Beschluss
2 BV 6/22
ArbG Mannheim 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGMAN:2023:0616.2BV6.22.00
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Leitsätze
Wird ein paralleles Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG in einem gerichtlichen Vergleich miterledigt, kann dies einen Vergleichsmehrwert auslösen.(Rn.2)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein paralleles Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG in einem gerichtlichen Vergleich miterledigt, kann dies einen Vergleichsmehrwert auslösen.(Rn.2) Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend den Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Anlehnung an die sich aus § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ergebende Wertung zu bewerten (LAG Baden-Württemberg 2. November 2009 - 5 Ta 113/19 Leitsätze und Rn. 10 ff.). Zugrundegelegt wird hier der sich aus der vorgelegten Verdienstabrechnung 12/2022 ergebende durchschnittliche Vierteljahresverdienst. Als Vergleichsmehrwert wird unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Anhörung vom 24. Mai 2023 nunmehr der von Seiten des Beteiligten zu 3 mit Schriftsatz vom 24. Mai 2023 beantragte Wert in Höhe von zwei weiteren Quartalsverdiensten für die miterledigten Verfahren 1 Ca 5/23 und 8 Ca 5/23 berücksichtigt. Wie in der Verfügung vom 24. Mai 2023 dargelegt, führen vergleichsweise miterledigte, anderweitig rechtshängige Gegenstände grundsätzlich nur dann zu einem Vergleichsmehrwert, wenn sie bei gedachter Geltendmachung in einem Verfahren zu einer Werterhöhung führen würden (LAG Baden-Württemberg 27. Juni 2019 - 5 Ta 52/19 - Leitsatz und Rn. 7, mwN). Für den Fall mehrerer Kündigungsschutzanträge bedeutet dies, dass eine etwaige Werterhöhung anhand der zeitlichen Verschiebung des Beendigungszeitpunktes bemessen wird. Findet keine Verschiebung statt, besteht wirtschaftliche Identität gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG (LAG Baden-Württemberg 27. Juni 2019 - 5 Ta 52/19 - Rn. 8 ff.). Die in dem von Seiten der Beteiligten zu 1 im Schriftsatz vom 2. Juni 2023 zitierten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Dezember 1984 (2 AZR 754/79 (B)) dargelegten Erwägungen entsprechen insofern nicht den Grundsätzen, welche die für Streitwertsachen zuständige 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. LAG Baden-Württemberg 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - Leitsatz 1 und Rn. 15 sowie LAG Baden-Württemberg 2. September 2016 - 5 Ta 101/16 - Rn. 22), wie sie im einheitlichen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2018 unter Ziffer 21.3 für die streitwertrechtliche Behandlung mehrerer aufeinanderfolgender Kündigungen mit unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten niedergelegt ist und ebenso vorliegend als sachgerecht zugrundegelegt wird. Entgegen der Annahme der Beteiligten zu 1 ist es auch nicht ausgeschlossen, nach (erfolgreichem) Abschluss der einzelnen Zustimmungsersetzungsverfahren jeweils gesonderte Kündigungen auszusprechen. Im Gegenteil wird ein verständiger Arbeitgeber sich bei unterschiedlichen Kündigungssachverhalten, welche ihm lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten bekannt geworden und daher Gegenstand versetzter Beteiligungs-/Zustimmungsersetzungsverfahren sind, nicht auf den Ausspruch einer Kündigung beschränken, wenn er nach einem erfolgreich abgeschlossenem Ersetzungsverfahren die Möglichkeit zum Kündigungsausspruch hat, aber noch weitere Verfahren wegen anderweitiger Vorwürfe offen sind. Anderenfalls würde er sich vorhandener weiterer Handlungsmöglichkeiten begeben. Diese erhöhen letztlich jede für sich seine Erfolgschancen in dem Bestreben, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Selbstverständlich kann auch vorliegend auf jeden der - nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beteiligten zu 3 - selbständigen Kündigungssachverhalte im Falle der jeweils beantragten Zustimmungsersetzung nachfolgend auch eine jeweils gesonderte Kündigung gestützt werden. Zuzugeben ist nur, dass im Falle einer entweder nicht gerichtlich angegriffenen oder ggf. in einem Kündigungsschutzverfahren in ihrer Wirksamkeit (rechtskräftig) bestätigten außerordentlichen Kündigung aufgrund der damit einhergehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwaige Kündigungsschutzanträge