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Urteil

3 Ca 870/18

Arbeitsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMI:2019:0201.3CA870.18.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3. Der Streitwert wird auf 18.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 18.000 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die am 01.10.1962 geborene Klägerin ist seit dem 02.10.1995 für die beklagte Stadt tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag der Parteien vom 30.01.1998 (Blatt 7 d. A.). Seit dem 01.04.2003 ist die Klägerin im Rechnungsprüfungsamt der beklagten Stadt als technische Rechnungsprüferin tätig und in der Entgeltgruppe 11 TVöD eingruppiert, wobei sie zuletzt ein Bruttomonatsgehalt nach der Entgeltstufe 6 von 4.792,59 Euro erhielt. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 19.07.2013 (Blatt 8 d. A.) bei der beklagten Stadt ihre Höhergruppierung mit Tätigkeitsbeginn im Bereich örtliche Rechnungsprüfung beantragt. Am 11.05.2018 erhielt die Klägerin von der beklagten Stadt eine Stellenbewertung vom 27.4.2018 mit dem Ergebnis, dass bei ihr die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 11 TVöD vorliegen. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Stellenbewertung wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Abschrift Blatt 9 bis 17 der Akte Bezug genommen. Die Klägerin hat mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2018 ihre rückwirkende Eingruppierung ab dem 01.02.2013 in die Entgeltgruppe 12 TVöD geltend gemacht, woraufhin die beklagte Stadt mit Schreiben vom 21.07.2018 der Klägerin mitteilte, dass an der Stellenbewertung vom 27.4.2018 festgehalten wird. Hinsichtlich der Einzelheiten der Schreiben der Klägervertreter vom 06.07.2018 und des Antwortschreibens der beklagten Stadt vom 23.07.2018 wird auf die zur Anlage gereichten Abschriften Blatt 18 bis 20 Bezug genommen. Die Klägerin ist die einzige technische Prüferin der beklagten Stadt und verfügt über ein abgeschlossenes, technisches Hochschulstudium (Dipl.-Ing.). Ihr obliegt im Rechnungsprüfungsamt insbesondere die Prüfung der ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Mittel im technischen (Bau-) Bereich der beklagten Stadt. Dem Rechnungsprüfungsamt mit dem Leiter, dem Zeugen C. wurde durch die Rechnungsprüfungsordnung der beklagten Stadt unter anderem die Prüfung der Ausführung von städtischen Bauvorhaben sowie deren Rechnungslegung übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechnungsprüfungsordnung der beklagten Stadt vom 05.04.2006 wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Abschrift Blatt 53 bis 59 der Akte Bezug genommen. Mit Ratsbeschluss vom 23.07.2003 wurde die Klägerin zur technischen Prüferin im Rechnungsprüfungsamt der beklagten Stadt bestellt und zum 01.09.2003 als Prüferin im Rechnungsprüfungsamt eingesetzt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 Stufe 6 TVöD seit dem 01.01.2013 habe. Die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 12 TVöD, des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 TVöD auf die die Entgeltgruppe 12 aufbaut, würden bei der Klägerin ebenso vorliegen wie die langjährige, praktische Erfahrung im Hinblick auf die Ausübung ihrer Tätigkeit als technische Prüferin bereits seit dem 01.04.2003. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten würden sich auch aus der Entgeltgruppe 11 TVöD durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ herausheben. Die „besondere Schwierigkeit“ ihrer Tätigkeiten ergebe sich daraus, dass die Prüftätigkeit der Klägerin sich auf alle Gewerke der beklagten Stadt erstrecke und ihre Arbeitsergebnisse, die im Übrigen keiner weiteren fachlichen Kontrolle mehr unterliegen würden, nicht nur eine Ausbildungsrichtung des Bauwesens betreffen würden, da für die verschiedenen Bereiche des Hochbaus, Straßenbaus, Radwegebaus … vielfältige bautechnische Anforderungen bei der Prüfung zu beachten sein. Die „besondere Bedeutung“ der Tätigkeiten der Klägerin würden sich aus der Funktion eines Kommunalen Rechnungsprüfungsamtes sowie dem Umstand ergeben, dass die Klägerin als einzige technische Prüferin im Rechnungsprüfungsamt dort in technischer Hinsicht allein die entscheidende Stellungnahme abgebe. Die Tätigkeit eines solchen technischen Prüfers habe erhebliche Auswirkungen auf die zu treffenden Entscheidungen im Verwaltungsbereich, aber darüber hinaus auch im Bereich der zuständigen politischen Gremien. Die Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der mittelverwaltenden Stellen durch ein Kontrollorgan habe über die rein rechnerisch formale Nachprüfung der Rechnungslegung hinaus auch gerade im Hinblick auf die präventive Wirkung, die von einer solchen Tätigkeit ausgeht, eine erhebliche Bedeutung für die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2013 die Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 Stufe 6 TVöD (Anlage A, VKA, Tarifgebiet West) zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 11 Stufe 6 und der Entgeltgruppe 12 Stufe 6 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. Die beklagte Stadt beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD nicht vorliegen würden. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten rechtfertigen nicht das Vorliegen des für die begehrte Eingruppierung notwendigen Tätigkeitsmerkmals „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“, so dass die Klägerin lediglich die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 11 TVöD erfülle. Die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen breiten Fachkenntnisse und Erfahrungen hätten bereits bei dem Tätigkeitsmerkmal „besondere Leistungen“ Berücksichtigung gefunden. Zudem sei ein besonderes „Spezialwissen“ für die bei der beklagten Stadt zu betreuenden Bauwerke, anders als beispielsweise bei einer Tätigkeit in einer Großstadt, nicht erforderlich. Der Tätigkeit der technischen Prüfung komme auch keine herausgehobene Bedeutung im tariflichen Sinne zu, da die Klägerin zwar als einzige technische Prüferin eingestellt ist, sie das Ergebnis hingegen nicht abschließend und eigenverantwortlich erstelle, sondern die Prüfergebnisse an die Leitung der Rechnungsprüfung weiterleite um sie mit diesen zu erörtern, so dass die letztendliche Entscheidung durch den örtlichen Leiter der Rechnungsprüfung erfolge. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Eingruppierungsfeststellungsantrag ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Es handelt sich um eine sog. Eingruppierungsfeststellungsklage, die allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt. Dies gilt auch soweit Ansprüche die Vergangenheit betreffen. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt erstrebt (BAG Urteil v. 16.04.2015 AZ: 7 AZR 352/14 in NZA 2015, 1023-1024). II. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD nicht erfüllt. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fallgruppen der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden Entgeltordnung des TVöD sind: … Entgeltgruppe 10 Ingenieurinnen und Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 11 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt(hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt(hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Entgeltgruppe 12 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 2, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 2, heraushebt. 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 2, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 2, heraushebt. … Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt die Zuordnung zu der zutreffenden Vergütungsgruppe bei aufsteigenden und aufeinander bezogenen Fallgruppen durch die vollständige Prüfung der Eingruppierungsmerkmale beginnend bei der Basisvergütungsgruppe und von dort Stufe für Stufe aufsteigend. Soweit allerdings die Erfüllung einzelner Merkmale der aufsteigenden Fallgruppen zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig sind und vom Arbeitgeber als erfüllt angesehen werden, bedarf es lediglich einer kursorischen und vergewissernden Prüfung durch das Gericht (BAG Urteil v. 09.12.2015 AZ: 4 AZR 11/13 zitiert nach Juris). Die Tätigkeit der Klägerin, die über ein abgeschlossenes, technisches Hochschulstudium (Dipl.-Ing.) verfügt und bei der Beklagten als technische Prüferin im Rechnungsprüfungsamt eingesetzt wird, hebt sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraus. Da zwischen den Parteien hierüber kein Streit besteht sind die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 Nr. 2 TVöD erfüllt. Im Eingruppierungsrechtstreit obliegt es dem Arbeitnehmer diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag ist dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht ausreichend, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. In diesem Fall sind allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten, der „Normaltätigkeiten“ verrichtet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „ Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (vgl. BAG Urteil v. 18.03.2015 AZ: 4 AZR 702/12 in NZA RR 2015 S. 427 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat die Klägerin die