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Urteil

2 Ca 891/05

ArbG Marburg 2. Kammer, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. An der Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO bestehen keine Bedenken. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung darüber, ob sein Arbeitsverhältnis zum 12.11.2005 beendet wurde oder unbefristet fortbesteht. Der Kläger hat die Klage im Übrigen rechtzeitig innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen nach § 17 TzBfG erhoben. II. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch eine rechtswirksame Befristung im Arbeitsvertrag vom 08.11.2004 mit Ablauf der Samstags-Schicht vom 12.11.2005. Dabei ist es unschädlich, dass die Samstags-Schicht des 12.11.2005 erst in den Morgenstunden des 13.11.2005 um 02.00 Uhr tatsächlich ihr planmäßiges Ende fand. 1. Die kalendermäßige Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes war nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig. Die Wirksamkeit der Befristung ist insoweit auch von keiner der Vertragsparteien angezweifelt worden. 2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete vertragsgemäß mit Ablauf der Samstags-Schicht des 12.11.2005. Das Arbeitsverhältnis der Parteien fand somit am frühen Morgen des 13.11.2005 um 02.00 Uhr sein tatsächliches Ende. Nach § 15 Abs. 1 TzBfG endet ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Die Beklagte beruft sich zu Recht auf diese gesetzliche Vorschrift. Unschädlich ist es dabei, dass die Samstags-Schicht des 12.11.2005 für 2 Stunden in den 13.11.2005 hinein reichte. Ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich je nach Vereinbarung an dem kalendarisch bestimmten letzten Tag mit der Beendigung der letzten Arbeitsschicht oder zum Ende des Tages um 24.00 Uhr. Bei der Auslegung des § 15 Abs. 1 TzBfG muss jedoch den Besonderheiten des Schichtdienstes in jedem Einzelfalle Rechnung getragen werden. Der Gesetzgeber verlangt mit dieser Vorschrift vom Arbeitgeber nicht, dass eine Arbeitsschicht, die am letzten Arbeitstag begonnen wurde und in den nächsten Tag hineinreicht, immer spätestens um 24.00 Uhr abzubrechen ist. Soweit die Arbeitsschicht überwiegend am letzten Arbeitstag abzuleisten ist und mit einem Rest in den Folgetag hinein reicht, ist dies für die Wirksamkeit der kalendermäßigen Befristung und das kalendarische Ende des Arbeitsverhältnisses ohne Bedeutung. Im vorliegenden Falle war die Beklagte deshalb nicht verpflichtet, das Arbeitsverhältnis spätestens um 24.00 Uhr zu beenden und die Sammeltaxifahrt des Klägers zu diesem Zeitpunkt abzubrechen, eventuell mitten auf der Strecke das Taxi anhalten zu lassen und den Fahrer auszutauschen. Für den Empfängerhorizont eines verständig denkenden Arbeitnehmers ist die Befristungsvereinbarung in einem solchen Falle dahingehend auszulegen, dass der Arbeitnehmer berechtigt und verpflichtet ist, die Arbeitsschicht des letzten Arbeitstages ordnungsgemäß zu Ende zu führen, ohne dass damit eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gewollt bzw. zwischen den Arbeitsvertragsparteien konkludent vereinbart worden wäre. Etwas anderes würde dann gelten, wenn der überwiegende Teil der Arbeitsschicht erst am Folgetag vom Arbeitnehmer abzuleisten gewesen wäre. Dann hätte es sich für beide Parteien aber auch klar erkennbar nicht um die Samstags-Schicht des 12.11.2005, sondern um die Nacht- bzw. Frühschicht des 13.11.2005 gehandelt. Vorliegend lag der Schwerpunkt der Schicht unzweifelhaft auf dem 12.11.2005. Auch aus dem Schichtplan für November 2005 ging klar hervor, dass es sich vorliegend um die Samstags-Schicht des 12.11.2005 handelte. 2. Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf die Vorschrift des § 15 Abs. 5 TzBfG. Danach gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Von einer solchen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die kalendermäßige Befristung hinaus kann jedoch vorliegend nicht gesprochen werden. Wie bereits ausgeführt, muss die Schicht des 12.11.2005 für beide Seiten erkennbar als eine arbeitstechnische Einheit angesehen werden. Der Umstand, dass diese Schicht für 2 Stunden in den 13.11.2005 hineinragte, bewirkt keine von beiden Seiten gewollte oder vom Arbeitgeber geduldete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Der Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, dass der Arbeitgeber mit der Ausfertigung des Dienstplanes für November 2005 ihm ein vertragliches Angebot auf unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemacht hätte, das er dann annahm. Zum einen ist festzuhalten, dass Dienstpläne dieser Art generell keine rechtsverbindlichen Willenserklärungen, insbesondere auch keine Angebote auf Beendigung oder auf Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses beinhaltet. Der Dienstplan stellt lediglich die Exekution bzw. Umsetzung der vertraglichen Vereinbarung in die betriebliche Realität durch Ausübung des Direktionsrechts dar. Jeder verständig denkender Arbeitnehmer weiß, dass ein solcher Dienstplan kein neues Vertragsangebot bzw. kein Angebot auf Veränderung des bestehenden Arbeitsvertrages enthält. Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation außerdem, dass der Dienstplan ihm dann lediglich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 13.11.2005, 02.00 Uhr angeboten hätte. Unstreitig war der Kläger nämlich für die weiteren Schichten ab 13.11.2005 nicht mehr im Dienstplan eingeteilt. Selbst wenn der Kläger Recht hätte, könnte er aus diesem Dienstplan kein Angebot zur unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses herleiten. Letztendlich aber ist festzuhalten, dass die ordnungsgemäß Beendigung der Arbeitsschicht keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 15 Abs. 5 TzBfG darstellte. Die Fortsetzung der Schicht bis morgens um 02.00 Uhr beinhaltete vielmehr lediglich die ordnungsgemäß Abwicklung des Arbeitsverhältnisses. Es kann aus diesem Grunde dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits durch Ankündigung der Geschäftsleitung am 26.04.2005 wusste, dass das Arbeitsverhältnis auf keinem Fall über den Beendigungstermin hinaus fortgesetzt werden sollte. Es kann auch weiterhin dahingestellt bleiben, ob in dem unstreitig stattgefundenen Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer O. am 14.11.2005 ein unverzüglicher Widerspruch im Sinne des § 15 Abs. 5 TzBfG durch die Geschäftsleitung erfolgte. Die Klage war abzuweisen. III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist, § 91 ZPO. Die gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 42 Abs. 4 und Abs. 5 GKG. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der unbefristeten Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war bei der Beklagten als Fahrer eines Anrufsammeltaxis befristet beschäftigt. Laut dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 08.11.2004 erfolgte die Einstellung des Klägers befristet vom 13.11.2004 bis zum 12.11.2005. Der Kläger ist 43 Jahre alt und ledig. Seine Vergütung belief sich auf ca. 2.000,-- Euro brutto monatlich bei 40 Arbeitsstunden pro Woche. Die Beklagte beschäftigte zunächst ca. 80 Arbeitnehmer, mittlerweile ca. 150 Arbeitnehmer. Der Kläger arbeitete bei der Beklagten als Kraftfahrer im Schichtdienst. Die Schicht des Klägers begann jedenfalls zuletzt um 16.25 Uhr und endete um 02.00 Uhr am Morgen des Folgetages. Der Kläger war im Schichtplan für November 2005 bis zum 12.11.2005 als Kraftfahrer eingeteilt. Die letzte Schicht, für die der Kläger im November 2005 vorgesehen war, begann um 16.25 Uhr und endete am frühen Morgen des 13.11.2005 um 02.00 Uhr. Für weitere Schichten ab dem 13.11.2005 war der Kläger nicht mehr eingeteilt. Der Kläger arbeitete bis zum Ende der letzten Schicht. Er beendete seinen Dienst bei der Beklagten am 13.11.2005 morgens um 02.00 Uhr. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Geschäftsführer K. und der Betriebsleiter G. dem Kläger bereits am 26.04.2005 mitteilten, dass das Arbeitsverhältnis über den 12.11.2005 hinaus nicht fortgesetzt werde. Weiter ist streitig, ob der Geschäftsführer O. dem Kläger am 14.11.2005 mitteilte, dass der Kläger weder in ein unbefristetes, noch in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommen werde. Der Kläger ist der Ansicht, dass er sich wegen der tatsächlichen Beschäftigung über den 12.11.2005 hinaus in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinde. Das Arbeitsverhältnis sei mit Wissen des Arbeitgebers über den 12.11.2005, 24.00 Uhr hinaus fortgesetzt worden. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger im Dienstplan mit entsprechender Samstagschicht des 12.11.2005 eingeteilt war. Aus diesem Grunde sei das Arbeitsverhältnis mit Wissen des Arbeitgebers auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Der Kläger beruft sich auf § 15 Abs. 5 TzBfG. Er ist der Ansicht, dass die Schichteinteilung ein Angebot auf unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses enthalten habe. Dieses Angebot habe der Kläger angenommen. Im Übrigen bestreitet der Kläger, dass er von Seiten der Geschäftsführung am 26.04.2005 bzw. am 14.11.2005 darauf hingewiesen worden sei, dass das Arbeitsverhältnis über den vertraglichen Beendigungszeitpunkt hinaus nicht fortgesetzt werde. Vielmehr habe er am 14.11.2005 mit dem Geschäftsführer O. ein Gespräch wegen der Weiterbeschäftigung geführt. Gegenstand des Gesprächs sei die Schulung anderer Fahrer von Anrufsammeltaxis durch den Kläger gewesen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 12.11.2005 hinaus unbefristet fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die im Arbeitsvertrag vom 08.11.2004 vereinbarte Befristung am 12.11.2005 rechtswirksam beendet worden sei. Zum einen habe der Geschäftsführer K. den Kläger schon am 26.04.2005 darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien keinesfalls über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus fortgesetzt werde. Außerdem habe der Geschäftsführer O. am 14.11.2005 den Kläger noch einmal darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder befristet noch unbefristet fortgesetzt werde. Insoweit müsse von einem unverzüglichen Widerspruch des Geschäftsführers gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Teilzeit-Gesetzes ausgegangen werden. Im übrigen beinhaltet der Dienstplan von November 2005 kein Angebot an den Kläger auf unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Kläger im Dienstplan für November 2005 ab der Schicht vom 13.11.2005 nicht mehr enthalten war. Außerdem beruft sich die Beklagte auf die §§ 187, 193 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündliche vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 13. Dezember 2005 (Bl. 25 d.A.) und vom 10. März 2006 (Bl. 36 d. A.) Bezug genommen.