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Urteil

2 Ca 935/18

Arbeitsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMI:2019:0206.2CA935.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.213,84 €.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.213,84 €. Tatbestand Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe S8a des Abschnitts XXIV. des besonderen Teils der Entgeltordnung VKA (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) (im Folgenden: Anlage 1 TVöD-VKA) sowie über Zahlungsansprüche. Die 1981 geborene Klägerin hat einen Ausbildungsabschluss als staatlich anerkannte Erzieherin und ist seit dem 9.2.2002 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Mit Änderungsvertrag vom 13.7.2011 (Anl. B1, Bl. 46 der Akte) ist sie seit dem 1.8.2011 unbefristet als Ergänzungskraft mit 18,5 Stunden pro Woche tätig. Sie wird vormittags in einem Kindergarten in A eingesetzt. Die Klägerin wird nach der Entgeltgruppe S3 Anlage 1 TVöD-VKA vergütet und erhält monatlich ein Entgelt in Höhe von 1.317,97 € brutto. Auf ihr Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V (VKA)) Anwendung. In dem Kindergarten, in dem die Klägerin eingesetzt wird, gibt es vier Gruppen. Dort arbeiten zwölf Erzieher und zwei Ergänzungskräfte. Die Klägerin arbeitet in einer Gruppe, in der neben ihr zwei Erzieherinnen tätig sind. Die Klägerin betreut Kinder im Alter von zwei bis sechs Jahren. Sie übt folgende pädagogische Arbeiten aus: - Durchführung der pädagogischen Arbeit in der Gruppe nach Absprache mit der Gruppenleitung - Kleingruppenarbeit nach Absprache mit der Gruppenleitung - Teilnahme an Einzel- und Teamfortbildungen - Vorbildfunktion hinsichtlich Ordnung und Sauberkeit in der Gruppe und der gesamten Einrichtung - Eingewöhnung der neuen Kinder - Betreuung der 25-Stunden-Mittagsgruppe - hauswirtschaftliche Angebote in der Gruppe (Kochen und backen mit den Kindern) Sie übt folgende pflegerische Tätigkeiten aus: - Pflegerische Tätigkeiten am Kind, Hilfestellung beim Toilettengang sowie Waschen, Cremen, Wickeln - Beachten der Hygiene hinsichtlich der Betreuung der Kinder, der Räume und des Inventars - Erste Hilfe bei Verletzungen leisten und dokumentieren Zu den organisatorischen Aufgaben der Klägerin gehören: - Festgelegte Zeitplanungen einhalten - Unterstützung bei der Durchführung von Angeboten und besonderen Aktivitäten - Verantwortung unter Berücksichtigung der Aufsichtspflicht für den reibungslosen Tagesablauf - Verantwortung für das ordentliche Verlassen der genutzten Räumlichkeiten - Verantwortungsvoller Umgang mit Verbrauchsmaterialien - Absprachen mit dem Gruppen- und Gesamtteam hinsichtlich eines geregelten Tagesablaufs Des Weiteren ist Teil der Tätigkeit die Elternarbeit, wobei diese daraus besteht, dass die Klägerin freundlich und kompetent gegenüber den Eltern zum Wohle der Einrichtung auftreten muss und nach Absprache verpflichtend an Elternabenden und Veranstaltungen teilnimmt. Hinsichtlich der von der Klägerin durchgeführten Verwaltungsaufgaben setzen sich diese aus folgenden Tätigkeiten zusammen: - Gelegentliches Führen der Anwesenheitsliste - Melden besonderer Vorkommnisse bezüglich der Gruppe und der Gesamteinrichtung an die Leitung - kontinuierliche berufliche Fortbildung Die Klägerin führt keine Mitarbeiter und leistet keine Öffentlichkeitsarbeit. Mit gewerkschaftlichen Schreiben vom 15.2.2018 und 31.7.2018 (Bl. 5 und 9 der Akte) machte die Klägerin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S8a und die sich hieraus ergebenden monatlichen Differenzbeträge gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte diese Forderungen mit Schreiben vom 17.7.2018 und 7.9.2018 (Bl. 8 und 10 der Akte) ab. Mit der am 4.10.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie in die Entgeltgruppe S8a des TVöD-VKA einzugruppieren ist, sowie die Zahlung der monatlichen Differenzbeträge für die Monate August 2017 bis November 2018 und einer Verzugskostenpauschale von monatlich 40 €. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie nach der Entgeltgruppe S8a vergütet werden müsse. Sie behauptet, dass sie die Tätigkeit einer Erzieherin mit pädagogischen Aufgaben seit August 2017 ausübe. Die ihr übertragenen Aufgaben bezögen sich im vollen Umfang und ohne Einschränkungen auf pädagogische Aufgaben. Sie trägt dazu vor, dass sie morgens den Kindern beim Frühstück helfe. Danach würden Kinder, die an vorgeplanten Angeboten teilnehmen wollen, von ihr betreut. Kinder, welche andere Angebote annehmen, werden von den anderen beiden Erzieherinnen der Gruppe betreut. Diese Tätigkeiten sowie die unstreitigen pädagogischen und pflegerischen Arbeiten würden die überwiegende Tätigkeit der Klägerin darstellen. Sie führe zudem Gespräche mit anderen Erzieherinnen über die Kinder und deren Förderung. Gespräche mit Eltern führe sie wegen ihrer vormittäglichen Tätigkeit nur selten. Sie nehme zudem an Elternabenden, bei denen auch Fachleute hinzugezogen werden, teil. Sie übernehme keinen erheblichen Anteil an hauswirtschaftlichen Aufgaben. Vielmehr würden solche Tätigkeiten abwechselnd in den Gruppen sowohl von den Erziehern als auch von den Ergänzungskräften ausgeübt werden. Darüber hinaus würden derlei Aufgaben von der Putzfrau durchgeführt werden. Die Klägerin behauptet, dass die Tätigkeiten, die sie ausübe, auch von den anderen Erziehern ausgeübt würden. Sämtliche ihrer Tätigkeiten führe sie im gleichen Umfang wie die Beschäftigten, die als Erzieher nach der Entgeltgruppe S8a vergütet würden, durch. Sie errechnet eine monatliche Differenz für den Zeitraum vom 1.8.2017 bis 1.2.2018 von 208,44 € und ab dem 1.3.2018 von 255,94 €. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass sie seit dem 1.8.2017 in die Entgeltgruppe S8a des TVöD-VKA einzugruppieren ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.762,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 208,44 € brutto seit dem 1.9.2017 208,44 € brutto seit dem 1.10.2017 208,44 € brutto seit dem 1.11.2017 208,44 € brutto seit dem 1.12.2017 208,44 € brutto seit dem 1.1.2018 208,44 € brutto seit dem 1.2.2018 208,44 € brutto seit dem 1.3.2018 255,94 € brutto seit dem 1.4.2018 255,94 € brutto seit dem 1.5.2018 255,94 € brutto seit dem 1.6.2018 255,94 € brutto seit dem 1.7.2018 255,94 € brutto seit dem 1.8.2018 255,94 € brutto seit dem 1.9.2018 255,94 € brutto seit dem 1.10.2018 255,94 € brutto seit dem 1.11.2018 255,94 € brutto seit dem 1.12.2018 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Verzugsschaden von 640 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht in die Entgeltgruppe S8a einzugruppieren sei. Die Klägerin erfülle die Voraussetzung, die Tätigkeit einer Erzieherin auch tatsächlich auszuüben, nicht. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin als Erzieherin mit pädagogischen Aufgaben bei ihr tätig sei und eine Tätigkeit als Erzieherin ausübe. Die Klägerin erarbeitete weder selbst Erziehungspläne noch bereite sie pädagogische Maßnahmen selbst vor. Systematische Analysen hinsichtlich der Entwicklung der Kinder sowie die Dokumentation in Beobachtungsbögen würden von Fachkräften ausgeführt. Die Zubereitung von Speisen nehme eine Hauswirtschaftskraft vor. Leichte Erkrankungen würden nicht behandelt. Die Klägerin führe keine Fachgespräche mit Fachkräften. Bei Elternabenden sei sie lediglich Zuhörerin. Die Klägerin sei in ihrer Gruppe diejenige, welche den Küchendienst leiste, wenn die Gruppe entsprechend des wechselnden Rhythmus eingeteilt sei. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Tätigkeiten mit einem gleichen Zeitanteil wie die Erzieher wahrnehme. Die pädagogischen und pflegerischen Arbeiten machten jeweils nur 25 % ihrer Tätigkeit aus. Des Weiteren setze sich ihre Tätigkeit zu 25 % aus hauswirtschaftlichen Aufgaben, zu 15 % aus organisatorischen Aufgaben in der Gruppe, zu 5 % aus Elternarbeit und zu 5 % aus Verwaltungsaufgaben zusammen. Hinsichtlich der Zahlungsanträge bestreitet die Beklagte die Differenzbeträge dem Grunde und der Höhe nach. Sie beruft sich zudem auf die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD-VKA. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Eingruppierungsklage hat keinen Erfolg. a) Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1) zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen die nach ständiger Rechtsprechung des BAG keine Bedenken bestehen (vgl. BAG 29.1.1986 – 4 AZR 465/84, AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 3.9.1986 – 4 AZR 335/85, AP Nr. 124 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 18.5.1994 – 4 AZR 449/93, DB 1994, 2506). b) Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist aber unbegründet. Die Klägerin war nicht ab dem 1.8.2018 rückwirkend in Entgeltgruppe S8a Anlage 1 TVöD-VKA eingruppiert. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA ist der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VKA entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Ein Arbeitsvorgang ist eine – unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung – nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 17.5.2017 – 4 AZR 798/14, juris; BAG 13.5.2015 – 4 AZR 355/13, juris). Innerhalb eines Arbeitsvorgangs müssen die qualifizierenden Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals nicht ihrerseits wiederum in dem tariflich für den Arbeitsvorgang als solchen grundsätzlich geforderten Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit vorliegen. Da nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen und der Arbeitsvorgang nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 TVöD hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden darf, erfüllt ein Arbeitsvorgang als solcher die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals bereits dann, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen (vgl. BAG 25.8.2010 – 4 AZR 5/09, juris). aa) Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe S3 der Anlage 1 TVöD-VKA eingruppiert, welche wie folgt lautet: „Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung (…) und entsprechender Tätigkeit (…).“ Die von der Klägerin begehrte Entgeltgruppe S8a Anlage 1 TVöD-VKA umfasst: „Erzieherinnen/Erzieher (…) mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit (…)“. bb) Unstreitig erfüllt die Klägerin die fachliche Voraussetzung der Entgeltgruppe S8a, da sie eine Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin vorweist. Allerdings hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass sie die Tätigkeiten einer Erzieherin bei der Beklagten auch tatsächlich überwiegend ausübt. Dass bei den ihr übertragenen Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S8a Anlage 1 TVöD-VKA erfüllen, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht. Die Tätigkeit eines Erziehers umfasst insbesondere folgende Aufgaben: Erzieher beobachten das Verhalten und Befinden von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, betreuen und fördern sie, analysieren die Ergebnisse nach pädagogischen Grundsätzen und beurteilen z.B. Entwicklungsstand, Motivation und Sozialverhalten. Auf dieser Grundlage erstellen sie langfristige Erziehungspläne und bereiten Aktivitäten sowie pädagogische Maßnahmen vor, die z.B. das Sozialverhalten oder die individuelle Entwicklung unterstützen. Sie fördern die körperliche und geistige Entwicklung der Kinder und Jugendlichen, indem sie diese zu kreativer Betätigung sowie zu freiem oder gelenktem Spielen anregen. Weiterhin dokumentieren sie die Maßnahmen und deren Ergebnisse, führen Gespräche, unterstützen und beraten bei schulischen Aufgaben und privaten Problemen. Darüber hinaus bereiten sie Speisen zu, behandeln leichte Erkrankungen und Verletzungen und leiten zu Körperpflege- und Hygienemaßnahmen an. Erzieher reflektieren die erzieherische Arbeit im Team, ggf. auch zusammen mit Vorgesetzten oder Fachleuten aus Medizin, Psychologe und Therapie, und arbeiten mit anderen sozialpädagogischen Fachkräften zusammen. Zu Eltern bzw. Erziehungsberechtigten halten sie engen Kontakt und stehen ihnen informierend und beratend zur Seite (LAG Hamm 29.8.2018 – 6 Sa 297/18, NZA-RR 2018, 664). Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für ihren Anspruch auf tarifgerechte Eingruppierung. Es ist nicht erforderlich, dass die Klägerin alle möglichen Tätigkeiten einer Erzieherin auch tatsächlich ausgeübt hätte (LAG Hamm 29.8.2018 – 6 Sa 297/18, NZA-RR 2018, 664). Zudem besteht keine Verpflichtung, tagebuchartige oder sonstige Aufzeichnungen über Einzelheiten seiner Tätigkeit und den Zeitaufwand für seine Aufgaben zu führen (BAG 28.3.1979 – 4 AZR 446/77, AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 24.9.1980 – 4 AZR 727/78, AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Es gelten aber für die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast die allgemeinen Grundsätze des Verfahrensrechts (BAG 28.2.1979 – 4 AZR 427/77, AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Danach ist eine Eingruppierungsfeststellungsklage schlüssig, wenn das tatsächliche Vorbringen der Klägerin bei Unterstellung seiner Richtigkeit den Klageantrag als begründet erscheinen lässt, so dass im Falle der Säumnis der beklagten Partei ein Versäumnisurteil nach § 331 ZPO ergehen könnte. Dazu muss die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses und des materiellen Rechts diejenigen Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Angesichts der Differenzierung der Tätigkeitsmerkmale ist eine genaue Darstellung der Aufgaben des Angestellten allein nicht ausreichend (BAG 18.5.1994 – 4 AZR 449/93, DB 1994, 2506). Die schriftsätzlich dargestellten Aufgaben der Klägerin geben sowohl inhaltlich wie auch zeitlich quantitativ keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Feststellung entsprechender Arbeitsergebnisse eines Erziehers. So beschränkt sich der Vortrag der Klägerin zunächst darauf, dass sie pädagogische Aufgaben im vollen Umfang und ohne Einschränkungen wie die übrigen Erzieher im Kindergarten ausübe. Darüber hinaus sind die pädagogischen, pflegerischen, organisatorischen Aufgaben sowie Verwaltungsaufgaben und Arbeiten im Zusammenhang mit Eltern unstreitig. Allerdings ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, in welchem Umfang die Tätigkeiten jeweils ausgeübt werden sollen. Soweit sie die prozentualen Angaben der Beklagten mit dem Hinweis darauf, dass sie die pädagogischen und pflegerischen Aufgaben im gleichen Umfang wie die übrigen Erzieher ausübe, infrage stellt, trägt sie weder dazu vor, wie sich die jeweiligen Aufgaben bei einer Erzieherin, die nach Entgeltgruppe S8a vergütet wird, verteilen, noch dazu, in welchem Umfang sie genau welche Aufgaben übernimmt. So beschränkt sich der Vortrag darauf, dass sie pädagogische und pflegerische Arbeiten als ihre überwiegende Tätigkeit deklariert, ohne aber hierzu weitergehende Angaben zu machen, in welchem zeitlichen Rahmen sie welche Tätigkeit ausübt. Denn unstreitig übernimmt die Klägerin durchaus auch Tätigkeiten hauswirtschaftlicher Art, wobei sie hier allein dazu erklärt, dass diese keinen erheblichen Anteil ausmachen. Eine genaue Gewichtung gegenüber pädagogischen Tätigkeiten ist auf Grundlage des insofern unsubstantiiert bleibenden Vortrags jedoch nicht möglich. Zudem erschöpft sich der Vortrag der Klägerin darin, dass sie pauschal behauptet, überwiegend pädagogisch und pflegerisch tätig zu werden. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass sie in diesem Zusammenhang pädagogische Aufgaben in Absprache mit der Gruppenleitung durchführt. So führt sie mit den Kindern auch nur solche Angebote durch, die zuvor abgesprochen worden sind. Insofern ist fraglich, ob damit die Voraussetzung der Tätigkeit eines Erziehers, der vollumfänglich die Betreuung, Beobachtung und Analyse der Kinder umfasst, gegeben ist. Nach dem vorliegenden Sachstand dokumentiert die Klägerin jedenfalls keine Entwicklungsstände und erstellt auch keine langfristigen Erziehungspläne. Pädagogische Aktivitäten plant sie nur in Absprache mit anderen Erziehern und führt auch nur diese durch. cc) Dass die Entgeltordnung des Tarifvertrags keine Ergänzungskräfte vorsieht, ist unerheblich. Entscheidend ist vorliegend allein, ob die Tätigkeit der Klägerin das Kriterium der Tätigkeit einer Erzieherin erfüllt. Da dies nicht der Fall ist, ist die Klägerin nicht in die Entgeltgruppe S8a einzugruppieren, sondern ist der Entgeltgruppe S3 zuzuordnen. 2. Da keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S8a vorliegt, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung der Differenzbeträge. 3. Mangels Verzugs steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Verzugskostenpauschale in Höhe von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB zu. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. III. Dem nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzenden Streitwert liegt das 36-fache der monatlichen Differenz von 255,94 € zugrunde. Die Zahlungsansprüche waren nicht hinzuzurechnen nach § 42 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. GKG.