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Urteil

6 Ca 630/20 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMG:2020:0826.6CA630.20.00
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Leitsätze

§ 23.3 Abs. 3 des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Wesfalens vom 08.11.2018 ist nicht nur auf Freistellungstage anwendbar, deren Lage noch nicht festgelegt war, sondern auch auf solche, die bereits terminlich fixiert waren .

Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 880,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen und hierüber bei Auszahlung eine Abrechnung zu erteilen.
  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  • 3. Der Wert des Streitgegenstades beträgt 924,00 €.
  • 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 23.3 Abs. 3 des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Wesfalens vom 08.11.2018 ist nicht nur auf Freistellungstage anwendbar, deren Lage noch nicht festgelegt war, sondern auch auf solche, die bereits terminlich fixiert waren . 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 880,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen und hierüber bei Auszahlung eine Abrechnung zu erteilen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Wert des Streitgegenstades beträgt 924,00 €. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Zusatzgeldes nach § 2 Nr. 2 a) des Tarifvertrages Tarifliches Zusatzgeld für die Metall-und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 14. Februar 2018 (im Folgenden: TV T-ZUG). Die am 00.00.1968 geborene Klägerin ist bei der Beklagten als Mitarbeiterin auf Vollzeitbasis beschäftigt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Manteltarifvertrag für die Metall-und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 08.11.2018 (im Folgenden: MTV) sowie das Entgeltrahmenabkommen und der TV T-ZUG Anwendung. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt der Klägerin liegt bei 3.200,00 €. Für das Jahr 2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten anstelle der tariflichen Sonderzahlung nach § 2 Nr. 2 a TV T-ZUG die Gewährung von acht tariflichen Freistellungstagen im Zeitraum 11.06.2019 bis 3..06.2019 (Bl. 17 der Gerichtsakte). Die Beklagte bewilligte der Klägerin die tariflichen Freistellungstage. Da die Klägerin jedoch im Zeitraum 23.05.2019 bis einschließlich 3..06.2019 arbeitsunfähig erkrankte, war sie nicht in der Lage die tariflichen Freistellungstag in natura in Anspruch zu nehmen. Mit Schreiben vom 3..07.2019 (Bl. 18 der Gerichtsakte) machte die Klägerin anstelle der Freistellungstage die Zahlung des tariflichen Zusatzgeldes gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte die Leistung des tariflichen Zusatzgeldes mit Schreiben vom 06.08.2019 ab. Mit ihrer am 27.03.2020 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 06.04.2020 zugestellten Klageschrift begehrt die Klägerin die Leistung des tariflichen Zusatzgeldes für das Jahr 2019. Die Klägerin ist der Meinung, dass ihre Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 11.-3..06.2019 einen personenbedingten Grund für die Nichtinanspruchnahme der Freistellungstage darstelle und ihr anstelle der Freistellungstage für das Jahr 2019 das tarifliche Zusatzgeld in Höhe von 27,5 % eines Bruttomonatsgehaltes zustehe. Dies ergebe sich aus dem Tarifwortlaut i.V.m. Sinn und Zweck des Freistellungsanspruches nach § 25 MTV. Die tariflichen Bestimmungen seien von dem Sinn und Zweck getragen, dass dem Arbeitnehmer der wirtschaftlich Wert des tariflichen Zusatzgeldes in jedem Fall zufließen solle und zwar unabhängig von persönlichen Verhinderungsgründen. Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen, an sie 880,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen und hierüber bei Auszahlung eine Abrechnung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass sie nicht verpflichtet sei der Klägerin ein tarifliches Zusatzgeld nach dem TV-ZUG zu zahlen. Da die Freistellungstage von der Klägerin beantragt und von ihr genehmigt worden seien, bevor die Klägerin erkrankt sei, sei von einer verbindlichen Festlegung der Freistellungstage auszugehen, die dazu führe, dass die Tage verbraucht worden seien. Der Fall der Klägerin sei nicht von § 25.3 Abs. 3 MTV erfasst. Diese Regelung beziehe sich lediglich auf den Fall, dass der Beschäftigte noch nicht fixierte Freistellungstage aus personenbedingten Gründen nicht nehmen könne, es also noch gar nicht zu einer Festlegung der Freistellungstage gekommen sei. Die Arbeitspflicht der Klägerin sei im Zeitraum 11. bis 3..06.2019 nicht infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit entfallen, sondern aufgrund der vorher geregelten Freistellung. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitsunfähigkeit an arbeitsfreien Tagen wegen Freizeitausgleichs entsprechend anwendbar. Auch hier habe die Arbeitnehmerin das Risiko der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit zu tragen. Es handele sich um ein allgemeingültiges Rechtsprinzip. Die Freistellungstage unterlägen einem komplett eigenständigen Regime. § 25.3 MTV spreche an keiner Stelle davon, dass es sich um ein Zusatzurlaub handele. Die Qualifizierung als Freistellungszeit ergebe sich auch in systematischer Hinsicht, da § 25.3 MTV sich im Kapitel D „Freistellungszeiten“ finde. Dass es sich um klassische Freistellungszeiten handele, ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass die Freistellungstage nicht in das nächste Kalenderjahr übertragbar seien und in besonderen Fällen wieder in Entgelt umgewandelt würden. Der Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld und die Freistellungsoption stünden nicht in einem bedingungslosen wechselseitigen Verhältnis. Vielmehr sei die Freistellungsoption wertmäßig höher anzusiedeln als 27,5 % eines Bruttomonatsverdienstes. Dies ergebe sich auch daraus, dass das tarifliche Zusatzgeld in einem anderen Tarifvertrag geregelt sei als die Freistellungsoption. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind sowie die Sitzungsprotokolle. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auf Grundlage von § 2 Nr. 2a TV T-ZUG i.V.m. § 25.3 Abs. 3 MTV einen Anspruch auf Zahlung eines tariflichen Zusatzgeldes i.H.v. 27,5 % ihres Bruttomonatsgehaltes, mithin 880,00 € brutto zu. Die Klägerin gehörte im Jahr 2019 unstreitig zu den Arbeitnehmern, die nach § 2 Nr. 2 a TV T-ZUG einen Anspruch auf Zahlung eines tariflichen Zusatzgeldes in Höhe von 27,5 % eines Bruttomonatsgehaltes hatten. Ferner gehörte sie unstreitig zu den Anspruchsberechtigten im Sinne von § 25.1 MTV und war damit berechtigt anstelle des tariflichen Zusatzgeldes acht Freistellungstage für das Jahr 2019 in Anspruch zu nehmen. Die Gewährung der Freistellungstage hat sie für den Zeitraum 11.-3..06.2019 beantragt und von der Beklagten bewilligt bekommen. Im Zeitraum 23.05.-3..06.2019 war sie jedoch arbeitsunfähig erkrankt. Infolge ihrer Erkrankung konnte die Klägerin die tariflichen Freistellungstage im Zeitraum 11.-3..06.2019 „ aus personenbedingten Gründen nicht in Anspruch nehmen“ im Sinne von § 23.3 Abs. 3 MTV. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Regelung in § 23.3. Abs. 3 MTV nicht nur auf Freistellungstage anwendbar, deren Lage noch nicht festgelegt war, sondern auch auf solche, die – wie im Fall der Klägerin – bereits terminlich fixiert waren. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer nach Auslegung von § 23.3 Abs. 3 MTV. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (vgl. BAG v. 3..03.2012 – 4 AZR 254/10, Rn. 16 mwN, juris). a. Der Wortlaut des § 23.3 Abs. 3 MTV gibt die von der Beklagten angenommene Unterscheidung in Freistellungstage, deren Lage bereits fixiert wurde und solche, bei denen dies noch nicht der Fall war, nicht her. b. Auch die systematische und teleologische Auslegung sprechen nicht dafür § 23.3 Abs. 3 MTV entgegen seinem Wortlaut in dem von der Beklagten angenommenen Sinn auszulegen. Systemtisch weist die Regelung in § 23.3 MTV nach Meinung der Kammer deutliche Parallelen zum Urlaubsrecht auf. Abs. 2 der Vorschrift formuliert, dass die Inanspruchnahme der Freistellung in Form von ganzen freien Tagen, vergleichbar dem Verfahren bei Urlaubsnahme erfolge. Abs. 3 regelt ausdrücklich den Fall, dass der Freistellungsanspruch aus personenbedingten Gründen nicht genommen werden kann und behandelt damit dieselbe Problemsituation wie § 9 BUrlG, wenn auch mit anderer Rechtsfolge, nämlich nicht der Nachgewährung sondern des Untergangs und Wiederauflebens des Anspruches auf das tarifliche Zusatzgeld nach § 2 Nr. 2a TV T-ZUG. Abs. 5 der Vorschrift, der die Ausübung einer Nebenbeschäftigung während der Freistellungszeit für unzulässig erklärt, enthält eine Regelung, die § 8 BUrlG entspricht. Unter Beachtung der vorstehend dargestellten Systematik bringt § 23 MTV nach Meinung der Kammer zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer mit der Freistellungsregelung eine zu Erholungszwecken nutzbare arbeitsfreie Zeit verschafft werden soll. Dass Sinn und Zweck der Regelung die Erholung der Arbeitnehmer ist, ergibt sich insbesondere aus § 25.1 MTV. Dieser eröffnet die Möglichkeit anstatt des tariflichen Zusatzgeldes nach § 2 Nr. 2 a) TV T-ZUG Freistellungstage in Anspruch zu nehmen nur für bestimmte Beschäftigungsgruppen. Dies sind Arbeitnehmer, die regelmäßig in Nachtschicht arbeiten (§ 25.1 a) 1. Var. MTV), Arbeitnehmer, die seit mindestens 5 bzw. 10 Jahren in Wechselschicht arbeiten (§ 25.1 a) 2. Var. MTV), Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen (§ 25.1 b) 1. Var. MTV) und Arbeitnehmer, die ihr in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind bis zur Vollendung des achten Lebensjahres selbst betreuen oder erziehen (§ 25.1 b) 2. Var. MTV). Mithin handelt es sich um Arbeitnehmer, die einer erhöhten Belastung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit oder durch familiäre Verpflichtung ausgesetzt sind und bei denen damit einhergehend ein größeres Erholungsbedürfnis angenommen werden kann als bei Arbeitnehmern, die diese Merkmale nicht aufweisen. c. Eine historische Auslegung, also die Heranziehung von Vorstellungen, Motiven und Willen der Tarifvertragsparteien bei Abschluss der auszulegenden tariflichen Regelung, lässt die vorstehende Auslegung der Kammer unberücksichtigt. Wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, kann im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Wille der Tarifvertragsparteien nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar einen Niederschlag gefunden hat. Die den Normen eines Tarifvertrages Unterworfenen müssen erkennen, welchen Regelungsgehalt die Normen haben. Zu dessen Ermittlung über den nicht zweifelhaften Wortlaut hinaus können sie nicht darauf verwiesen werden, sich Kenntnis über weitere Auslegungsmöglichkeiten zu verschaffen. So sind sie weder verpflichtet, Auskünfte ihrer Koalitionen einzuholen noch etwaige „Vorgängertarifverträge“ ausfindig zu machen. Eine solche Verpflichtung widerspräche dem Normcharakter eines Tarifvertrages. Es nähme der Gewissheit des Geltungsgrundes und des Geltungsinhalts der Tarifnormen die notwendige Sicherheit. Die Tarifvertragsparteien haben es in der Hand, eine von der Änderung des Wortlauts der Regelung des Tarifvertrages abweichende Absicht der Kontinuität des Inhalts der Regelung in einer auch für Außenstehende erkennbaren Weise zum Ausdruck zu bringen; sie müssen dies aber auch tun (vgl. BAG aaO Rn. 40 mwN). 2. Die Klägerin kann von der Beklagten auf Grundlage von § 108 Abs. 1 S. 1 GewO bei Auszahlung eine Abrechnung verlangen. 3. Der ausgeurteilte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. 91 Abs. 1 ZPO. Der Beklagten waren als unterliegender Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG und berücksichtigt den Zahlbetrag in Höhe von 880,00 € sowie 5 % hiervon für die Abrechnung. Gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG ist im Urteilstenor klarzustellen, ob die Berufung gesondert zugelassen wird. Für die besondere Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) bestand Veranlassung, da die Parteien über die Auslegung des TV-ZUG sowie des MTV streiten und sich deren Geltungsbereich über den Bezirk des Arbeitsgerichts N. hinaus erstreckt. Hiervon unberührt bleibt die Zulässigkeit der Berufung aus anderen Gründen, insbesondere gemäß § 64 Abs. 2 b, für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt (vgl. hierzu die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim M. E. M.-F.-B. 3. 5. E. Fax: --- eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. T.