Urteil
12 Ca 55/20
ArbG Mannheim 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGMAN:2020:1023.12CA55.20.00
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Leitsätze
Die im Zusatz-Tarifvertrag für die Erfrischungsgetränke-Industrie in Baden-Württemberg vorgesehenen unterschiedlich hohen Nachtarbeitszuschläge bei Nachtarbeit einerseits und Nachtschichtarbeit andererseits verstoßen unter Berücksichtigung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.71)
(Rn.76)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird festgesetzt auf 769,08 Euro.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die im Zusatz-Tarifvertrag für die Erfrischungsgetränke-Industrie in Baden-Württemberg vorgesehenen unterschiedlich hohen Nachtarbeitszuschläge bei Nachtarbeit einerseits und Nachtschichtarbeit andererseits verstoßen unter Berücksichtigung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.71) (Rn.76) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird festgesetzt auf 769,08 Euro. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Beklagte ist nicht zur Zahlung weiterer Zuschläge für die von Seiten des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum geleistete Nachtschichtarbeit verpflichtet. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt weder unmittelbar aus den anwendbaren tarifvertraglichen Vorschriften noch ist eine Anpassung der Zuschläge nach oben wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von der Fallkonstellation, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - zugrunde lag. Auf die Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an. 1. Der Kläger kann den behaupteten Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschlages für die im Schichtsystem geleistete Nachtarbeit i.H.v. 25 % nicht unmittelbar aus den anwendbaren tarifvertraglichen Vorschriften herleiten. Nach dem eindeutigen Wortlaut in § 3 ZusatzTV steht der Zuschlag i.H.v. 50 % nur denjenigen Arbeitnehmern zu, die Nachtarbeit nicht im Rahmen von Schichtarbeit geleistet haben. Demgegenüber haben Arbeitnehmer, die während der Nachtzeit im Schichtsystem arbeiten, lediglich einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von insgesamt 25 %. a) Gemäß der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ZusatzTV ist Nachtarbeit grundsätzlich die in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleistete Arbeit. Als Nachtarbeit gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ZusatzTV auch die von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr im Rahmen einer Schicht geleistete Arbeit. Bereits hier wird eine grundsätzliche Differenzierung der Tarifvertragsparteien zwischen der Nachtarbeit im Rahmen eines Schichtsystems einerseits und der außerhalb eines Schichtsystems geleisteten Nachtarbeit andererseits deutlich. Der Klarstellung in Satz 2 hätte es anderenfalls nicht bedurft. Vor diesem Hintergrund sind in § 3 Abs. 2 Nr. 3 a) und Nr. 4 ZusatzTV ausdrücklich unterschiedliche Regelungen für die Zuschlagshöhe der jeweiligen Nachtarbeit enthalten. Während Arbeitnehmer, die außerhalb eines Schichtsystems in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr arbeiten - mithin „Nachtarbeit, die nicht Schichtarbeit ist“ leisten -, nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 a) ZusatzTV für diese Arbeit einen Zuschlag i.H.v. 50 % beanspruchen können, welcher sich noch um weitere 25 % auf 75 % erhöht, wenn es sich bei der geleisteten Nachtarbeit zugleich um Mehrarbeit außerhalb eines Schichtsystems handelt, sieht § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZusatzTV für „Schichtarbeit in der Nachtzeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr“ ausdrücklich einen geringeren Zuschlag i.H.v. 25 % vor. Dieser setzt sich ausweislich des in der Regelung enthaltenen Klammerzusatzes aus einem Zuschlag i.H.v. 20 % für die Nachtarbeit als solche sowie einem weiteren Zuschlag von 5 % für die Schichtarbeit zusammen. b) Da der Kläger die streitgegenständliche Nachtarbeit unstreitig im Rahmen eines Schichtsystems geleistet hat, stehen ihm unmittelbar auf Grundlage der tarifvertraglichen Vorschriften angesichts dieses klaren Wortlauts keine höheren als die bereits ausgezahlten Zuschläge von jeweils 25 % (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ZusatzTV) zu. 