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Urteil

5 Ga 4/23

ArbG Mannheim 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMAN:2023:0711.5GA4.23.00
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Leitsätze
Beim Streik in einem Klinikum hat eine Notdienstvereinbarung nicht die "normale Patientenversorgung" im vollen Umfang zu gewährleisten, sondern nur die "medizinische Notfallversorgung" sicherzustellen. Maßstab hierfür ist, ob ohne Einrichtung dieses Notdienstes eine Gefährdung der Notfallversorgung nicht auszuschließen ist. Diesbezüglich muss dem Arbeitgeber, gerade im Gesundheitssektor, die Einschätzungskompetenz über den Personaleinsatz bei Streiks zuerkannt werden.(Rn.29)
Tenor
Einstweilige Verfügung 1. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, während der für den 12.07.2023, 18.07.2023, 19.07.2023, 20.07.2023, 21.07.2023 und 28.07.2023 bei der Verfügungsklägerin angekündigten Streiks über die einseitige Notdiensterklärung vom 23.06.2023 hinaus einen Notdienst für den Automatischen Warentransport (AWT) mit einer Besetzung von zwei fachlich geeigneten Personen im Frühdienst (5:30 Uhr bis 13:30 Uhr) und zwei fachlich geeigneten Personen im Spätdienst (13:30 Uhr bis 21:30 Uhr) zu dulden, jegliche Arbeitskampfmaßnahmen zur Verhinderung dieses Notdienstes zu unterlassen und an der Sicherstellung der genannten Besetzung für den Automatischen Warentransport mitzuwirken. 2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Duldungs- und Unterlassungspflicht gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € angedroht. 3. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beim Streik in einem Klinikum hat eine Notdienstvereinbarung nicht die "normale Patientenversorgung" im vollen Umfang zu gewährleisten, sondern nur die "medizinische Notfallversorgung" sicherzustellen. Maßstab hierfür ist, ob ohne Einrichtung dieses Notdienstes eine Gefährdung der Notfallversorgung nicht auszuschließen ist. Diesbezüglich muss dem Arbeitgeber, gerade im Gesundheitssektor, die Einschätzungskompetenz über den Personaleinsatz bei Streiks zuerkannt werden.(Rn.29) Einstweilige Verfügung 1. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, während der für den 12.07.2023, 18.07.2023, 19.07.2023, 20.07.2023, 21.07.2023 und 28.07.2023 bei der Verfügungsklägerin angekündigten Streiks über die einseitige Notdiensterklärung vom 23.06.2023 hinaus einen Notdienst für den Automatischen Warentransport (AWT) mit einer Besetzung von zwei fachlich geeigneten Personen im Frühdienst (5:30 Uhr bis 13:30 Uhr) und zwei fachlich geeigneten Personen im Spätdienst (13:30 Uhr bis 21:30 Uhr) zu dulden, jegliche Arbeitskampfmaßnahmen zur Verhinderung dieses Notdienstes zu unterlassen und an der Sicherstellung der genannten Besetzung für den Automatischen Warentransport mitzuwirken. 2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Duldungs- und Unterlassungspflicht gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € angedroht. 3. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000,00 €. Dem Antrag der Verfügungsklägerin ist stattzugeben gewesen. Der Erlass einer Einstweiligen Verfügung erfordert gem. § 62 Abs. 2 ArbGG, §§ 935, 940 ZPO das Bestehen eines Verfügungsanspruchs – dabei handelt es sich um das individuelle Recht, dessen Durchsetzung mittels der Eilentscheidung gesichert werden soll (Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Aufl., Kapitel D, Randnr. 4) – und eines Verfügungsgrundes – hierbei handelt es sich um Umstände, derentwegen gerade das Eilverfahren angestrengt wird, weil die Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren gefährdet erscheint (Korinth, Kapitel D, Randnr. 8). Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch sind in diesem Sinne für den Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegeben. Der Verfügungsgrund liegt in der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, da der von der Verfügungsbeklagten ausgerufene Streik unmittelbar bevorsteht und es einer sofortigen Anordnung zur Gewährleistung eines ausreichenden Notdienstes bedarf. Die Statthaftigkeit einer Einstweilen Verfügung des Arbeitgebers zur Durchsetzung erforderlicher Notdienstarbeiten bei Streikmaßnahmen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Streikbeschränkende Maßnahmen können in Form einer gerichtlich angeordneten Notbesetzungsregelung getroffen werden. Das Gericht bestimmt dabei im Eilverfahren gemäß § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind (BAG vom 14.12.1993, 1 AZR 550/93; LAG Hamm vom 16.1.2007, 8 Sa 74/10; LAG Berlin-Brandenburg vom 12.4.2012, 5 SaGa 450/12; Meyer, Notdienstvereinbarung und Notdienst beim Streik im Gesundheitswesen, öAT 2023, 67, unter IV.1.). Ein Verfügungsanspruch kann ebenfalls bejaht werden. Es kann insoweit Bezug genommen werden auf die Entscheidungsgründe zum Beschluss vom 13.6.2023 (5 Ga 3/23), in denen folgendes ausgeführt ist: „ … Ein Verfügungsanspruch auf Duldung eines Notdienstes für die AWT-Anlage und auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen zur Verhinderung dieses Notdienstes ist ebenfalls gegeben. Dies ist der Fall, wenn ohne Einrichtung dieses Notdienstes eine Gefährdung der Notfallversorgung nicht auszuschließen ist (LAG Hamm vom 16.1.2007, a.a.O.). Insoweit muss dem Arbeitgeber, gerade im Gesundheitssektor, die Einschätzungskompetenz über den Personaleinsatz bei Streiks zuerkannt werden (LAG Hamm vom 13.7.2015, 12 SaGa 21/15). Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift schlüssig dargelegt und durch Eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers glaubhaft gemacht, weshalb die Einrichtung eines Notdienstes für die AWT-Anlage mit zwei fachlich geeigneten Mitarbeitern zur Vermeidung von Patientengefährdungen geboten ist. Im Rahmen einer Grundrechtsabwägung, bei der die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG dem Streikrecht der Gewerkschaft aus Art. 9 Abs. 3 GG gegenübersteht, stellt sich dieser Eingriff in das Streikrecht auch als verhältnismäßig dar. Streitig ist allein die Aufrechterhaltung des Betriebs der AWT-Anlage mit einer im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft sehr geringen Anzahl von Arbeitskräften. Einerseits muss ein effizienter Streik ermöglicht werden, andererseits muss aber die Gesundheitsgefährdung der Pflegebedürftigen ausgeschlossen sein. Im vorliegenden Eilverfahren geht es keinesfalls um die Unterlassung eines Streiks, sondern (lediglich) um die Vermeidung von Gefahren für Dritte im Rahmen der laufenden Streikmaßnahme. Ein effektiver Arbeitskampf ist für die Antragsgegnerin auch dann gewährleistet, wenn die AWT-Anlage pro Schicht mit zwei fachlich geeigneten Arbeitskräften besetzt ist. Die von der Antragsgegnerin in der Schutzschrift vom 7.6.2023 hiergegen vorgebrachten Argumente führen zu keinem anderslautenden Ergebnis: Soweit die Antragsgegnerin auf den zwischen der Antragstellerin und dem U.klinikum abgeschlossenen Leistungsvertrag verweist, wonach die Verpflichtungen aus dem Vertrag ruhen, wenn die Antragstellerin als Vertragspartei z.B. durch Streik an der Vertragserfüllung gehindert ist, ändert dies nichts daran, dass Störungen der AWT-Anlage aufgrund der notwendigen Transporte schnellstmöglich durch fachlich geeignetes Personal behoben werden müssen, damit es nicht zu erheblichen Einschränkungen des Klinikbetriebs und damit verbundenen Patientengefährdungen kommt. Die Antragsgegnerin verweist weiterhin darauf, dass eine Notdienstvereinbarung nicht die „normale Patientenversorgung“ im vollen Umfang zu gewährleisten, sondern nur die „medizinische Notfallversorgung“ sicherzustellen hat. Maßstab hierfür ist aber gerade, wie oben bereits dargelegt, ob ohne Einrichtung dieses Notdienstes eine Gefährdung der Notfallversorgung nicht auszuschließen ist (LAG Hamm vom 16.1.2007, a.a.O.), und diesbezüglich muss dem Arbeitgeber, gerade im Gesundheitssektor, die Einschätzungskompetenz über den Personaleinsatz bei Streiks zuerkannt werden (LAG Hamm vom 13.7.2015, 12 SaGa 21/15). Im vorliegenden Verfahren hat der Geschäftsführer der Beklagten in seiner Eidesstattlichen Versicherung (Anlage zur Antragsschrift der Antragstellerin) erklärt, dass das mit der AWT transportierte Material auch für Noteingriffe benötigt