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Beschluss

1 BV 14/12

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGMG:2012:0329.1BV14.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Einstellung des Leiharbeitnehmers N. G. als Kundenberater in der Filiale I. ab dem 01.02.2012 wird ersetzt. 2.Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Versetzung des Leiharbeitnehmers O. vom Kundenberater in der Filiale S. zum Kundenberater in der Filiale E. II ab dem 01.02.2012 wird ersetzt. 3.Es wird festgestellt, dassa) die zum 01.02.2012 vorgesehene vorläufige Einstellung des im Antrag zu 1. namentlich genannten Leiharbeitnehmers;b) die zum 01.02.2012 vorgesehene vorläufige Versetzung des im Antrag zu 2. namentlich genannten Leiharbeitnehmers aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 4.Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Einstellung des Leiharbeitnehmers E. H. als Kundenberater in der Filiale I.-I. ab dem 16.02.2012 wird ersetzt. 5.Es wird festgestellt, dass die zum 16.02.2012 vorgesehene vorläufige Einstellung des im Antrag zu 3. namentlich genannten Leiharbeitnehmers aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 6.Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Einstellung der Leiharbeitnehmerin O. E. als Kundenberaterin in der Filiale H. ab dem 01.03.2012 wird ersetzt. 7.Es wird festgestellt, dass die zum 01.03.2012 vorgesehene vorläufige Einstellung der im Antrag zu 5. namentlich genannten Leiharbeiternehmerin aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 1 G R Ü N D E : 2 I. 3 Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1 ist ein deutsches Kreditinstitut. Sie betreibt schwerpunktmäßig die Vergabe von Konsumkrediten für Fahrzeuge, Hausrat und Reisen sowie das Filial- und Direktbankgeschäft mit Privatkunden. 4 Der Antragsgegner und Beteiligte zu 2 vertritt die Mitarbeiter der ehemaligen Filialen der H. N. Bank GmbH. Die Beteiligte zu 1 hat entschieden, die einzelnen Filialen vorübergehend personell zu verstärken. Insoweit wurden zunächst interne Stellenausschreibungen veröffentlicht. Geeignete Bewerbungen gingen nach Angaben der Beteiligten zu 1 nicht ein. Die Beteiligte zu 1 entschied sich Stellen mit Leiharbeitnehmern zu besetzen. Es wurde insoweit der Betriebsrat angehört zur Einstellung des Leiharbeitnehmers G. als Kundenberater in der Filiale I. ab dem 01.02.2012 sowie zur Versetzung des Leiharbeitnehmers O. vom Kundenberater in der Filiale E. II ab dem 01.02.2012 sowie zur Einstellung des Leiharbeitnehmers E. D. T. als Kundenberater in der Filiale I.-I. ab dem 16.02.2012 sowie zur Einstellung der Leiharbeitnehmerin O. E. als Kundenberaterin der der Filiale H. ab dem 01.03.2012. Im Hinblick auf den Arbeitnehmer G. verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung und berief sich insoweit auf einen Verstoß gegen § 1 AÜG ÄndG weil insoweit eine vorübergehende Einstellung nicht gegeben sei bei einem Einsatz von 12 Monaten. Bezüglich des Arbeitnehmers O. rügte der Betriebsrat, dass ebenfalls über die interne Ausschreibung keine Angaben gemacht wurden. Bezüglich des Arbeitnehmers E. H. stützt der Betriebsrat und Beteiligte zu 2 seine Verweigerung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 in dem er rügt, dass dieser Leiharbeitnehmer für zwei Jahre eingestellt werden soll und daher weder das Merkmal "vorübergehend" erfüllt ist noch erkennbar sei, warum dieser Arbeitsplatz nach zwei Jahren entfallen soll. Bezüglich der Arbeitnehmerin E. stütz der Betriebsrat und Beteiligte zu 2 ebenfalls seine Zustimmungsverweigerung auf die Tatsache, dass nicht erkennbar sei warum der Arbeitsplatz nach zwei Jahren entfalle und das Merkmal "vorübergehend" nicht gegeben sei. 5 In allen Fällen begehrt der Beteiligte zu 1 die vorläufige Einstellung und trägt vor, diese sei dringend erforderlich. Insoweit widerspricht der Beteiligte zu 2. 6 Der Beteiligte zu 1 stellt folgende Anträge, 7 1.Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Einstellung des Leiharbeitnehmers N. G. als Kundenberater in der Filiale I. ab dem 01.02.2012 wird ersetzt. 8 2.Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Versetzung des Leiharbeitnehmers O. vom Kundenberater in der Filiale S. zum Kundenberater in der Filiale E. II ab dem 01.02.2012 wird ersetzt. 9 3.Es wird festgestellt, dassa) die zum 01.02.2012 vorgesehene vorläufige Einstellung des im Antrag zu 1. namentlich genannten Leiharbeitnehmers;b) die zum 01.02.2012 vorgesehene vorläufige Versetzung des im Antrag zu 2. namentlich genannten Leiharbeitnehmers 10 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 11 4.Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Einstellung des Leiharbeitnehmers E. H. als Kundenberater in der Filiale I.-I. ab dem 16.02.2012 wird ersetzt. 12 5.Es wird festgestellt, dass die zum 16.02.2012 vorgesehene vorläufige Einstellung des im Antrag zu 3. namentlich genannten Leiharbeitnehmers aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 13 6.Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Einstellung der Leiharbeitnehmerin O. E. als Kundenberaterin in der Filiale H. ab dem 01.03.2012 wird ersetzt. 14 7.Es wird festgestellt, dass die zum 01.03.2012 vorgesehene vorläufige Einstellung der im Antrag zu 5. namentlich genannten Leiharbeiternehmerin aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 15 Der Beteiligte zu 2 beantragt, 16 den Anträge zurückzuweisen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 18 II. 19 Die Anträge sind begründet. 