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Urteil

7 Ca 2367/15 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMG:2015:1216.7CA2367.15.00
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Leitsätze

1. Wenn eine Mitarbeiterin Überweisungen entgegen einer internen Prozessvorgabe auf ausdrückliche Anweisung ihres Vorgesetzten vornimmt, rechtfertigt dies weder den Ausspruch einer außerordentlichen, noch einer ordentlichen Kündigung ohne den vorherigen Ausspruch einer Abmahnung.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeberin infolge der Überweisungen ein hoher Schaden aufgrund eines Betrugs entsteht.

3. Ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Arbeitnehmerin scheitert an den Grundsätzen über die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung, da ihr allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Schaden bezieht.

Tenor
  • 1.

    Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 01.09.2015 nicht aufgelöst worden ist.

  • 2.

    Die Widerklage wird abgewiesen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 4. Streitwert: 290.047,50 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn eine Mitarbeiterin Überweisungen entgegen einer internen Prozessvorgabe auf ausdrückliche Anweisung ihres Vorgesetzten vornimmt, rechtfertigt dies weder den Ausspruch einer außerordentlichen, noch einer ordentlichen Kündigung ohne den vorherigen Ausspruch einer Abmahnung. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeberin infolge der Überweisungen ein hoher Schaden aufgrund eines Betrugs entsteht. 3. Ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Arbeitnehmerin scheitert an den Grundsätzen über die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung, da ihr allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Schaden bezieht. 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 01.09.2015 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Streitwert: 290.047,50 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie um Ansprüche der Beklagten auf Schadensersatz. Die 50- jährige Klägerin, geschieden und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, ist seit dem 01.09.1985 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Accounting Specialist im Bereich Finance zu einer Vergütung von zuletzt € 4.333,33 brutto monatlich. Die Beklagte ist ein zum weltweit operierenden Y.-Konzern gehörendes Unternehmen im Bereich der Dokumentenverarbeitung mit Sitz in O.. Bei ihr arbeiten regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter in Vollzeit. Es existiert ein Betriebsrat. Am 06.08.2015 rief der Vorgesetzte der Klägerin, Herr K. C. , die Klägerin an und bat sie darum eine Überweisung in Höhe von € 956.732,00 an eine Bankverbindung in Polen zu tätigen. Zur Begründung erklärte er, dass es sich um wichtige Geschäfte handele, die vertraulich seien. Daher dürfe er mit ihr nicht über Details sprechen, Unterlagen zu der Überweisung würde die Klägerin später erhalten. Herr C. wies die Klägerin zudem an, die bei der Beklagten bestehende Prozessvorgabe für manuelle Überweisungen aufgrund der Vertraulichkeit der Angelegenheit nicht einzuhalten. Nach der bei der Beklagten für manuelle Überweisungen existierenden Prozessvorgabe vom 29.03.2011 darf Herr C. als Abteilungsleiter (Chief Accountant) Überweisungen bis zu € 10.000,- autorisieren, während Überweisungen, die über diesen Betrag hinausgehen, von der zuständigen Geschäftsführerin Finanzen (Finance Director), Frau B. Q., autorisiert werden müssen. Außerdem wird bei jeder manuellen Überweisung ein Formular erstellt, das per E-Mail an einen bestimmten Verteilerkreis bestehend aus Finance Director, Chief Accountant, Leiter Einkauf sowie zwei Mitarbeiter des Bereichs Accounting. Auf den Inhalt der Prozessvorgabe (Bl. 114 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Die Klägerin folgte der Weisung ihres Vorgesetzten und tätigte die Überweisung, die ihr Vorgesetzter Herr C. im Anschluss autorisierte. Nach der Überweisung schickte die Klägerin auf Anweisung ihres Vorgesetzten Herrn C. per E-Mail eine Bestätigung an einen Herrn N. , der laut ihrem Vorgesetzten die Zahlungsinformationen mitgeteilt hatte. Dieser Herr N. war der Klägerin zu diesem Zeitpunkt unbekannt. Er nutzte eine E-Mail-Adresse