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Urteil

1 Ca 3502/14 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMG:2015:0317.1CA3502.14.00
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Leitsätze

Die Entscheidung der Streitkräfte, eine Dienststelle zu schließen und eine neue Dienststelle zu errichten, stellt einen Akt hoheitlichen Handelns dar, der von den deutschen Gerichten grundsätzlich nicht zu überprüfen ist.

Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung der Streitkräfte, eine Dienststelle zu schließen und eine neue Dienststelle zu errichten, stellt einen Akt hoheitlichen Handelns dar, der von den deutschen Gerichten grundsätzlich nicht zu überprüfen ist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung der Beklagten. Der Kläger war seit dem 01.12.1994 als ziviler Wachmann bei der S. B. M. T. V. (im Folgenden: Streitkräfte) beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von 2.500,00 €. Der Kläger hat einen Grad der Behinderung von 60 und ist Ersatzmitglied in der Schwerbehindertenvertretung. Er war zuletzt der Dienststelle O. - F. zugeordnet. Die Beschäftigungsbedingungen richten sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der BRD (TV AL II) in der jeweils gültigen Fassung; damit gilt u.a. auch der Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV) vom 02.07.1997. Die Beklagte plant, die Dienststelle O.-F. zum 31.12.2015 zu schließen. Zum 01.01.2016 soll eine Dienststelle „N. T. “ errichtet werden, der die bisher zur Dienststelle O.-F. gehörenden B. C. zugeordnet werden sollen. Nach dem Konzept der Streitkräfte sollen dort insgesamt 98 Stellen verbleiben, darunter auch Wachmänner mit der Befugnis zum Tragen der Waffe. Die Beklagte kündigte allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle O.-F., so auch dem Kläger mit Schreiben vom 10.12.2014 zum 31.12.2015. Der Kläger verfügt über einen Waffenschein und war längere Zeit als bewaffneter Wachmann bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund zweier nicht näher bezeichneter Vorfälle hielten die Streitkräfte den Kläger für untauglich zum Führen einer Waffe, so dass der Kläger zuletzt als Wachmann ohne Waffe seinen Dienst verrichtete. Das Integrationsamt stimmt der Kündigung des Klägers zu, gegen den Bescheid hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte eine Massenentlassungsanzeige hätten erstatten müssen, da die Streitkräfte im Bereich der Kraftfahrzeugwerkstatt, wie auch für den Betrieb von Messen und anderen Arbeitsbereichen sich nicht nur auf die Versorgung militärischer Interessen und Angelegenheiten beschränke, sondern auch an privaten Wirtschaftsleben teilnehme. Der Kläger bestreitet, dass die Entscheidung der Streitkräfte tatsächlich die Schließung der gesamten Dienststelle betreffe. Da die Betriebsorganisation zum Betrieb der B. C. erhalten bleibe, könne man nicht von einer kompletten Stilllegung ausgehen. Außerdem sei noch nicht sicher, dass die Dienststelle „N. T.“ tatsächlich eingerichtet werde. Bislang sei dies noch nicht geschehen. Greifbare Anhaltspunkte für eine Schließung der Dienststelle lägen demnach noch nicht vor. Der Kläger rügt, dass eine Sozialauswahl nicht durchgeführt worden ist. Der Unterbringungsanspruch nach dem SchutzTV bedeute für den Kläger, dass er bei den B. C. weiter beschäftigt werden müsse. Die Bewertung der Streitkräfte, dass der Kläger untauglich zum Führen einer Waffe sei, sei fehlerhaft, wie sich aus dem TÜV-Gutachten vom 10.02.2015 ergebe (Anlage 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 03.03.2015). Die Beklagte habe zwar die Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt eingeholt. Das Amt für Verteidigungslasten sei jedoch nicht antragsbefugt. Die Betriebsvertretung sei zudem nicht ordnungsgemäß angehört worden. Es fehlten alle entscheidenden Sozialdaten, sowie die Angaben zum doppelten besonderen Kündigungsschutz des Klägers. Welche Unterlagen der Betriebsvertretung vorgelegen hätten und welche Informationen aus diesen Unterlagen zu erkennen seien, sei nicht bekannt. Der Kläger beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 10.12.2014 zum 31.12.2015 beendet werden wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die Dienststelle O.