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Urteil

4 Ca 2358/06

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGMG:2006:1214.4CA2358.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 4.479,12 € festgesetzt. 1 T A T B E S T A N D 2 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. 3 Die 53-jährige und verheiratete Klägerin ist seit dem 28.3.1990 bei der Beklagten, die mit mehr als 10 Arbeitnehmern Ordner und Mappen herstellt, zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.493,04 EUR beschäftigt. Ein Betriebsrat existiert bei der Beklagten nicht. 4 Neben der Produktionshalle, in der die Klägerin zuletzt beschäftigt war, existiert noch ein Gebäude, in welchem der Wareneingang und der Versand untergebracht sind. Insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob die Produktion als eigenständiger Betrieb anzusehen ist. 5 In der Nacht vom 10.7.2006 auf den 11.7.2006 brannte die Produktionshalle ab. Welche Schäden dabei im Einzelnen an Maschinen entstanden sind, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Ein Wiederaufbau der Produktionshalle wurde danach nicht in Angriff genommen. 6 Mit Schreiben vom 25.7.2006 kündigte die Beklagte der Klägerin zum 31.1.2007. Auf das Kündigungsschreiben (Bl. 11 d.A.) wird Bezug genommen. Ob das Originalkündigungsschreiben der Klägerin zur Kenntnis gegeben wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Mit der Klägerin erhielten sämtliche anderen Arbeitnehmer, die zuvor in der Produktionshalle beschäftigt waren, die Kündigung. 7 Die Klägerin ist der Auffassung, die Kündigung enthalte keine rechtswirksame Unterschrift. Es sei kein Schriftzug erkennbar. Darüber hinaus habe die Klägerin lediglich eine Kopie des Kündigungsschreibens erhalten und das Original sei ihr nicht vorgelegt worden. Vielmehr sei sie am 26.7.2006 von den Zeugen T. und E. empfangen worden, die gleich gesagt hätten, sie unterschreibe ja ohnehin nichts. Daraufhin hätten die Zeugen gleich das Schreiben selbst gegengezeichnet, ohne es ihr vorzulegen. Sie habe lediglich die Kopie der Kündigung erhalten. Der Sachvortrag der Beklagten zur Frage des Zugangs der Kündigung sei insgesamt widersprüchlich und unbeachtlich. 8 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Produktion mit dem Versand und dem Wareneingang einen Betrieb bilde. Folglich sei eine Sozialauswahl zwischen den Mitarbeitern der Produktion und dem Versand und dem Wareneingang vorzunehmen. Es liege eine einheitliche Leitungsmacht vor. Die Produktion sei auf den Versand angewiesen, der auch Wareneingang sei, sodass sich die Mitarbeiter der Produktion häufig dort eingesetzt worden seien um z.B. mit Hilfe eines Gabelstaplers Ware in die Produktionshalle zu verbringen. Dass es sich bei der Produktion und dem Versand um einen Betrieb handele, ergebe sich auch schon aus dem der Klägerin erteilten Zwischenzeugnis. 9 Nicht alle Maschinen seien durch den Brand und das Löschwasser zerstört worden. Eine Produktionsmaschine sei inzwischen auch veräußert worden. 10 Die Klägerin beantragt, 11 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 25.7.2006, zugegangen am 26.7.2006, nicht mit Ablauf des 31.1.2007 sein Ende finden wird; 12 2. für den Fall des Obsiegens mit Klageantrag zu Ziff. 1 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als gewerbliche Arbeitnehmerin weiter zu beschäftigen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte behauptet, der Eigentümer sehe einen Wiederaufbau der Halle nicht vor. Die Beklagte habe sich entschlossen, den Produktionsbetrieb in Deutschland, der auf den Standort O. konzentriert war, einzustellen. Die Produktion bilde einen eigenständigen Betrieb. Es seien zumindest seit November 2005 zwei verschiedene Bereichsleiter für die Leitung beider Betriebe zuständig. Eine Sozialauswahl habe daher nicht erfolgen müssen. 16 Das Kündigungsschreiben sei der Klägerin im Original und in Kopie vorgelegt worden. Sie habe genügend Zeit gehabt, sich das Originalkündigungsschreiben durchzulesen. Danach habe sich die Klägerin geweigert, den Empfang des Originalkündigungsschreiben zu quittieren. Daraufhin hätten die Zeugen T. und E. das Schreiben gegengezeichnet mit dem Vermerk „unter Zeugen übergeben“. 17 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. und E.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.12.2006 Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschriften vom 9.11.2006 und 14.12.2006 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. 