OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 BV 8/16

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGMG:2016:0607.1BV8.16.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Beteiligten zu 2.) ein Mitbestimmungsrecht bezüglich einer Versetzung / Einstellung von 14 Mitarbeitern zusteht. 4 Der Beteiligte zu 2.) (im Folgenden: Betriebsrat) wurde auf Grundlage des Tarifvertrages zur Schaffung von Arbeitnehmerstrukturen vom 26.11.2013, welcher zwischen der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) und der Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di geschlossen wurde, gewählt. Nach diesem Tarifvertrag wurde das Filialsystem des Consumerbereiches bundesweit in vier Vertriebsdirektionen unterteilt, wobei in einer Anlage zum Tarifvertrag jede Filiale einer W. zugeordnet wurde. Nach den Regelungen des Tarifvertrages sollte für jede W. ein Betriebsrat gewählt werden können. Für die W. O. ist der antragstellende Betriebsrat gewählt worden. 5 Gemäß § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages vom 26.11.2013 hat die Arbeitgeberin dem Gesamtbetriebsrat und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di die Änderung der organisatorischen Zuordnung einer Filiale zu einer anderen W. rechtzeitig mitzuteilen. Die in den Anlagen 1 und 2 des Tarifvertrages befindliche Auflistung der Zuordnung der Filialen musste danach entsprechend geändert werden. Die Ergänzung der Anlage sollte jedoch kein konstitutives Wirksamkeitserfordernis für die Zuordnung der jeweiligen Filiale zu einer W. und für die Zuständigkeit des jeweiligen Filialbetriebsrates sein. 6 Die Arbeitgeberin entschied, zum 01.01.2016 die Filiale P. aus der W. X. herauszunehmen und in die W. O. einzugliedern. In der betroffenen Filiale arbeiteten vier Mitarbeiter, welche in den Anträgen zu 1 bis 4 aufgeführt sind. 7 Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin die Filiale N. aus der W. O. herausgenommen und zum 01.01.2016 in die W. T. eingegliedert. In dieser Filiale arbeiteten zehn Mitarbeiter, welche in den Anträgen Ziffer 5 bis 14 genannt sind. 8 Der Betriebsrat reklamiert hinsichtlich beider Organisationsänderungen ein Mitbestimmungsrecht gemäß der §§ 99 ff. BetrVG und begründet seine Auffassung im Wesentlichen damit, dass ein Mitbestimmungsrecht anzunehmen sei, da die Mitarbeiter von einem Betrieb in einen anderen wechseln müssten. Solange - wie hier - dies nicht mit ihrem Einverständnis passiere, müsse der Betriebsrat beteiligt werden. Sowohl die betriebliche Organisation, als auch die Arbeitsumstände änderten sich durch die Herausnahme aus einer betrieblichen Einheit und Zuordnung zu einer neuen betrieblichen Einheit erheblich. 9 Der Betriebsrat beantragt, 10 1.der Antragsgegnerin aufzugeben die Versetzung des Herrn 11 N. E. von der W. X. in die Vertriebsdirektion O. aufzuheben, 12 2.der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzung des Herrn 13 B. H. von der W. X. in die Vertriebsdirektion O. aufzuheben, 14 3.der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzung der Frau F. C. von der W. X. in die W. O. aufzuheben, 15 4.der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzung der Frau 16 D. X. von der W. X. in die Vertriebsdirektion O. aufzuheben, 17 5.der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzung der Frau 18 N. X. von der W. O. in die Vertriebsdirektion T. aufzuheben, 19 6.der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzung des Herrn 20 U. F. von der W. O. in die Vertriebsdirektion T. aufzuheben, 21 7.der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzung des Herrn 22 B. !. L. von der W. O. in die Vertriebsdirektion T. aufzuheben, 23 8.der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzung des Herrn 24 E. S. von