wird. Durch den Betrieb der AWT-Anlage wird also sehr wohl die medizinische Notfallversorgung aufrechterhalten. Die Antragsgegnerin meint hierzu zwar, dass im Falle von Störungen in der Anlage es dem U.klinikum trotzdem möglich sei, die Versorgung, mindestens jedoch die Notversorgung von Patienten aufrechtzuerhalten, da dann die Waren anderweitig transportiert werden könnten. Es muss aber gesehen werden, dass es im vorliegenden Verfahren nicht etwa um die Versorgung eines Produktionsbetriebs mit sächlichen Produktionsmitteln geht, sondern um die zwingend notwendige Versorgung eines Krankenhauses und dessen Patienten mit Medikamenten, Verpflegung und Materialien für Eingriffe, Operationen und Intensivstationen. Gerade hierzu dient die AWT-Anlage, und das Patientenwohl darf nicht dadurch gefährdet werden, dass z.B. während eines Streiks dann andere Transportwege, etwa durch LKW-Anlieferungen ausprobiert werden. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat die hiergegen bestehen Bedenken auch nachvollziehbar in seiner Eidesstattlichen Versicherung ausgeführt. Die Antragsgegnerin teilt in ihrer Schutzschrift diese Bedenken zwar nicht, die Verantwortung für das Wohl und Wehe der Patienten erlaubt es aber nicht, es darauf ankommen zu lassen, ob im Notfall möglicherweise auch alternative Transportwege ausreichend sein könnten. Die Antragsgegnerin stellt in ihrer Schutzschrift schließlich die Frage, wie das U.klinikum verfahren würde, „wenn eine zeitnahe Störbeseitigung/Reparatur der AWT-Anlage nicht möglich ist“. Darum geht es vorliegend aber nicht, sondern es geht ausschließlich darum, im konkreten Fall des bevorstehenden bzw. bereits laufenden Streiks die Notfallversorgung vorausschauend durch gebotene, mögliche, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen sicherzustellen, und hierzu gehört eben die Einrichtung eines Notdienstes für die AWT-Anlage mit einer ausreichenden Besetzung von fachlich geeigneten Personen. Dem Antrag der Antragstellerin auf Duldung eines Notdienstes für die AWT-Anlage, jeweils in der Besetzung mit zwei fachlich geeigneten Personen jeweils im Frühdienst und im Spätdienst, ist daher stattzugeben. Zudem ist die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Mitwirkung an der Sicherstellung dieser Personalbesetzung zu verpflichten. Denn die Durchführung der Streikmaßnahme, einschließlich der Sicherstellung bzw. Duldung einer ausreichenden Notfallversorgung, liegt bei der Gewerkschaft …“ Diese, die damalige Streikmaßnahme vom 13./14.6.2023 betreffenden rechtlichen Ausführungen gelten gleichermaßen für den bevorstehenden Streik an einzelnen Tagen innerhalb des Zeitraums 12. bis 28.7.2023. Auch in Ansehung der aktuellen Schutzschrift der Verfügungsbeklagten vom 2.7.2023 und den ergänzenden mündlichen Ausführungen hierzu bei den Erörterungen in der mündlichen Kammerverhandlung vom 10.7.2023 schließt sich die erkennende Kammer der Einschätzung der Verfügungsklägerin in der Antragsschrift vom 6.7.2023 an, dass die Einrichtung eines Notdienstes für den Automatischen Warentransport in der beantragten personellen Besetzung für die Aufrechterhaltung der Notfallversorgung und zur Vermeidung von Patientengefährdungen geboten ist. Der Klinikbetrieb ist auf die AWT-Anlage eingestellt, und ohne Entstördienst, der auftretende Störungen durch fachlich geeignetes Personal zeitnah beheben kann, kann die Anlage nicht betrieben werden. Auf eine ersatzweise Versorgung durch LKW ist die Infrastruktur im N.F. nicht ausgerichtet. Wie schon im Beschluss vom 13.6.2023 (5 Ga 3/23) dargestellt, darf das Patientenwohl nicht dadurch gefährdet werden, dass z.B. während eines Streiks dann andere Transportwege, etwa durch LKW-Anlieferungen erst ausprobiert werden. Bei Patienten, die dringlich auf eine Behandlung angewiesen sind, muss die Versorgung zeitnah und zuverlässig gewährleistet sein. Die unterirdische AWT-Anlage dient gerade dazu, eine schnelle und sichere technische Infrastruktur zur Warenversorgung zu schaffen, unabhängig von oberirdischen Transportwegen. Diese Sicherheit muss auch während eines Streiks gewährleistet sein im Sinne des