-F. zum 31.12.2015 geschlossen werde, wie sich bereits aus den Planungen der Streitkräfte (Schreiben vom 05.03.2013) ergebe. Die Beklagte habe eine entsprechende Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit getätigt. Die Agentur für Arbeit habe mit Bescheid vom 07.11.2014 (übergeben im Kammertermin) ausgeführt, dass die Streitkräfte nicht unter den Anwendungsbereich von § 17 KSchG fielen. Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die zulässige Klage war unbegründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wird durch die Kündigung der Streitkräfte vom 10.12.2014 zum 31.12.2015 sein Ende finden. Die ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG aus betriebsdingten Gründen sozial gerechtfertigt. I. Nach Artikel 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 03.08.1959 unterliegen Streitigkeiten aus einem eingegangenen Arbeitsverhältnis zwischen der NATO zugehörigen Entsendestaat und der von ihm eingestellten zivilen Arbeitskraft der deutschen Gerichtsbarkeit. Klagen der zivilen Arbeitskräfte sind gegen die Bundesrepublik zu richten, die für den Entsendestaat in Prozessstandschaft auftritt (z.B. BAG vom 10.05.2005, 9 AZR 230/04). Damit ist die Beklagte als gesetzliche Prozessstandschafterin der britischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland passivlegitimiert. II. Nach Artikel 56 Abs. 1 a des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gelten für die Beschäftigungsverhältnisse der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und dem zivilen Gefolge alle für die zivilen Arbeitnehmer der Bundeswehr maßgeblichen arbeitsrechtlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich in diesem Artikel und in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls etwas anderes bestimmt ist. Das Kündigungsschutzgesetz findet daher auch im Arbeitsverhältnis der zivilen Beschäftigten mit den Stationierungskräften (wie hier für den Kläger) Anwendung (z.B. BAG vom 18.05.2006, 2 AZR 245/05). III. 1. Betriebliche Erfordernisse, die zur Kündigung führen, können sich aus inner- oder außerbetrieblichen Umständen ergeben, § 1 Abs. 2 KSchG. Dem Wegfall von Arbeitsplätzen aus derartigen Gründen geht eine vom Arbeitgeber getroffene unternehmerische Entscheidung voraus. Diese begründet ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, wenn sie sich konkret auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt. Ein derartiges dringendes betriebliches Erfordernis ist aufgrund der Entscheidung der Stationierungskräfte, die Dienststelle O.-F. aufzulösen, gegeben. 2. Der Kläger bezweifelt den Stilllegungsentschluss. Dieser ist jedoch hinreichend konkret und hat greifbare Formen angenommen, die dazu führen, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz zum 31.12.2015 verlieren wird. Bereits aus der Höflichkeitsübersetzung des englischen Verteidigungsministeriums (Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.02.2015) ergibt sich, dass der Standort O.-F. bis Ende 2015 aufgegeben werden soll. In Umsetzung und Konkretisierung dieser Entscheidung haben die Streitkräfte mit Schreiben vom 19.08.2014 bestimmt, das lediglich 98 Stellen mit entsprechendem konkreten Anforderungsprofil bei den B. C. verbleiben und die Mitarbeiter in eine neue Dienststelle „N. T.“ überführt werden sollen. Ferner sind unstreitig alle Mitarbeiter der Dienststelle O.-F. gekündigt worden. Insofern verblieben nach Auffassung der Kammer keine Zweifel daran, dass die Planung entsprechend umgesetzt wird. Die Prognose zur Zeit der Kündigung, dass der Arbeitsplatz des Klägers zum 31.12.205 entfallen wird, ist hinreichend konkret dargestellt und nachvollziehbar begründet worden. 