20 Ein Zustimmungsverweigerungsrecht steht dem Betriebsrat, Beteiligten zu 2 nicht zu. Der Betriebsrat hat zunächst gerügt, dass die Stelle als Kundenberater in der Filiale E. II nicht intern ausgeschrieben worden sei. Insoweit legt der Beteiligte zu 1 eine solche interne Stellenausschreibung vor, Bl. 10 d.A.. Somit kann der Betriebsrat sein Zustimmungsverweigerungsrecht nicht auf eine fehlende interne Ausschreibung stützen. 21 2.. 22 Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG ist vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung unter anderem verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz verstoßen würde. 23 Ein Gesetzesverstoß als Zustimmungsverweigerungsgrund setzt voraus, dass die personelle Maßnahme als solche gesetzeswidrig ist. Der Betriebsrat kann die Zustimmung nur dann verweigern, wenn nach dem Zweck der verletzten Norm die geplante Maßnahme ganz unterbleiben muss, wenn der gesetzliche Verstoß nur durch das Unterbleiben der Maßnahme verhindert werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. 24 § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG stellt klar, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher "vorübergehend" erfolgt. Ab wann eine Leiharbeit nicht vorübergehend ist definiert das Gesetz nicht. Rechtsfolgen sind - anders als in § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG a.F. - ebenfalls nicht festgelegt. Ein Verstoß bleibt folgenlos. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Darin heißt es, das Gesetz regele ein auf vorübergehende Überlassung angelegtes Modell der Arbeitnehmerüberlassung bei dem die Überlassung an den jeweiligen Entleiher im Verhältnis zum Arbeitsvertragsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitgeber vorübergehend sei; dabei werde der Begriff "vorübergehend" im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie als flexible Zeitkomponente verstanden und insbesondere auf genau bestimmte Höchstüberlassungsfristen verzichtet, (BT D. 17/4804 S. 8). Angesichts des bewussten Verzichts auf feste Fristen kann der Betriebsrat keinen Gesetzesverstoß rügen, allenfalls einen Missbrauch des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Hinblick auf die Dauer der Beschäftigung des Leiharbeitnehmers. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ist aber kein Instrument einer umfassenden Vertragskontrolle, auch nicht im Sinne einer Missbrauchskontrolle. 25 2. 26 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Auslegung der Regelung des § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nach den Vorgaben der EG-Leiharbeitsrichtlinie (RL 2008/104 EG vom 19.11.2008) die bis zum 05.12.2011 in nationales Recht umgesetzt werden musste. Die Richtline enthält ebenfalls kein Verbot dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung. Ein solches Verbot ergibt sich weder aus deren Präambel noch aus dem in Artikel 2 enthaltenen Ziel noch aus der Begriffsbestimmung in Artikel 3 RL 2008/104 EG. Artikel 5 Abs. 5 RL 2008/104 EG verpflichtet die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere aufeinanderfolgende Überlassungen zu verhindern mit denen die Bestimmung der Richtlinie umgangen werden soll. Aufeinanderfolgende Überlassungen von Arbeitnehmern sind damit nicht generell untersagt. Die EG-Leiharbeitsrichtlinie verpflichtet zu Maßnahmen gegen die Umgehung der Bestimmungen der Richtlinie. Ein grundsätzliches Verbot der dauerhaften Überlassung regelt die Richtlinie nicht und erfordert die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht auch nicht. 27 Die vom Betriebsrat vorgetragenen Gründe für eine Zustimmungsverweigerung sind daher nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Somit bezieht sich die Ersetzung der Zustimmung sowohl zu der Einstellung bei den betroffenen Arbeitnehmern als auch auf die Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers O.. 28 Somit war die Zustimmung zu ersetzen. 29 3. 30 Die Beteiligte zu 1 darf die Maßnahme nach § 100 Abs. 1, 2 aufrechterhalten weil die sachliche Dringlichkeit des vorläufigen Einsatzes nicht offensichtlich verkannt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, da die Kammer der Auffassung ist, dass die Zustimmung zu ersetzen war, ist ein Einsatz nur dann nicht dringend erforderlich wenn eine offensichtliche Fehleinschätzung vorlag. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Beteiligte zu 1 hat insoweit ausreichend Gründe für den vorläufigen Einsatz vorgetragen. 31 RECHTSMITTELBELEHRUNG 32 Gegen diesen Beschluss kann von der Beteiligten zu 2 Beschwerde eingelegt werden. 33 Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. 34 Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 35 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 36 Ludwig-Erhard-Allee 21 37 40227 Düsseldorf 38 Fax: 0211-7770 2199 39 eingegangen sein. 40 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 41 Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 42 1.Rechtsanwälte, 43 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 44 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 45 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 46 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 47 gez. Mostardt