bezüglich nachfolgender Kündigungen nach der Streitgegenstandslehre des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 - Rn. 12, juris; BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 67/18 - Rn. 20, juris) keinen Erfolg mehr hätten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch der Ausspruch mehrerer zeitlich versetzter außerordentlicher Kündigungen grundsätzlich möglich ist und lediglich der Erfolg hiergegen erhobener Kündigungsschutzanträge vom Erfolg der Kündigungen mit früheren Wirksamkeitszeitpunkten abhängt. Im Übrigen ist für den Ausspruch außerordentlicher Kündigungen stets die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB zu beachten. Bedarf es gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung und hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beim Betriebsrat die erforderliche Zustimmung beantragt sowie bei deren ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht eingeleitet, ist die Kündigung nicht wegen einer Überschreitung der Frist unwirksam, wenn das Zustimmungsersetzungsverfahren bei ihrem Ablauf noch nicht abgeschlossen ist. Die Kündigung kann vielmehr auch noch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung erklärt wird (BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 238/20 - Rn. 14, juris, mwN). Der Arbeitgeberin ist es insofern verwehrt, mehrere, ihr bekannt gewordene Kündigungsgründe beliebig zu sammeln und später als Grundlage einer einzigen Kündigungserklärung heranziehen. Nach erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Zustimmungsersetzungsverfahrens hat sie die beabsichtigte, auf die dort streitgegenständlichen Vorwürfe gestützte Kündigung vielmehr unverzüglich auszusprechen. Die nachfolgenden Zustimmungsersetzungsverfahren erledigen sich dementsprechend nicht gleichsam durch die Zustimmungsersetzung in einem vorangehenden Verfahren, wenn - wie hier - jeweils eigenständige Kündigungssachverhalte streitgegenständlich sind (vgl. hierzu für den Fall einer ohne Zustimmung des Betriebsrats während eines laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens ausgesprochenen Kündigung: BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 238/20 - Rn. 15, juris; für unterschiedliche Kündigungsgründe als Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens: BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 51, juris). Anzumerken ist zwar, dass der Beteiligten zu 1 für den Fall, dass sie von vorneherein sämtliche Kündigungssachverhalte unter Einschluss derjenigen in den Parallelverfahren zum Gegenstand eines einzigen Zustimmungsersetzungsantrags gemacht hätte, in der Folge (nur) eine einheitliche gerichtliche Entscheidung erlangen und dann auch (nur) eine einzige Kündigung aussprechen würde. Hierauf abzustellen ließe allerdings außer Betracht, dass die Beteiligte zu 1 zu den jeweils eigenständigen Kündigungssachverhalten vor dem Hintergrund der einzuhaltenden Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB jeweils gesonderte Beteiligungsverfahren nach § 103 BetrVG eingeleitet und durchgeführt hat, die - angesichts der jeweiligen Kenntniserlangung der maßgeblichen Sachverhaltsumstände zwangsläufig - zeitversetzt erfolgten und dementsprechend auch zeitversetzt in gerichtliche Verfahren mündeten. Es erscheint schließlich auch nicht sachgerecht, für die Frage einer zeitlichen Verschiebung der jeweiligen Beendigungstermine auf den Eingang des jeweils zugrundeliegenden Antrags nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG abzustellen. Denn eine nach erfolgreichem Abschluss ausgesprochene Kündigung entfaltet in jedem Fall erst ihre Wirksamkeit zum Zeitpunkt ihres Zugangs und nicht rückwirkend zum Zeitpunkt des Antragseingangs. Ob überhaupt und wann indessen eine Folgekündigung ausgesprochen werden kann, hängt nicht nur vom Erfolg des Zustimmungsersetzungsverfahrens ab, sondern maßgeblich auch von dessen Dauer (inklusive einer etwa bezüglich einzelner Kündigungsvorwürfe evtl. erforderlichen Beweisaufnahme), wobei für jede einzelne Kündigung im Kündigungsschutzverfahren maximal ein Einzelwert in Höhe eines Vierteljahresverdienstes veranschlagt werden kann. Nach alledem erscheint es angemessen, entsprechend der Auffassung der Beteiligten zu 3 für jedes der miterledigten Verfahren jeweils einen Vergleichsmehrwert in Höhe eines vollen Vierteljahresverdienstes anzusetzen.