18 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 19 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 20 A. Die Klage ist als Kündigungsschutzklage zulässig. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin behauptet hat, ihr sei keine Kündigung im Original zugegangen. Zwar wäre in einem solchen Fall an sich die allgemeine Feststellungsklage die gebotene Klageart. Gleichwohl hielt die Kammer die Klage in der erhobenen Form für zulässig, da der Klägerin auch eine Rechtsschutzmöglichkeit für den Fall eröffnet werden muss, dass sich der Zugang einer Originalkündigung herausstellt. 21 B. Die Klage ist unbegründet, da die Kündigung vom 25.7.2006 der Klägerin am 26.7.2006 wirksam zugegangen ist und diese darüber hinaus im Sinne des § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist. 22 I. Die Kündigung scheitert nicht an § 623 BGB. 23 1. Zunächst greift die Rüge der Klägerin, es liege keine ordnungsgemäße Unterschrift unter der Kündigung vor, im Ergebnis nicht durch. Die Unterschrift hat die Funktion, die Identität des Ausstellers nachzuweisen (vgl. zusammenfassend Palandt/Heinrichs § 126 Rn. 9). Es kommt folglich nicht auf die Lesbarkeit an, jedoch muss der Schriftzug Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen. Es genügt ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (vgl. Palandt/Heinrichs, § 126 BGB Rn. 9). Den Anforderungen dürfte durch diese Unterzeichnung noch genügt worden sein. Die Absicht zur vollen Unterschriftsleistung steht hier nicht in Zweifel. Vielmehr korrespondiert der Schriftzug mit der auf dem Kündigungsschreiben gedruckten Vorgabe „S. X..“. So ist das „S“ als solches erkennbar. Der lang gezogene Strich deutet zumindest ein „X..“ an und die folgende Schlangenlinie findet sich in ähnlicher Weise in vielen Unterschriften. Dabei ist auch zu berücksichtigen dass der Namenzug beim Geschäftsführer der Beklagten ohnehin recht kurz ist. Insofern ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Schriftzug den Anforderungen an §§ 623, 125 BGB genügt. 24 2. Die Originalkündigung ist der Klägerin nach Auffassung der Kammer auch zugegangen. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Zunächst hält die Kammer den Vortrag der Beklagten nicht für widersprüchlich. Zwar ist es richtig, dass die Beklagte zunächst von einer „Übergabe“ gesprochen hat und später vorgetragen hat, die Kündigung sei der Klägerin „vorgelegt“ worden. Dennoch darf nicht verkannt werden, dass sich die Exaktheit des Parteivortrags auch immer daran messen lassen muss, wie konkret die jeweilige Rüge ist. Außerdem ist zu betonen, dass der Begriff der „Übergabe“ nicht zwangsläufig voraussetzt, dass derjenige, der etwas übergeben bekommt, den Gegenstand auch in die Hand nimmt. 25 Nach der Rechtsprechung des BAG ist für den Zugang einer Kündigung nicht entscheidend, dass der Arbeitnehmer dauerhafte Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangt. Das BAG führt aus: 26 „Für den Zugang einer schriftlichen Kündigungserklärung unter Anwesenden ist nicht darauf abzustellen, ob der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Schriftstück dauerhaft erlangt hat (...). Für den Zugang einer verkörperten Erklärung unter Anwesenden genügen die Aushändigung und Übergabe des Schriftstücks, so dass der Empfänger in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (...). Mit der Übergabe des Schriftstücks ist dem grundsätzlichen Interesse an rechtzeitiger Information, auf dem das Zugangserfordernis beruht, genügt (...). Das Gesetz will sicherstellen, dass in Fällen einer empfangsbedürftigen Willenserklärung erst mit rechtzeitiger Informationsmöglichkeit des Empfängers die Willenserklärung auch wirksam wird. Für den Zugang eines Schriftstücks unter Anwesenden ist damit ausreichend, wenn dem Adressaten das Schriftstück nur zum Durchlesen überlassen wird, es sei denn, dem Empfänger ist die für ein Verständnis nötige Zeit nicht verblieben“ (BAG, Urt. v. 4.11.2004 - 2 AZR 17/04, AP Nr. 3 zu § 623 BGB). 