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Urteil

1 (2) Ca 2296/04

Arbeitsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMI:2005:0419.1.2CA2296.04.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers und der Beklagten

zu 1) durch deren Kündigung vom 29.11.2004 nicht mit Wirkung zum 31.03.2005 aufgelöst worden ist, sondern erst zum 31.05.2005 aufgelöst werden wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 11/12 und die  Beklagte

zu 1) 1/12.

Der Streitwert wird auf 36.968,88 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers und der Beklagten zu 1) durch deren Kündigung vom 29.11.2004 nicht mit Wirkung zum 31.03.2005 aufgelöst worden ist, sondern erst zum 31.05.2005 aufgelöst werden wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 11/12 und die Beklagte zu 1) 1/12. Der Streitwert wird auf 36.968,88 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des ursprünglich bei der Beklagten zu 3) tätigen, nach einem Betriebsübergang zuletzt bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Klägers nunmehr zum 01.03.2005 im Wege eines weiteren Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist, die Rechtswirksamkeit seiner betriebsbedingten Kündigung durch die Beklagte zu 1) sowie darüber, ob die Beklagte zu 3) dem Kläger gegenüber dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil, bzw. wenn die bei ihr früher angewandten Lohntarifverträge nicht bis zum Ende des Jahres 2005 weiter gelten. Die Beklagte zu 3) produziert in ihrem Werk A Wellpappenbögen und Verpackungen. Der 49-jährige, verheiratete, keinem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war ursprünglich seit dem 02.02.1987 als Lagerleiter bei ihr im Versand beschäftigt. Bei ihm ist mit Bescheid vom 29.09.2003 (Bl. 38 d.A.) ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden; sein Widerspruch dagegen ist noch nicht beschieden. Zum 01.06.2002 gliederte die Beklagte zu 3) ihren Versand aus und übertrug ihn auf die eigens zu diesem Zweck neu gegründete Beklagte zu 1), die deren Mitarbeiter aus Lager und Versand nach § 613 a BGB übernahm. In dem zwischen der Beklagten zu 3) und ihrem Betriebsrat geschlossenen Interessenausgleich/Sozialplan vom 22.01.2002 (wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 12 f. d.A. verwiesen wird), heißt es u.a.: "1. Gegenstand des InteressenausgleichsDie Arbeitgeberin wird den Versand beginnend mit dem 01.06.2002 aus dem Betrieb ausgliedern und auf die Firma B GmbH übertragen. Die B GmbH wird den Versand in unmittelbarer Nähe des Standortes bei A weiter betreiben. Dabei wird die Firma A GmbH allein zu dem Zweck gegründet, den Versand der Arbeitgeberin zu betreiben. Andere Auftraggeber wird die Firma A GmbH nicht akquirieren.Die Durchführung dieser Maßnahme ist Gegenstand des Interessenausgleichs. 2. Übergang der ArbeitsverhältnisseDie Arbeitsverhältnisse der bisher im Versand beschäftigten Mitarbeiter gehen mit Übernahme des Versandes durch die Firma B GmbH gemäß § 613 a BGB auf die Firma B GmbH über.... 4. Fortgeltung der Tarifverträge Die Arbeitgeberin wird im Rahmen ihrer Vertragsgestaltung mit der Firma B GmbH dafür Sorge tragen, dass die Auftragsvergabe an die Verpflichtung der Firma B GmbH gefunden ist, gegenüber den Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis auf die Firma B GmbH übergeht, die im Betrieb der Arbeitgeberin geltenden Lohn- und Gehaltstarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung bis einschließlich 2005 anzuwenden.Dies kann dadurch geschehen, dass die Firma B GmbH sich gegenüber den Mitarbeitern einzelvertraglich hierzu verpflichtet.Die Arbeitgeberin wird dem Betriebsrat durch Vorlage eines von beiden Unternehmen unterzeichneten Vertrages nachweisen, dass entsprechende vertragliche Verpflichtungen getroffen worden sind.... 7. SozialplanDie Betriebsparteien sind sich einig, dass mit Vereinbarung dieses Interessenausgleichs auch die Erstellung eines Sozialplans nach den §§ 111, 112 a BetrVG nicht mehr erfolgt und auch insoweit infolge der Ausgliederung des Versandes und der damit verbundenen weiteren personellen Maßnahmen keine Nachteile vorliegen, die durch einen Soziaplan auszugleichen sind." Unter Hinweis auf den beigefügten Interessenausgleich/Sozialplan bestätigte die Beklagte zu 3) dem Kläger mit Schreiben vom 29.01. und 09.04.2002 (Bl. 7 f. d.A.) den Betriebsübergang sowie die vereinbarte Verpflichtung, " die bei (ihr) geltenden Lohn- und Gehaltstarifverträge sogar bis einschließlich 2005 anzuwenden." Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 15.03.2002 (Bl. 9 d.A.) war der Kläger sodann seit dem 01.06.2002 als Lagerleiter zu einem Verdienst von zuletzt 3.080,74 EUR brutto (vgl. Lohnabrechnung Oktober 2004, Bl. 10 d.A.) bei der Beklagten zu 2) beschäftigt. Diese betrieb mit zuletzt 19 Arbeitnehmern als logistischer Dienstleister an den Standorten A und C ausschließlich den Versand der Beklagten zu 3), d.h., die Zwischenlagerung, Kommissionierung und Verladung der von dieser produzierten Wellpappenprodukte; der eigentliche Transport vom Endpunkt der Produktion in den Umschlagsplatz A zur Zwischenlagerung sowie von dort in das im Jahr 2002 dazu von der Beklagten zu 3) neu errichtete Außen-/Zentrallager C sowie dann später von dort zu den Kunden erfolgte durch eigene LKWs und Mitarbeiter der Beklagten zu 3), bzw. durch Drittunternehmer, u.a. auch aus der Unternehmensgruppe B., nicht jedoch durch die Beklagte zu 1) selbst. Nach den Darlegungen der Beklagten zu 1) schrieb die Beklagte zu 3) das Projekt ihres Logistik-Leistungspakets neu aus, wobei sie aufgrund ihrer Verpflichtung zur Anwendung der gültigen Tarifverträge der Papier, Pappe und kunststoffverarbeitenden Industrie bis Ende 2005 nur weitaus schlechtere Konditionen als andere Mitbewerber anbieten konnte. Am Freitag, den 26.11.2004 gegen 17.30 Uhr will der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) vom stellvertretenden Geschäftsführer der Beklagten zu 3) D. telefonisch erfahren haben, dass aufgrund deren an diesem Nachmittag gefällten Entscheidung ihr Logistikvertrag zum 28.02.2005 definitiv ausliefe. Jedenfalls kündigte die Beklagte zu 3) der Beklagten zu 1) den "Logistikdienstleistungsvertrag" mit Wirkung zum 28.02.2005. Daraufhin kündigte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 29.11.2004 (Bl. 11 d.A.) dem Kläger wie auch allen anderen ihrer Arbeitnehmer " wegen der vollständigen Aufgabe der Geschäftstätigkeit" zum 31.03. 2005. Ihre ehemalige Niederlassungsleiterin F. ist mittlerweile bei einer anderen Firma der Unternehmensgruppe B. in E tätig, Mit Schreiben vom 31.01.2005 (Bl. 26 f. d.A.) teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger und seinen Kollegen mit, dass die Beklagte zu 2) ab dem 01.03.2005 als ihr Nachfolger als Logistikdienstleister für die Beklagte zu 3) tätig sei und ihrer Ansicht nach sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsüberganges auf diese übergangen sei. Die Beklagte zu 1) behauptet, ihre Gesellschaft sei am 23.02.2005 veräußert und ihr bisheriger Geschäftsführer G. seit diesem Tag durch notarielle Beurkundung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten als Geschäftsführer abberufen worden; neuer Geschäftsführer sei der in H geschäftsansässige I. (über dessen Vermögen beim Amtsgericht Bielefeld unter dem Aktenzeichen 43 IN 890/02 ein Insolvenzverfahren anhängig war, das am 13.04.2005 mangels Masse eingestellt worden ist). Am 18.04.2005 war dies sowie die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) im Kammertermin mitgeteilte Namensänderung noch nicht im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte zu 2) führt seit dem 01.03.2005 unter – jedenfalls weitgehend gleichen Umständen – auf der Grundlage des Ausschreibungskatalogs der Beklagten zu 3), wegen dessen Inhalts im einzelnen auf Bl. 28 ff. d.A. Bezug genommen wird, den Transport, die Disposition sowie