3. Dem Kläger ist zuzugeben, dass nach den üblichen betriebsverfassungsrechtlichen Maßstäben eher von einer Teilbetriebsstilllegung als von einer kompletten Stilllegung gesprochen werden könnte, da die Organisationsstruktur der B. C. erkennbar erhalten bleibt. Diese Maßstäbe gelten jedoch im vorliegenden Fall nicht. So ist im Bereich der Streitkräfte nicht entscheidend, ob es sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPersVG bei der jeweiligen Dienststelle um eine organisatorische Einheit handelt, die mit einem selbstständigen Aufgabenbereich und mit organisatorischer Selbstständigkeit innerhalb der öffentlichen Verwaltung ausgestattet ist, sondern entscheidend ist allein, ob eine bestimmte Betriebsstätte durch die Truppe zur Dienststelle bestimmt worden ist. Dies ergibt sich aus Ziffer 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (LAG Düsseldorf vom 20.02.2013, 7 Sa 1211/12). Das Bestimmungsrecht hinsichtlich der Einrichtung oder Auflösung von Dienststellen durch die Truppe stellt einen Akt hoheitlichen Handels durch die Streitkräfte dar, der von den deutschen Gerichten grundsätzlich nicht zu überprüfen ist. Da kein Rechtsmissbrauch zu erkennen ist (und vom Kläger auch nicht behauptet wird) musste die Kammer es entsprechend hinnehmen, dass die Streitkräfte entschieden haben, die Dienststelle O.-F. zu schließen und eine neue Dienststelle „N. T.“ zu errichten. IV. Da die Dienststelle insgesamt geschlossen wird, bedurfte es keiner Sozialauswahl, die nur innerhalb einer Dienststelle vorgenommen werden muss. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gekündigt worden. V. Die Kündigungsfrist gemäß § 5. Ziffer 1 TV AL II ist vorliegend eingehalten. VI. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Betriebsvertretung ordnungsgemäß angehört worden. Insbesondere sind der Betriebsvertretung die wesentlichen Sozialdaten, die Beschäftigung als Wachmann ohne Befugnis zum Führen einer Waffe, sowie die Art der Kündigung und das Datum der Beendigung mitgeteilt worden. Soweit der Kläger bestreitet, dass die entsprechenden Anlagen dem Anhörungsschreiben vom 12.11.2014 beigefügt war, kommt es darauf nicht entscheidend an. Unstreitig lag der Betriebsvertretung die Anhörung zur Kündigung des Klägers (Anlage B10 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.02.2015) vor, aus dem sich alle relevanten Daten bis auf die Tatsache finden, dass der Kläger auch Ersatzmitglied der Schwerbehindertenvertretung war. Dieser Umstand ist für den Ausspruch und Begründung der Kündigung jedoch nicht von erheblicher Bedeutung, da der besondere Kündigungsschutz vorliegend keine Rolle spielt. Genau dieses ist der Betriebsvertretung – wenn auch abstrakt und nicht bezogen auf die Person des Klägers - mitgeteilt worden. In dem Anhörungsschreiben zur Betriebsvertretung vom 10.11.2014 ist der Kündigungsgrund mitgeteilt worden (dort Seite 3 des Schreibens vom 12.11.2014) und auch die Tatsache, dass bei entsprechendem Sonderkündigungsschutz jedenfalls § 15 Abs. 4 KSchG greifen würde. Aus dem weiteren Schreiben, ebenfalls datierend auf den 12.11.2014 (Anlage B11), ist der Kläger sogar persönlich benannt (dort Seite 6). Es findet sich die Erläuterung, dass der Kläger nach Auffassung der Streitkräfte untauglich zum Führen einer Waffe und damit bei der Unterbringung in den B. C. nicht zu berücksichtigen sei. Nach Auffassung der Kammer sind der Betriebsvertretung damit alle relevanten Informationen überreicht worden. VII. Einer Massenentlassungsanzeige bedurfte es vorliegend nicht. Nach § 23 Abs. 2 KSchG gelten die Vorschriften des dritten Abschnittes des Kündigungsschutzgesetzes für Betriebe und Verwaltung des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Dies gilt auch für Arbeitsverhältnisse bei den Stationierungskräften. Würde die Dienststelle O.-F. wirtschaftliche Zwecke verfolgen, wären die Streitkräfte deshalb zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige verpflichtet gewesen. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass der maßgebliche Zweck der Dienststelle die Teilnahme am privaten Wirtschaftsleben war. Unstreitig sind am Standort vorhandene Einrichtungen auch privat genutzt worden. Dennoch kann eine Gewinnerzielungsabsicht durch die Kammer nicht festgestellt werden. Nur dann, wenn die Teilnahme am Wirtschaftsleben über die Versorgung der Streitkräfte und ihr Gefolge hinaus geht und die Aufgabe prägt, kann von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden (BAG vom 22.09.2005, 2 AZR 544/04). Zumindest von einer solchen Prägung kann nicht ausgegangen werden. Die angedeuteten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind nur unwesentliches „Nebenprodukt“. Die Aufgabe und Zielsetzung der Streitkräfte ist davon nicht berührt. Unabhängig von dieser Frage hat die Beklagte einen entsprechenden Bescheid der Agentur für Arbeit erhalten, dass sie nicht unter den Anwendungsbereich § 17 KSchG fällt. VIII. Nach dem hier anwendbaren § 8 Abs. 1 SchutzTV hat der Kläger besonderen Kündigungsschutz angesichts der länger seiner Betriebszugehörigkeit. Allerdings ist die ordentliche Kündigung in diesem Fall möglich, da von der Schließung der Dienststelle des Klägers auszugehen ist (s.o.) und insofern gemäß § 8 SchutzTV eine ordentliche Kündigung zulässig ist. IX. Als Ersatzmitglied der Schwerbehindertenvertretung genießt der Kläger besonderen Kündigungsschutz gemäß § 96 Abs. 3 SGB IX. Dieser besteht jedoch im vorliegenden Fall nicht, da die Dienststelle stillgelegt wird, § 15 Abs. 4 KSchG. Dabei geht die Kammer zugunsten des Klägers davon aus, dass er noch nachwirkenden Kündigungsschutz genießt. Da die Dienststelle jedoch schließen wird, ist auch seine ordentliche Kündigung gemäß § 15 Abs. 4 KSchG zulässig. X. Die Kündigung ist nicht gemäß §§ 85 SGB IX, 138 BGB rechtsunwirksam. Die Zustimmung des Integrationsamtes vom 03.12.2014 ist erteilt (Anlage B8 zur Schriftsatz der Beklagten vom 06.02.2015). Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 40 SGB X dergestalt, dass die Kündigung nicht von der zuständigen Behörde gestellt wurde, liegt nicht vor. Ein solcher Fehler machte den Bescheid zwar angreifbar, die Nichtigkeitsfolge wird aber nicht ausgelöst. Dabei geht die Kammer jedoch davon aus, dass nach dem Schreiben des Finanzministers des Landes NRW vom 09.04.1959 das Amt für Verteidigungslasten (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 03.03.2015) die richtige Behörde ist, die einen solchen Antrag stellen kann. Dies ergibt sich aus Ziffer 3 des Schreibens. Sollte das Widerspruchsverfahren für den Kläger erfolgreich verlaufen und der zustimmende Bescheid aufgehoben werden, ist er auf die Möglichkeit einer Restitutionsklage zu verweisen. XI. Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 S.2 KSchG ist für den Kläger nicht gegeben. Weder in der noch zu gründenden, noch in einer anderen Dienststelle kann der Kläger untergebracht werden. Die Streitkräfte haben dabei die Regelung nach § 4 SchutzTV, die die Weiterbeschäftigungsverpflichtung für die Streitkräfte konkretisiert, beachtet. Für den Kläger gibt es weder im Bereich von 30 km, noch im Bereich von 60 km überhaupt einen Arbeitsplatz, den die Streitkräfte dem Kläger hätte anbieten müssen. Nach dem Schreiben vom 09.08.2014 haben die Streitkräfte festgelegt, dass sie zukünftig in den B. C. nur noch bewaffnete zivile Wachleute beschäftigen wollen. Diese Entscheidung ist nicht angreifbar und durch das Recht jedes Arbeitgebers, das Anforderungsprofil der Arbeitsplätze bestimmen zu dürfen, gedeckt. Der Kläger entspricht nicht diesem Anforderungsprofil. Er hat zwar einen Waffenschein, er ist aber von den Streitkräften für untauglich zum Führen einer Waffe angesehen worden. Diese Entscheidung ist von der Kammer hinzunehmen. Sie ist für das Gericht bindend. Das Gericht ist nicht befugt – etwa mit Hilfe der Erkenntnisse eines Sachverständigen - gegenüber den Streitkräften anzuordnen, dass der Kläger wieder eine Waffe führen darf. Diese Entscheidung liegt originär und ausschließlich bei den Streitkräften selbst, Art. 12 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut. Andere freie Arbeitsplätze sind nicht vorhanden und vom Kläger auch nicht angeführt worden. XII. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m., 46 Abs. 2 ArbGG. Die Streitwertentscheidung folgt aus den §§ 61 ArbGG i.V.m. mit § 3 ff. ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Gez. Blömker