27 Nach diesen Maßstäben erwies sich die Kündigung als der Klägerin zugegangen. Zunächst ist zu betonen, dass es entgegen dem vordergründigen Wortlaut der vorgenannten Rechtsprechung des BAG nicht auf eine „Aushändigung“ oder „Übergabe“ des Kündigungsschreibens ankommen kann. Es geht - wie das BAG deutlich macht - um die „Überlassung“, auf einen Körperkontakt oder gar ein Ergreifen des Kündigungsschreibens mit den eigenen Händen kann es mithin nicht ankommen. Insofern hielt es die Kammer im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG für ausreichend, wenn das Kündigungsschreiben der Klägerin zum Durchlesen überlassen wurde. Sie muss es dabei nicht in Händen gehalten haben. Dies ergibt sich schon daraus, dass es ansonsten der Empfänger einer schriftlichen Willenserklärung maßgeblich und buchstäblich in der Hand hätte, ob eine Willenserklärung ihm zugeht oder nicht. 28 Die Kündigung ist der Klägerin im Original am 26.7.2006 zugegangen. Dies hat die Beweisaufnahme eindeutig ergeben. Die Zeugen T. und E. haben in sich und auch in Bezug auf den jeweils anderen Zeugen widerspruchsfrei bekundet, wie sie der Klägerin das Original des Kündigungsschreibens vom 25.7.2006 vorgelegt haben. Sie haben beide ausgesagt, das Schreiben sei der Klägerin vorgelegt worden und sie habe genügend Zeit gehabt, es zu lesen. Außerdem wusste die Klägerin ja bereits aus vorherigen Informationen, dass es um die Übergabe der Kündigung ging. Die Kammer hat den Zeugen uneingeschränkt Glauben geschenkt. Die Kammer hielt die Aussagen der Zeugen für glaubhaft, die Zeugen selbst für glaubwürdig. Sie machten auf die Kammer einen sehr ruhigen Eindruck und schilderten den Vorgang detailreich. Vor allem gewann die Kammer den Eindruck, dass sich beide Zeugen auch konkret an den Vorgang bei der Übergabe der Kündigung an die Klägerin erinnern konnten. Dies hielt die Kammer trotz der Vielzahl der an dem fraglichen Tag übergebenen Kündigungen nicht für abwegig, denn schließlich bestand bei der Klägerin die Besonderheit, dass diese jedenfalls im Ergebnis den Empfang des Kündigungsschreibens nicht quittierte. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen wird insbesondere nicht dadurch eingeschränkt, dass man den Zeugen vorwerfen könnte, aus Loyalität gegenüber ihrem Arbeitgeber eine Falschaussage zu machen. Denn zumindest beim Zeugen E. besteht diese Gefahr nicht mehr, da er nicht mehr für die Beklagte tätig ist und insofern seine Aussage für die Kammer besondere Bedeutung gewonnen hat. Dagegen konnte die Kammer der Vortrag der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung nach § 141 ZPO nicht überzeugen. 29 Nach alledem ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass die Kündigung der Klägerin zugegangen ist. Sie hatte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch genug Zeit, das Originalschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Ferner kann sie sich nicht darauf berufen, aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse nicht in der Lage gewesen zu sein, das Schreiben zur Kenntnis zu nehmen. Denn zunächst ist eine Abfassung in der Landessprache des jeweiligen Arbeitnehmers nicht erforderlich (APS/Preis, § 623 BGB Rn. 18) und außerdem hat die Kammer trotz des Hinweises der Klägerin vor dem zweiten Kammertermin, sie benötige einen Dolmetscher, den Eindruck gewonnen, dass sich die Klägerin auch sehr wohl in deutscher Sprache verständigen konnte. 30 Nach alledem war das gegenbeweislich angebotene Sachverständigengutachten nicht einzuholen. Es handelt sich dabei nach Überzeugung der Kammer nicht um ein taugliches Beweismittel. Denn der Klägerin kann das Kündigungsschreiben in dem beschriebenen Sinne auch dann zugegangen sein, wenn sie es weder in Händen gehabt hat noch sonst Spuren auf dem Schreiben hinterlassen hat. Selbst wenn sich also bei Einholung eines Sachverständigengutachtens herausstellte, dass die Klägerin keine Spuren auf dem Schreiben hinterlassen hätte, wäre damit der Gegenbeweis in keiner Weise erbracht. Das angebotene Sachverständigengutachten ist damit ein untaugliches Beweismittel, welches nicht weiter zu verfolgen war. 31 II. Die Kündigung ist als betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 KSchG. 32 1. a) Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (ständige Rechtsprechung, BAG, Urt. v. 7.12.1978 - 2AZR 155/77, AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG, Urt. v. 29.3.1990 - 2 AZR 369/89, AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG, Urt. v. 21.9.2000 - 2 AZR 385/99, AP Nr. 111 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Vom Arbeitsgericht nachzuprüfen ist, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für die gekündigten Arbeitnehmer entfallen ist. Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG, Urt. v. 17.6.1999 - 2 AZR 522/98, AP Nr. 102 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Eine Betriebs- oder Teilbetriebsstilllegung kann ein dringendes betriebliches Erfordernis im vorgenannten Sinne darstellen. Um eine Betriebsstilllegung bejahen zu können, muss die unternehmerische Entscheidung „greifbare Formen“ angenommen haben (APS/Kiel, § 1 KSchG Rn. 488). 33 b) Die Kammer ist davon ausgegangen, dass ein dringendes betriebliches Erfordernis ohne Weiteres besteht. Die Produktionshalle als solche existiert nicht mehr, die faktische Stilllegung der Produktion hat damit unmittelbar stattgefunden. Es kommt daher im vorliegenden Fall nicht darauf an, festzustellen, welche Indizien für eine Stilllegung sprechen. Vielmehr kann es nur noch darum gehen, festzustellen, ob Indizien für eine alsbaldige Weiterführung der Produktion sprechen. Solche fehlen aber. Zunächst geht eine Stilllegung aus dem vorgelegten Stilllegungsbeschluss selbst hervor. Dann hat die Klägerin selbst vorgetragen, eine Produktionsmaschine sei veräußert worden. Dies spricht zwar gegen eine vollständige Zerstörung derselben, aber ebenso deutlich dokumentiert dies, dass der von der Beklagten vorgetragene Stilllegungsbeschluss tatsächlich greifbare Formen angenommen hat. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat auch die Klägerin nicht vorgetragen, dass es irgendwelche Arbeiten gebe, die einen Wiederaufbau der Produktionshalle alsbald wahrscheinlich machen könnte. Dass die unternehmerische Entscheidung greifbare Formen angenommen hat, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die Beklagte unstreitig sämtlichen Arbeitnehmern in der Produktion gekündigt hat. 34 Dringende betriebliche Erfordernisse zur Kündigung liegen damit vor. 35 c) Die Klägerin kann auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz zu gleichen oder veränderten Bedingungen weiterbeschäftigt werden. Die Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung setzt stets die Existenz eines freien Arbeitsplatzes voraus. Ein solcher ist aber nicht vorhanden, zumindest hat die Klägerin weder für die Produktion noch für den Bereich des Wareneingangs oder des Versands einen solchen vorgetragen, unabhängig von der Frage, ob eine Versetzungsmöglichkeit dorthin bestünde. 36 d) Die Sozialauswahl erwies sich nicht als fehlerhaft, denn nach Überzeugung der Kammer musste die Beklagte keine Sozialauswahl durchführen. Unstreitig wurde sämtlichen Arbeitnehmern der Produktion gekündigt. Die Klägerin hat sich insoweit lediglich darauf berufen, sie sei mit den Arbeitnehmern im Paketversand vergleichbar. Die Frage der Vergleichbarkeit kann insofern allerdings nach Auffassung der Kammer dahinstehen, da es sich bei der Produktion und den anderen Bereichen um verschiedene Betriebe handelt, sodass eine Sozialauswahl nicht stattzufinden hatte. 37 Im Unterschied zu der Frage nach der Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung ist die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG betriebsbezogen ausgestaltet (BAG, Urt. v. 22.5.1986 - 2 AZR 612/85, AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Konzern). Die Sozialauswahl dient dem Zweck, bei unvermeidbaren Kündigungen, den sozial stärksten Arbeitnehmer ausfindig zu machen. Dies ist derjenige Arbeitnehmer, der am wenigsten auf seinen Arbeitsplatz angewiesen ist (BAG, Urt. v. 24.3.1983 - 2 AZR 21/82, AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Zu dem auswahlrelevanten Personenkreis gehören grundsätzlich alle von einem betrieblichen Personalabbau betroffenen vergleichbaren Arbeitnehmer des Beschäftigungsbetriebs, ohne Rücksicht auf seine Größe und ohne Rücksicht auf die räumliche Entfernung der Arbeitsplätze (KR/Etzel, § 1 KSchG Rn. 609). Hat der Arbeitgeber den Kreis der zu vergleichenden Arbeitnehmer objektiv fehlerhaft bestimmt, so besteht eine Vermutung, dass diese fehlerhaft erfolgte. An der Betriebsbezogenheit der Sozialauswahl ändert auch die Versetzungsklausel des Arbeitsvertrags der Klägerin nichts. 38 Nach Auffassung der Kammer ist davon auszugehen, dass es sich bei der Produktion und dem Versand um unterschiedliche Betriebe handelt. Unter Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne wird eine organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sachlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt werden (APS/Kiel, § 1 KSchG Rn. 663). Zur Bestimmung des Betriebsbegriffs kommt es nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff an, vielmehr liegt dem KSchG ein eigener Betriebsbegriff zugrunde. Nach dem Vorbringen der Parteien und dem Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Einheitlichkeit des Betriebs konnte die Kammer nicht von einem einheitlichen Betrieb in Bezug auf den Versand und die Produktion ausgehen. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat zwar vorgetragen, es bestehe eine einheitliche Leitung, allerdings hat sie über diese Rechtsbehauptung hinaus keine Tatsachen vorgetragen. Die Klägerin hat zwar weiter vorgetragen, es müssten bei der Annahme zweier Betriebe diese wie Dritte Verträge miteinander schließen. Diese von der Klägerin angenommene Voraussetzung ist in Wirklichkeit jedoch kein taugliches Abgrenzungskriterium für die Annahme zweier Betriebe. Denn es besteht in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben keinerlei Notwendigkeit, dass die einzelnen Betriebe untereinander konkurrieren. Vielmehr kommt es vordringlich auf die Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke und die einheitliche Leitungsmacht an. Hierzu hat die Klägerin allerdings kaum etwas vorgetragen. Dies wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als die Beklagte von der Existenz zweier Betriebe ausgeht. Die Beklagte hat zwar in der Sache eingeräumt, dass der Versand und die Produktion vormals einen Betrieb bildeten. Die Beklagte hat allerdings einen Prozess vorgetragen, der im November 2005 begonnen wurde und vor der Kündigung abgeschlossen wurde. Danach wurde eine Trennung beider Bereiche erreicht. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin mehr im Hinblick auf die von ihr vorgetragene Einheitlichkeit des Betriebs zum Kündigungszeitpunkt vortragen müssen. Denn nach dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob es irgendwann einmal einen einheitlichen Betrieb gab, vielmehr sind die Verhältnisse zum Kündigungszeitpunkt entscheidend. Hierzu hat die Klägerin konkret allerdings nichts vorgebracht. Vielmehr ist unstreitig, dass die Klägerin seit 2004 nicht mehr dort gearbeitet hat. Da auf diese Weise die Klägerin die Voraussetzungen eines einheitlichen Betriebs nicht einmal konkret dargelegt hat, kommt es auf die konkrete Sachverhaltsdarstellung der Beklagten nicht einmal entscheidend an. Insbesondere ist prozessual und materiellrechtlich unbeachtlich, ob und welche Rechtsauffassung der Beklagten sich in dem Zwischenzeugnis der Klägerin niederschlägt. Denn auch hier ist zu betonen, dass es auf die Rechtsauffassung der Parteien nicht entscheidend ankommt. Ebenso wenig wie Rechtsfragen im Prozess unstreitig gestellt werden können, muss sich eine Prozesspartei an einer außergerichtlich möglicherweise geäußerten Rechtsauffassung im Prozess festhalten lassen. Mit der gleichen Argumentation hat die Kammer auch dem Schriftsatz der Beklagten in einem anderen Verfahren, aus der die Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz zitiert hat, keinerlei Bedeutung beigemessen. Denn selbst wenn sich aus diesem Schriftsatz das Eingeständnis im Hinblick auf einen einheitlichen Betrieb ergäbe, wäre dies für das vorliegende Verfahren mit keinerlei Erkenntnisgewinn verbunden. 39 Nach alledem konnte die Kammer nicht von einem einheitlichen Betrieb ausgehen, sodass eine Sozialauswahl im Ergebnis nicht durchzuführen war. 40 Die Kündigung erwies sich damit als sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 KSchG. 41 III. Die Beklagte hat auch die maßgebliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB eingehalten. 42 Die Klage war damit in vollem Umfang abzuweisen. 43 C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO, die gem. § 61 Abs. 1 ArbGG erforderliche Streitwertentscheidung folgt aus § 3 ZPO in Anlehnung an § 42 Abs. 4 GKG. Die Kammer hat das dreifache Monatsgehalt in Ansatz gebracht. 44 Rechtsmittelbelehrung 45 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 46 B e r u f u n g 47 eingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt. 48 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 49 Die Berufung muss 50 innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat 51 beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. 52 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt. 53 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 54 Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 55 gez. Dr. Clemens