Versand der Produkte der Beklagten zu 3) zu deren Kunden durch, einschließlich des eigentlichen, früher von der Beklagten zu 1) nicht durchgeführten Transports der Waren und ihrer Auslieferung mittels ihrer eigenen LKWs an die Kunden der Beklagen zu 3). Mit ihrer Stellenanzeige (Bl. 37 d.A.) hatte sie im Januar 2005 " für (ihre) neue Niederlassung in C ... schnellstmöglich engagierte Speditionskaufleute, zuverlässige Kraftfahrer Kl. II für überwiegenden Nahverkehrseinsatz, zuverlässiges Verladepersonal mit Erfahrung im Umgang mit Staplern und EDV (möglichst mit) Erfahrungen im Bereich Lager, Logistik und LKW-Spedition" gesucht. Soweit sich darauf früher bei den Beklagten zu 3) und 1) tätige Mitarbeiter bewarben, wurde diese nicht eingestellt. Die Beklagte zu 2) beschäftigt lediglich drei Staplerfahrer, die zuvor bei der Beklagten zu 1) tätig waren, die jedoch nicht von dieser von der Beklagten zu 3) übernommen worden waren. Insgesamt sind für die Beklagte zu 2) in deren Niederlassung C nach Darstellung des Klägers etwa doppelt so viel Mitarbeiter wie zuvor bei der Beklagten zu 1) tätig (darunter eine Reihe von Leiharbeitern); nach Darstellung der Beklagten zu 2) beschäftigt sie in C acht Kraftfahrer und 14 Staplerfahrer, daneben in J, bzw. C zusammen acht kaufmännische Angestellte; insgesamt hat sie gut 50 Arbeitnehmer. Der Kläger hält seine Kündigung wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes und deswegen für unwirksam, da sie wegen des auf die Beklagte zu 2) erfolgten Betriebsübergangs ausgesprochen worden sei und die Beklagte zu 1) nichts dazu dargelegt habe, wann und wer eine unternehmerische Entscheidung getroffen habe, auf der seine Kündigung beruhe. Der Kläger behauptet, die bisher von der Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 3) erbrachten Dienstleistungen würden seit dem 01.03.2005 "unter nahezu vollständiger Übernahme der bisherigen Betriebsmittel von der Beklagten zu 2) fortgeführt", deren in der Ausschreibung "aufgeführten Tätigkeiten den bisher von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) verrichteten Arbeiten fast zu 100 %" entsprächen (Beweis: F.). Nach Auffassung des Klägers wäre jedenfalls die Beklagte zu 3) ihm zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sein Arbeitsverhältnis zu den Beklagten zu 1) oder 2) vor dem 31.12.2005 enden sollte, da sie sich im Interessenausgleich sowie in dem an ihn persönlich gerichteten Schreiben vom 29.01.2002 dazu verpflichtet habe, dafür Sorge zu tragen, dass die bei ihr geltenden Lohntarifverträge bis Ende 2005 für ihn Anwendung fänden. Ferner behauptet der Kläger, der Werkleiter K. der Beklagten zu 3) habe dem Geschäftsführer G. der Beklagten zu 1) anlässlich der seinerzeitigen Ausgliederung und Übernahme des Versands ausdrücklich zugesichert, "man werde das Vertragsverhältnis mindestens solange bestehen lassen, wie die Anwendbarkeit der Tarifverträge vereinbart worden sei" (Beweis: Zeugnis G. und K.). Der Kläger stellt die Anträge 1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) nicht durch deren Kündigung vom 29.11.2004 aufgelöst worden ist, 2. festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 2) seit dem 01.03.2005 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen seines bis zum 28.02.2005 bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 1) besteht, 3. hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Anträge zu 1) und 2), die Beklagte zu 2) zu verurteilen, sein Angebot zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses als Lagerleiter zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu 1) vom 15.03.2002 anzunehmen, 4. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den arbeitsvertragsgemäßen Bedingungen als Lagerleiter tatsächlich zu beschäftigen und 5. festzustellen, dass die Beklagte zu 3) ihm für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 1) oder zu 2) aus betrieblichen Gründen vor dem 31.12.2005 endet, dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) verteidigt ihre betriebsbedingte Kündigung wegen endgültiger Aufgabe ihrer Geschäftstätigkeit als rechtswirksam. Die Beklagte zu 2) rügt, dass der Kläger lediglich den ihrer Ansicht nach hier vorliegenden Fall einer reinen Funktionsnachfolge dargelegt habe und dass insbesondere seine "als Anlage vorgelegte Aufstellung über das von der Beklagten zu 3) beauftragte "Logistik-Leistungspaket" keine Betriebsmittel der Beklagten zu 1)" beinhalte; soweit ihr im Rahmen des neu geschlossenen Auftragsverhältnisses von der Beklagten zu 3) eigene Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden seien, handele es sich hierbei jedenfalls nicht um identitätsstiftende Betriebsmittel), da sich ihre identitätsstiftenden Betriebsmittel als Logistikunternehmen im wesentlichen im Fuhrpark und dem dort beschäftigten Personal manifestiere, nicht jedoch in Gabelstaplern, Handumreifungsgeräten, Stretchmaschinen, Umreifungspressen, Bildschirmarbeitsplätzen, Druckern, Faxgeräten oder Telefongeräten. Die Beklagte zu 3) vermag keinerlei Anspruchsgrundlage für eine eventuelle Haftung gegenüber dem Kläger zu erkennen, zu dem sie seit Mitte 2002 in keinem Vertragsverhältnis mehr stehe. Sie bestreitet im übrigen ausdrücklich, dem Kläger, seinen Kollegen oder der Beklagten zu 1) irgendeine Bestandsgarantie bis zum Ende des Jahres 2005 abgegeben zu haben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und der von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen. Die Kammer hat mit Urteilen vom heutigen Tage die Klagen sieben weiterer vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretener Arbeitskollegen ganz oder zum überwiegenden Teil abgewiesen (1 Ca 2291 bis 2295/04 und 2303/04); eine entsprechende, gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage des Arbeitnehmers L. ist durch (noch nicht rechtskräftiges) Versäumnisurteil vom heutigen Tage abgewiesen worden; 1 Ca 505/05); in einem weiteren Kündigungsschutzverfahren L. gegen die Beklagte zu 1) (1 Ca 2203/04) haben die Parteien einen Widerrufsvergleich über die fristgerechte Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses geschlossen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 3) (Antrag Zf. 5) ist unzulässig. Die Feststellungs-, bzw. Leistungsklagen des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) sind zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Klagen gegen die Beklagte zu 2) (Anträge Zfn. 2-4) sind unbegründet; die Kündigungsschutzklage gegenüber der Beklagten zu 1) ist nur insoweit begründet, als der Kläger die Einhaltung der zutreffenden Kündigungsfrist begehrt. Die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 29.11.2004 ist rechtswirksam, beendet das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger jedoch erst zum 31.05.2005 (A). Dieses Arbeitsverhältnis ist nicht im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen (§ 613 a BGB), so dass diese den Kläger mangels Anspruchs auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu ihr auch nicht weiter zu beschäftigen braucht (B). Ob die Beklagte zu 3) dem Kläger deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann dahinstehen, da der Kläger insoweit jedenfalls zur Zeit kein Interesse an einer alsbaldigen Feststellung hat (§ 256 Abs. 1 ZPO) (C). A. Die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 29.11.2004 ist rechtswirksam, wird das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger allerdings erst zum 31.05.2005 beenden. I. 1) Die Kündigung ist zunächst nicht nach den §§ 613 a Abs. 4 S. 1, 134 BGB unwirksam, weil sie "wegen des Übergangs eines Betriebs" ausgesprochen worden wäre. Wegen eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a BGB wird eine Kündigung nämlich nur dann ausgesprochen, wenn der Betriebsübergang die überwiegende Ursache der Kündigung bildet. Er muss Beweggrund für die Kündigung gewesen sein, wobei ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung, d.h. hier bei Zugang der Kündigung Ende November 2004, abzustellen ist. Die den Betriebsübergang ausmachenden Tatsachen müssen im Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits feststehen oder zumindest greifbare Formen angenommen haben (st. Rspr., vgl. statt aller BAG v. 18.03.99, NZA 1999, 706, 707 m.w.N.). 2) Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Die Kündigung der Beklagten zu 1) ist vielmehr durch dringende betriebliche Gründe bedingt und daher sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 des nach seinen §§ 1 Abs. 1, 23 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes: Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die eine Kündigung sozial rechtfertigen können, gehört nämlich insbesondere die Stilllegung des gesamten Betriebs durch den Arbeitgeber, d.h. die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft, die ihre Veranlassung und unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung seines bisherigen Betriebszwecks dauernd oder zumindest für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Der Arbeitgeber muss also endgültig entschlossen sein, seinen Betrieb stillzulegen (vgl. statt aller nur grundlegend das Urteil des BAG vom 16.05.2002, NZA 2003, 93, 96 m.w.N.). Die Beklagte zu 1) hat am 29.11.2004 unmissverständlich ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, die von ihr ausschließlich betriebene Geschäftstätigkeit als Logistikdienstleister für die Beklagte zu 3) aufzugeben, nachdem ihr einige Tage zuvor von dieser mitgeteilt worden war, dass der Dienstleistungsvertrag nicht über den 28.02.2005 hinaus fortgesetzt werde. Da diese Kündigung des Logistikdienstleistungsvertrages zwischen der Beklagten zu 1) und 3) im Laufe dieses Rechtsstreits nie streitig war und der Kläger auch keinerlei Anzeichen dafür darlegen konnte, dass und zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1) irgendwelche weiteren geschäftlichen Tätigkeiten ausgeübt hat oder auch nur die Absicht gehabt hätte, solche auszuführen, kann er den von dieser auch vom zeitlichen Ablauf her im einzelnen konkretisierten Vorgang um den Anlass für den Ausspruch seiner Kündigung nicht schlicht mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 ZPO). Da die Beklagte zu 1) – ebenfalls unstreitig – sämtlichen Arbeitnehmern im gleichen Zeitpunkt, nämlich Ende November 2004 gekündigt hat und auch keinerlei weitere Betriebstätigkeit über den 28.02.2005 hinaus ersichtlich ist, ist von einer unmissverständlichen Stilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) Ende November 2004 auszugehen, motiviert und ausgelöst durch eben die abschließend angekündigte Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses durch die Beklagte zu 3). Zu dieser Zeit war aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Kündigungstermins mit (nicht nur einiger) Sicherheit keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger seitens der Beklagten zu 1) mehr gegeben sein würde. Angesichts dieser Sachlage und des geschilderten, engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Mitteilung über die Beendigung des Logistikdienstleistungsvertrages zwischen den Beklagten zu 3) und 1) bedarf es (ausnahmsweise) auch keiner gesonderten, darüber hinausgehenden Darstellung einer sogenannten unternehmerischen Entscheidung der Arbeitgeberin hinsichtlich der Betriebsschließung und der dadurch erforderlichen Kündigung alle Arbeitnehmer; diese liegt auf der Hand und braucht angesichts der Besondertheit dieses Sachverhalts nicht weiter konkretisiert zu werden (vgl. Ascheid i. ErfKomm., 5. Aufl., § 1 KSchG, Rdnr.391). II. Die Beklagte zu 1) hat allerdings nicht die zugunsten des Klägers einzuhaltende Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende nach den §§ 622 Abs. 2 Nr. 6, 613 a Abs. 1 S. 1 BGB beachtet. Ihre wegen Betriebsstilllegung ausgesprochene und begründete Kündigung konnte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger daher erst mit Ablauf des 31.05.2005 beenden; (nur) insoweit war der Klage stattzugeben. III. Die Kammer hält auch eine Aussetzung des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von dem Kläger mit Widerspruch angefochtene und damit noch nicht rechtskräftige Feststellung des Versorgungsamtes Bielefeld über einen Grad der Behinderung von nur 40 % nicht für angemessen (§§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 148 ZPO). Entsprechend der Kriterien, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 26.09.1991 (= NZA 1992, 1073, 1076 f.) zur vergleichbaren Problematik der Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle (jetzt Integrationsamt) zur Kündigung eines anerkannten Schwerbehinderten aufgestellt hat, erscheint eine Verfahrensaussetzung nicht ermessensgerecht. Der Kläger wäre insoweit über die Möglichkeit der Erhebung einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 6 ZPO hinreichend geschützt. Ob der Kläger sich überhaupt zeitgerecht auf sein Verfahren auf Anerkennung einer (höheren) Schwerbehinderung berufen hat und ob ihm ein Sonderkündigungsschutz nach § 85 ff. SGB IX nicht auch ohnehin nach der neuen Vorschrift des § 90 Abs. 2 a SGB IX gar nicht zukommt, kann daher dahinstehen. B. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) ist nicht am 01.03.2005 im Wege eines (weiteren) Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die Beklagte zu 2) als neue Arbeitgeberin übergegangen. I. 1) Die Annahme eines Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs (oder Betriebsteils) auf einen anderen Inhaber voraus. Erforderlich ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit, wobei dieser Begriff der wirtschaftlichen Einheit sich bezieht auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zu einer auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen im Rahmen einer Gesamtwürdigung insbesondere berücksichtigt werden die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang materieller Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Dabei kommt diesen für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien je nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und den angewandten Produktions- und Betriebsmethoden ein unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr., vgl. nur zuletzt BAG v. 22.07.2004, BB 2005, 216 m.w.N. auch auf die dem zugrundeliegende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, zuletzt dessen Urteil vom 20.11.2003 – Abler, NZA 2003, 1385; dazu, insbesondere zu der hier einschlägigen Problematik der Abgrenzung zwischen Auftragsnachfolge und Betriebsübergang die Besprechung von Schnitger/Grau, BB 2004, 275 sowie Willemsen/Annuß, Auftragsnachfolge – jetzt doch ein Betriebsübergang?, DB 2004, 134; ausführlich zu allem: Hauck, Neueste Entwicklung der Rechtsprechung zu § 613 a BGB, Sonderbeilage zu NZA, Heft 18/2004, S. 17 ff., alle m.w.N.). 2 a) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist der Beklagten zu 2) zunächst im Ausgangspunkt dahingehend zu folgen, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit der Logistikdienstleistung, genauer der Zwischenlagerung/Kommissionierung/Verladung, nicht aber des eigentlichen Transports der von der Beklagten zu 3) in ihrem A Werk hergestellten Wellpappenprodukte um eine sogenannte "betriebsmittel arme " Funktion handelt. Darunter versteht man gemeinhin eine Tätigkeit, bei der es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, während materielle und immaterielle Betriebsmittel eine lediglich untergeordnete Rolle spielen. Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende - im wesentlichen unstreitige - Sachverhalt gerade von dem der bereits zitierten Entscheidung des BAG vom 22.07.2004 zugrunde liegenden Fallgestaltung. Dort oblag der Betriebsveräußerin eine einheitliche, aus mehreren Aufgaben bestehende Dienstleistung, die insbesondere auch den Transport von Gefahrstoffen aus einem von ihr selbst mit hohem Aufwand gebauten und eingerichteten Gefahrstofflager umfasste. Die Beklagte zu 1) hat demgegenüber nur Teile einer solchen gesamtheitlichen Logistik -, bzw. Versandfunktion für die Beklagte zu 3) ausgeübt und insbesondere (anders als nunmehr die Beklagte zu 2) – keinerlei Transportaufgaben mit eigenen LKWs durchgeführt. Sie hat dies zudem in und an den ihr ausschließlich zu diesem Zweck von der Beklagten zu 3) überlassenen Gebäudeteilen, insbesondere dem Umschlagplatz im Werk A und dem (eigens von der Beklagten zu 3) selbst) neu errichteten Zentrallager C erbracht. Auch die Gabelstapler und weiteren für die Verpackungs- und Verladungsvorgänge nötigen Gerätschaften stellt die Beklagte zu 3) der Beklagten zu 1) zur Verfügung, ebenso die Bildschirmarbeitsplätze einschließlich dreier Drucker und einem Faxgerät, die in dem nur 100 qm großen Büro des insgesamt 7.000 qm großen Zentrallagers C von der Beklagten zu 3) eingerichtet waren, damit dort zur Kommissionierung ihre Standardsoftware genutzt werden konnte. Bei einer stets vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Betriebs der Beklagten zu 1) und der von ihr für die Beklagte zu 3) zu erfüllenden arbeitstechnischen Zwecke kann vorliegend nicht von einem sogenannten betriebsmittel geprägten oder betriebsmittel intensiven Unternehmen der Beklagten zu 1) gesprochen werden. Vielmehr war für sie die Kommissionierungs- und Verladetätigkeit mit einer eingearbeiteten Belegschaft in den Räumen der Beklagten zu 3) wesentlich, im Vordergrund stand die menschliche Arbeitskraft des Klägers und seiner bereits vorher direkt bei der Beklagten zu 3) tätigen Kollegen. b) Die Beklagte zu 2) rügt insoweit auch zu Recht, dass die Darlegungen des Klägers nicht ausreichen können, um festzustellen, dass und welche "betriebsprägenden", bzw. "identitätsstiftende" Betriebsmittel der Beklagten zu 1) zur eigenwirtschaftlichen Nutzung, zur sogenannten "Wertschöpfung" zur Verfügung gestanden haben sollen. Nach dem Vortrag des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) irgendwelche Möglichkeiten gehabt hätte, aus den ihr von der Beklagten zu 3) zur Verfügung gestellten Gebäuden und Gerätschaften eigene zusätzliche wirtschaftliche Vorteile zu ziehen und über Art und Umfang ihres Einsatzes eigenverantwortlich zu bestimmen; vielmehr durfte sie diese ausschließlich für den ihr von der Beklagten zu 3) im einzelnen vorgegebenen Auftrag nutzen. Insofern arbeitete die Beklagte zu 1) – wie vielfach unterschieden wird – lediglich "an" den Betriebsmitteln der Beklagten zu 3), nicht aber "mit" ihnen (vgl. hierzu auch das Urteil des BAG vom 29.06.2000 – 8 AZR 520/99 – n.v. - zur Kommissionierung im Fruchtgroßhandel sowie das einen ähnlichen wie den vorliegenden Sachverhalt betreffende Urteil des LAG Hamm vom 18.07.2003 – 18 Sa 1531/02 -, NZA-RR 2004, 415 rkr, beide m.w.N.). c) Ist – wie vorstehend dargestellt – somit hier eine betriebsmittelarme Funktion betroffen, so verbleibt es auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs weiterhin dabei, dass eine schlichte Tätigkeitsnachfolge nicht als Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB anzusehen ist. Die bloße Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktions-, bzw. Auftragsnachfolge) als solche führt nicht zum Übergang einer wirtschaftlichen Einheit. In solchen Branchen, in denen es wie hier im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann die wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 613 a BGB auch in der Gesamtheit der Arbeitnehmer liegen, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind. Wenn dann der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte, wird vielfach ein Betriebsübergang anzunehmen sein. Dem gegenüber kann in sogenannten betriebsmittelgeprägten Betrieben ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (so zuletzt die zitierten Entscheidungen des BAG