Patientenwohls. Der damit einhergehende Eingriff in das Streikrecht der Verfügungsbeklagten ist verhältnismäßig im Hinblick darauf, dass vom Notdienst für den Automatischen Warentransport eine im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft nur sehr geringe Anzahl von Arbeitskräften betroffen ist. Auch in Ansehung der von der Verfügungsbeklagten wiedergegebenen Äußerung des Pflegedienstleiters gegenüber einem Personalratsmitglied des U.klinikums hält die erkennende Kammer an der Auffassung fest, dass ein effektiver Arbeitskampf auch dann gewährleistet ist, wenn während der Streiktage die AWT-Anlage pro Schicht mit zwei fachlich geeigneten Arbeitskräften besetzt ist. Schließlich kann die Verfügungsbeklagte auch nicht begründet einwenden, dass laut Dienstleistungsvertrag ein Streik zum Ruhen der Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis führen würde und dass deshalb der Betrieb der Anlage während eines Streiks nicht Sache der Verfügungsklägerin, sondern Sache des U.klinikums sei. Zu den „Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis“ gehört nämlich auch die Einrichtung eines Notdienstes und gegebenenfalls dessen Durchsetzung zur Vermeidung des Eintritts einer Unmöglichkeit zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen. Eben dies strebt die Verfügungsklägerin mit vorliegenden Eilverfahren an. Nach alledem ist dem Antrag der Verfügungsklägerin auf Duldung eines Notdienstes für die AWT-Anlage, jeweils in der Besetzung mit zwei fachlich geeigneten Personen im Frühdienst und im Spätdienst, stattzugeben gewesen. Zudem ist die Verfügungsbeklagte antragsgemäß zur Mitwirkung an der Sicherstellung dieser Personalbesetzung zu verpflichten. Denn die Durchführung der Streikmaßnahme, einschließlich der Sicherstellung bzw. Duldung einer ausreichenden Notfallversorgung, liegt bei der Gewerkschaft. Die Androhung von Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung folgt aus § 890 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO. Von der Androhung von ersatzweiser Ordnungshaft ist im vorliegenden Verfahren abzusehen gewesen, zumal aus der Antragstellung auch nicht ersichtlich ist, gegen wen eine solche Ordnungshaft verhängt werden sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus § 61 Abs. 1 ArbGG. Die Höhe des Streitwertes ist an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG angelehnt. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes über die Einrichtung eines Notdienstes für den Bereich AWT (Automatischer Warentransport) während eines von der Verfügungsbeklagten für die Tage 12., 18., 19., 20., 21. und 28. Juli 2023 bei der Verfügungsklägerin angekündigten Streiks. Die Verfügungsklägerin ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft des U.klinikums H. und erbringt technische Dienstleistungen für das Klinikum, wozu auch die Behebung von Störungen der AWT-Anlage gehört. Mit der AWT-Anlage werden Kliniken des U.klinikums H. unterirdisch mit Waren wie Sterilgut, Medikamenten, medizinischen Verbrauchsmaterialien, Hygienematerialien, Patienten- und Personalverpflegung sowie Wäsche versorgt, und auch der Rücktransport des teils infektiösen Abfalls des Klinikums erfolgt mittels dieser Anlage. Zur AWT-Anlage gehören auch automatisierte Einrichtungen zur Reinigung der benutzten Container. Die verfügungsbeklagte Gewerkschaft hat seit April 2022 bereits mehrfach Streikmaßnahmen gegen die Verfügungsklägerin durchgeführt. Eine ursprünglich einvernehmlich abgeschlossene Notdienstvereinbarung, die auch einen Notdienst für die AWT-Anlage umfasste, wurde von der Verfügungsbeklagten aufgekündigt. Dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangen waren zwei beim Arbeitsgericht Mannheim - Kammern Heidelberg - anhängig gewesene Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes, in denen mit Beschluss vom 17.4.2023 (5 Ga 1/23) und mit Beschluss vom 13.6.2023 (5 Ga 3/23) jeweils dem Antrag der Verfügungsklägerin auf Duldung eines Notdienstes für den Automatischen Warentransport (AWT) während der Streikmaßnahmen stattgegeben wurde. Am 3.7.2023 rief die Verfügungsbeklagte erneut zum Streik auf für