der W. O. in die Vertriebsdirektion T. aufzuheben, 25 9.der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzung der Frau 26 J. L. von der W. O. in die Vertriebsdirektion T. aufzuheben, 27 10.der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzung des Herrn 28 T. N. G. von der W. O. in die W. T. aufzuheben, 29 11.der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzung der Frau 30 Z. H. von der W. O. in die Vertriebsdirektion T. aufzuheben, 31 12.der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzung der Frau 32 N. T. von der W. O. in die Vertriebsdirektion T. aufzuheben, 33 13.der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzung des Herrn 34 N. I. von der W. O. in die Vertriebsdirektion T. aufzuheben, 35 14.der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzung des Herrn 36 D. G. von der W. O. in die Vertriebsdirektion T. aufzuheben. 37 Für den Fall, dass die Antragsgegnerin entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht aufhebt, beantragt der Betriebsrat bereits jetzt jeweils für jeden Antrag in den Ziffer 2. bis 14, 38 15.gegen die Antragsgegnerin zur Aufhebung der Maßnahme ein 39 Zwangsgeld für jeden Tag der Zuwiderhandlung in Höhe von 40 250,00 Euro anzuordnen. 41 Ferner beantragt der Betriebsrat, 42 16.der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, 43 Arbeitnehmer aus den Filialen der Regionalvertriebs- 44 direktion O. gem. § 2 Abs. 1 c des Tarifvertrages zur 45 Schaffung von Arbeitnehmervertretungsstrukturen vom 46 26.11.2013 in andere Vertriebsdirektionen zu versetzen, 47 sofern der Antragsteller die Zustimmung nicht erteilt hat 48 oder im Falle der Zustimmungsverweigerung die fehlende 49 Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren 50 ersetzt worden ist oder den Betriebsrat über eine vorläufige 51 Maßnahme nach § 100 BetrVG zu informieren und bei 52 dessen Bestreiten binnen drei Tagen das Arbeitsgericht 53 anzurufen. 54 Für den Fall, dass die Antragsgegnerin entgegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts Versetzungen ohne Anhörung des Betriebsrates durchführt, beantragt der Betriebsrat bereits jetzt, 55 17.für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus 56 Ziffer 2. der Antragsgegnerin - bezogen auf jeden Tag und jeden 57 Arbeitnehmer - ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen 58 des Gerichts gestillt wird, das aber 5.000,00 Euro nicht unterschreiten 59 sollte, anzudrohen. 60 Hilfsweise beantragt der Betriebsrat anstelle der Anträge zu 2. bis 4, 61 18.der Antragsgegnerin aufzugeben, die Einstellung des Herrn 62 N. E. in die W. O. aufzuheben, 63 19.der Antragsgegnerin aufzugeben, die Einstellung des Herrn 64 B. H. in die W. O. aufzuheben, 65 20.der Antragsgegnerin aufzugeben, die Einstellung der Frau 66 F. C. in die W. O. aufzuheben, 67 21.der Antragsgegnerin aufzugeben, die Einstellung der Frau 68 D. X. in die W. O. aufzuheben. 69 Für den Fall, dass die Antragsgegnerin entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht aufhebt, beantragt der Betriebsrat bereits jetzt jeweils für den Antrag in den Ziffern 18 bis 3., 70 22.gegen die Antragsgegnerin zur Aufhebung der Maßnahme 71 ein Zwangsgeld für jeden Tag der Zuwiderhandlung in Höhe 72 von 250,00 Euro anzuordnen. 73 Ferner beantragt der Betriebsrat, 74 23.der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeit- 75 nehmer aus den Filialen anderer Vertriebsdirektionen gem. 76 § 2 Abs. 1 c des Tarifvertrages zur Schaffung von Arbeitnehmer- 77 vertretungsstrukturen vom 26.11.2013 in der Regionalvertriebs- 78 direktion O. einzustellen, sofern der Antragsteller die Zustimmung 79 nicht erteilt hat oder im Falle der Zustimmungsverweigerung die 80 fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren 81 ersetzt worden ist oder dem Betriebsrat über eine vorläufige Maß- 82 nahme nach § 100 BetrVG zu informieren und bei dessen Be- 83 streiten binnen drei Tagen das Arbeitsgericht anzurufen. 