit Fragen an sie wenden. Zwar ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass die Arbeitnehmer/-innen des WST – allesamt ehemalige Verkäufer/-innen – diese Anweisung nicht stringent befolgen, sondern bei Bedarf auch Kunden bedienen. Dieser Umstand hat allerdings zur Beantwortung der Frage der richtigen Eingruppierung keine Relevanz. Denn dadurch, dass sich die Arbeitnehmer im Sinne ihres Verständnisses des Bestehens einer „großen K.-familie“ über die Anweisung der Arbeitgeberin, die Tätigkeiten zu einem eigenen arbeitstechnischen Zweck neu zusammengefasst hat, hinwegsetzen und an ihren alten Arbeitsgewohnheiten festhalten, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung der zutreffenden Eingruppierung im Tarifsinn. Es kommt nicht darauf an, was die Arbeitnehmer (eigenverantwortlich) tun, sondern was sie auf Anweisung der Arbeitgeberin tun sollen. Würden sich die Beschäftigten an die Anweisung der Arbeitgeberin halten, käme es nicht zur Kundenberatung und Kundenbedienung durch Mitarbeiter/-innen des WST. Bei strikter Befolgung der diesbezüglichen Weisung der Arbeitgeberin käme es – wenn überhaupt – zu einem untergeordneten Teil der Arbeitszeit der Mitarbeiter/-innen des WST mit Kundenberatung/Bedienung, welches dem Arbeitsvorgang nicht das „Gepräge“ im Tarifsinn gibt. Nicht die Angestelltentätigkeit, sondern vielmehr die vorwiegend mechanische Tätigkeit der Arbeitnehmer/-innen des WST gibt der Gesamttätigkeit der Beschäftigten das „Gepräge“ einer gewerblichen Tätigkeit. cc) Zusammengefasst sind die Arbeitnehmer/-innen des WST in die Lohnstufe I, 3 des Entgelttarifvertrages umzugruppieren. Die von den Arbeitnehmer/-innen geschuldete Tätigkeit im WST kommt den in der Lohnstufe I, 3 des Entgelttarifvertrages genannten Tätigkeitsbeispiele am nächsten. dd) Da sonstige Gründe im Sinne von § 99 Abs. 2 BetrVG mit Ausnahme des behaupteten Verstoßes gegen die Bestimmungen eines Tarifvertrags nicht ersichtlich sind, die es dem Betriebsrat rechtlich ermöglichen könnten seine Zustimmung zur Umgruppierung zu verweigern, ist auf Antrag der Arbeitgeberin die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung der Eingruppierung der in Antrag 1 genannten Arbeitnehmer/-innen in die Lohnstufe I, 3 des Entgelttarifvertrages zu ersetzen. 5. Auch der Antrag 2 der Arbeitgeberin, der das Ziel verfolgt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer/-innen in das KST in die Beschäftigungsgruppe G II 6. Berufsjahr zu ersetzen ist zulässig und begründet. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu der Eingruppierung der Mitarbeiter/-innen des KST in die Gehaltsgruppe G II, 6 des Entgelttarifvertrages zu Unrecht verweigert. Die zur Begründung hierfür vorgetragenen Argumente des Betriebsrats überzeugen nicht, so dass die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen ist. a) Die Kammer hat Zweifel, ob es sich bei der Eingliederung der Arbeitnehmer/-innen des KST in die Vergütungsgruppe G II, 6 des Entgelttarifvertrages um eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist von einer Eingruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG dann auszugehen, wenn eine erstmalige; von einer Umgruppierung ist dann auszugehen, wenn die erneute Einreihung eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien vollzogen werden soll. Weist der Arbeitgeber Arbeitnehmern, deren Eingruppierung bereits erfolgt ist, eine veränderte Tätigkeit zu – vorliegend aufgrund der einvernehmlichen Versetzung der Arbeitnehmer/-innen in das KST -, ist er gehalten, die Übereinstimmung mit der bisherigen Eingruppierung zu überprüfen. Gelangt er dabei zum Ergebnis, der Arbeitnehmer sei aufgrund der geänderten Tätigkeit einer anderen Vergütungsgruppe zuzuordnen, liegt eine Umgruppierung vor (BAG 16. März 2016 – 4 ABR 8/14 -, Rn 16; BAG 23. Januar 2019 – 4 ABR 56/17 -, Rn 19). Von diesen Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts ausgehend bestehen Zweifel, ob im Streitfall überhaupt eine Umgruppierung der freiwillig in das KST wechselnden Arbeitnehmer/-innen im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG vorliegt, verbleibt es doch bei den betroffenen Beschäftigten bei der Zuweisung der ursprünglichen Entgeltgruppe G II, 6 des Entgelttarifvertrages. Zwar ist die Auffassung vertretbar, dass im Streitfall insofern ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats zu verneinen ist, wenn die Arbeitgeberin bei der Überprüfung der richtigen Eingruppierung zum Ergebnis der Übereinstimmung mit der bisherigen Eingruppierung kommt: Die betroffenen Arbeitnehmer/-innen sollen keiner anderen Vergütungsgruppe zugeordnet werden, so dass auch schon begriffslogisch keine Umgruppierung vorliegt. Da dem Betriebsrat bei der Einreihung von Arbeitnehmern in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung allerdings vom Gesetzgeber ein Mitbestimmungsrecht in Form einer Rechtskontrolle zubilligt wird und die Arbeitgeberin den Betriebsrat entsprechend beteiligt hat, nimmt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG (zuletzt Beschluss v. 23.02.2021 – 1 ABR 4/20 -, Rn. 26-28) auch zur Frage der Einreihung der in der KST beschäftigten Arbeitnehmer/-innen in die geltende Vergütungsordnung Stellung: Die Arbeitnehmer/-innen im KST sind in die Gehaltsgruppe G II 6 des Entgelttarifvertrages einzugruppieren. b) Bei dem Entgelttarifvertrag handelt es sich um die im Betrieb geltende Vergütungsordnung