Mittwoch, 12. Juli 2023, sowie von Dienstag, 18.7.2023, bis einschließlich Freitag, 21.7.2023, und für Freitag, 28.7.2023. Nach gescheiterten Notdienstverhandlungen wurde von der Verfügungsbeklagten eine einseitige Notdiensterklärung erlassen, in der zwar ein Notdienst zugesagt, die AWT-Anlage jedoch ausdrücklich ausgenommen wurde. Mit Antrag vom 6.7.2023 auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung begehrt die Verfügungsklägerin die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, während der bevorstehenden Streikmaßnahme einen Notdienst über die einseitige Notdiensterklärung vom 23.06.2023 hinaus für den Automatischen Warentransport (AWT) mit einer Besetzung von zwei fachlich geeigneten Personen im Frühdienst (5:30 Uhr – 13:30 Uhr) und zwei fachlich geeigneten Personen im Spätdienst (13:30 Uhr bis 21:30 Uhr) zu dulden, jegliche Arbeitskampfmaßnahmen zur Verhinderung dieses Notdienstes zu unterlassen und an der Sicherstellung der genannten Besetzung für den Automatischen Warentransport mitzuwirken. Die Verfügungsklägerin trägt zur Begründung ihres Antrags vor, dass mit Notdienstarbeiten im Falle von Streiks die gebotene Vermeidung unverhältnismäßiger Gemeinwohlschädigungen oder unverhältnismäßiger Beeinträchtigungen Dritter sichergestellt werden müsse. Bei Streiks in Krankenhäusern sei insbesondere eine ausreichende medizinische und sonstige Versorgung der Patienten zu gewährleisten, gleiches gelte für die notwendigen pflegerischen und unaufschiebbaren sonstigen therapeutischen Leistungen sowie Leistungen der Daseinsvorsorge und Hygiene. Die Notfallversorgung umfasse auch die technischen Unterstützungsleistungen. Für den Betrieb des U.klinikums H. sei eine Versorgung mit Waren (Medikamente, Nahrungsmittel, Wäsche, Geräte, Sterilgut) und deren sicherer Abtransport erforderlich; hierzu gehöre auch die ordnungsgemäße Reinigung der Transportbehältnisse. Dies gelte auch und gerade für die Notfallversorgung. Der Klinikbetrieb sei darauf ausgerichtet, dass die Warenversorgung unterirdisch mit dem System der Automatischen Warentransportanlage (AWT-Anlage) erfolge. Die AWT-Anlage sei erforderlich, um einen ordnungsgemäßen, sicheren Klinikbetrieb zur Gewährleistung der Notversorgung sicherzustellen. Der laufende Klinikbetrieb sei darauf ausgerichtet, dass die AWT-Anlage laufe und Störungen kurzfristig behoben würden. Ohne einen Entstördienst könne die Anlage nicht in verantwortungsvoller Weise betrieben werden, denn es bestünde die erhebliche Gefahr, dass im laufenden Klinikbetrieb die Anlage nicht einsatzfähig sei und auch nicht einsatzfähig gemacht werden könne. Gäbe es keinen Entstördienst, hätte dies zur Folge, dass wichtige Medikamente, Verpflegung, Sterilgut, Wäsche etc. nicht zu den Kliniken und letztlich den Patienten gebracht werden könnten. Ein ausschließlich oberirdischer Warentransport sei keine handhabbare Alternative. Die Tatsache, dass eine Anfahrt einzelner LKW durchaus möglich sei, sage nichts darüber aus, wie die Lage wäre, wenn der unterirdische Verkehr über LKW oberirdisch abgewickelt werden müsse. Die Verkehrswege und die Infrastruktur im N.F. seien auf einen derartigen LKW-Verkehr nicht ausgerichtet. Bei einer streikbedingten Abschaltung der AWT-Anlage könne die für die Notversorgung erforderliche Warenversorgung nicht mehr hinreichend gewährleistet werden. Man könne auch nicht argumentieren, dass es auch andere Situationen geben könne, in denen die AWT-Anlage ausfalle, etwa aufgrund einer nicht behebbaren technischen Störung oder einer Naturkatastrophe. Denn dies bedeute keinesfalls, dass auch durch einen Streik die Notfallversorgung auf das Niveau eines Katastrophenfalls abgesenkt werden dürfe. Die Verfügungsklägerin beantragt: 1. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, während der für den 12.07.2023, 18.07.2023, 19.07.2023, 20.07.2023, 21.07.2023 und 28.07.2023 bei der Verfügungsklägerin angekündigten Streiks über die einseitige Notdiensterklärung vom 23.06.2023 hinaus einen Notdienst für den Automatischen Warentransport (AWT) mit einer Besetzung von zwei fachlich geeigneten Personen im Frühdienst (5:30 Uhr – 13:30 Uhr) und zwei fachlich geeigneten Personen im Spätdienst (13:30 Uhr bis 21:30 Uhr) zu dulden, jegliche Arbeitskampfmaßnahmen zur Verhinderung dieses Notdienstes zu unterlassen und an der Sicherstellung der genannten Besetzung für den Automatischen Warentransport mitzuwirken. 2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Duldungs- und Unterlassungspflicht gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht. Die Verfügungsbeklagte beantragt: Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Verfügungsbeklagte wendet ein, dass im Streikfall nicht die normale Patientenversorgung im vollen Umfang gewährleistet bleiben müsse, sondern dass Zweck einer Notdienstvereinbarung die Sicherstellung der medizinischen Notversorgung der Bevölkerung sei. Im Falle von Störungen der AWT-Anlage sei es dem U.klinikum möglich, die Versorgung von Patienten, mindestens jedoch die Notversorgung, aufrechtzuerhalten, da dann die Waren anderweitig transportiert und bestimmte Waren für eine gewisse Zeit in den Kliniken vorgehalten werden könnten, wie z.B. Sterilgut im OP. Kleinere Fehler könnten mit „Bordmitteln“ behoben werden, bei größeren Fehlern stünde der Hersteller „S.“ bereit. Der Warentransport erfolge nur in Teilen über die Automatische Warentransportanlage. Eine überirdische Versorgung der Kliniken per LKW sei durchaus möglich. Bereits jetzt würden Lieferungen intern und extern in die Kliniken auch per LKW vorgenommen. Die Verfügungsklägerin stellt die Frage, wie das U.klinikum verfahren würde, wenn eine zeitnahe Störbeseitigung/Reparatur der AWT-Anlage nicht möglich sei. Die Antwort darauf könne nur sein, dass das U.klinikum sich auch dann um den Transport der Waren auf alternativen Wegen kümmern müsse, z.B. per LKW. Das Argument, die Verkehrslage im N.F. lasse den Einsatz von LKW nicht zu, sei vorgeschoben. Es könnten LKW problemlos vom Versorgungszentrum durch den Campus zu den einzelnen Kliniken fahren. Man könne zum einen für einen besseren Verkehrsfluss sorgen und zum anderen die Fahrtzeiten der LKW hauptsächlich in Zeiten legen, in denen nicht der Berufsverkehr, insbesondere nachmittags, die Straßen belaste. Zudem sei es möglich, Lieferungen mittels Elektrokarren durch das Tunnelsystem zu befördern, mit dem alle Gebäude untereinander verbunden seien. Da die Streiks angekündigt würden, wäre es auch möglich, in den einzelnen Kliniken Vorräte anzulegen, wie es schon vor Feiertagen regelmäßig geschehe, da die AWT-Anlage an Feiertagen sehr reduziert laufe. Ein möglicher Ausfall der AWT-Anlage sei demzufolge ein lösbares Problem. Eine Patientengefährdung entstehe nicht. Wenn Notfälle auftreten würden, habe sich die Verfügungsbeklagte verpflichtet, sofort Personal zu entsenden, wie aus der Notdienstregelung ersichtlich. Allerdings entstehe beim Bestreiken der AWT-Anlage ein wirtschaftlicher Aufwand, was auch der Geschäftsleitung der Verfügungsklägerin und des Universitätsklinikums bewusst sei. Der Pflegedirektor habe gegenüber einem Personalratsmitglied sinngemäß geäußert: „Wenn die AWT läuft, können die 8 Wochen streiken, und wir halten das aus“. Schließlich weist die Verfügungsbeklagte darauf hin, dass laut Leistungsvertrag vom 29.12.2010 zwischen der Verfügungsklägerin und dem U.klinikum die Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ruhen, soweit und solange eine Vertragspartei z.B. aufgrund von Streik an der Vertragserfüllung gehindert sei. Die Verfügungsklägerin sei lediglich Dienstleisterin und stelle im Auftrag des U.klinikums, das Eigentümer der AWT-Anlage sei, den Betrieb der Anlage sicher. Das Klinikum müsse dann in eigener Verantwortung sicherstellen, dass der Transport von Waren und Gütern erfolge. Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass es bis zum heutigen Tag seitens des Klinikums angeblich keinerlei Notfallkonzept gebe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Prozessvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze (Antragsschrift der Verfügungsklägerin und Schutzschrift der Verfügungsbeklagten, jeweils nebst Anlagen) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.7.2023 Bezug genommen.