vom 22.07.2004 und des EUGH vom 20.11.2003, a.a.O.). Da die Beklagte zu 2) zwar die beschriebenen Logistikdienstleistungen der Beklagten zu 1) aufgrund des ihr seit dem 01.03.2005 neu erteilten Dienstleistungsvertrags der Beklagten zu 3) (in zudem ausgeweiteten Umfang, nämlich auch auf den Transport mit ihren eigenen LKW's erstreckt) fortführt, sie aber von dieser lediglich drei Staplerfahrer weiter beschäftigt, kann nicht von einer Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des ehemaligen Personals und Mitarbeiterstamms der Beklagten zu 1) ausgegangen werden. Mehr als eine reine Funktionsnachfolge hat der Kläger in der Tat nicht zur Überzeugung der Kammer darlegen können. II. Ist das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) somit nicht im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen, ist diese nicht verpflichtet, mit ihm ein (unbefristetes) Arbeitsverhältnis zu den früheren Arbeitsbedingungen einzugehen und ihn tatsächlich weiter zu beschäftigen; auch die Anträge zu 3. und 4. sind daher als unbegründet abzuweisen. C. Die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Feststellungsklage ist bereits unzulässig. Der Kläger hat zur Zeit noch kein Interesse an einer alsbaldigen Feststellung daran, dass die Beklagte ihm gegenüber dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sein Arbeitsverhältnis – wie dargestellt – vor dem 31.12.2005 aus betrieblichen Gründen geendet hat (§ 256 Abs. 1 ZPO). Zwar finden sich für das Begehren des Klägers durchaus nicht fernliegende, möglicherweise auch erfolgversprechende Anspruchsgrundlagen. Zu nennen wäre hier nur die nachwirkende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Verbindung mit den Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 29.01. und 09.04.2002 sowie ihrer "Zusage" in Ziffer 3 des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 22.01.2002, von dem die Beklagte zu 3) möglicherweise mit der Rechtsfolge eines Nachteilsausgleichsanspruchs nach § 113 BetrVG abgewichen sein könnte. Ferner kann in der vom Kläger behaupteten ausdrücklichen Zusicherung zwischen dem seinerzeit leitenden Mitarbeiter der Beklagten zu 3) K. und dem Geschäftsführer G. der Beklagten zu 1) durchaus ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich des Klägers vorliegen. Insofern mag die Kammer nicht der Einschätzung der Beklagten zu 3) folgen, wonach eine Haftung ihrerseits für dem Kläger evtl. entstehende Schäden mangels irgendwelcher Anspruchsgrundlagen überhaupt nicht in Betracht zu ziehen sei. All dies braucht jedoch nicht vertieft zu werden, sondern kann letztlich angesichts der Unzulässigkeit der Klage dahinstehen. Der Kläger kann und muss nämlich spätestens im Januar 2006 konkret beziffern, welche Schäden ihm dadurch entstanden sind, dass er entgegen den ursprünglichen Vorstellungen und Planungen nicht bis zum 31.12.2005 eine Vergütung nach den bei der Beklagten zuletzt geltenden Lohntarifverträgen der Papier, Pappe und kunststoffverarbeitenden Industrie bezogen hat. Zu denken wäre dabei insbesondere an die entsprechende Differenz zum bezogenen Arbeitslosengeld oder möglichen Minderverdiensten in neuen, im Laufe des Jahres 2005 aufgenommenen Beschäftigungsverhältnissen. Ist eine solche bezifferte Leistungsklage in zudem absehbarer Zeit möglich und letztlich ohnehin auch nötig, so fehlt es an dem von § 256 Abs. 1 ZPO geforderten "alsbaldigen" Feststellungsinteresse. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Den Streitwert hat die Kammer nach den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3, 5 ZPO für die Feststellungsanträge zu 1., 2., und 5. mit jeweils drei Monatsgehältern des Klägers, für den Weiterbeschäftigungsantrag zu 4. mit zwei weiteren und den Hilfsantrag zu 3. mit einem weiteren Monatseinkommen des Klägers, somit insgesamt in Höhe von zwölf Monatsgehältern, bzw. einem Jahresgehalt des Klägers festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.