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Urteil

1 (2) Ca 505/05

Arbeitsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMI:2005:0519.1.2CA505.05.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil vom 19.04.2005 wird aufrechterhalten.

Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 19.04.2005 wird aufrechterhalten. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des ursprünglich bei der Fa. A AG (im Folgenden nur Fa. A) tätigen, nach einem Betriebsübergang zuletzt bei der Fa. B GmbH (im Folgenden nur Fa. B) beschäftigten Klägers nunmehr zum 01.03.2005 im Wege eines weiteren Betriebsübergangs auf die Beklagteübergegangen ist. Die Fa. A produziert in ihrem Werk C Wellpappenbögen und Verpackungen. Der 36-jährige, verheiratete, zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war ursprünglich seit dem 06.08.1990 als Staplerfahrer bei ihr im Versand beschäftigt (vgl. Einstellungsschreiben vom 06.08.1990, Bl. 5 f. d.A.). Zum 01.06.2002 gliederte sie ihren Versand aus und übertrug ihn auf die eigens zu diesem Zweck neu gegründete Fa. B, die deren Mitarbeiter aus Lager und Versand nach § 613 a BGB übernahm. In dem zwischen der Fa. A und ihrem Betriebsrat geschlossenen Interessenausgleich/Sozialplan vom 22.01.2002, heißt es u.a.: "1. Gegenstand des InteressenausgleichsDie Arbeitgeberin wird den Versand beginnend mit dem 01.06.2002 aus dem Betrieb ausgliedern und auf die Firma B GmbH übertragen. Die B GmbH wird den Versand in unmittelbarer Nähe des Standortes bei C weiter betreiben. Dabei wird die Firma B GmbH allein zu dem Zweck gegründet, den Versand der Arbeitgeberin zu betreiben. Andere Auftraggeber wird die Firma B GmbH nicht akquirieren.Die Durchführung dieser Maßnahme ist Gegenstand des Interessenausgleichs. 2. Übergang der ArbeitsverhältnisseDie Arbeitsverhältnisse der bisher im Versand beschäftigten Mitarbeiter gehen mit Übernahme des Versandes durch die Firma B GmbH gemäß § 613 a BGB auf die Firma B GmbH über.... 4. Fortgeltung der Tarifverträge Die Arbeitgeberin wird im Rahmen ihrer Vertragsgestaltung mit der Firma B GmbH dafür Sorge tragen, dass die Auftragsvergabe an die Verpflichtung der Firma B GmbH gefunden ist, gegenüber den Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis auf die Firma B GmbH übergeht, die im Betrieb der Arbeitgeberin geltenden Lohn- und Gehaltstarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung bis einschließlich 2005 anzuwenden.Dies kann dadurch geschehen, dass die Firma B GmbH sich gegenüber den Mitarbeitern einzelvertraglich hierzu verpflichtet.Die Arbeitgeberin wird dem Betriebsrat durch Vorlage eines von beiden Unternehmen unterzeichneten Vertrages nachweisen, dass entsprechende vertragliche Verpflichtungen getroffen worden sind.... 7. SozialplanDie Betriebsparteien sind sich einig, dass mit Vereinbarung dieses Interessenausgleichs auch die Erstellung eines Sozialplans nach den §§ 111, 112 a BetrVG nicht mehr erfolgt und auch insoweit infolge der Ausgliederung des Versandes und der damit verbundenen weiteren personellen Maßnahmen keine Nachteile vorliegen, die durch einen Soziaplan auszugleichen sind." Unter Hinweis auf den beigefügten Interessenausgleich/Sozialplan bestätigte die Fa. A dem Kläger mit Schreiben vom 29.01.2002 (Bl. 7 d.A.) den Betriebsübergang sowie die vereinbarte Verpflichtung, " die bei (ihr) geltenden Lohn- und Gehaltstarifverträge sogar bis einschließlich 2005 anzuwenden." Aufgrund des mit Begleitschreibens vom gleichen Tage (Bl. 8 d.A.) übersandten Arbeitsvertrages vom 15.03.2002 (Bl. 9 d.A.) war der Kläger sodann seit dem 01.06.2002 als Staplerfahrer zu einem Verdienst von zuletzt ca. 2.500,00 EUR brutto bei der Fa. B beschäftigt. Diese betrieb mit zuletzt 19 Arbeitnehmern als logistischer Dienstleister an den Standorten C und D ausschließlich den Versand der Fa. A, d.h., die Zwischenlagerung, Kommissionierung und Verladung der von dieser produzierten Wellpappenprodukte; der eigentliche Transport vom Endpunkt der Produktion in den Umschlagsplatz C zur Zwischenlagerung sowie von dort in das im Jahr 2002 dazu von der Fa. A neu errichtete Außen-/Zentrallager D sowie dann später von dort zu den Kunden erfolgte durch eigene LKWs und Mitarbeiter der Fa. A, bzw. durch Drittunternehmer, u.a. auch aus der Unternehmensgruppe B, nicht jedoch durch die Fa.B selbst. Nach den Darlegungen der Fa. B in dem vom Kläger gegen diese geführten Kündigungsschutzverfahren 1 Ca 2203/04 schrieb die Fa. A das Projekt ihres Logistik-Leistungspakets neu aus, wobei sie aufgrund ihrer Verpflichtung zur Anwendung der gültigen Tarifverträge der Papier, Pappe und kunststoffverarbeitenden Industrie bis Ende 2005 nur weitaus schlechtere Konditionen als andere Mitbewerber anbieten konnte. Am Freitag, den 26.11.2004 gegen 17.30 Uhr will der Geschäftsführer der Fa. B vom stellvertretenden Geschäftsführer der Fa. A E. telefonisch erfahren haben, dass aufgrund deren an diesem Nachmittag gefällten Entscheidung ihr Logistikvertrag zum 28.02.2005 definitiv ausliefe. Jedenfalls kündigte die Fa. A der Fa. B den "Logistikdienstleistungsvertrag" mit Wirkung zum 28.02.2005. Daraufhin kündigte die Fa. B mit Schreiben vom 29.11.2004 dem Kläger wie auch allen anderen ihrer Arbeitnehmer " wegen der vollständigen Aufgabe der Geschäftstätigkeit" zum 28.02.2005. Ihre ehemalige Niederlassungsleiterin F. ist mittlerweile bei einer anderen Firma der Unternehmensgruppe B in G tätig, Mit Schreiben vom 31.01.2005 (Bl. 10 f. d.A.) teilte die Fa. B dem Kläger und seinen Kollegen mit, dass die Beklagte ab dem 01.03.2005 als ihr Nachfolger als Logistikdienstleister für die Fa. A tätig sei und ihrer Ansicht nach sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsüberganges auf diese übergangen sei. Die Fa. B behauptet, ihre Gesellschaft sei am 23.02.2005 veräußert und ihr bisheriger Geschäftsführer H. seit diesem Tag durch notarielle Beurkundung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten als Geschäftsführer abberufen worden; neuer Geschäftsführer sei der in I geschäftsansässige J. (über dessen Vermögen beim Amtsgericht Bielefeld unter dem Aktenzeichen 43 IN 890/02 ein Insolvenzverfahren anhängig war, das am 13.04.2005 mangels Masse eingestellt worden ist). Am 18.04.2005 war dies sowie die vom Prozessbevollmächtigten der Fa. B im Kammertermin vom 19.04.2005 mitgeteilte Namensänderung noch nicht im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte führt seit dem 01.03.200 - unter jedenfalls weitgehend gleichen Umständen – auf der Grundlage des Ausschreibungskatalogs der Fa. A, wegen dessen Inhalts im einzelnen auf die Anl. K7 zur Einspruchsschrift des Klägers vom 02.05.2005, Bl. 34 ff. d.A. Bezug genommen wird, den Transport, die Disposition sowie Versand der Produkte der Fa. A zu deren Kunden durch, einschließlich des eigentlichen, früher von der Fa.B nicht durchgeführten Transports der Waren und ihrer Auslieferung mittels ihrer eigenen LKWs an die Kunden der Fa. A; wegen des damals vereinbarten Leistungsumfanges wird auf den vom Kläger mit seiner Einspruchsschrift als Anlage K8 übersandten Auszug aus dem Vertrag zwischen den Firmen A und B (Bl. 43 ff. d. A.) verwiesen. Mit ihrer Stellenanzeige (Bl. 12 d.A.) hatte die Beklagte im Januar 2005 " für (ihre) neue Niederlassung in D ... schnellstmöglich engagierte Speditionskaufleute, zuverlässige Kraftfahrer Kl. II für überwiegenden Nahverkehrseinsatz, zuverlässiges Verladepersonal mit Erfahrung im Umgang mit Staplern und EDV (möglichst mit) Erfahrungen im Bereich Lager, Logistik und LKW-Spedition" gesucht. Soweit sich darauf früher bei ihr und der Fa. A tätige Mitarbeiter bewarben, wurde diese nicht eingestellt. Die Beklagte beschäftigt lediglich drei Staplerfahrer, die zuvor bei der Fa. B tätig waren, die jedoch nicht von dieser von der Fa. A übernommen worden waren. Insgesamt sind für die Beklagte in deren Niederlassung D nach Darstellung des Klägers etwa doppelt so viel Mitarbeiter wie zuvor bei der Fa. B tätig (darunter eine Reihe von Leiharbeitern); nach Darstellung der Beklagten beschäftigt sie in D acht Kraftfahrer und 14 Staplerfahrer, daneben in K, bzw. D zusammen acht kaufmännische Angestellte; insgesamt hat sie gut 50 Arbeitnehmer. Mit Versäumnisurteil vom 19.04.2005, ihm am 26.04.2005 zugestellt, ist die Klage des Klägers abgewiesen worden. Sein hiergegen gerichteter Einspruch vom 02.05.2005, mit dem er erstmals den von ihm behaupteten Betriebsübergang näher dargelegt hat, ist am gleichen Tag bei Gericht eingegangen. Der Kläger behauptet, der bisher von der Fa. B für die Fa. A durchgeführte Versand würde seit dem 01.03.2005 „mit der genannten Betriebsausstattung und der speziellen EDV sowie dem Personal als abgrenzbarer Betriebsteil“ fortgeführt, und zwar unter Beibehaltung seiner bisherigen Identität (Beweis: H. , F., Frau L.). Der Kläger stellt den Antrag, das Versäumnisurteil vom 19.04.2005 aufzuheben und festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten seit dem 01.03.2005 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen seines bis zum 28.02.2005 bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Firma B GmbH besteht Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 19.04.2005 aufrecht zu erhalten. Sie rügt insbesondere, dass der Kläger lediglich den ihrer Ansicht nach hier vorliegenden Fall einer reinen Auftragsnachfolge dargelegt habe; soweit ihr im Rahmen des neu geschlossenen Auftragsverhältnisses von der Fa. A eigene Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden seien, handele es sich hierbei jedenfalls nicht um identitätsstiftende Betriebsmittel, da sich ihre identitätsstiftenden Betriebsmittel als „betriebsmittelarmes“ Logistikunternehmen im wesentlichen im Fuhrpark und dem dort beschäftigten Personal manifestiere, nicht jedoch in Gabelstaplern, Handumreifungsgeräten, Stretchmaschinen, Umreifungspressen, Bildschirmarbeitsplätzen, Druckern, Faxgeräten oder Telefongeräten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und der von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen. Die Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tage auch die Kündigunsschutzklage des Klägers gegen die Fa. B zum überwiegenden Teil abgewiesen und deren Kündigung für rechtswirksam erachtet. Mit Urteilen vom 19.04.2005 hat die Kammer die Klagen acht weiterer Arbeitskollegen des Klägers gegen die Beklagte sowie die Fa. A (auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach) ganz oder zum überwiegenden Teil abgewiesen (1 Ca 2290/04 – 2296/04 und 2303/04). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 19.04.2005 ist zulässig (§§ 59, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 338, 340 ZPO), aber nicht begründet. Die Feststellungsklage ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO), aber nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. B ist nicht am 01.03.2005 im Wege eines (weiteren) Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die Beklagte als neue Arbeitgeberin übergegangen. 