2. Der Kläger kann - anders als in dem von ihm herangezogenen Fall des Bundesarbeitsgerichts - nicht die Anpassung der Zuschläge nach oben wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verlangen. Nach den hier anwendbaren tarifvertraglichen Vorschriften werden Nachschichtarbeitnehmer - wie der Kläger - gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, nicht gleichheitswidrig schlechter gestellt. a) Aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie kommt den Tarifvertragsparteien als selbstständigen Grundrechtsträgern ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, mit der Art. 3 GG verletzt wird. Aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 43 und 44, st. Rspr.). Angesichts der verfassungsrechtlichen Garantie der Tarifautonomie ist große Zurückhaltung bei der Kontrolle tarifvertraglicher Normen geboten. Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums und der damit verbundenen weiten Einschätzungsprärogative gilt dies im besonderen Maß bei der Prüfung tarifvertraglicher Regelungen zur Höhe des Entgelts. Sowohl die Festlegung der Höhe des Entgelts als auch der weiteren, den tarifgebundenen Arbeitnehmer*innen zufließenden Leistungen ist nach der Konzeption des Grundgesetzes Sache der Tarifvertragsparteien, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen führt als eine staatlich beeinflusste Entgelt- und Leistungsfindung. Das schließt auch die Befugnis zur Vereinbarung von Regelungen ein, die den Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 32). Es ist hiernach nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben. Sie dürfen im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit auch typisierende Regelungen treffen. Deshalb ist bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25). b) In der Entscheidung vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - hat das Bundesarbeitsgericht für die Frage der Gleichheitswidrigkeit einer tariflichen Regelung entscheidend darauf abgestellt, dass die dort zugrundeliegenden Tarifvorschriften eine „deutliche Schlechterstellung“ der Nachtarbeit leistenden Schichtarbeiter im Vergleich zu den Arbeitnehmern, die Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen leisten, vorsähen, für die vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit kein sachlich vertretbarer Grund bestehe (BAG a.a.O. Rn. 48). Dieses Ergebnis beruhte maßgeblich auf drei Aspekten: (1) Während den im Rahmen eines Schichtsystems nachts arbeitenden Arbeitnehmern auf Grundlage der dort anwendbaren Tarifregelungen ein Zuschlag i.H.v. 15 % gezahlt werden sollte, erhielten diejenigen Arbeitnehmer, welche Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems leisteten, mit einem Zuschlag i.H.v. 50 % eine Zahlung, welche um mehr als das Dreifache höher als für die vergleichbare Gruppe der Schichtarbeiter war. (2) Zudem blieb die im Rahmen einer Nachtschicht im Mehrschichtsystem geleistete Nachtarbeit von weniger als sechs Stunden zuschlagsfrei, der Zuschlag für Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems hingegen wurde bereits ab der ersten Stunde ausgelöst. (3) Schließlich war der tarifvertragliche Nachtarbeitszeitraum für Schichtarbeitnehmer in Mehrschichtsystemen um zwei Stunden und im Zweischichtsystem um vier Stunden kürzer als für Nachtarbeitnehmer, welche außerhalb eines Schichtsystems arbeiteten (BAG a.a.O. Rn. 47, vgl. auch LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 -). c) Ausgehend von diesen Grundätzen verstoßen die vorliegenden Regelungen nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG. Es liegt keine extreme Schlechterstellung der Arbeitnehmer*innen, die Nachtarbeit innerhalb von Schichtarbeit leisten, im Vergleich zu denjenigen, die außerhalb von Schichtarbeit Nachtarbeit leisten, vor. Damit sind die von der Beklagten angeführten Gründe für die Differenzierung unter Berücksichtigung der von Verfassungswegen gewährleisteten Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG noch vertretbar und die Regelungen halten sich innerhalb des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien. Der Sachverhalt unterscheidet sich insbesondere maßgeblich von der Fallkonstellation der angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. aa) Die Tarifvertragsparteien haben mit den hier in Streit stehenden Regelungen für zwei vergleichbare Gruppen von Arbeitnehmern - einerseits diejenigen Arbeitnehmer, die wie der Kläger Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit leisten, sowie andererseits die Arbeitnehmer, welche außerhalb eines Schichtsystems während der tarifvertraglichen Nachtzeit arbeiten - unterschiedlich hohe Zuschläge vorgesehen: Die im Schichtsystem geleistete Nachtarbeit wird mit einem Zuschlag i.H.v. 25 % auf den Grundlohn vergütet, wohingegen für Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems ein Zuschlag i.H.v. 50 % zu leisten ist. Vergleichbar sind diese beiden Arbeitnehmergruppen, da sie jeweils Arbeit während der tarifvertraglichen Nachtzeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ZusatzTV) leisten. Differenziert wird anhand der Merkmale „Nachtarbeit im Schichtsystem“ und „Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems“. Soweit die Tarifvertragsparteien innerhalb der Gruppe von Arbeitnehmern, die Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems leisten, eine weitere Untergliederung danach vorgenommen haben, ob es sich bei der Nachtarbeit zugleich um Mehrarbeit im tarifvertraglichen Sinne handelt, betrifft diese weitergehende Differenzierung nach dem Kriterium der „Mehrarbeit“ den Streit der Parteien nicht. Innerhalb der Gruppe von Arbeitnehmern, welche Nachtarbeit im Rahmen eines Schichtsystems leisten, differenzieren die tarifvertraglichen Regelungen sodann nochmals zwischen der Nachtarbeit im Zweischichtsystem und der Nachtarbeit im Drei-Schicht-System. Wird Nachtarbeit im Drei-Schicht-Betrieb geleistet, so erhalten die Arbeitnehmer nach dem EV ZusatzTV für je 20 geleistete Nachtschichten zusätzlich einen Tag bezahlte Schichtfreizeit. bb) Damit differieren die hier streitigen Zuschläge i.H.v. 25 % gegenüber 50 % nicht um mehr als das Dreifache, sondern lediglich um die Hälfte. Auf den Umstand, dass sich der Zuschlag für Nachtarbeit im Schichtsystem ausweislich des Klammerzusatzes unter § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZusatzTV in einen 20prozentigen Zuschlag für Nachtarbeit und einen fünfprozentigen Zuschlag für Schichtarbeit gliedert, kommt es insoweit nicht maßgebend an. Gegenüberzustellen sind die tariflichen Gesamtleistungen für die jeweils betroffene Gruppe von Normadressaten, nicht deren einzelne Bestandteile. Darüber hinaus sind die generellen Auswirkungen der tariflichen Regelungen maßgeblich und es kommt auf die konkreten Umstände im Betrieb nicht an. Einen weiteren wesentlichen Unterschied zu den tarifvertraglichen Regelungen, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lagen, stellt der Umstand dar, dass auf Grundlage der hier anwendbaren tariflichen Vorschriften die Zuschläge bereits ab der ersten Stunde der jeweiligen Nachtarbeit zu bezahlen sind, gleich ob es sich um Nachtarbeit im Schichtbetrieb oder außerhalb eines Schichtsystems handelt. Die vom Bundesarbeitsgericht als Teil der deutlichen Schlechterstellung angesehene Tarifregelung, wonach die im Schichtsystem geleistete Nachtarbeit von weniger als sechs Stunden zuschlagsfrei bleibt, sieht der hier anwendbare Tarifvertrag nicht vor. Anders als auf Grundlage der Tarifvorschriften der nordrheinischen Textilindustrie sieht der hier zu Grunde liegende Tarifvertrag auch keine unterschiedliche Definition des Nachtarbeitszeitraums vor, welche zu einer weiteren Schlechterstellung der Schichtarbeiter führen würde. Für beide Gruppen gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ZusatzTV vielmehr die Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr als - zusätzlich zu vergütende - Nachtzeit. Die weitergehenden Regelungen im EV ZusatzTV zeigen im Übrigen, dass die Tarifvertragsparteien den Ausgleich der durch Nachtarbeit in Schichtarbeit entstehenden Erschwernis in Ausübung ihres Beurteilungsspielraums nochmals differenziert betrachtet haben: Hiernach erhalten Arbeitnehmer, die im Drei-Schicht-Betrieb arbeiten, für je 20 geleistete Nachtschichten einen Tag bezahlte Schichtfreizeit und damit eine zusätzliche Leistung, die zu einer weiteren Verringerung des Unterschiedes zwischen dem Ausgleich von Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems einerseits und im Rahmen eines Zwei- oder Mehrschichtbetriebs andererseits führt. Diese weiteren Vergünstigungen sind zu berücksichtigen, weil nach Auffassung der Kammer ein Vergleich insgesamt zu erfolgen hat und nicht zwei Zuschläge isoliert von sonstigen Kompensationsleistungen einander gegenübergestellt werden können. cc) Bei einer Gesamtbetrachtung liegt daher keine extreme Schlechterstellung der Nachtarbeit leistenden Schichtarbeitnehmer vor. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung bei der Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit hält sich damit gemessen an der Intention, zum einen die mit der Leistung von Nachtarbeit verbundene besondere Belastung und erschwerte Teilhabe am Sozialleben auszugleichen und zum anderen Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit durch hohe Zuschläge gering zu halten, im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums. Auf die neuen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse bezüglicher der negativen gesundheitlichen Auswirkungen von jeder Nachtarbeit kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. 3. Da der Kläger bereits keinen Anspruch auf die Zahlung weiterer Zuschläge für die von ihm geleistete Nachtarbeit hat, kommt es auf die Frage der Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen nicht entscheidungserheblich an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt. Er entspricht dem Gesamtnennbetrag der eingeklagten Forderung. Gegen dieses Urteil ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG das Rechtsmittel der Berufung statthaft, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 600,00 übersteigt. Die Berufung war darüber hinaus gesondert zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG hat. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die Beantwortung einer Rechtsfrage zweifelhaft ist, oder dass zu ihr verschiedene nicht von vornherein abwegige Ansichten vertreten werden, und dass sie noch nicht oder nicht ausreichend höchstrichterlich geklärt ist (GMP/Schleusener 9. Aufl. 2017 ArbGG § 64 Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da die Entscheidung maßgeblich auf den Unterschieden zu der bereits höchstrichterlich entschiedenen Fallgestaltung beruht und eine anderslautende Einschätzung höherer Gerichte nicht auszuschließen ist. Die Parteien streiten über tarifliche Nachtarbeitszuschläge für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden. Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches Erfrischungsgetränke herstellt. Der Kläger ist bei der Beklagten als Mitarbeiter in Wechselschicht innerhalb eines Drei-Schicht-Betriebs beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Unternehmenstarifverträge der vormaligen C. AG, die zwischenzeitlich in eine GmbH umgewandelt wurde und unter C. GmbH firmiert, Anwendung. Dazu gehören unter anderem der Rahmen-Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer der Ernährungsindustrie in Baden-Württemberg (nachfolgend RMTV), der Unternehmenstarifvertrag „Arbeitszeit“ (nachfolgend: TVAz), der Zusatz-Tarifvertrag für die Erfrischungsgetränke-Industrie in Baden-Württemberg (nachfolgend: ZusatzTV) und der Ergänzungsvertrag zum Zusatz-Tarifvertrag für die Erfrischungsgetränke-Industrie in Baden-Württemberg (nachfolgend: EV ZusatzTV). Der Stundenlohn des Klägers nach der maßgeblichen Gruppe T 01/L betrug im Jahr 2018 18,16 Euro und beträgt seit dem Jahr 2019 18,88 Euro. Der Kläger wird auch in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr eingesetzt. Er erhielt für diese Stunden während der Nachtzeit zusätzlich zu seinem Stundenlohn den tariflichen Nachtschichtzuschlag von 25 %. In § 3 ZusatzTV ist auszugsweise folgendes geregelt: „§ 3 Mehr-, Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Schichtarbeit I. Begriffsbestimmungen 3. Nachtarbeit Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Als Nachtarbeit gilt auch die von 22.00 bis 6.00 Uhr im Rahmen einer Schicht geleistete Arbeit. 