OffeneUrteileSuche
Endurteil

36 Ca 15764/20

ArbG München, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf EURO 26.835,68 festgesetzt. I. Die zum zuständigen Arbeitsgericht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte ist der Klägerin nicht für die unterbliebene Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum vom 25.12.2020 bis 23.12.2021 zum Schadensersatz nach § 280 BGB verpflichtet. 1. Die Klägerin hat mit ihren Schreiben vom 28.12.2019 formwirksam die Verringerung ihrer Arbeitszeit während der Elternzeit beantragt, wozu die Zustimmung nach § 15 Abs. 7 S.5 BEEG als erteilt gilt. a. Nach § 15 Abs. 7 S. 2 BEEG muss der Antrag den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten, wohingegen die Verteilung der verringerten Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 S. 3 BEEG lediglich angegeben werden soll. Diesen Anforderungen wird das Schreiben der Klägerin vom 28.12.2019 gerecht, in dem sie mitteilt, dass sie ab dem 25.12.2020 24 Stunden pro Woche arbeiten möchte. Die Dauer der gewünschten Teilzeitbeschäftigung ergibt sich aus der gewählten Formulierung „während der Elternzeit“, die sie im vorangegangenen Absatz bis zum 24.12.2021 beantragte. Die weitere Formulierung, dass sie sich frühzeitig zur Klärung der Modalitäten mit der Beklagten in Verbindung setzen werde, bezieht sich nach Auffassung des Gerichts eindeutig und ausschließlich auf die Verteilung der Arbeitszeit. Dass auch die Beklagte das klägerische Schreiben vom 28.12.2019 als Antrag auf Teilzeitbeschäftigung und nicht nur als Ankündigung eines noch zu stellenden Antrages verstanden hat, ergibt sich nicht nur aus der in ihrem Schreiben vom 22.10.2020 gewählten Bezeichnung im Betreff, sondern auch aus der sachlichen Auseinandersetzung und letztlich erklärten Ablehnung des klägerischen Anliegens. b. Die Beklagte hat auf diesen Antrag vom 28.12.2019 zunächst nicht reagiert, ihn insbesondere nicht gemäß § 15 Abs. 7 S. 4 und 5 BEEG innerhalb von 4 Wochen mit schriftlicher Begründung abgelehnt hat. Nach § 15 Abs. 7 S.5 BEEG gilt damit die Zustimmung zur beantragten Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum vom 25.12.2020 bis zum 23.12.2021 als erteilt. c. Vorprozessual und auch im Klageverfahren verlangte die Klägerin ausschließlich von der Beklagten die Zustimmung zur beantragten Teilzeitbeschäftigung und stellte nach Ablauf des beanspruchten Zeitraumes vom 25.12.2020 bis zum 23.12.2021 ihren Antrag auf Zahlung des auf diesen Zeitraum entfallenden Entgelts, mithin auf Schadensersatz für die aus ihrer Sicht zu Unrecht unterbliebene Zustimmung zur beantragten Teilzeitbeschäftigung, um. Da jedoch kraft gesetzlicher Fiktion die Zustimmung als erteilt gilt, besteht auch keine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen unterbliebener Zustimmung. 2. Ob die Klägerin, der im maßgeblichen Zeitraum damit ein Beschäftigungsanspruch zugestanden hätte, unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs Zahlungsansprüche gegen die Beklagten geltend machen kann, war vorliegend nicht zu prüfen, da es sich dabei um einen anderen Streitgegenstand handelt. Bei Geld- und Gattungsschulden bedarf es zur Individualisierung des Streitgegenstandes neben dem Klageantrag zusätzlich des zugrundeliegenden Sachverhaltes. Das Verlangen einer Zustimmung nach § 15 Abs. 7 BEEG ist ein anderer Lebenssachverhalt als ein Beschäftigungsanspruch nach erfolgter bzw. fingierter Zustimmung und damit erfolgter Arbeitszeitreduzierung. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 ZPO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Der Antrag wurden gemäß seiner Bezifferung bewertet. 3. Gegen diese Entscheidung kann die Klagepartei Berufung einlegen. Auf anliegende Rechtsmittelbelehrungwird verwiesen.