Tatsachen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die übertragenen Tätigkeiten sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 2, TVöD herausheben, nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation der Angestellten, also ihr fachliches Können und ihre fachliche Erfahrung. Dabei wird in der Entgeltgruppe 12 ein Wissen und Können verlangt, welches die Anforderungen der Entgeltgruppe 11 in gewichtiger Weise, also beträchtlich übersteigt. Das daneben eigenständig zu prüfende Tätigkeitsmerkmal der besonderen Bedeutung knüpft an die Bedeutung des Aufgabenkreises an, also an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss – aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal – zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (BAG Urteil v. 19.05.2010 AZ: 4 AZR 912/08 in AP Nr. 314 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Um dieses doppelte Heraushebungsmerkmal feststellen zu können, ist eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit, wie von der Klägerin vorgenommen, nicht ausreichend. Denn allein aus der Betrachtung der Tätigkeit der Klägerin sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich ihre Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Angestellten der Entgeltgruppe 11 tatsächlich im ausreichenden Umfang heraushebt. Der klägerische Tatsachenvortrag müsste vielmehr erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen, nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben. Dabei ist schon zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin vorgetragenen breiten Fachkenntnisse und Erfahrungen, die zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind, bereits bei dem Tätigkeitsmerkmal „besondere Leistungen“ Berücksichtigung gefunden haben. Darüber hinaus ergibt sich für die Kammer aus der umfangreichen Darstellung der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten zur Prüftätigkeit bezogen auf alle Gewerke der Stadt noch nicht, dass allein ein solches Volumen die Annahme einer über das „Übliche“ oder „normale Maß hinausgehende“ Tätigkeit rechtfertigt. Insoweit fehlt es an einer vergleichenden Gegenüberstellung, aus der sich eine gesteigerte inhaltliche Komplexität oder erhöhte Bedeutung ergeben würde, die die begehrte Eingruppierung rechtfertigen könnte. Soweit die Klägerin im Hinblick auf das Tätigkeitsmerkmal der „besonderen Bedeutung“ zur selbständigen Bearbeitung der zugewiesenen Aufgaben nebst abschließender technischen Beurteilung vorträgt, bleibt zu berücksichtigen, dass gemäß § 3 Absatz 5 der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt D die Verantwortung für den der Klägerin übertragenen Bereich bei ihrem Vorgesetzten Boeckstiegel als Leiter des Rechnungsprüfungsamtes verbleibt. Gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 der Rechnungsprüfungsordnung verteilt der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes die Prüfungsgeschäfte und sonstigen Arbeiten, gibt zu ihrer Durchführung die erforderlichen Weisungen und überwacht den gesamten Dienst- und Geschäftsbetrieb. So hat die Klägerin mit ihrem Vorgesetzten jeweils die Jahresprüfungsplanung abzusprechen und ihm die Berichte über die Prüfung der jeweiligen Baumaßnahmen vor Unterzeichnung und Schlussbesprechung vorzulegen. Dabei ist es naheliegend, dass der Klägerin aufgrund ihrer Fachkenntnisse ein weiter fachbezogener Beurteilungsspielraum mit Unterschriftsbefugnis von ihrem Vorgesetzten eingeräumt worden ist. In gleicher Weise ist eine Verantwortungsübertragung, nach von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der beklagten Stadt im Kammertermin, aber auch an andere Prüfer erfolgt. Diese demnach im Bereich des Rechnungsprüfungsamtes übliche Übertragung eines fachbezogenen Beurteilungsspielraums mit Unterschriftsbefugnis auf die Prüfer kann daher nicht als Qualifizierungsmerkmal im tariflichen Sinne bezogen das Vorliegen der „besondere Bedeutung“ der Tätigkeit der Klägerin bewertet werden. Es kann somit nach Überzeugung der Kammer aufgrund des Vortrags der Klägerin nicht festgestellt werden, dass sich die übertragenen Tätigkeiten durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 2, TVöD herausheben. Die Klage war deshalb abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Absatz 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Absatz 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Absatz 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Dabei wurde der 36-fache-Unterschiedsbetrag zwischen der aktuellen und der mit der Klage begehrten Vergütung in Ansatz gebracht. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.