4. Schichtarbeit a) Schichtarbeit liegt vor, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Schichtbeginns und damit der zeitlichen Lage der Schicht erfolgt und dieser Rhythmus zusammenhängend mindestens eine volle Arbeitswoche dauert. b) Die Schichtarbeit sowie Beginn und Ende der Schichten werden zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat vereinbart. c) Die regelmäßige Arbeitszeit für Schichtarbeit darf 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten. d) In Schichtarbeit beschäftigte Arbeitnehmer haben innerhalb ihrer Schicht Anspruch auf bezahlte Essenspausen von insgesamt 30 Minuten unter Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs. Protokollnotiz: Sollte während der Laufzeit des neuen Zusatztarifvertrags in einem Mitgliedsbetrieb zur Drei-Schicht-Arbeit übergegangen werden, verpflichten sich die Parteien, zwecks Vereinbarung einer Schichtfreizeit für Arbeitnehmer im Drei-Schicht-Betrieb in Verhandlungen einzutreten. II. Zuschläge […] 3. Nachtarbeit Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt a) bei Nachtarbeit, die nicht Mehrarbeit oder Schichtarbeit ist 50 % b) bei Nachtarbeit, die Mehrarbeit ist 75 % (50 % Nachtarbeitszuschlag und 25 % Mehrarbeitszuschlag) 4. Schichtarbeit Der Zuschlag für Schichtarbeit beträgt in der Nachtzeit von 20.00 bis 6.00 Uhr 25 %. (20 % Zuschlag für Nachtarbeit, 5 % Zuschlag für Schichtarbeit). Fällt die Schichtarbeit in einen Sonn- oder Feiertag, dann ist für diese Stunden der hierfür festgelegte Zuschlag zu bezahlen. III. Zusammentreffen mehrerer Zuschläge Treffen mehrere der unter II. genannten Zuschläge zusammen, so ist nur ein Zuschlag, und zwar jeweils der höchste, zu zahlen." Der EV ZusatzTV lautet: „[…] wird in § 3 die seitherige Protokollnotiz gestrichen und mit Wirkung ab 01. April 1992 durch folgende Ziffer 5 ersetzt: Arbeitnehmer, die im Dreischichtbetrieb arbeiten, erhalten für je 20 geleistete Nachtschichten einen Tag bezahlte Schichtfreizeit. Die so erwachsene Schichtfreizeit soll nach Möglichkeit im laufenden Kalenderjahr genommen werden.“ Mit Schreiben der Gewerkschaft N. vom 3. Juli 2019 machte der Kläger Zuschläge für Nachtarbeit in Höhe von 50 % für die zur Nachtzeit geleisteten Stunden geltend und bezifferte die Ansprüche unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Zuschläge.Für Dezember 2018 machte er für 54 Nachtstunden 246,09 Euro brutto, für Februar 2019 für 34 Nachtstunden 154,94 Euro brutto und für März 2019 für 44 Nachtstunden 200,52 Euro brutto geltend (Anlage K4 zur Klageschrift, Abl. 16 ff.). Die außergerichtliche Geltendmachung blieb ohne Erfolg. Für die jetzt klageweise geltend gemachten Ansprüche bezifferte der Kläger die Zuschläge wie folgt: Monat Stunden Stundenlohn 25 % Summe 12/2018 54 18,16 245,16 01/2019 33 18,88 155,76 02/2019 40 18,88 160,48 03/2019 44 18,88 207,68 769,08 Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe für die in regelmäßiger Schichtarbeit in der Nachtschicht geleisteten Stunden nicht nur ein Zuschlag von 25 %, sondern der Zuschlag von 50 % für Nachtarbeit zu. Der Anspruch folge bereits direkt aus dem ZusatzTV, denn bei den im Rahmen der Schichtarbeit nachts geleisteten Arbeit handle es sich um Nachtschicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ZusatzTV. Da zudem nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, Satz 2 ZusatzTV die im Rahmen einer Schicht geleistete Arbeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr als Nachtarbeit gelte, ergebe sich, dass ein Zuschlag von 50 % zu gewähren sei. Folge man dem nicht, ergebe sich der Anspruch aber aus Art. 3 Abs. 1 GG, denn die Regelungen des ZusatzTV führten zu einer gleichheitswidrigen Schlechterstellung von Nachtschichtarbeitnehmern gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisteten. Der Sachverhalt entspreche demjenigen, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - zum Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie zugrunde liege. Die erhebliche Vergütungsdifferenz von 25 % könne nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden. Es müsse daher eine Anpassung nach oben stattfinden. Die Forderung sei mit Schreiben der Gewerkschaft N. vom 3. Juli 2019 geltend gemacht worden. Die Ausschlussfristen fänden keine Anwendung, weil die nicht durch die Beklagte am schwarzen Brett bekannt gemacht worden seien. Insbesondere sei kein Aushang erfolgt. Darüber hinaus sei eine erneute Geltendmachung entbehrlich, nachdem eine schriftliche Geltendmachung bereits im Vorprozess erfolgt sei. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, als Differenzlohn für Nachtschichtzuschläge für die Monate Dezember 2018 bis März 2019 an den Kläger € 769,08 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei schon unschlüssig, da sich der Kläger lediglich auf die bereits abgerechneten Nachtzuschläge beziehe, ohne konkret unter Angabe der Uhrzeiten die von ihm geleisteten Nachtarbeitsstunden darzutun. Jedenfalls für einige Monate seien die Ausschlussfristen nicht gewahrt worden. Eine gerichtliche Überprüfung von Tarifverträgen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG stelle von vornherein einen unzulässigen Eingriff in die Regelungsbefugnisse der Tarifvertragsparteien dar, denn die Tarifvertragsparteien seien weder unmittelbar noch mittelbar an die Grundrechte gebunden. Die vorliegende Konstellation unterscheide sich deutlich von dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 zugrundeliegenden Sachverhalt. Es sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vorliegend nicht eine erheblich weniger günstige Zuschlagsregelung für die Nachtschicht im Vergleich zur Nachtarbeit getroffen worden, sodass die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hätten. Zu berücksichtigen sei die im Vergleich zu den Regelungen des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie wesentlich geringere Differenz der Zuschläge und ferner die bereits ab der ersten Stunde geltende Zuschlagspflicht für in einer Nachtschicht geleistete Nachtarbeit. Weiter treffe ein wesentliches Argument des Bundesarbeitsgerichts, nämlich der nach dem dort maßgeblichen Tarifvertrag in Mehrschichtsystemen zwei Stunden und im Zwei-Schicht-System vier Stunden kürzere Nachtarbeitszeitraum für Schichtarbeiter vorliegend nicht zu, da - unstreitig - Nachtarbeit generell als Arbeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr definiert ist. Ferner lasse der Kläger die zusätzliche bezahlte Freischicht je 20 geleisteter Nachtschichten für Beschäftigte im Drei-Schicht-Betrieb außer Acht. Mit dieser Regelung werde gerade ein unmittelbarer Ausgleich für gesundheitliche Belastungen und die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben geschaffen. Die tariflichen Zuschläge für Nachtarbeit dienten schließlich nicht nur der Kompensation von gesundheitlichen Belastungen, sondern verfolgten insbesondere das Ziel, unregelmäßige Nachtarbeit durch hohe Zuschläge zu verteuern und sie in der Folge nach Möglichkeit zu verhindern oder zumindest zu verringern. Es sei vor allem auch Politik der Tarifvertragsparteien und insbesondere der Gewerkschaft N. gewesen, gesundheitliche Belastungen gerade nicht durch Geldkomponenten zu kompensieren, sondern durch freie Zeit. Selbst wenn eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung anzunehmen sein sollte, dürfe gleichwohl durch die Gerichte keine Anpassung nach oben erfolgen. Denn hierin liege ein verfassungswidriger Eingriff in das tarifvertragliche Gesamtgefüge und möglicherweise eine nachhaltige Erweiterung des gesamten Dotierungsrahmens. Darüber hinaus habe die Gewährung eines höheren Zuschlags eine Besserstellung gegenüber Beschäftigten, die unregelmäßig Nachtarbeit leisten, zur Folge, da der Kläger die Freischicht als zusätzliche Tarifleistung unberücksichtigt lasse. Insofern werde durch eine Anpassung nach oben das gesamte Gefüge des Tarifvertrags in ein Ungleichgewicht gebracht. Der Kläger erwidert hierauf, auf die Ausschlussfristen sei entgegen § 13 Nr. 3 RMTV nicht durch Aushang am schwarzen Brett hingewiesen worden, weshalb lediglich die gesetzlichen Verjährungsfristen gölten. Abgesehen davon reiche der Hinweis im ersten Geltendmachungsschreiben, wonach künftig anfallende Nachtschichtzuschläge mit weiteren 25 % zu bezahlen seien, insgesamt aus. Die Tarifvertragsparteien hätten hinsichtlich der Nachtarbeitszeit bei der Begriffsbestimmung eine Gruppe von Arbeitnehmern gebildet, die Nachtarbeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr leisten, eine Gruppe, die Nachtarbeit im Rahmen einer Schicht leisten von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an eine Gruppe von Arbeitnehmern, die Schichtarbeit in der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr leisteten. Hinsichtlich der zuschlagspflichtigen Zeiten sei seitens der Tarifvertragsparteien der Grundfall des Zuschlags für Nachtarbeit mit einem Zuschlag i. H. v. 50 % und die Ausnahmen bei Zusammentreffen von Nachtarbeit und Mehrarbeit oder Nachtarbeit und