84 Für den Fall, dass die Antragsgegnerin entgegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts Einstellungen ohne Anhörung des Betriebsrates durchführt, beantragt der Betriebsrat bereits jetzt, 85 24.für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus 86 Ziffer 23 der Antragsgegnerin - bezogen auf jeden Tag und jeden 87 Arbeitnehmer - ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen 88 des Gerichts gestellt wird, das aber 5.000,00 Euro nicht unter- 89 schreiten sollte, anzudrohen. 90 Die Arbeitgeberin beantragt, 91 den Antrag zurückzuweisen. 92 Sie ist der Auffassung, dass die Anträge zu unbestimmt und daher unzulässig seien. Zudem seien die Anträge auch unbegründet, da keine personellen Einzelmaßnahmen vorlägen. Die Zuordnung der Filialen P. und N. zu zwei anderen Vertriebsdirektionen stelle keine personelle Einzelmaßnahme dar, sondern sei lediglich eine Organisationsentscheidung ohne Auswirkung auf die Arbeitsverhältnisse. 93 Um ein ausgewogenes Verhältnis der W. zueinander beizubehalten, habe die Arbeitgeberin sich entschlossen, die Filialen P. und N. anderen Vertriebsdirektionen zuzuordnen. Es liege nicht zu Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches im Sinne von § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG vor. Es fehle bereits an einer Zuweisung, da die Arbeitgeberin weder von ihrem Direktionsrecht Gebrauch gemacht habe, noch Änderungskündigungen ausgesprochen habe. Ein auf eine Versetzung abzielendes Handeln der Arbeitgeberin liege daher nicht vor. Zudem hätten sich Arbeitsumstände nicht geändert. 94 Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. 95 II. 96 2.. 97 Die Anträge sind zulässig. 98 Die Anträge zu Ziffer 1) bis 14) betreffen die Maßnahme der Arbeitgeberin, zum 01.01.2016 zwei Filialen in andere Vertriebsdirektionen einzugliedern. Dass dabei die "Versetzung" bzw. die "Einstellung" nicht konkretisiert werden kann, liegt bereits daran, dass die Arbeitgeberin eine solche dem Betriebsrat nicht angezeigt hat. Insofern kann es nur um die - pauschale - Behauptung gehen, dass die Maßnahme der Arbeitgeberin eine Versetzung (bzw. eine Einstellung) darstellt oder nicht. Gleiches gilt für die Anträge zu Ziffer 18) bis 21). 99 Die Anträge zu Ziffer 16) sowie 23) sind in der zuletzt gestellten Fassung konkret genug. 100 2. 101 Der Antrag ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. 102 Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht gemäß den §§ 99 ff BetrVG zu. Die Entscheidung der Arbeitgeberin, zwei Filialen aus den ehemaligen Vertriebsdirektionen in neue Vertriebsdirektionen einzugliedern, stellt keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme gemäß § 99 Abs. 2. BetrVG dar. 103 a) 104 Ob es nach der Auffassung der Arbeitgeberin bereits an einer arbeitgeberseitigen personellen Einzelmaßnahme fehlt, kann in dieser Pauschalität nicht festgestellt werden. Immerhin hat die Arbeitgeberin zwei Organisations-entscheidungen getroffen und umgesetzt. Wie sich die Umsetzung auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeiter auswirken, ist gerade Gegenstand dieses Verfahrens. Ob es ein Einwirken der Arbeitgeberin auf die Arbeitsverträge im Sinne von §§ 95 Abs. 3 S. 1, 99 BetrVG gibt, ist gerade die Frage, nicht bereits die Antwort. Dass keine individual-arbeitsvertragliche Weisung vorliegt, bedeutet nicht automatisch, dass keine Versetzung i.S.d. §§ 95, 99 BetrVG angenommen werden könnte. 105 b) 106 Die Arbeitgeberin hat im vorliegenden Fall von dem ihr im Tarifvertrag vom 26.11.2013 dort unter § 3 Abs. 2 eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, die Zuordnung der Filialen zu Vertriebsdirektionen ändern zu können. Im Tarifvertrag selbst haben die Tarifvertragsparteien auch die Rechtsfolge der Zuweisung in eine neue W. geregelt. In § 3 Abs. 2 S. 3 ist zu finden, dass die Ergänzung der Anlage 1 bzw. Anlage 2 nach einer entsprechenden einseitigen Arbeitgeberzuordnung einer Filiale zu einer anderen W. nicht konstitutives Wirksamkeitserfordernis für die Zuständigkeit des jeweiligen Betriebsrates ist. Dies bedeutet, dass auch nach dem Willen der Tarifvertragsparteien allein die einseitige arbeitgeberseitige organisatorische Zuordnung einer Filiale automatisch die Zuständigkeit des aufnehmenden Filialbetriebsrates begründet, dementsprechend auch keine Zustimmung des ehemals zuständigen Filialbetriebsrates erforderlich ist. Die Zuständigkeitsänderung erfolgt vielmehr automatisch durch die arbeitgeberseitige organisatorische Zuordnung. Auch nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollte die organisatorische Maßnahme nicht durch den jeweiligen Betriebsrat verhindert werden können. 107 Dies spricht gegen ein Mitbestimmungsrecht, welches je nach gerichtlicher Entscheidung dazu führen könnte, dass die Arbeitgeberin ihre Organisationsentscheidung nicht durchführen könnte. Das ist aber offensichtlich nicht gewollt. 108 Auch die Tarifvertragsparteien können die gesetzliche Regelung des §§ 99 BetrVG nicht aushebeln. Allerdings hielten auch die Tarifvertragsparteien die organisatorische Maßnahme der Zuweisung zu einer anderen W. nicht selbst für mitbestimmungspflichtig. 109 c) 110 In der Tat liegt keine Versetzung im Sinne des §§ 95 Abs. 3 BetrVG bzw. Einstellung im Sinne des §§ 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG vor. 111 Der Betriebsrat berücksichtigt bei seiner Argumentation nicht ausreichend, dass sich zwar rein formal die Betriebszugehörigkeit ändert, dies jedoch an sich keinen eigenständigen Aussagegehalt für die Bejahung eines Mitbestimmungsrechts besitzt. Das Betriebsgebilde wurde gerade durch einen Tarifvertrag geschaffen. Dem steht jedoch ein Betrieb im "klassischen" materiellen Sinn gemäß §§ 1, 4 BetrVG nicht gegenüber. Der "Betrieb" als betriebsratsfähige Einheit wird nur durch die tarifvertragliche Regelung geschaffen. 112 Dies ist deshalb von Bedeutung, da sich durch die Zuordnung zu einer anderen betriebsratsfähigen Einheit für die betroffenen Filialmitarbeiter materiell nicht automatisch auch etwas Wesentliches ändern muss. Wird man bei einer Zuordnung zu einem neuen Betrieb mit eigener Struktur ggf. von einer Versetzung sprechen können, ist dies mit dem vorliegenden Fall, in dem eine Struktur durch einen Tarifvertrag vorgegeben wird mit dem Ziel, eine betriebsratsfähige Einheit zu schaffen, nicht vergleichbar. Weder der Arbeitsort, noch die Arbeitsaufgabe und der Arbeitsinhalt, noch der Platz in der betrieblichen Organisation, noch die Arbeitsumstände haben sich so messbar geändert, dass das Mitbestimmungsrecht ausgelöst wird. 113 Letztendlich bleibt das Argument des Betriebsrates auf der formellen Ebene (Zuordnung zu einem anderen Betrieb) stehen, ohne die tatsächlichen Auswirkungen materieller Art für die Arbeitnehmer vorzutragen. Mit der Schaffung einer neuen Organisationsstruktur ist noch keine Aussage über ihre materielle Struktur getroffen. Wie die materiellen und immateriellen Betriebsmittel mit den Mitarbeitern zusammengeführt und über eine personelle Leitung verbunden sind, um einen arbeitstechnischen Zweck zu verfolgen, ist unabhängig von der nach § 3 BetrVG geschaffenen Struktur zu beurteilen; anders als im klassischen Betrieb nach §§ 1, 4 BetrVG, dessen Vorliegen einer materielle Prüfung folgt und damit auch einen materiellen Aussagegehalt für die dort Beschäftigten hat, wie dieser Betrieb aufgebaut ist und abläuft. 114 Im vorliegenden Fall ist weder erkennbar, inwieweit sich die Stellung der betroffenen Arbeitnehmer in der betrieblichen Organisation ändern wird, noch wie sich die Neuorganisation auf die sonstigen Umstände auswirkt. 115 Immerhin zitiert der Betriebsrat eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.03.2010 (3 AZR 31/09), in dem das Bundesarbeitsgericht ausführt, dass es sich bei einer Änderung der Stellung innerhalb einer betrieblichen Organisation um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handeln kann. Dies bedeutet, dass je nach den Umständen des Einzelfalles die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs angenommen werden kann, nicht aber muss. Der Betriebsrat liefert kein sachliches materielles Argument dafür, warum sich etwas für die Mitarbeiter im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG materiell geändert hat. 116 Die Zuständigkeit des Betriebsrates hat sich in der Tat geändert. Dass dies weder eine Versetzung, noch eine Einstellung im Sinne des §§ 99 BetrVG bedeutet, behauptet der Betriebsrat auch selbst nicht. 117 d) 118 Es verbleibt daher lediglich eine materiell messbare Konsequenz, dass nunmehr für die betroffenen Filialen und ihre Mitarbeiter ein anderer Vertriebsleiter zuständig ist. Da sich die betriebliche Organisation - zumindest für die Kammer erkennbar - nicht zugleich auch geändert hat, kommt im Austausch des Vertriebsleiters als eines Vorgesetzten des jeweiligen Filialleiters keine mitbestimmungsrechtliche Relevanz zu. Denn in jedem Arbeitsbereich treten ständig Änderungen ein, die nicht jedoch gleichzeitig eine mitbestimmungspflichte Versetzung darstellen müssen. Bagatellfälle und Änderungen innerhalb der üblichen Schwankungsbreite werden vom Mitbestimmungsrecht nicht erfasst (Fitting 28. Auflage, Rdz. 125 zu § 99). Die Veränderung muss so erheblich sein, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit ändert, um das Mitbestimmungsrecht auszulösen. 119 Dies ist - wie bereits ausgeführt - vorliegend nicht der Fall. 120 e) 121 Die gleichen Erwägungen gelten auch für ein Mitbestimmungsrecht unter dem Blickwinkel der "Einstellung" i.S.d. § 99 BetrVG. 122 Eine Eingliederung der Mitarbeiter, die in den Anträgen zu 1 - 4 aufgeführt sind, in den neuen Betrieb "W. O." kann nur insoweit stattfinden, wie es um die arbeitsvertragliche Tätigkeit in der betrieblichen Einheit geht. Im Filialsystem bedeutet dies eine Eingliederung in die Filiale, in der die tatsächliche Arbeit geleistet wird. Genau daran hat sich aber nichts geändert. Die Mitarbeiter werden tatsächlich nicht anderswo eingegliedert. Sie verbleiben wie zuvor in ihren Filialen. 123 3. 124 Für die Anträge zu Ziffer 16 sowie 23 fehlt es bereits an einem mitbestimmungswidrigen Verhalten der Arbeitgeberin, so dass mangels Verstoßes auch keine Unterlassung begehrt werden kann, weder aus § 101 BetrVG noch aus § 23 Abs. 3 BetrVG. 125 RECHTSMITTELBELEHRUNG 126 Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat Beschwerde eingelegt werden. Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. 127 Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 128 Landesarbeitsgericht E. 129 Ludwig-Erhard-Allee 3. 130 40227 E. 131 Fax: 0211 7770-2199 132 eingegangen sein. 133 Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. 134 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 135 Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 136 1.Rechtsanwälte, 137 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 138 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 139 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 140 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 141 gez. Blömker