Urteil
3 Ca 3841/06
ARBG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einvernehmlich geschlossener Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis, auch wenn der Betrieb nach dem vorgesehenen Stilllegungszeitpunkt teilweise weitergeführt wird.
• Eine mögliche Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel des Aufhebungsvertrags berührt nicht ohne Weiteres die Wirksamkeit des Vertrags insgesamt (§ 306 Abs. 1 BGB).
• Der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) liegt nicht vor, wenn bei Vertragsschluss auch die Möglichkeit einer Fortführung des Betriebs bedacht war und nicht der unbedingte Wille zur vollständigen Schließung.
• Insolvenzrechtliche Belange können einen Wiedereinstellungsanspruch im Insolvenzfall ausschließen; das Konzept der Insolvenzordnung gebietet Erleichterungen für Personalreduzierungen zur Sanierung.
• Bei Eigenverwaltung tritt die Schuldnerin an die Stelle des Insolvenzverwalters, sodass die gleichen insolvenzrechtlichen Erwägungen gelten (§ 279 InsO).
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags trotz teilweiser Fortführung des Betriebs • Ein einvernehmlich geschlossener Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis, auch wenn der Betrieb nach dem vorgesehenen Stilllegungszeitpunkt teilweise weitergeführt wird. • Eine mögliche Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel des Aufhebungsvertrags berührt nicht ohne Weiteres die Wirksamkeit des Vertrags insgesamt (§ 306 Abs. 1 BGB). • Der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) liegt nicht vor, wenn bei Vertragsschluss auch die Möglichkeit einer Fortführung des Betriebs bedacht war und nicht der unbedingte Wille zur vollständigen Schließung. • Insolvenzrechtliche Belange können einen Wiedereinstellungsanspruch im Insolvenzfall ausschließen; das Konzept der Insolvenzordnung gebietet Erleichterungen für Personalreduzierungen zur Sanierung. • Bei Eigenverwaltung tritt die Schuldnerin an die Stelle des Insolvenzverwalters, sodass die gleichen insolvenzrechtlichen Erwägungen gelten (§ 279 InsO). Der 57-jährige Kläger war langjährig als Industriemeister bei der Beklagten beschäftigt. Über das Vermögen der Beklagten wurde Insolvenz eröffnet; Eigenverwaltung wurde angeordnet. Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten einen Interessenausgleich mit Namensliste, auf der der Kläger geführt wurde. Wegen geplanter Betriebsstilllegung schlossen viele Arbeitnehmer, auch der Kläger, Aufhebungsverträge mit der Beklagten zum 31.12.2006. Tatsächlich wurde der Betrieb ab 01.01.2007 mit reduzierter Belegschaft fortgeführt; 11 Arbeitnehmer wurden nicht weiterbeschäftigt. Der Kläger verlangt gerichtliche Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch den Aufhebungsvertrag beendet sei und er weiterbeschäftigt werden müsse. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Fortführung des Betriebs die Grundlage des Aufhebungsvertrags entfallen lasse und damit ein Wiedereinstellungsanspruch bestehe. • Der Aufhebungsvertrag vom 25.09.2006 ist wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2006. Eine mögliche Unwirksamkeit der unter Ziffer 3. vereinbarten Klausel ändert nichts an der Gesamtwirksamkeit des Vertrags gemäß § 306 Abs. 1 BGB. • Eine Anpassung des Vertrags nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt nicht in Betracht, weil bei Vertragsschluss die Parteien auch die Möglichkeit einer Fortführung ganzer Teile des Betriebs in Betracht gezogen hatten. Es lag nicht die gemeinsame Vorstellung zugrunde, der Betrieb werde auf jeden Fall vollständig geschlossen. • Die Rechtsprechung macht deutlich, dass nur dann ein Wiedereinstellungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt, wenn die ursprüngliche Geschäftsgrundlage tatsächlich entfallen ist; dies ist hier nicht der Fall. • Zudem steht einem Wiedereinstellungsanspruch in Insolvenzverfahren das Ziel der Insolvenzordnung entgegen, rasche Sanierung und Personalreduzierung zu ermöglichen. Die Gewährung individueller Wiedereinstellungsansprüche kann die Sanierung gefährden; dies gilt auch bei Eigenverwaltung, weil die Schuldnerin nach § 279 InsO an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt. • Aus diesen Gründen ist die Zumutbarkeit und Vereinbarkeit eines Wiedereinstellungsanspruchs mit den insolvenzrechtlichen Zielsetzungen nicht gegeben, sodass der Anspruch des Klägers entfällt. Die Klage des Klägers wird abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis endete wirksam durch den Aufhebungsvertrag zum 31.12.2006. Ein Wiedereinstellungsanspruch des Klägers im weitergeführten Betrieb besteht nicht, weil die Voraussetzungen für eine Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB nicht vorliegen und insolvenzrechtliche Belange die Geltendmachung eines solchen Anspruchs entgegenstehen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 8.868,00 € festgesetzt.