mit der Endung „@legislator.com“, die häufig für betrügerische E-Mails verwendet wird, was der Klägerin nicht bekannt war, aber mittels einer Internet-Recherche hätte ermittelt werden können. Anschließend rief Herr C. nochmals bei der Klägerin an, teilte ihr mit, dass ein Zahlendreher bei der Überweisung erfolgt sei und bat sie darum, mit der Citybank Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob die Überweisung dennoch durchgeführt werden könne. Nachdem die Citybank dies verneinte und die Klägerin daraufhin die vorherige Überweisung zurückrief, führte sie die Überweisung auf Weisung ihres Vorgesetzten nochmals durch. Da ihr Vorgesetzter Herr C. nicht erreichbar war, bat sie einen anderen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn N. H. , Referent Steuern und Zoll, die Überweisung zu bestätigen, was dieser dann auch machte. Am 07.08.2015 stellte die Klägerin fest, dass beide Überweisungen zurückgekommen waren, woraufhin sie die Überweisung noch ein drittes Mal durchführte. Da ihr Vorgesetzter Herr C. erneut nicht erreichbar war, bat sie einen anderen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn N. H., Referent Steuern und Zoll, die Überweisung zu bestätigen, was dieser dann auch machte. Nachdem die Klägerin am 12.08.2015 bemerkte, dass alle drei Überweisungen nicht durchgeführt werden konnten, informierte sie Herrn C. Kurz darauf wies Herr C. die Klägerin an, eine weitere Überweisung in Höhe von € 2..637.455,00 an eine Bankverbindung in Tschechien zu tätigen und übermittelte ihr hierfür eine E-Mail nebst der Kopie eines vermeintlichen Zahlungsauftrags der BaFin. Die Zahlung sollte an eine Firma mit dem Namen „ Karalikem S.A.O.“ gehen, obwohl eine solche Rechtsform nicht existiert, was der Klägerin jedoch nicht bekannt war. In dem angeblichen Zahlungsauftrag der BaFin waren zwei Rechtschreibfehler enthalten und dieser sollte von der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Beklagten abgezeichnet worden sein, wobei eine entsprechende Unterschrift sich nicht auf dem Schreiben befand. Auf den Inhalt des Zahlungsauftrags (Bl. 25 d.A.) wird Bezug genommen. Der Klägerin fiel auf, dass in dem angeblichen Zahlungsauftrag der BaFin die Unterschrift von Frau G. fehlte und sprach Herr C. darauf an. Dieser erklärte gegenüber der Klägerin daraufhin, dass dies in Ordnung sei, da die Sache mit Frau G. abgesprochen sei. Die Klägerin befolgte dann die Anweisung, führte die Überweisung durch und Herr C. autorisierte die Zahlung im Anschluss. Diese Überweisung war erfolgreich. Die Geschäftsführerin Finanzen Frau Q. war ab dem 12.08.2015 im Urlaub, mit der Folge, dass Herr C. ab dem 12.08.2015 in Vertretung von Frau Q. ermächtigt war, manuelle Überweisungen, die einen Betrag von € 10.000,- überstiegen, zu genehmigen. Noch am 12.08.2015 erhielt die Klägerin eine weitere Weisung ihres Vorgesetzten Herrn C. für eine Überweisung in Höhe von € 4.526.266,00 auf eine Bankverbindung in den Niederlanden Die Klägerin befolgte diese Anweisung, führte die Überweisung durch und Herr C. autorisierte die Zahlung im Anschluss. Diese Überweisung konnte jedoch in der Folge nicht durchgeführt werden. Aus diesem Grund wies Herr C. die Klägerin am 13.08.2015 erneut an, die Überweisung in Höhe von € 4.526.266,00 nochmals auf die tschechische Bankverbindung zu tätigen, an die bereits die Zahlung in Höhe von € 1.637.455,00 am 12.08.2015 erfolgreich gewesen war. Hierzu erhielt die Klägerin eine Kopie eines Zahlungsauftrags der BaFin sowie die Kopie einer E-Mail eines Herrn N. an Herrn C.. Auf den Inhalt des Zahlungsauftrags (Bl. 26 d.A.) sowie der E-Mail (Bl. 27 d.A.) wird Bezug genommen. Ebenfalls am 13.08.2015 wies Herr C. die Klägerin nochmals an, eine Überweisung in Höhe von € 6.713.009,00 an die tschechische Bankverbindung zu tätigen, an die bereits die Zahlung in Höhe von € 1.637.455,00 am 12.08.2015 erfolgreich gewesen war. Erneut erhielt die Klägerin hierzu eine Kopie eines Zahlungsauftrags der BaFin sowie die Kopie einer E-Mail eines Herrn N. an Herrn C.. Auf den Inhalt des Zahlungsauftrags (Bl. 29 d.A.) sowie der E-Mail (Bl. 30 d.A.) wird Bezug genommen. Die Klägerin befolgte diese Anweisung, führte die Überweisung durch und Herr C. autorisierte die Zahlung im Anschluss. Die beiden Überweisungen vom 13.08.2015 waren zunächst nicht erfolgreich, da sich noch am 13.08.2015 eine Frau K. X. , EMEA Banking Manager der Y. Corporation, einschaltete, die in dem Y.