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Teilurteil

17 Ca 12472/20

ArbG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Gemeindepastor ist nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt. (Rn. 32) (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Gemeindepastor ist nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt. (Rn. 32) (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 18.240,00 brutto zzgl. Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 1.200,14 brutto seit 01. Februar 2020, 02. März 2020, 01. April 2020, 02. Mai 2020, 01. Juni 2020, 01. Juli 2020, 01. August 2020, 01. September 2020, 01. Oktober 2020 und 02. November 2020, aus € 4.737,94 brutto seit 01. Dezember 2020 sowie aus € 300,60 brutto seit 01. Juli 2020 zu bezahlen. 2. Der Klageantrag II wird abgewiesen. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 32.480,40. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Der Klage war im Zahlungsantrag stattzugeben, im Feststellungsantrag war sie abzuweisen. Demgegenüber war über die Widerklage wegen fehlender Entscheidungsreife noch nicht zu urteilen, sodass ein Teilurteil zu ergehen hatte (§ 301 ZPO). I. Der zulässige Zahlungsantrag ist in vollem Umfang begründet, sodass ihm stattzugeben war: Der Kläger hat Anspruch auf Restzahlung seiner Vergütung für 2020 in der geltend gemachten Höhe. 1. Unstreitig wurden zwischen den Parteien mit Arbeitsvertrag vom 25.12.2017 vereinbart, dass dem Kläger ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von Euro 60.800,00 zusteht. 2. Dieser Anspruch wurde vom Beklagten unstreitig bisher nur in Höhe von Euro 42.560,00 brutto erfüllt, sodass dem Kläger noch ein Restlohnanspruch in Höhe der Differenz, Euro 18.240,00 brutto, zusteht (§§ 611a Abs. 2, 362 Abs. 1 BGB), da sämtliche vom Beklagten erhobenen Einwendungen unbehelflich sind. a. Anders als der Beklagte meint, wurde seine arbeitsvertragliche Zahlungsverpflichtung wirksam weder einseitig noch durch eine einvernehmliche oder gesetzliche Gestaltung revidiert. (1) Eine Berufung auf die Regelung in V Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrags scheidet aus mehreren Gründen offensichtlich aus. Zum einen hält die dort vorgesehene einfache Kürzungsregelung einer Inhaltskontrolle gemäß den §§ 307 ff BGB nicht stand (vgl. § 310 Abs. 3 Ziffer 2 BGB), und dies wiederum aus mehreren Gründen (Verstoß gegen Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 308 Ziffer 4 BGB, Änderungsvorbehalt); zum anderen stellt die in Rede stehende Kürzung weder nach ihrer absoluten Höhe noch nach ihrem relativen Bezug zum Ausgangsbetrag offenkundig keine Kürzung „in einem kleinen Umfang“ dar. (2) Eine einvernehmliche Änderung scheidet aus. Dabei kann offengelassen werden, ob der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.02.2020 auch unter satzungsgemäßer Mitwirkung des Klägers zustande gekommen ist; denn jedenfalls war damit allenfalls die Meinungsbildung auf Seiten des Beklagten als Arbeitgeber abgeschlossen. Zusätzlich erforderlich für eine wirksame Vertragsänderung wäre eine Vereinbarung mit dem Kläger als anderer Arbeitsvertragspartei gewesen, wozu es aber – unstreitig – trotz heftigem und wiederholtem Dringen des Beklagten nicht gekommen ist. (3) Auch eine konkludente Zustimmung des Klägers zu der vom Beklagten beschlossenen Gehaltskürzung liegt nicht vor: Diese scheitert zum einen bereits aus formellen Gründen daran, dass die im Arbeitsvertrag für eine Änderung vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten ist (auf die Unwirksamkeit der Schriftformklausel in XIII des Arbeitsvertrags kann sich der Beklagte aufgrund des Schutzzwecks der AGB Bestimmungen nicht berufen, vgl. BAG, Urteil vom 20.01.2021 – 4 AZR 283/20, Rn 19). Zum anderen kann aus dem Verhalten des Klägers nicht auf eine Zustimmung geschlossen werden: Er hat zwar trotz vorgenommener und erkennbarer Kürzung die ihm auferlegten arbeitsvertraglichen Pflichten – wenn auch im Einzelnen zwischen den Parteien streitig – weiter erfüllt; er hat dies aber nicht widerspruchslos getan (vgl. BAG – 4 AZR 129/00, Rn 45 ff.), sondern im Anschluss an das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 16.02.2020 seinen Protest dokumentiert (Bl.117 d.A.). (4) Auch die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB liegen nicht vor. Dies liegt nicht nur an der grundsätzlichen gesetzlichen Ausgangslage, wonach der Arbeitgeber allein das unternehmerische Risiko einer sich verschlechternden wirtschaftlichen Situation trägt, sodass nur in besonders schwerwiegenden Notfällen eine Anpassung am Maßstab des § 313 BGB möglich sein soll. Zum anderen hätte dem Beklagten als einfachster Weg einer Anpassung das Gestaltungsmittel der Änderungskündigung zur Verfügung gestanden, dessen er sich bei unstreitiger Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes – der Kläger ist der einzige Beschäftigte – auch risikolos hätte bedienen können, sodass von einem unzumutbaren Festhalten an der Zahlungsverpflichtung nicht gesprochen werden kann. b. Die mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Restschuld des Beklagten ist auch nicht aufgrund des Ablaufs der in XIII des Arbeitsvertrags vorgesehenen einmonatigen Verfallfrist erloschen. Die Berufung des Beklagten auf diese unzweifelhaft unwirksame Klausel erscheint geradezu abwegig, da die Klausel unter mehrfachem Aspekt einer Inhaltskontrolle nicht ansatzweise standhält, was an dieser Stelle keiner näheren Begründung bedarf (vgl. nur BAG, Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18 – zur Unwirksamkeit einer Ausschlussklausel in nach dem 16.08.2014 begründeten oder geänderten Verträgen, die den Anspruch auf den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnimmt). 3. Die geltend gemachten Zinsansprüche ergeben sich aus den §§ 286 Abs. 2, 288 BGB. II. Dem gegenüber war der Feststellungsantrag abzuweisen, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund wirksamer Befristung mit Ablauf des 31.12.2020 sein Ende gefunden. 1. Allerdings geht der Beklagte fehl in der Annahme, die Unbegründetheit des Antrags ergebe sich bereits daraus, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Erklärung des Beklagten vom 09.08.2020 (Anlage B2, Bl. 80 d. A.) beendet worden sei, da diese eine Kündigungserklärung enthalte, gegen die der Kläger – unstreitig – nicht vorgegangen ist (§§ 4, 7 KSchG). Denn das Schreiben stellt keine Kündigungserklärung dar. Eine mit Rechtsfolgewillen abgegebene, d. h. auf einen rechtsgeschäftlichen Erfolg unmittelbar abzielende Erklärung ist in dem Schreiben nicht enthalten. Das Schreiben stellt lediglich eine Wissenserklärung dar. Es verfolgt einzig den Zweck, den Kläger über „das Ergebnis der Abstimmung bei der Mitgliederversammlung vom 02.08.2020“ zu informieren (so der Einleitungssatz des Schreibens). Dies vor dem Hintergrund, dass das Arbeitsverhältnis bereits in der Vergangenheit um 3 Jahre verlängert worden war und auch Ziffer 2 des Vertrags vom 25.12.2017 eine Verlängerungsmöglichkeit angedeutet hat („zunächst für weitere 3 Jahre gültig“/… kann gemäß der Gemeindeordnung weiter verlängert werden“). Dementsprechend behandelt auch der Betreff des Schreibens einzig die Thematik einer „Verlängerung“ des Arbeitsvertrags – gerade aber nicht dessen Kündigung. Im Schreiben wird lediglich mitgeteilt, dass einstimmig eine unbefristete Verlängerung des Arbeitsvertrags durch die Mitgliederversammlung abgelehnt worden sei. Dem letzten Satz – Mitteilung, dass der Arbeitsvertrag ohne eine Verlängerung zum 31.12.2020 beendet werde – kommt somit lediglich noch die Bedeutung zu, die Rechtslage vor dem Hintergrund dieses abgeschlossenen Willensbildungsprozesses (keine Verlängerung) gegenüber dem Kläger darzustellen und klarzustellen. Nichts deutet demgegenüber in diesem Schreiben darauf hin, dass der Beklagte mit diesem Schreiben einen neuen Beendigungstatbestand hätte schaffen wollen. Die Möglichkeit, dies durch eine (ggf. höchst vorsorgliche) Erklärung zu tun, hat der Beklagte erkennbar nicht genutzt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2020 wird eindeutig nur aus der ausbleibenden Verlängerung abgeleitet („daher“). Der (unzweifelhaft bestehende) im Schreiben zum Ausdruck kommende Beendigungswille des Beklagten ist – anders als der Beklagte meint – nicht ausreichend zum Nachweis der Abgabe einer Kündigungserklärung. Denn auch die nicht verfolgte Weiterverlängerung des Arbeitsverhältnisses beruht auf einem Beendigungswillen. 