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Urteil

4 Ca 223/09

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGMG:2009:0709.4CA223.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.264,10 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, nicht gesondert zugelassen. U. A U. B E S U. A N D Die Parteien streiten über arbeitnehmerseitige Ansprüche auf Zahlung sowie Einräumung von Bonusrechten an Aktien. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1988 als Supervisor für den Bereich Rechnungswesen/Debitorenbuchhaltung zu einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von 4.153,00 € beschäftigt. Eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. Mai 2008 sowie eine ordentliche Kündigung vom 28. Mai 2008 nahm die Beklagte zwischenzeitlich zurück. Weitere außerordentliche bzw. ordentliche Kündigungen vom 20. bzw. 22. Januar 2009 sind Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach mit dem Aktenzeichen 4 Ca 240/09. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 (Anlage K 1, Bl. 5f. der Gerichtsakte) verlangt der Kläger in diesem Rechtsstreit mit seiner am 22. Januar 2009 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 26. Januar 2009 zugestellten Klage zuletzt die Zahlung einer Bonusleistung für das Jahr 2008 in Höhe von 6.229,50 € (= 1,5 Monatsgehälter), hilfsweise die Besitzverschaffung an Aktien des entsprechenden Gegenwertes sowie die Einräumung von Bezugsrechten an 219 Aktien der Fa. V. Q. Inc. Der Kläger behauptet, bei der Beklagten existiere eine betriebliche Übung dahingehend, den Supervisoren regelmäßig eine Bonusleistung zu gewähren. Diese habe er seit 1989/90 erhalten. 2008 sei den anderen Supervisoren diese Leistung auch gezahlt worden. Zum Teil seien die Bonusleistungen in Aktien auf einem Sperrdepot zu Gunsten des Klägers angesammelt worden. Das Bonusprogramm der Beklagten sehe vor, dass jährlich 20 % der angesammelten Aktien in das private Depot des Berechtigten überführt würden. Dieses Depot werde bei dem Institut N. M. geführt und stehe unter dem Zugriff der Beklagten. In dem zu seinen Gunsten eingerichteten Depot habe der Kläger 219 Aktien angesammelt. Die Beklagte habe dieses Depot auf Null gestellt. Bei einem Kurswert vom 8. Januar 2009 ergebe sich ein Streitwert in Höhe von 9.034,60 €. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an e. Kläger 6.229,50 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen (Bl. 3 GA); 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unentgeltlich Besitz an Aktien des entsprechenden Gegenwertes des Antrags ZIff. 3.. zu verschaffen (Bl. 57 GA); 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unentgeltlich Bezugsrechte an 219 Aktien der Fa. V. Q. Inc. - X. :. 2.: V. :. 4. - in der Weise zu verschaffen, dass jedes Jahr 20 % dieser 219 Aktien in das Depot des Klägers mit der Accountnummer :., ID-Nr. V. 2. N. J. überführt werden (Bl. 57 i. V. m. Bl. 104 GA). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage zum Teil mangels Bestimmtheit für unzulässig und insgesamt für unschlüssig. Sie vertritt die Auffassung, Ansprüche könne der Kläger allenfalls aus dem sog. MIP gegenüber der amerikanischen Muttergesellschaft geltend machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf e. vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2009 sowie 9. Juli 2009 Bezug genommen. 1 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 2 Die Klage ist insgesamt abzuweisen. 3 Hinsichtlich des Klageantrags zu 3) ist die Klage mangels Bestimmtheit unzulässig, im übrigen ist sie unbegründet. 4 A. 5 Der Klageantrag zu 3) ist bereits unzulässig. 6 Er genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis gemäß § 253 Abs. 3. Nr. 3. ZPO. Der Antrag ist gerichtet auf die Verschaffung von Bezugsrechten an 219 Aktien. Der Kläger hat zwar auf die Zulässigkeitsrüge der Beklagten hin zuletzt den Antrag insoweit zu konkretisieren versucht, als er genauere Angaben zu seinem privaten Depot gemacht hat, in das die Aktien überführt werden sollen. Der Antrag bleibt aber weiterhin entgegen § 253 Abs. 3. Nr. 3. ZPO zu unbestimmt, als nicht verständlich ist, was der Kläger mit der Formulierung "jedes Jahr" meint. Da bereits der Beginn des Zeitfensters vom Kläger nicht genannt wird, fehlt es dem Antrag an der nötigen Konkretisierung. Hierauf hatte die Beklagte bereits im Hinblick auf die ursprüngliche Formulierung des Antrags hingewiesen. Eines erneuten Hinweises durch das Gericht bedurfte es nicht. 7 Eine Entscheidung über die Begründetheit dieses Antrags kann daher nicht ergehen, insbesondere nicht über die Frage, ob der Kläger die Anspruchsgrundlage und die Passivlegitimation der Beklagten ausreichend dargelegt hat. 8 B. 9 Die Klage ist im übrigen unbegründet. 10 I. 11 Der als Hauptantrag auf Zahlung von 6.229,50 € nebst Zinsen gerichtete Klageantrag zu 3..) ist zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet. 12 Die Klage ist insoweit unschlüssig. Soweit sich der Kläger auf eine betriebliche Übung der Beklagten beruft, hat er bereits deren Voraussetzungen nicht dargelegt. 13 Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aufgrund einer - konkludenten - Willenserklärung des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer stillschweigend i. S. d. § 151 BGB angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (sog. "Vertragstheorie"). Dabei kommt es für die Begründung eines solchen Anspruchs nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit Verpflichtungswillen gehandelt hat oder ob ihm ein solcher Wille fehlte. Die Wirkung einer Willenserklärung oder eines bestimmten Verhaltens tritt im Rechtsverkehr schon dann ein, wenn der Erklärende aus der Sicht des Erklärungsempfängers einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen geäußert hat (BAG 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 50). Der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch ohne Erklärungsbewusstsein eine Willenserklärung abgeben wird, wenn der Empfänger sie nach Treu und Glauben als solche verstehen durfte und der Erklärende dies hätte erkennen und vermeiden können (BGH 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83 - BGH Z 91, 324). Dieser Ansicht hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen (BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - AP BetrAVG § 3.. Betriebliche Übung Nr. 1). 14 Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss deshalb danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte (§ 242 BGB) und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 802/94 - AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 9; 24. September 2003 - 5 AZR 591/02 - NZA 2003, 1387). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG davon auszugehen, dass eine mindestens dreimalige vorbehaltslose Gewährung einer Gratifikation, wenn nicht die Umstände des Falles eine andere Auslegung bedingen, eine Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründen mit der Folge, dass dieser sich von der Verpflichtung nicht mehr einseitig lossagen kann (BAG 14. August 1996 - 10 AZR 69/96 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 47). 15 Will der Arbeitgeber verhindern, dass der Arbeitnehmer den Schluss auf einen dauerhaften Bindungswillen zieht, muss er einen entsprechenden Vorbehalt konkret zum Ausdruck bringen (BAG 18. September 2002 - 1 AZR 477/01 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 59; 16. Januar 2002 - 5 AZR 715/00 - AP § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 56; 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 - EzA ZPO § 259 Nr. 1). 16 Nach diesen Grundsätzen ist aufgrund des klägerischen Sachvortrags nicht von der Begründung einer betrieblichen Übung durch die Beklagte auszugehen. Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, er erhalte die Bonusleistung regelmäßig seit 1989/90, ohne dies im einzelnen zu belegen. Insbesondere hat er nicht verdeutlichen können, dass es sich um eine Bonusleistung durch die Beklagte gehandelt haben soll. Die Beklagte besitzt keine eigenen Aktien. Der Kläger kann lediglich Aktien der amerikanischen Muttergesellschaft erhalten haben und keine Aktien der Beklagten. Grundlage hierfür war nach der beklagtenseitigen Darstellung der sog. MIP. Inwieweit es sich um eine Verpflichtung der Beklagten zur Verschaffung dieser Aktien bzw. zur Auszahlung von Bonusleistungen gehandelt haben soll und die Beklagte deshalb im Hinblick auf den Anspruch passivlegitimiert sein soll, erschließt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. 17 II. 18 Aus denselben Erwägungen heraus ist auch der Hilfsantrag zu 3.) auf Verschaffung von Aktien mit einem Gegenwert von 6.229,50 € nicht begründet. 19 Der als echter Eventualantrag gestellte Klageantrag fällt infolge des Unterliegens mit dem Hauptantrag zu 1) zur Entscheidung an. Die Klage stellt sich auch insoweit als unschlüssig dar, da es an einer Darlegung der betrieblichen Übung und der Passivlegitimation der Beklagten fehlt. 20 C. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 3. ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hiernach trägt der unterlegene Kläger in vollem Umfang die Kosten des Rechtsstreits. 22 Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht für e. Antrag zu 1) auf den Betrag der Hauptforderung bestimmt. Infolge wirtschaftlicher Identität hat es für den Hilfsantrag zu 3.) keinen eigenen Streitwert zugrunde gelegt. Für e. Antrag zu 3) ist es e. Angaben des Klägers zum Streitwert (9.034,60 €) gefolgt. 23 Für den Kläger ist gegen das Urteil kraft Gesetzes gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG die Berufung statthaft, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. Wird das Urteil unterhalb dieses Wertes angegriffen, besteht kein Anlass, die Berufung gesondert zuzulassen. Ein Zulassungsgrund für die Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG liegt für die Einzelfallstreitigkeit nicht vor. 24 Rechtsmittelbelehrung 25 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 26 B e r u f u n g 27 eingelegt werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. 28 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 29 Die Berufung muss 30 innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat 31 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. 32 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 33 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 34 1. Rechtsanwälte, 35 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 36 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 3. bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 37 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 38 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.