-Konzern die Aufsicht über größere Finanztransaktionen in Europa führt. Da die beiden Überweisungen vom 13.08.2015 das Limit der Beklagten für Finanztransaktionen in Höhe von € 11 Mio. pro Tag überschritt, stoppte Frau X. die beiden Überweisungen. Nachdem in der Folge aber Herr C. intervenierte, genehmigte Frau X. die beiden Transaktionen und die Überweisungen wurden erfolgreich durchgeführt. Später stellte sich heraus, dass der Vorgesetzte der Klägerin, Herr C., im Rahmen einer Betrugsstrategie von Dritten getäuscht worden war, in dessen Folge Herr C. irrtümlich davon ausging, dass er von der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Beklagten, Frau K. G., und dem Vice President Europe des Y.-Konzerns zu den Überweisungen angewiesen worden war, tatsächlich jedoch unbekannte Dritte die Zahlungen veranlasst hatten. Durch diesen Betrug wurden durch Herrn C. und die Klägerin insgesamt € 12.907.253,23 auf die tschechische Bankverbindung überwiesen und von dort aus auf verschiedene Konten im asiatischen Raum weitergeleitet. Die Beklagte versuchte in der Folge, durch die Beauftragung einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei sowie durch Einschaltung der Staatsanwaltschaft E., diese mit der Unterstützung von FBI, der tschechischen Staatsanwaltschaft und der Polizei in Honkong, die überwiesenen Beträge zurück zu bekommen. Dabei gelang es zuletzt, einen Betrag in Höhe von € 12.630.205,72 zurück zu erhalten, während ein Betrag von € 246.524,28 noch auf einem Konto in Honkong liegt. Für die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei sind der Beklagten bisher Kosten in Höhe von € 30.523,23 entstanden. Nachdem die Klägerin sowie die anderen Beteiligten mit Ausnahme von Herrn C. in dem Zeitraum vom 18.08.2015 bis 21.08.2015 von der Beklagten zu den Vorgängen angehört worden war, wurde die Klägerin am 31.08.2015 von der Arbeit freigestellt. Am 28.08.2015 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Klägerin an. Auf den Inhalt des Anhörungsschreibens (Bl. 153 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Der Betriebsrat gab am 01.09.2015 seine Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung ab (Bl. 163 d.A.). Mit Schreiben der Beklagten vom 01.09.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.04.2016, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit der am 09.09.2015 bei Gericht eingegangenen Klage, die der Beklagten am 11.09.2015 zugestellt wurde, wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Sie ist der Auffassung, weder die außerordentliche noch die hilfsweise ordentliche Kündigung seien wirksam, da sie – was unstreitig ist - lediglich auf Anweisung ihres Vorgesetzten Herrn C. die Überweisungen getätigt habe. Nicht sie habe gegen die Prozessvorgabe verstoßen, sondern allein ihr Vorgesetzter Herr C., da nur derjenige, der eine Zahlung veranlasse, das Formular benutzen müsse. Außerdem sei Frau Q. im Urlaub gewesen und Herr C. habe sie vertreten, so dass er berechtigt gewesen sei, die Zahlungen zu genehmigen. Sie sei sich zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass ein Handeln zum Nachteil der Beklagten vorliege. Im Übrigen habe es vor ca. drei Jahren bei der Beklagten ebenfalls einen Fall gegeben, bei dem mehrere Beträge ab € 250.000,- außerhalb der Prozessvorgabe nach Österreich transferiert worden seien, so dass es nicht ungewöhnlich gewesen sei, was ihr Vorgesetzter von ihr verlangt habe. Vor diesem Hintergrund habe sie auch keine Veranlassung gehabt, die Weisung ihres Vorgesetzten zu hinterfragen oder besondere Prüfungen der vorgelegten Unterlagen vorzunehmen. Im Übrigen sei die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden. Ein Schaden sei der Beklagten auch noch nicht entstanden, da nicht feststünde, ob die Beträge nicht zurückerhalten würden, so dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch deshalb unbegründet sei. Die Rechtsanwaltskosten seien nicht erforderlich und unverhältnismäßig hoch gewesen. Die Klägerin beantragt: Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 01.09.2015 nicht aufgelöst worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt sie, nachdem sie zwischenzeitlich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 12.907.253,23 eingeklagt hat, zuletzt noch: 1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 277.047,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die dieser infolge der Überweisungen von 1.637.455,00 € am 12.08.2015, von 6.713.009,00 € am 14.08.2015 und von 4.526.266,00 € am 14.08.2015 auf ein Bankkonto in der Tschechischen Republik entstanden sind und künftig entstehen werden. Die Klägerin beantragt ferner, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die außerordentliche Kündigung sei wirksam. Die Klägerin habe vorsätzlich gegen die interne Prozessvorgabe vorstoßen und hierdurch einen sehr hohen Schaden verursacht. Die Prozessvorgabe binde auch die Klägerin und nicht nur Herrn C. und Herr C. sei nicht berechtigt gewesen, die Vorgabe der Geschäftsführung gegenüber der Klägerin aufzuheben, zumal er selbst an diese gebunden sei. Durch die vorsätzliche Pflichtverletzung sei das Vertrauen in die Klägerin unwiederbringlich zerstört worden, zumal die Klägerin in der Buchhaltung eine besonders vertrauensvolle Position habe. Es hätten genügend Anzeichen vorgelegen, anhand derer die Klägerin hätte erkennen können, dass die Überweisungen durch einen Betrug veranlasst worden seien, so dass ihr Eventualvorsatz, jedenfalls aber grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Schadensersatz bestünde. Insbesondere die angeblichen Zahlungsaufträge der BaFin seien offensichtlich gefälscht gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. I. Die zulässige Kündigungsschutzklage ist begründet. Das zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten vom 01.09.2015 weder außerordentlich noch ordentlich aufgelöst worden. 2.. Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam, da kein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 2. BGB vorliegt. a) Die Klägerin hat die 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage gemäß §§ 13 Abs. 2. Satz 2, 4 Satz 2. KSchG gewahrt, da die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung der Beklagten zugestellt wurde. b) Gemäß § 626 Abs. 2. BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG vom 25.10.2012, 2 AZR 495/11 mwN). Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Im Vergleich zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung kommen als mildere Mittel insbesondere eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung in Betracht. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (vgl. BAG vom 25.10.2012, 2 AZR 495/11 mwN). Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG vom 25.10.2012, 2 AZR 495/11 mwN). c) Nach diesen Kriterien liegt kein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung vor, da als milderes Mittel zunächst eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen. Zwar hat die Klägerin gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, indem sie entgegen der internen Prozessvorgabe auf Anweisung ihres Vorgesetzten Herrn C. hohe Geldbeträge auf ausländische Konten überwiesen hat, obwohl Herr C. vor dem 12.08.2015 nicht ermächtigt war, derart hohe Zahlungen unter Missachtung der internen Prozessvorgabe zu veranlassen. Dass Herr C. nicht ermächtigt war, die interne Prozessvorgabe außer Kraft zu setzen, ergibt sich bereits daraus, dass er selbst an diese gebunden war und insoweit ausschließlich die Geschäftsführung anweisen durfte, dass die Prozessvorgabe im Einzelfall nicht eingehalten werden braucht. Dennoch ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie eine klare Anweisung von ihrem Vorgesetzten erhalten hat, der zugleich darauf hingewiesen hat, dass eine besonders wichtige und vertrauliche Angelegenheit vorliege. In dieser Situation konnte von der Klägerin nicht – jedenfalls nicht ohne Weiteres – erwartet werden, dass sie diese Anweisung missachtet und sich an die Geschäftsführung wendet. Dementsprechend hat die Klägerin aufgrund eines Irrtums über ihre vertraglichen Pflichten und auch über den daraus resultierenden Schaden für die Beklagte und nicht vorsätzlich die Überweisungen zum Nachteil der Beklagten durchgeführt. Dass die Klägerin bei Vornahme der Überweisungen wusste, dass sie zum Nachteil der Beklagten handelt, hat die Beklagte selbst nicht behauptet, sondern lediglich die Auffassung vertreten, dass die Klägerin dies hätte erkennen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb das Vertrauen in die Klägerin unwiederbringlich zerstört sein sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weitere, vergleichbare Pflichtverletzungen der Klägerin künftig nicht wieder vorkommen, wenn ihr durch eine Abmahnung vor Augen geführt wird, dass die interne Prozessvorgabe in jedem Fall und gerade auch zur Vermeidung von Betrugsfällen einzuhalten ist, selbst wenn ihr Vorgesetzter Herr C. sie zur Missachtung dieser Prozessvorgabe anweist. Gleiches gilt für die Umstände, aufgrund derer die Beklagte meint, dass der Klägerin hätte auffallen müssen, dass ein Betrugsfall vorliegt. Auch insoweit ist nicht erkennbar, weshalb mit vergleichbaren Pflichtverletzungen zu rechnen wäre, wenn die Klägerin mittels einer Abmahnung unter Kündigungsandrohung dazu angehalten werden würde, Anweisungen ihres Vorgesetzten und insbesondere vorgelegte Unterlagen wie die angeblichen Zahlungsaufträge der BaFin künftig intensiv zu prüfen, bevor sie diese befolgt und hierdurch nochmals Zahlungen in erheblicher Höhe an unbekannte Konten im Ausland überweist. Dass eine Abmahnung als milderes Mittel im Verhältnis zur Kündigung hätte ausgesprochen werden müssen, gilt unabhängig davon, dass der Beklagten durch die Pflichtverletzung der Klägerin ein Schaden in Millionenhöhe hätte entstehen können, da eine Kündigung schließlich nicht den Zweck hat, ein Fehlverhalten in der Vergangenheit zu sanktionieren, sondern Störungen des Arbeitsverhältnisses in der Zukunft zu vermeiden. 2. Die hilfsweise ordentliche Kündigung ist ebenfalls unwirksam, da sie sozial ungerechtfertigt i.S.d. § 2. Abs. 2 KSchG ist. a) Das Kündigungsschutzgesetz ist auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nach den §§ 1, 23 KSchG anwendbar. b) Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung verstößt ebenso wie die außerordentliche Kündigung gegen den ultima-ratio Grundsatz, da vor dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung der Ausspruch einer Abmahnung ausreichend gewesen wäre, um künftige, vergleichbare Pflichtverletzungen der Klägerin ausschließen zu können. Auf die Ausführungen unter Ziffer 2. b) wird verwiesen. II. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Klägerin aus den §§ 280 ff. BGB oder aus den §§ 823 ff. BGB. Obwohl die Klägerin eine Pflichtverletzung begangen hat, die kausal zu einem Schaden der Beklagten geführt hat, indem sie entgegen der internen Prozessvorgabe hohe Beträge auf ein Konto in Tschechien überwiesen hat, haftet sie nach den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung nicht, da ihr allenfalls ein leicht fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. 1. Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Dabei geht es darum, die Verantwortung des Arbeitgebers für die Organisation des Betriebes und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und das darin liegende Betriebsrisiko des Arbeitgebers mit einzubeziehen. Der Arbeitnehmer kann den vorgegebenen Arbeitsbedingungen in der Regel weder tatsächlich noch rechtlich ausweichen. Auf Grund des Weisungsrechts bestimmt der Arbeitgeber die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Damit prägt die vom Arbeitgeber gesetzte Organisation des Betriebes das Haftungsrisiko für den Arbeitnehmer. Für die Haftung des Arbeitnehmers gilt daher gem. § 254 BGB analog folgendes: Vorsätzlich verursachte Schäden hat der Arbeitnehmer in vollem Umfang zu tragen. Bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ist eine Haftungserleichterung zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen, sondern von einer Abwägung im Einzelfall abhängig. Ist der Schaden auf leichteste Fahrlässigkeit zurückzuführen, haftet der Arbeitnehmer gar nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer den Schaden anteilig zu tragen. Ob und ggf. in welchem Umfang er zum Ersatz verpflichtet ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Primär ist auf den Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, die Versicherbarkeit des Risikos, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe seines Arbeitsentgelts sowie persönliche Umstände des Arbeitnehmers, wie etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse sowie das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers abzustellen (vgl. BAG vom 18.04.2002, 8 AZR 348/01 mwN). Die Haftung des Arbeitnehmers ist mithin entscheidend davon abhängig, welcher Verschuldensgrad dem Arbeitnehmer zur Last zu legen ist. Dabei muss sich im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung das Verschulden abweichend von allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen nicht nur auf die Pflichtverletzung sondern darüber hinaus auch auf den Schadenseintritt beziehen. Vorsatz ist dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt. Über die Erkenntnis der Möglichkeit des Eintritts eines schadenstiftenden Erfolges hinaus ist erforderlich, dass der Schädiger den als möglich vorgestellten Erfolg auch in seinen Willen aufnimmt und mit ihm für den Fall seines Eintritts einverstanden ist. Dagegen handelt lediglich grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei sind auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war; abzustellen ist auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (vgl. BAG vom 18.04.2002, 8 AZR 348/01 mwN). Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 2. BGB der Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet ist, bei der Beklagten. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Klägers (vgl. BAG vom 21.05.2015, 8 AZR 116/14). 2. Nach diesen Grundsätzen entfällt eine Haftung der Klägerin, da ihr allenfalls leicht fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. a) Die Überweisungen, die die Klägerin durchgeführt hat, und durch die der Beklagten ein Schaden entstanden ist, waren betrieblich veranlasst, da sie durch ihren Vorgesetzten Herrn C. hierzu angewiesen worden war. b) Die Klägerin hat, als sie die Überweisungen durchgeführt hat, die objektiv gebotene Sorgfalt allenfalls leicht verletzt und nicht – wie die Beklagte meint – grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt. Denn für die Klägerin war selbst bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt nur sehr schwer erkennbar, dass sie bei den Überweisungen zum Nachteil der Beklagten handelt, weil die Überweisungen nicht von der Beklagten bzw. dem Vice President Europe sondern durch unbekannte Dritte im Rahmen eines Betrugs veranlasst waren. Da sich im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung das Verschulden nicht bloß auf die Pflichtverletzung sondern zusätzlich auf den Schadenseintritt beziehen muss, führt der Umstand, dass der Schadenseintritt für die Klägerin selbst bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt nur sehr schwer erkennbar war, zu einem vollständigen Haftungsentfall, selbst wenn der Klägerin zum Zeitpunkt der Überweisungen bewusst war, dass sie die interne Prozessvorgabe nicht einhält. aa) Als die Klägerin durch ihren Vorgesetzten Herrn C. angewiesen wurde, die Überweisung nach Polen zu tätigen, gab es keine Anzeichen dafür, dass sie der Beklagten hierdurch schaden könnte. Vielmehr durfte die Klägerin auf die Angaben ihres Vorgesetzten, es handele sich um besonders wichtige und geheimhaltungsbedürftige Geschäfte der Beklagten. Der Klägerin war es nicht zumuten, diese Anweisung zu missachten und zunächst einmal Nachforschungen über die Hintergründe der Überweisungen anzustellen, da sie aufgrund der Aussagen ihres Vorgesetzten befürchten musste, dass sie gerade in dem Fall, in dem sie sich der Anweisung widersetzt und eine für die Beklagte bedeutsame Überweisung weisungswidrig verzögert, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen musste und ggf. sogar der Beklagten durch die Verzögerung einen Schaden zufügen könnte. bb) Die einzigen Anzeichen dafür, dass ein Betrug und damit der Beklagten ein Schaden zugefügt werden könnte, ergaben sich für die Klägerin aus den ihr vorgelegten angeblichen Zahlungsaufträgen der BaFin. Sowohl die beiden Rechtschreibfehler als auch der Umstand, dass dieser von Frau G. unterschrieben worden sein soll, obwohl er von der BaFin stammen sollte, erscheinen in der Tat durchaus verdächtig. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, dass die Klägerin bereits jemals mit der BaFin zu tun hatte oder aus welchen Gründen sie sonst wissen musste, dass die BaFin keine Zahlungsaufträge erteilt und dass keine Unterschrift der Geschäftsführung der Beklagten auf einem Dokument der BaFin sein kann. Auch zu den Kenntnissen der Klägerin über den Anfall einer Mehrwertsteuer auf ausländische Aktiengeschäfte fehlt ein substantiierter Vortrag der Beklagten. Unabhängig davon kann der Klägerin allenfalls ein geringfügiger Verstoß gegen die objektiv gebotene Sorgfalt und damit leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, als sie die Überweisungen auf das tschechische Konto durchführte. Denn die Klägerin hat aufgrund des Umstands, dass auf dem angeblichen Zahlungsauftrag die Unterschrift von Frau G. fehlte, bei ihrem Vorgesetzten Herrn C. nachgefragt und dieser bestätigte ihr ausdrücklich, dass die Überweisung mit Frau G. abgestimmt war. Auf diese Aussage ihres Vorgesetzten durfte die Klägerin vertrauen. In der Folge hatte die Klägerin auch bei Einhaltung der objektiven Sorgfaltspflicht keine besondere Veranlassung, weitere Nachforschungen anzustellen, insbesondere die Geschäftsführung der Beklagten unmittelbar zu kontaktieren. Auch eine nähere Prüfung des Inhalts des angeblichen Schreibens der BaFin war nach der Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten nicht mehr geboten. Der Klägerin hätten insoweit bei erstmaliger Durchsicht des Schreibens zwar durchaus die Rechtschreibfehler hätten auffallen können und ihr hätte sich auch die Frage stellen können, weshalb Frau G. ein Schreiben der BaFin unterschreiben sollte, aber mehr als Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten zu nehmen und nachzufragen, ob der Vorgang mit der Geschäftsführung abgestimmt war, war ihr auch bei Einhaltung der objektiven Sorgfaltspflicht nicht zuzumuten. cc) Dass die Zahlungsinformationen für die Überweisungen von einem Herrn N. stammten, der der Klägerin unbekannt war, war für die Klägerin nachvollziehbarer Weise nicht verdächtig, da sie auf die Weisungen ihres Vorgesetzten und seine Angaben vertrauen durfte. Einen Anlass zur Überprüfung der E-Mail Adresse des Herrn N. mittels einer Internetrecherche hatte die Klägerin selbst bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt nicht, so dass es unerheblich ist, dass leicht hätte ermittelt werden können, dass die E-Mail Adresse häufig für betrügerische E-Mails verwendet wird. dd) Gleiches gilt für den Umstand, dass es die Unternehmensform S.A.O. tatsächlich nicht gibt. Einen Anlass zu einer Internetrecherche hatte die Klägerin selbst bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt nicht, so dass es unerheblich ist, dass leicht hätte ermittelt werden können, dass es diese Unternehmensform tatsächlich gar nicht gibt. ee) Dass die Überweisungen an unterschiedliche Konten im Ausland gingen und die Beträge von Überweisung zu Überweisung höher wurden, gab ebenfalls keine Veranlassung dazu, den Verdacht eines Betrugs aufkommen zu lassen. Die Klägerin durfte auch insoweit den Angaben ihres Vorgesetzten Herrn C., es handele sich um streng vertrauliche, wichtige Geschäfte der Beklagten, die mit der Geschäftsführung abgestimmt seien, vertrauen. Zugunsten der Klägerin ist dabei auch zu berücksichtigen, dass auch Frau X., die im Bereich EMEA Cash Operations and Banking in dem Y.-Konzern die Aufsicht über größere Finanztransaktionen in Europa führt, über die Rechtmäßigkeit der Überweisungen getäuscht wurde, was belegt, dass die Betrugsstrategie nicht – wie die Beklagte meint – leicht durchschaubar war, sondern im Gegenteil nur sehr schwer erkennbar gewesen ist. Wenn sich der im Y.-Konzern für die Kontrolle von großen Finanztransaktionen zuständige Bereich EMEA Cash Operations and Banking im Rahmen der Betrugsstrategie täuschen lässt und in der Folge einen Betrag in Höhe von über € 11 Mio. zur Überweisung ins Ausland freigibt, zeigt dies, dass die Umstände der hohen Überweisungen ins Ausland gerade nicht so ungewöhnlich und auffällig waren, wie die Beklagte meint, mit der Folge, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Klägerin aufgrund dieser Umstände der Verdacht eines Betrugs aufkommen musste. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 2., 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 2. ArbGG im Urteil festgesetzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht E. Ludwig-Erhard-Allee 3. 40227 E. Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Kusch