2. Demgegenüber wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristungsabrede gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 TzBfG mit Ablauf des 31.12.2020 (§ 15 Abs. 1 TzBfG) beendet. a. Die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger als Gemeindepastor ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt. Dabei kann vorliegend nach Auffassung der Kammer offenbleiben, ob – wie zwischen den Parteien streitig – für die Belange des Beklagten hier insbesondere verfassungsrechtliche Aspekte aus einem etwaigen auf Artikel 140 GG, 137 WRV beruhenden Sonderstatus sprechen. (1) In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist nicht näher bestimmt, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen können. Den Gesetzesmaterialien lässt sich zwar entnehmen, dass mit dem Sachgrund vor allem verfassungsrechtlichen Besonderheiten (aus der Rundfunkfreiheit oder aus der Freiheit der Kunst) Rechnung getragen werden soll. Der Sachgrund ist jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf diese Fallgruppen beschränkt, sondern kann auch in anderen Fällen zur Anwendung kommen. Dabei ist der Begriff der „Eigenart der Arbeitsleistung“ nicht so zu verstehen, dass nur die Eigenart der Arbeitsleistung als solche, nicht aber Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden können. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbracht und kann nicht davon losgelöst betrachtet werden. Allerdings ist nicht jegliche Eigenart geeignet, die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Nach der gesetzlichen Wertung ist der unbefristete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme. Daher kann die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung nur dann rechtfertigen, wenn die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers ergibt, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Diese besonderen Umstände müssen das Interesse des Arbeitnehmers an der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses überwiegen. Der Sachgrund erfordert daher eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. zuletzt nur BAG, Urteil vom 16.01.2018 – 7 AZR 312/16 – Rn 16). (2) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Befristung aufgrund der „Eigenart“ der Arbeitsleistung „sachlich gerechtfertigt“. Der Beklagte konnte deutlich machen, dass zum einen die besonderen Anforderungen an die Arbeitsleistung eines Gemeindepastors einem ständigen Wandel unterzogen sind, dem nur durch eine höhere zeitliche Flexibilität Rechnung getragen werden kann. Genauso wie die Gemeinde einem Wandel unterworfen ist (ggf. von einer konservativen hin zu einer liberalen und weltoffenen Gemeinde), muss der jeweilige Gemeindepastor diesem Wandel entsprechen können. Hinzu kommt vorliegend, dass die besonderen Umstände des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit bedingen, auf ein etwaiges Auseinanderleben von Gemeindepastor und Gemeinde reagieren zu können. Denn der Gemeindepastor ist vorliegend nicht nur Seelsorger und Betreuer, sondern darüber hinaus auch Dreh- und Angelpunkt der Organstruktur des Beklagten als Leiter der Mitgliederversammlung, Vorsitzender des Vorstands und Gemeinderats sowie als Vorsitzender des Arbeitsgremiums der Gemeindehelfer. Zu welchen Verwerfungen diese Ämterhäufung bei einem Auseinanderleben von Kläger und Mitgliedern des Beklagten führen kann, veranschaulicht der vorliegende Fall sehr deutlich. Dabei kann eine Sensibilität des Klägers für die wohlverstandenen Interessen der Mitglieder des Beklagten schon von Berufs wegen unterstellt werden, sodass es ihm auch zuzumuten ist, seine Bestandsschutzinteressen etwas hintan zu stellen, zumal da ihm die in der Befristung liegende Problematik von Anfang an klar war (vgl. Ziffer II Abs. 2 des Arbeitsvertrags). b. Die Wirksamkeit der Befristung scheitert auch nicht daran, dass sich der Beklagte – wie der Kläger meint – rechtsmissbräuchlich auf deren Wirksamkeit beruft. Die hierfür von der Rechtsprechung für eine Indikation vorausgesetzte Zahl und Gesamtdauer der in der Vergangenheit zwischen den Parteien geschlossenen befristeten Arbeitsverträge (vgl. nur die Aufzählung bei BAG, Urteil vom 26.10.2016 – 7 AZR 135/15 –) sind vorliegend noch erkennbar unterschritten, zumal da die hier vorliegenden Umstände des Einzelfalls (s.o.) gegen einen Rechtsmissbrauch sprechen. III. 1. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 2. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert ergibt sich aus dem Nennwert des Zahlungsantrags zuzüglich einem Viertel des Jahresverdienstes des Klägers (im Hinblick auf den Feststellungsantrag, vgl. § 42 Abs. 3 GKG). 3. Gegen dieses Urteil steht beiden Parteien das Rechtsmittel der Berufung nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrungzu.