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Urteil

2 Ca 267/13

Arbeitsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMI:2014:0617.2CA267.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf 24.480,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 24.480,00 EUR festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten um einen Tantiemeanspruch der Klägerin. Diese war vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2012 zuletzt als Leiterin I Resources EU bei der Beklagten tätig und erzielte ein Jahresgrundgehalt von (12 x 10.200,00 € =) 122.400,00 €. Sie war dem Führungskreis 3 der Beklagten zugeordnet. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Anstellungsvertrag vom 04.12. / 07.12.2006 (Bl. 6 ff. d. A.) nebst der in III. in Bezug genommenen Regelung über die „Tantieme für die Mitglieder des Führungskreises 3 in der Unternehmensgruppe N“, wegen deren Inhalts auf Bl. 12 ff. d. A. Bezug genommen wird. Die Klägerin hat danach ihre persönlichen Ziele erreicht. Im Juni 2012 entschied die Unternehmensleitung, zwar ihren Mitarbeitern der Führungskreise 4 und 5, nicht aber denjenigen der Führungskreise 2 und 3 eine Tantieme für ihre persönliche Zielerreichung zu leisten. In einem – nahezu exakt gleich gelagerten – Vorverfahren ist dem Marketingmanager B. durch Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 16.01.2013 (3 Ca 969/12) seine persönliche Tantieme für das Jahr 2011 zugesprochen worden. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat diese Entscheidung mit seinem rechtskräftigen Berufungsurteil vom 07.03.2014 (10 Sa 221/13) bestätigt. Mit ihrer am 26.02.2013 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage begehrt nun auch die Klägerin die Zahlung ihrer 20 %igen Tantieme für das Jahr 2011 wegen persönlicher Zielerreichung für das Jahr 2011. Sie stellt daher den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.480,00 € brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die in Zf. 6 des Aufhebungsvertrages der Parteien vom 21.12.2011 vereinbarte Ausgleichsklausel. In diesem Aufhebungsvertrag, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 80 f. d. A. Bezug genommen wird, haben die Parteien – soweit entscheidungserheblich – folgendes vereinbart: 1. „1. N und Frau Dr. T. sind sich darüber einig, dass der zwischen ihnen bestehende Anstellungsvertrag auf Veranlassung von N, zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung, unter Beachtung der vereinbarten Kündigungsfristen mit dem Ablauf des 31.12.2012 endet. Bis zu diesem Zeitpunkt wird Frau Dr. T.ihr Gehalt weiter beziehen, sofern sie das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 31.12.2012 beendet. Für jeden Monat der Beendigung vor dem 31.12.2012 - allerdings frühestens ab dem 01.07.2012 – erhält Frau Dr. T. ein zusätzliches halbes Monatsgehalt als Abfindung. 2. Frau Dr. T. erhält als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 92.820,00 €. Die Auszahlung ist sofort fällig und vererblich und erfolgt mit der letzten Gehaltsabrechnung unter Berücksichtigung der aktuellen steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. 3. Das Unternehmen behält sich vor, Frau Dr. T. nach erfolgter Übergabe ihrer Tätigkeiten, unter Anrechnung von Urlaubs- und Freizeitstunden widerruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen. Im Falle einer Freistellung hat Frau Dr. T. keinen Anspruch auf eine Tantieme für das Jahr 2012. … 6. Mit Beendigung des Anstellungsvertrages und Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten. Davon ausgenommen ist der Anspruch auf ordnungsgemäße Ausfüllung, die Aushändigung der Arbeitspapiere sowie die bereits erworbenen Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Über diese Vereinbarung ist Stillschweigen zu wahren.“ Die Beklagte meint, mit dieser Ausgleichsklausel sei insbesondere auch der jetzt noch von der Klägerin verfolgte Anspruch auf Zahlung der Tantieme für das Jahr 2011 erledigt worden, zumal sie mit dem Weiterbezug ihres Gehalts für ein Jahr und der vereinbarten hohen Abfindung ausreichend versorgt sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und der von ihnen überreichten Unterlagen, insbesondere auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der beiden zitierten Urteile vom 16.01.2013 und 07.03.2014 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Zahlungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Tantieme wegen persönlicher Zielerreichung für das Jahr 2011 aus Zf. III. Abs. 4 ihres Arbeitsvertrages i.V.m. Zf. 3. 1. 3 und 3. 2. 3 der Tantieme-Regelung für die Mitglieder des Führungskreises 3 der Unternehmensgruppe N. 1. Dieser – der Klägerin an an sich grundsätzlich zustehende Tantiemeanspruch (vgl. dazu die beiden Urteile der erkennenden Kammer vom heutigen Tage in den beiden Parallelverfahren 2 Ca 114 + 244/13) – ist vorliegend aufgrund der Ausgleichsklausel in Zf. 6 des Aufhebungsvertrages vom 21.12.2011 ausgeschlossen. a) Bei dieser Vereinbarung, wonach „mit Beendigung des Anstellungsvertrages und Erfüllung dieser Vereinbarung … alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten“ sein sollten, handelt es sich um ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 397 Abs. 2 BGB. In diesem Sinne ist, der Beklagten folgend, diese vertragliche Regelung auszulegen (§ 133, 157 BGB). Ausgleichsklauseln, die – wie vorliegend – ausdrücklich auch unbekannte Ansprüche erfassen sollen und auf diese Weise zu erkennen geben, dass die Parteien an die Möglichkeit des Bestehens ihnen nicht bewusster Ansprüche gedacht und auch sie in den gewollten Ausgleich einbezogen haben, sind regelmäßig als umfassender Anspruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses zu verstehen. Sie sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen. In einem Aufhebungsvertrag wollen die Parteien nämlich in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie daran dachten oder nicht. Jede andere Auslegung würde den angestrebten Vergleichsfrieden wieder in Frage stellen (so ausdrücklich schon BAG, Urteil vom 31.07.2002 – 10 AZR 513/01 = DB 2002, 2651, in der letzten Zeit mehrfach bestätigt, so z. B. Urteile vom 20.04.2010 – 3 AZR 225/08, vom 19.01.2011 – 10 AZR 873/08 und zuletzt vom 14.05.2013 – 9 AZR 844/11 = NZA 2010, 883; 2011, 1159; 2013, 1098; siehe zu allem auch Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl., § 72 Rn. 18 ff. und 35, Rn. 60 m.w.N.) b) Dabei ist vorliegend insbesondere zu sehen, dass die Parteien im Satz 2 der Ausgleichsklausel der Zf. 6 ausdrücklich (und eben nur) den Anspruch der Klägerin auf ordnungsgemäße Ausfüllung und Aushändigung ihrer Arbeitspapiere sowie erworbene Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung von der umfassenden Erledigung ausgenommen haben. Hätte auch ein möglicher Anspruch auf die Zahlung einer Tantieme für das Jahr 2011 ungeachtet der allgemeinen Erledigungsklausel davon ausgenommen werden sollen, hätte dies ausdrücklich vereinbart werden müssen. Dies gilt umso mehr, als die Parteien in Zf. 3 ihres Aufhebungsvertrages ausdrücklich geregelt und festgeschrieben haben, dass die Klägerin für das Jahr 20 12 keinen Anspruch auf eine entsprechende Tantieme haben sollte, wenn sie für dieses Jahr freigestellt würde. 2. Die Klägerin kann sich auch nicht etwa auf Zf. 1 S. 2 des Aufhebungsvertrages berufen, wonach sie bis zum 31.12.2012 „ihr Gehalt weiter beziehen“ sollte. Dies umfasst nicht auch die Zahlung einer Tantieme für das (zurückliegende!) Jahr 2011. a) In III. des Anstellungsvertrages der Parteien vom 04. / 07.12.2006 sind die „Bezüge“ der Klägerin vereinbart worden. Darin wird in den Absätzen 1 - 3 das „Jahresgrundgehalt“, bzw. die „Gehaltszahlung“ geregelt, „daneben“ und davon abgesetzt in einem eigenen vierten Absatz Bezug genommen auf eine eigenständige, dem Anstellungsvertrag als „Anlage 3 beigefügt Tantiemeregelung“. Nach Auffassung der Kammer bezieht somit die Regelung in Zf. 1 des Aufhebungsvertrages, wonach der Klägerin für das Jahr 2012 ihr „Gehalt“ weiter gezahlt werden sollte, nicht auch eine nach der Anlage 3 geregelte und ggf. zu beanspruchende Tantieme mit ein. b) Dies gilt umso mehr, als – wie bereits erwähnt – der Tantiemeanspruch für das Jahr 2012 ausdrücklich in Zf. 3 des Aufhebungsvertrages angesprochen und geregelt ist (danach hätte der Klägerin nämlich – wäre sie nicht freigestellt worden – jedenfalls grundsätzlich für dieses Jahr ein Tantiemeanspruch zustehen können). c) Außerdem haben die Parteien in ihrem Aufhebungsvertrag nicht, wie es etwa in gerichtlichen Vergleichen üblich ist, eine Regelung dahin gehend getroffen, dass das Anstellungsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt „ordnungsgemäß abgewickelt wird“. Eine solche, hier gerade nicht getroffene, Regelung hätte dann auch einen Tantiemeanspruch der Klägerin für das Jahr 2011 mit umfasst und aufrecht erhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 2, S. 1 ArbGG, 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 48 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1 GKG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.