1) Die Annahme eines Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs (oder Betriebsteils) auf einen anderen Inhaber voraus. Erforderlich ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit, wobei dieser Begriff der wirtschaftlichen Einheit sich bezieht auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zu einer auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen im Rahmen einer Gesamtwürdigung insbesondere berücksichtigt werden die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang materieller Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Dabei kommt diesen für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien je nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und den angewandten Produktions- und Betriebsmethoden ein unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr., vgl. nur zuletzt BAG v. 22.07.2004, BB 2005, 216 m.w.N. auch auf die dem zugrundeliegende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, zuletzt dessen Urteil vom 20.11.2003 – Abler, NZA 2003, 1385; dazu, insbesondere zu der hier einschlägigen Problematik der Abgrenzung zwischen Auftragsnachfolge und Betriebsübergang die Besprechung von Schnitger/Grau, BB 2004, 275 sowie Willemsen/Annuß, Auftragsnachfolge – jetzt doch ein Betriebsübergang?, DB 2004, 134; ausführlich zu allem: Hauck, Neueste Entwicklung der Rechtsprechung zu § 613 a BGB, Sonderbeilage zu NZA, Heft 18/2004, S. 17 ff., alle m.w.N.). 2 a) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist der Beklagten zunächst im Ausgangspunkt dahingehend zu folgen, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit der Logistikdienstleistung, genauer der Zwischenlagerung/Kommissionierung/Verladung, nicht aber des eigentlichen Transports der von der Fa. A in ihrem C Werk hergestellten Wellpappenprodukte um eine sogenannte "betriebsmittel arme " Funktion handelt. Darunter versteht man gemeinhin eine Tätigkeit, bei der es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, während materielle und immaterielle Betriebsmittel eine lediglich untergeordnete Rolle spielen. Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende - im wesentlichen unstreitige - Sachverhalt gerade von dem der bereits zitierten Entscheidung des BAG vom 22.07.2004 zugrunde liegenden Fallgestaltung. Dort oblag der Betriebsveräußerin eine einheitliche, aus mehreren Aufgaben bestehende Dienstleistung, die insbesondere auch den Transport von Gefahrstoffen aus einem von ihr selbst mit hohem Aufwand gebauten und eingerichteten Gefahrstofflager umfasste. Die Fa. B hat demgegenüber nur Teile einer solchen gesamtheitlichen Logistik -, bzw. Versandfunktion für die Fa. A ausgeübt und insbesondere (anders als nunmehr die Beklagte) keinerlei Transportaufgaben mit eigenen LKWs durchgeführt. Sie hat dies zudem in und an den ihr ausschließlich zu diesem Zweck von der Fa. A überlassenen Gebäudeteilen, insbesondere dem Umschlagplatz im Werk C und dem (eigens von der Fa. A selbst) neu errichteten Zentrallager D erbracht. Auch die Gabelstapler und weiteren für die Verpackungs- und Verladungsvorgänge nötigen Gerätschaften stellte die Fa. A der Fa. B zur Verfügung, ebenso die Bildschirmarbeitsplätze einschließlich dreier Drucker und einem Faxgerät, die in dem nur 100 qm großen Büro des insgesamt 7.000 qm großen Zentrallagers D von der Fa. A eingerichtet waren, damit dort zur Kommissionierung ihre Standardsoftware genutzt werden konnte. Bei einer stets vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Betriebs der Fa. B und der von ihr für die Fa. A zu erfüllenden arbeitstechnischen Zwecke kann vorliegend nicht von einem sogenannten betriebsmittel geprägten oder betriebsmittel intensiven Unternehmen gesprochen werden. Vielmehr war für die Fa. B die Kommissionierungs- und Verladetätigkeit mit einer eingearbeiteten Belegschaft in den Räumen der Fa. A wesentlich, im Vordergrund stand die menschliche Arbeitskraft des Klägers und seiner bereits vorher direkt bei der Fa. A tätigen Kollegen. b) Die Beklagte rügt insoweit auch zu Recht, dass die Darlegungen des Klägers nicht ausreichen können, um festzustellen, dass und welche "betriebsprägenden", bzw. "identitätsstiftende" Betriebsmittel der Fa. B zur eigenwirtschaftlichen Nutzung, zur sogenannten "Wertschöpfung" zur Verfügung gestanden haben sollen. Nach dem Vortrag des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass die Fa. B irgendwelche Möglichkeiten gehabt hätte, aus den ihr von der Fa. A zur Verfügung gestellten Gebäuden und Gerätschaften eigene zusätzliche wirtschaftliche Vorteile zu ziehen und über Art und Umfang ihres Einsatzes eigenverantwortlich zu bestimmen; vielmehr durfte sie diese ausschließlich für den ihr von der Fa. A im einzelnen vorgegebenen Auftrag nutzen. Insofern arbeitete die Fa. B – wie vielfach unterschieden wird – lediglich "an" den Betriebsmitteln der Fa. A, nicht aber "mit" ihnen (vgl. hierzu auch das Urteil des BAG vom 29.06.2000 – 8 AZR 520/99 - n.v. - zur Kommissionierung im Fruchtgroßhandel sowie das einen ähnlichen wie den vorliegenden Sachverhalt betreffende Urteil des LAG Hamm vom 18.07.2003 – 18 Sa 1531/02 -, NZA-RR 2004, 415 -rkr-, beide mwN.). c) Ist – wie vorstehend dargestellt – somit hier eine betriebsmittelarme Funktion betroffen, so verbleibt es auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs weiterhin dabei, dass eine schlichte Tätigkeitsnachfolge nicht als Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB anzusehen ist. Die bloße Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktions-, bzw. Auftragsnachfolge) als solche führt nicht zum Übergang einer wirtschaftlichen Einheit. In solchen Branchen, in denen es wie hier im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann die wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 613 a BGB auch in der Gesamtheit der Arbeitnehmer liegen, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind. Wenn dann der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte, wird vielfach ein Betriebsübergang anzunehmen sein. Dem gegenüber kann in sogenannten betriebsmittelgeprägten Betrieben ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (so zuletzt die zitierten Entscheidungen des BAG vom 22.07.2004 und des EUGH vom 20.11.2003, a.a.O.). Da die Beklagte zwar die beschriebenen Logistikdienstleistungen der Fa. B aufgrund des ihr seit dem 01.03.2005 neu erteilten Dienstleistungsvertrags der Fa. A (in zudem ausgeweiteten Umfang, nämlich auch auf den Transport mit ihren eigenen LKW's erstreckt) fortführt, sie aber von dieser lediglich drei Staplerfahrer weiter beschäftigt, kann nicht von einer Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des ehemaligen Personals und Mitarbeiterstamms der Fa. B ausgegangen werden. Mehr als eine reine Auftrags-, bzw. Funktionsnachfolge hat der Kläger in der Tat nicht zur Überzeugung der Kammer darlegen können. Das Versäumnisurteil vom 19.04.2005 war daher nach § 343 S. 1 ZPO mit der Kostenfolge der §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 91 ZPO aufrecht zu erhalten. Den Streitwert hat die Kammer nach den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 S. 1GKG mit den Vierteljahreseinkommen des Klägers festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Hamm in Hamm, Marker Allee 94 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.