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Beschluss

7 BV 43/08

ARBG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei erstmaliger Anwendung eines abstrakten tariflichen Entgeltschemas liegt eine Eingruppierung i.S.v. § 99 BetrVG vor und der Betriebsrat ist zu beteiligen. • Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG verringert sich, je stärker der Tarifvertrag Vorgaben macht; dies schließt die formale Beteiligungspflicht jedoch nicht aus. • Die Einsetzung einer paritätischen Kommission durch Tarifvertrag nimmt dem Betriebsrat nicht grundsätzlich das Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG; gegebenenfalls ist der arbeitsgerichtliche Weg nach § 99 Abs. 4 BetrVG eröffnet.
Entscheidungsgründe
Beteiligung des Betriebsrats bei erstmaliger Einführung tariflicher Eingruppierung (§ 99 BetrVG) • Bei erstmaliger Anwendung eines abstrakten tariflichen Entgeltschemas liegt eine Eingruppierung i.S.v. § 99 BetrVG vor und der Betriebsrat ist zu beteiligen. • Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG verringert sich, je stärker der Tarifvertrag Vorgaben macht; dies schließt die formale Beteiligungspflicht jedoch nicht aus. • Die Einsetzung einer paritätischen Kommission durch Tarifvertrag nimmt dem Betriebsrat nicht grundsätzlich das Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG; gegebenenfalls ist der arbeitsgerichtliche Weg nach § 99 Abs. 4 BetrVG eröffnet. Die Arbeitgeberin führte zum 01.01.2008 im Betrieb die Entgeltrahmentarifverträge (ERA-TV/ETV-ERA) ein und nahm daraufhin die Eingruppierung von 39 Arbeitnehmern vor. Der Betriebsrat verlangte daraufhin seine Beteiligung nach § 99 BetrVG; die Arbeitgeberin lehnte ab und verwies auf die tarifliche Regelung und eine paritätische Kommission. Die Arbeitgeberin hatte den Arbeitnehmern bereits am 28.11.2007 die Eingruppierungen mitgeteilt und dem Betriebsrat am 21.12.2007 Aufgabenbeschreibungen übermittelt. Der Betriebsrat beantragte beim Arbeitsgericht die Verpflichtung der Arbeitgeberin, ihn ordnungsgemäß zu beteiligen und im Falle einer Zustimmungsverweigerung Zustimmungsersatzverfahren nach § 99 Abs.4 BetrVG einzuleiten. Die Arbeitgeberin hielt eine Mitbestimmung für entbehrlich, weil der ERA-TV die Einreihung bereits verbindlich vorgebe und die Paritätische Kommission den Zweck erfülle. • Anträge sind zulässig; in Rechtsprechung und Praxis ist die modifizierte Antragstellung bei Ein- und Umgruppierungen anerkannt (§ 99, § 101 BetrVG). • Eine Eingruppierung i.S.v. § 99 BetrVG liegt vor, wenn erstmals die für die Vergütung maßgebliche Entgeltgruppe festgesetzt wird; die erstmalige Anwendung des ERA-TV erfüllt diesen Tatbestand. • Das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG ist ein Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage und dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung; es besteht auch dann, wenn der Tarifvertrag enge Vorgaben macht, wobei der Beurteilungsspielraum entsprechend schrumpft. • Die Tatsache, dass Tarifpartner eine paritätische Kommission eingerichtet haben, verdrängt nicht die Beteiligungspflicht des Betriebsrats; Tarifparteien können das gesetzliche Verfahren nicht ausschließen und gegebenenfalls ist der gerichtliche Zustimmungsersatz nach § 99 Abs.4 BetrVG das geeignete Mittel, um konkurrierende Bindungswirkungen durchzusetzen. • Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß vor Durchführung der Maßnahme beteiligt; das Schreiben vom 21.12.2007 stellt keine vorherige Zustimmungseinholung nach § 99 Abs.1 BetrVG dar und löst die Fiktionswirkung des § 99 Abs.3 S.2 BetrVG nicht aus. • Die Auslegung widerspricht nicht der Tarifautonomie; die Ausübungsbefugnis der Tarifparteien bleibt erhalten, beschränkt aber allenfalls den Mitbeurteilungsspielraum des Betriebsrats. Dem Antrag des Betriebsrats wurde stattgegeben. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 99 BetrVG an den bereits vorgenommenen Eingruppierungen der betroffenen Mitarbeiter zu beteiligen. Ferner muss die Arbeitgeberin im Falle einer Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats die Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs.4 BetrVG beim Arbeitsgericht veranlassen. Die Entscheidung betont, dass auch bei erstmaliger Einführung eines tariflichen Entgeltschemas die formale Mitbestimmungspflicht besteht, selbst wenn der tarifvertragliche Regelungsgehalt den Prüfungsraum beschränkt. Die Arbeitgeberin kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen.