4 Ca 223/09 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
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Einzelfallentscheidung zur Betrieblichen Übung, Unschlüssisge Klage im Hinblick auf die Entstehung einer Betrieblichen Übung und auf die Passivlegitmation des Arbeitgebers, wenn Bonuszahlungen in Form von Aktien von der Muttergesellschaft des Arbeitgebers gewährt werden.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.264,10 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, nicht gesondert zugelassen.
U. A U. B E S U. A N D
Die Parteien streiten über arbeitnehmerseitige Ansprüche auf Zahlung sowie Einräumung von Bonusrechten an Aktien.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1988 als Supervisor für den Bereich Rechnungswesen/Debitorenbuchhaltung zu einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von 4.153,00 € beschäftigt.
Eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. Mai 2008 sowie eine ordentliche Kündigung vom 28. Mai 2008 nahm die Beklagte zwischenzeitlich zurück. Weitere außerordentliche bzw. ordentliche Kündigungen vom 20. bzw. 22. Januar 2009 sind Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach mit dem Aktenzeichen 4 Ca 240/09.
Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 (Anlage K 1, Bl. 5f. der Gerichtsakte) verlangt der Kläger in diesem Rechtsstreit mit seiner am 22. Januar 2009 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 26. Januar 2009 zugestellten Klage zuletzt die Zahlung einer Bonusleistung für das Jahr 2008 in Höhe von 6.229,50 € (= 1,5 Monatsgehälter), hilfsweise die Besitzverschaffung an Aktien des entsprechenden Gegenwertes sowie die Einräumung von Bezugsrechten an 219 Aktien der Fa. V. Q. Inc.
Der Kläger behauptet, bei der Beklagten existiere eine betriebliche Übung dahingehend, den Supervisoren regelmäßig eine Bonusleistung zu gewähren. Diese habe er seit 1989/90 erhalten. 2008 sei den anderen Supervisoren diese Leistung auch gezahlt worden. Zum Teil seien die Bonusleistungen in Aktien auf einem Sperrdepot zu Gunsten des Klägers angesammelt worden. Das Bonusprogramm der Beklagten sehe vor, dass jährlich 20 % der angesammelten Aktien in das private Depot des Berechtigten überführt würden. Dieses Depot werde bei dem Institut N. M. geführt und stehe unter dem Zugriff der Beklagten. In dem zu seinen Gunsten eingerichteten Depot habe der Kläger 219 Aktien angesammelt. Die Beklagte habe dieses Depot auf Null gestellt. Bei einem Kurswert vom 8. Januar 2009 ergebe sich ein Streitwert in Höhe von 9.034,60 €.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an e. Kläger 6.229,50 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen (Bl. 3 GA);
2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unentgeltlich Besitz an Aktien des entsprechenden Gegenwertes des Antrags ZIff. 3.. zu verschaffen (Bl. 57 GA);
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unentgeltlich Bezugsrechte an 219 Aktien der Fa. V. Q. Inc. - X. :. 2.: V. :. 4. - in der Weise zu verschaffen, dass jedes Jahr 20 % dieser 219 Aktien in das Depot des Klägers mit der Accountnummer :., ID-Nr. V. 2. N. J. überführt werden (Bl. 57 i. V. m. Bl. 104 GA).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Klage zum Teil mangels Bestimmtheit für unzulässig und insgesamt für unschlüssig. Sie vertritt die Auffassung, Ansprüche könne der Kläger allenfalls aus dem sog. MIP gegenüber der amerikanischen Muttergesellschaft geltend machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf e. vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2009 sowie 9. Juli 2009 Bezug genommen.