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Urteil

2 Ca 76/09

ArbG Marburg 2. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerseite hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerseite hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage war deshalb abzuweisen. A . Die Feststellungsklage ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es im Rahmen von Eingruppierungen bei Beschäftigungsverhältnissen des öffentlichen Dienstes zulässig, Feststellungsklagen zu erheben. Dies gilt auch für die Feststellung der entsprechenden Lebensaltersstufe. Nach ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass das beklagte Land eine entsprechende Feststellung des Gerichts befolgen wird. Aus diesem Grunde ist trotz fehlender Vollstreckbarkeit ausnahmsweise die Feststellungsklage zulässig, B . Die Klage ist jedoch nicht begründet. Sie war deshalb abzuweisen. Der Klägerseite ist zunächst darin Recht zu geben, dass die unterschiedliche Vergütungshöhe nach den Lebensaltersstufen des § 27 A BAT eine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des § 1 AGG darstellt. § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) weist darauf hin, dass es Ziel des Gesetzes Ist, unter anderem Benachteiligungen aus Gründen des Alters zu verhindern oder zu beseitigen. Aus diesem Grunde ist eine Benachteiligung aus einem in § 1 AGG genannten Grund gemäß § 2 AGG unzulässig, soweit es die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt betrifft. Die Lebensaltersstufen des § 27 A BAT behandeln Mitarbeiter in Vergütungsfragen alleine wegen des Alters unterschiedlich und zahlen älteren Arbeitnehmern eine höhere Vergütung als jüngeren Arbeitnehmern bei gleicher Arbeitsleistung. Insoweit liegt eine Diskriminierung im Sinne der § 1 und 2 AGG vor. II. Diese unterschiedliche Behandlung ist jedoch nach § 10 AGG gerechtfertigt, da sie durch ein angemessenes und legitimes Ziel der Tarifvertragsparteien gerechtfertigt ist. § 10 Abs, 1 AGG sieht vor, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters dann gerechtfertigt und zulässig ist, wenn diese unterschiedliche Behandlung objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Eine derartig unterschiedliche Behandlung kann nach § 10 Satz 3 Ziff. 2 AGG insbesondere die Festlegung besonderer Anforderungen an das Alter und die Berufserfahrung für die Entlohnung beinhalten. Die Lebensaltersstufen des BAT sind von den Tarifvertragsparteien mit unterschiedlichen Vergütungen deshalb gebildet und versehen worden, weil die Tarifvertragsparteien zum Einen die unterschiedliche Berufs- und Lebenserfahrung der Mitarbeiter bewerten wollten. Ein erhöhtes Lebensalter führt in der Regel bei den Mitarbeitern zu einer erhöhten Lebenserfahrung einerseits und zu einer entsprechenden Berufserfahrung andererseits. Durch die erhöhte Lebens- und Berufserfahrung sind Arbeitnehmer im Allgemeinen befähigt, ihre Arbeit besser zu verrichten. Der Arbeitgeber darf deshalb die Bedeutung dieser Kriterien bei der Erfüllung der übertragenen Verpflichtungen im Arbeitsverhältnis entsprechend berücksichtigen. Diese Lebens- und Berufserfahrung darf der Arbeitgeber auch bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigen. Insoweit liegt nach Ansicht des Gerichts ein sachlicher Grund für eine höhere Bemessung der Vergütung bei älteren Mitarbeitern vor. Zum anderen haben die unterschiedlichen Lebensaltersstufen des § 27 A BAT auch soziale Gründe. Ältere Mitarbeiter mit erhöhten familiären Kosten und Anforderungen sollen im Rahmen der Alimentationsverpflichtungen des öffentlichen Arbeitgebers mit einem erhöhten Vergütungsbetrag bedacht werden. Insgesamt sind diese sachlichen Gründe der Tarifvertragsparteien nach Ansicht des Gerichts objektiv gegeben und sowohl angemessen wie verhältnismäßig. Die durch die Tarifvertragsparteien insoweit verfolgten Ziele sind legitim und gerechtfertigt. Aus diesem Grunde ist die unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter aufgrund ihres Lebensalters nach Ansicht des Gerichts vorliegend sachlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Übrigen auch der Ansicht des beklagten Landes folgt, wonach eine gerichtliche Anpassung des § 27 A BAT "nach oben" wegen Verstoßes gegen die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG unzulässig wäre. Die von Klägerseite geforderte Vergütung nach der Altersstufe 45 entspricht nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien. Eine solche Verpflichtung der Arbeitgeberseite würde eine "Bestrafung" darstellen, die zum Einen in die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien unzulässig eingriffe, zum Anderen aber auch sachlich nicht gerechtfertigt ist. Die Lebensaltersstufen des § 27 A BAT wurden zu einer Zeit geschaffen, als die Diskriminierungstatbestände des § 1 AGG noch nicht existierten. Die Tarifvertragsparteien, wie auch das beklagte Land handelten rechtmäßig und sachgerecht auf dem Boden der bestehenden Rechtsordnung. Ein schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten kann dem Land insoweit nicht vorgehalten werden. Die Klage war deshalb abzuweisen. C. Die Klägerseite hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist, § 91 ZPO. Die gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Festsetzung des Ge-genstandswerts folgt aus § 3 ZPO. Die Klägerseite begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Kläg. Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe entsprechend der jeweiligen Eingruppierung der Klägerseite zu zahlen sowie rückwirkend die Differenzbeträge zwischen der tatsächlich gezahlten Vergütung und der nach der höchsten Lebensaltersstufe zu zahlenden Vergütung auszuzahlen. Die Klägerseite ist beim beklagten Land seit geraumer Zeit im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Zwischen den Parteien ist die Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages und der jeweils ergänzenden Tarifverträge vereinbart. Entsprechend zahlt das beklagte Land Vergütung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den ergänzenden Tarifverträgen an die Klägerseite aus. Bei der danach zu zahlenden Grundvergütung hat das beklagte Land die entsprechenden Lebensaltersstufen berücksichtigt. Die Klägerseite hat dabei noch nicht die höchste Lebensaltersstufe 45 erreicht. Die Klägerseite ist der Ansicht, dass die Bemessung der Vergütung unter Zugrundelegung der im BAT vorgesehenen Lebensaltersstufen rechtswidrig sei. Die Berücksichtigung der Lebensaltersstufen verstoße gegen das Diskriminie-rungsverbot der §§ 7 und 10 AGO. Die Klägerseite dürfe nicht wegen ihres Lebensalters benachteiligt werden. Die Zahlung der Grundvergütung unter Zugrundelegung der individuellen Lebensaltersstufe stelle eine unmittelbare Benachteiligung wegen Alters dar. Diese Benachteiligung sei weder objektiv angemessen noch durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Ein legitimer Grund nach § 10 Satz 3 Ziff. 1-6 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Lebensalters liege nicht vor. Auch sonstige unbenannte Gründe könnten eine solch unterschiedliche Behandlung nach Lebensaltersstufen nicht rechtfertigen. Da die Berechnung der Vergütung der Klägerseite vom beklagten Land unter Verstoß gegen die Bestimmungen des AGG erfolgte, stehe der Klägerseite die vergütungsmäßige Behandlung zu, die sich bei einer diskriminierungsfreien Vergütungsabwicklung ergeben hätte. Daraus folgt nach Ansicht der Klägerseite ein Vergütungsanspruch unter Berücksichtigung der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe. Hilfsweise bestehe ein Schadenersatzanspruch gemäß § 15 AGG. Der danach auszugleichende Schaden bestehe in der Differenz zwischen der tatsächlichen Vergütung und der diskriminierungsfrei zu gewährenden Vergütung. Die Klägerseite beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe BAT Vb rückwirkend ab dem 18.08.2006 nebst Zinsen ab dem gleichen Zeitpunkt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Differenzbeträge zwischen einer Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe und der tatsächlich gewährten Vergütung zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Ansicht, dass die Bezahlung der Klägerseite unter Berücksichtigung der Lebensaltersstufen des Bundesangestelltentarifvertrages keine rechtswidrige Diskriminierung wegen des Alters darstelle. Die in § 27 A BAT vorgesehene Bemessung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen möge zwar zu einer Benachteiligung des Alters im Sinne der §§ 1 und 3 AGG führen. Eine solche Handhabung der Vergütung sei jedoch sachlich gerechtfertigt. Das beklagte Land ist zum Einen der Ansicht, dass ein Rechtfertigungsgrund nach § 10 Satz 3 Nr. 2 AGG vorliege. Es sei ein legitimes Ziel im Sinne dieser Vorschrift, einen Arbeitnehmer für eine aufgrund seiner größeren Lebens- und Berufserfahrung vorhandene höhere Qualifikation entsprechend zu entlohnen. Ein an der Seniorität orientiertes Geldsystem sei deshalb gerechtfertigt. Außerdem liege dem Entgeltsystem des BAT auch eine legitime soziale Erwägung zugrunde, die darin bestehe, den steigenden Anforderungen an ältere Arbeitnehmer durch familiäre Kosten etc. entsprechend Rechnung zu tragen. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH stehe es dem Arbeitgeber frei, das Dienstalter bei der Entlohnung grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Übrigen sei es unzulässig, von Seiten der Gerichte eine Anpassung des § 27 A BAT "nach oben" vorzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 10. März 2009 und vom 17. April 2009 Bezug genommen.