im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Anwendung des Entgelttarifvertrages ist zwischen der Arbeitgeberin und den betroffenen Beschäftigten im KST individualvertraglich vereinbart. c) Maßgeblich für die Eingruppierung ist § 11 des Manteltarifvertrages, wonach die Angestellten in Beschäftigungsgruppen; die gewerblichen Arbeitnehmer in Lohnstufen eingereiht werden, wobei für die Einreihung in eine Beschäftigungsgruppe ausschließlich die Art der Beschäftigung entscheidend ist. Die Mitarbeiter/-innen im KST üben die Tätigkeit von Kassier/-innen mit einfacher Tätigkeit im Sinne der Gehaltsgruppe G II des Entgelttarifvertrages aus, deren Tätigkeitsmerkmale lauten: Einfache kaufmännische Tätigkeiten, für die die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Beschäftigungsgruppe nicht zutreffen. Beispiel: Kassier/-innen mit einfacher Tätigkeit. Nach Auffassung der Kammer führen die Mitarbeiter/-innen des KST Kassiervorgänge durch. Sie bearbeiten Nachlass- und Rabatte nach betrieblichen Vorgaben. Die den Mitarbeiter/-innen übertragenen Tätigkeiten rechtfertigen entgegen der Auffassung des Betriebsrats keine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G III. aa) Insbesondere liegt keine „gehobene Tätigkeit“ im Tarifsinn (Gruppe III: Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die selbstständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden. Beispiele: Kassierer/-innen mit gehobener Tätigkeit z.B. an Etagenkassen) bei den Mitarbeiter/-innen des KST vor. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – der sich die erkennende Kammer anschließt – liegt eine Etagenkasse im Sinne der Beschäftigungsgruppe III des Entgelttarifvertrages vor, wenn ihr neben der räumlichen Zuständigkeit gegenüber den sonstigen Kassen weitergehende oder übergeordnete Funktionen zukommen (BAG 23. September 2009 – 4 AZR 333/08 –, Rn 33). In dieser Entscheidung kommt zum Ausdruck, dass sich die Aufgaben einer Etagenkasse nicht auf die Durchführung der schon von der Beschäftigungsgruppe II des Entgelttarifvertrages erfassten reinen Kassiervorgänge beschränken sollen, sondern dass weitergehende Elemente vorhanden sein müssen, die die Tätigkeit an einer derartigen Kasse zu einer „gehobenen“ Tätigkeit machen. Bezugspunkt der höheren Vergütung für die Arbeit an einer Etagenkasse ist daher deren übergeordnete Stellung in einer Art „Hierarchie der Kassen“ und nicht vorwiegend die räumlich-funktionelle Zuordnung zu den Warenangeboten einer Etage (BAG a.a.O.). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an. Allein die räumliche Zusammenführung von Einzelkassen auf einer Etage an einer zentralen Stelle kann eine Einordnung in eine höhere Gehaltsgruppe nicht rechtfertigen. bb) Außerdem erfüllen die Mitarbeiter/-innen des KST nicht die allgemeinen Anforderungen aus dem Oberbegriff der Gehaltsgruppe G III des Entgelttarifvertrages. Die von ihnen abverlangten Tätigkeiten werden nicht „selbstständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen“ im Tarifsinne ausgeführt. Denn eine selbstständige Arbeit verlangt das Bestehen einer gewissen eigenen Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der Leistung jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis, womit zugleich eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs einhergeht, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung, oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen werden würde (BAG 09. Dezember 1987 – 4 AZR 461/87 -, Rn 25). Für die Kammer sind keine Feststellungen aus dem Tatsachenvortrag der Parteien zu treffen, wonach die im KST beschäftigten Mitarbeiter/-innen eigene Entscheidungen über den Weg oder das Ergebnis der von ihnen zu erbringenden Arbeitsleistung zu treffen in der Lage wären. d) Die vom Betriebsrat behauptete – von der Arbeitgeberin bestrittene „Zusage“ von Herrn G. im Rahmen einer Regionalkonferenz der Gesamtbetriebsräte im Herbst 2018 („KST-Mitarbeiter/-innen werden zukünftig nach G III bezahlt“) vermag das Ergebnis nicht zu verändern. Denn selbst wenn Herr G. entsprechende Aussagen gegenüber dem Gesamtbetriebsrat getroffen haben würde, könnte hieraus allenfalls eine Regelungsabsprache geschlossen werden. Regelungsabsprachen unterliegen – ebenso wie Betriebsvereinbarungen – der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG, wonach Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand dieser Kollektivvereinbarung sein können; es sei denn, dass der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene ausdrücklich zulässt. Hiervon ist im Streitfall nicht auszugehen. Auf diesen Umstand weist die antragstellende Arbeitgeberin zutreffend hin. Nach alledem sind die von der Arbeitgeberin vorgesehenen Eingruppierungen der in ihren Anträgen genannten Beschäftigten zutreffend. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu den Gruppierungsentscheidungen sind nicht von einem Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 2 BetrVG getragen. Auf Antrag der Arbeitgeberin ist die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung im Beschlussverfahren zu ersetzen, § 99 Abs. 4 BetrVG. III. Im Beschlussverfahren werden gemäß § 2 Abs. 2 GKG keine Kosten erhoben, sodass eine Entscheidung über entstehende Kosten nicht angezeigt ist. IV. Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung weist auf Form- und Fristvoraussetzung eines möglichen Rechtsmittels gegen die ergangene Entscheidung hin. Sie ist Bestandteil der Entscheidungsgründe.