Schichtarbeit mit einem Zuschlag in Höhe von 75 % und schließlich für Nachtarbeit und Schichtarbeit mit einem Zuschlag in Höhe von 25 %. Bei dieser Gruppenbildung komme es nicht auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse, sondern auf die Normadressaten an. Dem Wortlaut des Tarifvertrages oder der systematischen Einordnung von Nachtarbeit, Nachtschichtarbeit und den Zuschlägen für Nachtarbeit bzw. für Nachtarbeit während Schichtarbeit sei nicht zu entnehmen, dass die Regelung für die Nachtarbeit nur einen zeitlich oder quantitativ begrenzten Sachverhalt abbilden würde. Der quantitative Unterschied zwischen den Zuschlägen - 25 % hier und 35 % im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall - sei nicht so gravierend, dass die grundsätzlichen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts auf den hiesigen Fall keine Anwendung finden würden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien beim Zusammenfallen der Sachverhalte Nacht und Schicht die Zuschläge mit 20 % auf die Nacht und 5 % auf die Schicht verteilten, so dass zu den Regelungen des Manteltarifvertrags der nordrheinischen Textilindustrie nur ein Unterschied von 5 % vorläge. Auch für eine Differenz von 25 % liege im Übrigen kein rechtfertigender Grund vor. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die - unstreitig - mit dem Nachtschichtzuschlag teilweise entschädigt werden sollten, geringer und das ebenfalls unstreitige Ziel, dass der Zuschlag zur Vermeidung eines Einsatzes in dieser Einsatzzeit führen solle, bei einer regelmäßigen Einteilung in der Nachtschicht weniger schützenswert sei. Vielmehr führe die häufigere Einteilung zu größeren Gesundheitsgefährdungen und Schäden, als dies bei einer geringeren Anzahl von Einsätzen in der Nacht der Fall sei. Auch unter dem Blickwinkel der Teilnahme am sozialen Leben trete die Planbarkeit hinter der Möglichkeit der tatsächlichen Teilnahme zurück, weil eine häufigere Einteilung im Nachtschichtbetrieb in größerem Umfang potentielle Teilnahmemöglichkeiten verringere. Durch eine Planbarkeit könne dies nicht kompensiert werden, weil die Terminierung von Veranstaltungen oder Ereignisse oftmals nicht zur Disposition der Betroffenen stünden. Wegen neuerer Untersuchungen zur Belastung bei Arbeiten in der Nacht könne nicht argumentiert werden, die Regelungen seien seit 1976 in Kraft und jeweils in die neue Version übernommen worden. Dass nach den Regelungen im Manteltarifvertrag der Textilindustrie Nordrhein der Nachtarbeitszuschlag außerhalb der Schicht bereits ab der ersten Stunde ausgelöst werde, während bei einer Nachtschicht von weniger als sechs Stunden Zuschlagsfreiheit bestehe, und diese Differenzierung - unstreitig - im Zusatz-TV nicht existiert, stelle keinen gravierenden Unterschied dar. Dies gelte auch, soweit nach den Regelungen des Tarifvertrags der Textilindustrie Nordrhein der Nachtarbeitszeitraum für Schichtarbeiter zwei Stunden bzw. vier Stunden kürzer sei, als für sonstige Nachtarbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung nicht auf die „Gesamtkonstruktion des Manteltarifvertrags" abgestellt, sondern nur die Höhe der Nachtzuschläge miteinander verglichen. Insofern komme es nicht darauf an, ob Nachtschichtarbeitnehmer im Drei-Schicht-Wechsel für 20 geleistete Nachtschichten einen Tag bezahlte Schichtfreizeit erhielten. Abgesehen davon solle mit der Möglichkeit zusätzlicher Vereinbarungen die zusätzliche Belastung des Drei-Schicht-Betriebs abgegolten werden sollen. Soweit sich die Beklagte auf ein Rechtsgutachten vom 20. August 2019 zu anderen Tarifverträgen berufe, seien die dortigen Ausführungen für den vorliegenden Fall nicht relevant. Insbesondere könne der vorliegende Tarifvertrag nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Normfall derjenige der Schichtarbeit, die auch Nachtarbeit umfasse, sei. Ganz im Gegenteil spreche gegen die Annahme, dass die normale Arbeitszeit Schichtarbeit inklusive Nachtarbeit sei, die Zielsetzung des Zusatz-TV. Wenn in dessen § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) Mehrarbeit insbesondere als Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit als zu vermeiden genannt werde, ließe sich daraus schließen, dass die Nachtarbeit der Regelfall sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.